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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.06.2013, RV/0677-G/11

Doppelte Haushaltsführung - Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr (Entfernung 115 km)

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0236 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung  von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/2100284/2016 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Sperl & Lafer WTH GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 8200 Gleisdorf, Business Park 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer. Für das Streitjahr machte er Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.372,00 Euro und für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.800,00 Euro geltend. Der Familienwohnsitz des Bw. befindet sich in A, der Beschäftigungsort des Bw. befand sich im 115 km entfernten B, südlich von Wien.

Vom Finanzamt wurden die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt, weil die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz bei einer Entfernung von weniger als 120 km für den Bw. zumutbar sei.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 erhobenen Berufung führte der Bw. aus, seine tägliche Arbeitszeit als Geschäftsführer erreiche meist ein Ausmaß von mehr als zwölf Stunden. Neben dieser Arbeitszeit täglich eine Strecke von rund 230 km zurücklegen zu müssen, wäre insofern eine unzumutbare Belastung als eine sichere und konzentrierte Autofahrt über diese Entfernung nicht gewährleistet wäre.

Anlässlich eines vor dem Unabhängigen Finanzsenat abgehaltenen Erörterungsgespräches brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend vor, dass der Bw. in einem Konzern mit rund 30.000 Mitarbeitern weltweit beschäftigt gewesen sei, wobei er den Standort des Unternehmens in Österreich geleitet habe und für den Aufbau der Betriebsstätten in Osteuropa verantwortlich gewesen sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er rund 50.000 km bis 60.000 km im Jahr mit dem Firmenauto unterwegs gewesen. Wäre er täglich an seinen Familienwohnsitz zurückgekehrt, hätte er dafür noch einmal rund 50.000 km mit dem Auto fahren müssen. Das Firmenauto wäre ihm dafür zur Verfügung gestanden. Die Wohnung in B habe er selbst finanzieren müssen. Die zusätzlichen Autofahrten wären für den Bw. auch eine große gesundheitliche Belastung gewesen, weil er bereits einen Bandscheibenvorfall erlitten habe. Die Wohnung in B sei darüber hinaus notwendig gewesen, weil der Bw. nach regelmäßigen Arbeitstagen von elf bis zwölf Stunden häufig noch Abendtermine mit Geschäftspartnern und Kunden absolvieren habe müssen, bei denen auch Alkohol getrunken worden sei.

Der Bw. führte beim Erörterungsgespräch aus, er lebe mit seiner Gattin und ihrer behinderten Tochter seit rund 20 Jahren im selben Haushalt. Die Tochter werde unter der Woche zwar auswärts betreut, dennoch sei es ihm und seiner Gattin wichtig, die eigene Gesundheit für die Betreuung der Tochter möglichst lange zu erhalten. Eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes zu nehmen, sei daher eine gemeinsame Entscheidung der Familie gewesen.

Auf die Frage der Referentin, wie lange die Fahrten von der Familienwohnung zur Arbeitsstätte des Bw. tatsächlich gedauert haben, gab der Bw. an, dass er am Abend rund eine Stunde gebraucht habe, in der Früh jedoch länger. Er habe als leitender Angestellter die Möglichkeit gehabt, den Beginn seiner Dienstzeit selbst festzulegen. Wenn er (am Montag) sehr früh vom Familienwohnsitz weggefahren sei, habe er üblicherweise 1 Stunde 15 Minuten bis zu seiner Arbeitsstätte gebraucht. Wenn er erst später gefahren sei, habe er regelmäßig 2 bis 2 ½ Stunden gebraucht.

Der Bw. führte weiters aus, dass er auch Dienstreisen mit dem Flugzeug unternehmen habe müssen. Vom Familienwohnsitz wäre die Anreise zum Flughafen sehr zeitaufwändig gewesen, weshalb auch das ein Grund gewesen sei, die Wohnung in B zu nehmen.

Auf die Frage der Referentin, wie lange die tägliche Arbeitszeit des Bw. üblicherweise gedauert habe, führte der Bw. aus, er sei verpflichtet gewesen, Überstunden zu leisten. Da diese pauschaliert abgegolten worden seien, gäbe es darüber aber keine Aufzeichnungen. Seine Arbeitszeit habe üblicherweise von 7 Uhr in der Früh bis 19 oder 20 Uhr am Abend gedauert. An einzelnen Tagen, zB wenn die monatlichen Bilanzdaten abzuliefern gewesen seien, habe sein Arbeitstag auch bis 21 oder 22 Uhr gedauert.

Ergänzend führte der Bw. aus, seine Ehegattin sei als Diplomkosmetikerin tätig und führe ihren Betrieb von zu Hause aus. Mit der ganzen Familie an seinen Arbeitsort zu ziehen, sei für den Bw. schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil seine berufliche Situation zu unsicher gewesen sei (tatsächlich habe er seinen Arbeitsplatz mittlerweile verloren) und er seine Familie nicht entwurzeln habe wollen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Das gilt gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind demnach grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (sowohl am Familienwohnsitz als auch an einem weiteren Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann bzw. die Wohnsitzverlegung nicht zumutbar ist (vgl. , m.w.N.).

Der Bw. war im Streitjahr als Geschäftsführer eines großen internationalen Konzerns tätig. Strittig ist, ob dem Bw. die tägliche Rückkehr von seinem Beschäftigungsort an seinen 115 km entfernten Familienwohnsitz zumutbar war oder nicht.

Nach Ansicht des Finanzamtes ist die Zumutbarkeit gegeben, weil die Entfernung weniger als 120 km und die Fahrzeit laut Routenplaner nur eine Stunde und zwei Minuten betragen habe.

Dem Hinweis des Finanzamtes auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002, wonach die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr erst anzunehmen sei, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt sei und nur in begründeten Einzelfällen auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien 2002 mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine beachtliche Rechtsquelle handelt (vgl. zB ).

Entscheidend für die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist nach der Rechtsprechung jedoch die Fahrtdauer. So hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort 78 km bzw. 83 km betragen hat (vgl. , bzw. ), eine Fahrzeit von jeweils rund einer Stunde als zumutbar angesehen.

Im gegenständlichen Fall beträgt die Fahrtstrecke zwar 115 km, die Fahrzeit beträgt auf Grund der sehr guten Verkehrsverbindung (die Strecke kann fast ausschließlich auf Schnellstraßen und Autobahnen zurückgelegt werden) laut Routenplaner jedoch ebenfalls nicht mehr als 1 Stunde und 2 Minuten. Die Fahrzeit von rund einer Stunde konnte der Bw. nach seinen Ausführungen bei der Heimfahrt am Abend auch tatsächlich einhalten, in der Früh benötigte er hingegen zumindest 1 Stunde 15 Minuten, wenn er bereits sehr früh unterwegs war. Auch diese Fahrzeit ist nach der Rechtsprechung (vgl. , wobei in diesem Fall die Fahrzeit mit dem PKW regelmäßig nicht mehr als drei Stunden hin und zurück betrug) noch als zumutbar anzusehen. Da der Bw. als leitender Angestellter - nach seinen Ausführungen - die Möglichkeit hatte, seinen Dienstbeginn selbst festzulegen, war es ihm zuzumuten, die Abfahrtszeiten so zu wählen, dass er den Verkehrsspitzenzeiten ausweicht.

Die Entfernung von 115 km zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort und die auf Grund der gegebenen Verkehrsverhältnisse damit verbundenen Fahrzeiten von einer Stunde bzw. fünf Viertelstunden sprechen somit nicht gegen die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr des Bw. an seinen Familienwohnsitz.

Auch der Einwand des Bw., seine Arbeitstage hätten üblicherweise elf bis zwölf Stunden gedauert und es sei nicht zumutbar, danach noch eine Stunde mit dem Auto nach Hause zu fahren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) im Fall eines Berufsmusikers ausgesprochen hat, ist die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar, wenn zumindest im Regelfall eine Ruhezeit von mehr als acht Stunden eingehalten werden kann. Diese Voraussetzung war beim Bw. an seinen (üblicherweise) elf bis zwölf Stunden dauernden Arbeitstagen unter Einschluss der Fahrzeiten erfüllt. Dass die Arbeitstage des Bw. im Regelfall länger dauerten, hat der Bw. - abgesehen davon, dass ein Nachweis für die tatsächliche Dauer der Arbeitstage des Bw. nicht vorliegt, weil die von ihm zu erbringenden Überstunden pauschal abgegolten wurden - nicht behauptet.

Dem Einwand des Bw., es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, täglich die Autofahrten zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort auf sich zu nehmen, steht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates entgegen, dass die Tätigkeit des Bw. als Geschäftsführer - nach seinen Angaben - Autofahrten von jährlich rund 50.000 km bis 60.000 km erforderte. Auch wenn dem Bw. zuzugestehen ist, dass zusätzliche Autofahrten eine Belastung sein können, stand der gesundheitliche Zustand des Bw. längeren Autofahrten offenbar nicht grundsätzlich entgegen.

Insgesamt lag im Streitjahr somit keine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr des Bw. an seinen Familienwohnsitz vor, weshalb die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ehegattin des Bw. am Familienwohnsitz nennenswerte Einkünfte erzielte und sich die Tochter der Ehegattin des Bw während der Woche an einem Betreuungsplatz am Familienwohnsitz aufhielt und damit die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung erfüllt war.

Graz, am

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