Wohnzimmer einer Zweizimmerwohnung kein häusliches Arbeitszimmer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2009 u.a. den Abzug von Werbungskosten; hierunter als sonstige Werbungskosten einen Betrag in Höhe von € 5.840,74, womit laut Aktenlage Kosten für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband geltend gemacht wurden.
Über Vorhalt des Finanzamtes, einen Wohnungsplan, in dem das Arbeitszimmer erkennbar eingezeichnet ist, sowie eine Übersicht darüber, in welcher Intensität das Arbeitszimmer im Veranlagungszeitraum tatsächlich genutzt wurde, vorzulegen, übermittelte die Bw. eine Kopie des Plans ihrer Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad, Gang, WC, Abstellraum und Vorraum, in der das Wohnzimmer als Arbeitszimmer gekennzeichnet war. In der Vorhaltsbeantwortung führt die Bw. hiezu aus: "Der Wohnungsplan zeigt die benutzten Räume während meiner Bürotätigkeit (homeoffice), wobei Toilette und Küche auch benutzt werden. Das Arbeitszimmer (siehe grüne dicke Markierung)) wird sehr intensiv genutzt, da ich international in einem virtuellen Team arbeite. Das bedeutet auch, dass ich zu unterschiedlichen Zeiten verfügbar sein muss (Europa / Amerika) - vor allem auch abends. Es wird daher auch der gesamte Bereich genutzt und calls auch von meinen Wohnzimmermöbeln gemacht - wie ein meetingraum sozusagen, damit man auch mal Abstand vom Schreibtisch bekommt. 2009 habe ich während meines Krankenstandes Verbindung zu meinem Arbeitgeber gehalten, um am Laufenden zu bleiben. (Payroll, Management). Der Büroraum mit allen Anschlüssen wurde daher auch genutzt und war in Betrieb. ..."
Über Anfrage des Finanzamtes wurde vom Arbeitgeber der Bw., I.GesmbH (im Folgenden: I. GesmbH), - die Vereinbarung über die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Privaträumen von Arbeitnehmer/inne/n, unterzeichnet im Juli/August 2006, (Teleworking-Vertrag bzw. Deskshare Vertag) - eine Bestätigung der I. GesmbH vom über teilweise Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb des Firmensitzes der I. GesmbH für das Jahr 2009 sowie - eine Bestätigung der I. GesmbH vom (Beschäftigung der Bw. im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages; Deskshare Vertag, der ihr ermöglicht die Arbeit von zu Hause zu erledigen; Krankmeldung der Bw. vom - ), übersandt und per E-Mail bekannt gegeben, "für das Jahr 2009 hat die Mitarbeiterin (die Bw.) keine Teleworkingstunden in unserem Arbeitszeiterfassungssystem eingetragen."
Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid für 2009 - abgesehen vom Pauschbetrag für Werbungskosten - sämtlichen geltend gemachten Werbungskosten die Anerkennung - hinsichtlich des Arbeitszimmers mit folgender Begründung: "Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer konnten nicht berücksichtigt werden, da Sie einerseits über weite Teile des Jahres im Krankenstand waren und Sie andererseits laut Ihrem Arbeitgeber für 2009 keine Teleworkingstunden im Zeiterfassungssystem eingetragen hatten. Aus gleichem Grund ergibt sich auch die Streichung der Arbeitsmittel."
Die von der Bw. eingebrachte Berufung enthält hinsichtlich Werbungskosten folgende Begründung: "Bitte entnehmen Sie meinen Beilagen die Information über die Länge des Krankenstandes, von I. unterzeichnet ( - ). Ich war im Jahr 2009 als Desksharer (siehe Vertrag) in der I. tätig. Laut meinem Desksharer Vertrag bin ich verpflichtet, während meiner Arbeitszeit 1 Tag im I. office zu verbringen. Die restlichen Wochentage nutze ich meinen Heimarbeitsplatz. Unterlagen zur Wohnung und Nutzung wurden bereits weitergegeben. Als I. Desksharer habe ich in der I. keinen fixen Arbeitsplatz, ich erkläre mich bereit einen Heimarbeitsplatz zu errichten und diesen auch zu erhalten. Alle meine Unterlagen befinden sich daher auch in meinem Heimarbeitsplatz. Während meines Krankenstandes stand der Arbeitsplatz weiterhin zur Verfügung und wurde genutzt für den regelmäßigen Kontakt mit dem Management, PayRoll und Informationsstatus der Abwesenheit im I. Lotus Notes Kalender, um Kollegen am Laufenden zu halten. Die Internetkosten sowie die Festnetzkosten werden von der I. übernommen, die Werbekosten betreffen nur die Erhaltung des Büroplatzes in meiner Wohnung, welche auch während des Krankenstandes vorhanden waren."
Beigelegt waren der Deskshare Vertrag, die I. Krankenstandsbestätigung sowie die Bestätigung der I. GesmbH vom an das Finanzamt.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde dem Berufungsbegehren hinsichtlich der strittigen Werbungskosten für ein Arbeitszimmer mit folgender Begründung nicht stattgegeben:
"Gemäß § 20 Absatz 1 Ziffer 2 Iit. D) Einkommensteuergesetz 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nur dann absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Lt. derzeitiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind selbst dann, wenn das Arbeitszimmer, wie in Ihrem Fall den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Arbeitsraum nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (siehe Erkenntnis des Zahl 2000/14/0150). Erstens muss das Arbeitszimmer der Verkehrsauffassung entsprechend sowohl nach der Art der Tätigkeit als auch auslastungsbedingt notwendig sein. Zweitens entfällt die Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers, wenn dem Steuerpflichtigen ein Arbeitsplatz, sei es auch ein Arbeitsplatz, der mit anderen Mitarbeitern geteilt werden muss und kein fixer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, an seiner Dienststelle zur Verfügung steht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig, selbst wenn im Wohnungsverband umfangreiche berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ( Zahl 97/13/0098). Aufgrund der ho. aufliegenden Nachweise bzw. Unterlagen (das Arbeitszimmer ist It. Wohnungsplan im Wohnzimmer integriert, It. Bestätigung Ihres Dienstgebers wurden im Jahr 2009 keine Telearbeitsstunden gemeldet, der Heimarbeitsplatz wurde von Ihnen freiwillig beantragt, obwohl seitens des Dienstgebers an der Dienststelle ein Desksharingarbeitsplatz zur Verfügung steht) liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmers im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d) EStG 1988 nicht vor. Die von Ihnen im Erstantrag geltend gemachten Aufwendungen über insgesamt 5.840,74 Euro waren daher nicht anzuerkennen."
Im Vorlageantrag führt die Bw. hinsichtlich der beantragten Kosten für einen Heimarbeitsplatz aus:
"Ein Deskshare Vertrag mit der Firma I. ist natürlich freiwillig, aber immer mit der Jobrolle in Verbindung zu sehen. Um eine bestimmte Tätigkeit bestmöglichst erfüllen zu können werden Deskshareverträge ermöglicht. Ich arbeite in einem internationalen Umfeld, bin für business processes zuständig und habe hier in Wien kein Team. Alle meine Kollegen und mein Team sind in Europe und USA verstreut, teilweise auch AP. Um meine Tätigkeit gut ausführen zu können muss ich zu verschiedenen Zeiten anwesend sein. Manchmal zeitig morgens (AP) aber auch spät abends für die USA. Die Zeiten sind dadurch sehr flexibel zu gestalten. Meine Tätigkeit besteht hauptsächlich aus conference calls und viele davon sind confidential - d.h. vertraulich und daher am besten von zu Hause steuerbar, da ich auch calls auf Abruf habe und diese am besten von zu Hause durchführen kann. Im office selbst wäre das nicht so leicht möglich, da im Großraumbüro andere Kollegen mithören könnten und ein freier Raum nicht immer ad hoc verfügbar ist. I. ermöglicht uns daher den Deskshare Vertrag um auch flexibel und schnell reagieren zu können. Meine calls sind nicht planbar ob sie vertraulich sind oder nicht daher arbeite ich zu 90% von zu Hause, da das Team schnelle Antworten braucht, muss ich flexibel sein. In der Bescheidbegründung wird abermals erwähnt, dass ich keine Telearbeitsstunden gemacht habe. Diese Information ist nicht korrekt und wurde in meiner 1sten Berufung damit begründet, dass ich einen Desksharevertrag habe und 90% meiner eingetragenen Stunden sowieso Heimarbeitsstunden sind, Laut Vertrag sollte ich 1mal die Woche im office sein - meist für management meetings. Oft sind das aber auch nur einige Stunden und auch an diesem Tag, wo ich ins office fahre arbeite ich den 2ten Teil von zu Hause. Ich habe Ihnen in den Beilagen ein paar Markierungen in grün gemacht. Wie zB: die Benützung des Heimarbeitsplatzes, die individuell vereinbart wird: in meinem Fall 1mal die Woche ins office zu kommen (siehe Desksharevertrag grün). Weiters nütze ich meinen Arbeitsbereich zu Hause zu 90% als Büro auch wenn es ein Wohnzimmer ist. Ich bewohne die Wohunung alleine und lebe am Wochenende mit meinem Lebensgefährten in Baden. Montag - Freitag nutze ich die Wohnung zum Arbeiten. Ich habe 2009 ein Burnout gehabt und war daher auch länger im Krankenstand. Burnout wegen zu viel Arbeit, da es ein sehr verantwortungsvoller Job ist und schnelle Antworten und Lösungen für business processes gebraucht hat. Also mehr arbeiten als wohnen, wenn ich das so formulieren darf. Alle meine Unterlagen befinden sich ebenfalls bei mir zu Hause, im office selbst nutze ich nur einen freien Tisch aber zumeist komme in die I. zu management meetings - die calls selbst führe ich von zu Hause. Auch während meines Krankenstandes bin ich für die Instandhaltung mit allen Anschlüssen verantwortlich. Arbeitszeit und Verbindung zum Netz wird von der IBM selbst bezahlt und ist bei meinen Kosten nicht dabei."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes (d.h. häusliches) Arbeitszimmer und dessen Einrichtung können seit 1996 nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Die von der Rechtsprechung schon zuvor aus Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a leg. cit. abgeleiteten Anforderungen wurden durch die Einfügung der lit. d nicht beseitigt. Sie bestehen neben den in Z 2 lit. d formulierten Voraussetzungen weiter (). Die betriebliche/berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers muss daher auch weiterhin nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich, d.h. notwendig sein; der Raum muss weiters tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt und auch den entsprechend eingerichtet sein ().
Notwendigkeit: Erforderlich ist eine entsprechende Auslastung des Raums. Eine bloß gelegentliche betriebliche/berufliche Nutzung reicht nicht aus. Verfügt der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer über ein jederzeit zugängliches Arbeitszimmer an der Arbeitsstätte, steht dies der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen.
Der Arbeitsraum muss zusätzlich zumindest nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt werden (). Eine allfällige private Nutzung des Raums darf nur von untergeordneter Bedeutung sein (). Befindet sich in einer Wohnung neben Schlafzimmer Küche und üblichen sanitären Nebenräumen nur ein Wohnraum, spricht dies gegen die Annahme einer (nahezu) ausschließlichen beruflichen Nutzung dieses Raums (). Ein einheitlich gemischt genutzter Raum im Wohnungsverband (von 64 m2), der überdies als Durchgangszimmer zu privat genutzten Räumen dient, kann nicht als Arbeitszimmer angesehen werden () (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 20 Rz 41ff).
Die Bw. ist seit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages für die I. GesmbH tätig (Bestätigung der I. GesmbH vom , AS 25, 112).
Ende Juli/Anfang August 2006 schlossen die Bw. und die I. GesmbH eine Vereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Privaträumen von Arbeitnehmer/inne/n (AS 113ff):
"Telefon am Wohnort Nr. 01/...
Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: 38,5 Stunden/Woche
1. Grundlage
... Die/Der Arbeitnehmer/in erklärt sich einverstanden, ihren/seinen Arbeitsplatz in der betrieblichen Arbeitsstätte mit anderen Arbeitnehmer/inne/n im Rahmen bestehender oder zu schaffender einschlägiger Regelungen (Shared Desk bzw. Büro 2000) zu teilen. ...
3. Verteilung der Arbeitszeit
... 3.3. Nicht vorher bestimmbare Verteilung der Arbeitszeit
Aufgrund der Tätigkeit als ... kann nicht im Voraus festgelegt werden, wann die Anwesenheit der/s Arbeitnehmerin/s an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte oder in der betrieblichen Arbeitsstätte erforderlich sein wird. Die Festlegung erfolgt aufgrund der jeweils notwendigen betrieblichen oder wirtschaftlichen Erfordernisse. Die/Der Arbeitnehmer/in wird über die so festgelegten Tage eine entsprechende Eintragung im Kalender (dzt. Lotus Notes) vornehmen.
Wenn keine rechtzeitige betriebliche Festlegung des Arbeitsortes und der Lage der Arbeitszeit erfolgt, so kann die/der Arbeitnehmer/in selbst darüber entscheiden, wann und wo die Arbeitszeit erbracht wird. Unabhängig von den betrieblichen Erfordernissen verpflichtet sich die/der Arbeitnehmer/in zur Arbeitsleistung an zumindest einem Arbeitstag pro Woche an der betrieblichen Arbeitsstätte. Diese Zeiten sind innerhalb der jeweiligen Woche zu erbringen und im Kalender (dzt. Lotus Notes) entsprechend einzutragen. Im elektronischen Zeiterfassungssystem (dzt. OGZN) sind darüber im Kommentar-Feld Aufzeichnungen vorzunehmen. Beispiel dafür siehe Appendix. ...
3.5. Arbeitszeitaufzeichnungen
Die/Der Arbeitnehmer/in hat Arbeitszeitaufzeichnungen entsprechend den betrieblichen Bestimmungen zu führen. Die Erfassung der Arbeitszeit für die Erbringung von Arbeitsleistungen in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte erfolgt nach den betrieblichen Regelungen, wobei in Anwendung des § 26 Abs. 3 Arbeitszeitgesetzes nur Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen sind. Die Zeit, in der in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte die Arbeitsgeräte eingeschaltet sind, kann somit nicht mit Arbeitszeit gleichgesetzt werden (siehe Appendix).
4. Arbeitsmittel
Die für die Erbringung der Arbeitsleistung in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte notwendige Hard- und Software wird für die Dauer des Bestehens der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Der/Die Arbeitnehmer/in hat die zur Nutzung überlassenen Arbeitsmittel sorgfältig zu behandeln und darf sie nicht für private Zwecke nutzen. ..."
Die Errichtung des Telearbeitsplatzes im Wohnungsverband der Bw. geschah freiwillig, die Benützung dieses Telearbeitsplatzes wurde zwischen der Bw. als Arbeitnehmerin und der I. GesmbH individuell vertraglich vereinbart. Die I. GesmbH stellte der Bw. ein Notebook, die für die Tätigkeit erforderliche Software, Modem, Daten- und Gesprächsleitung zur Verfügung. Zusätzlich vergütete die I. GesmbH der Bw. vom bis eine monatliche Energiepauschale in Höhe von € 45,50, die mit dem laufenden Bezug versteuert wurde (Bestätigung der I. GesmbH vom , AS 13, 111).
Der Deskshare-Vertrag ermöglichte der Bw., die Arbeit auch von zu Hause zu erledigen (Bestätigung der I. GesmbH vom , AS 25).
Die außerbetriebliche Arbeitsstätte wurde von der Bw. in jenen Zeiträumen, in welchen sie nicht arbeitsunfähig war (vgl. unten), intensiv genutzt: sie arbeitete in einem virtuellen Team und stand infolge der verschiedenen Zeitzonen (Europa/Amerika) zu unterschiedlichen Zeiten zur Verfügung. Anrufe erledigte die Bw. an ihrem Schreibtisch und von ihren "Wohnzimmermöbeln" aus (Schreiben der Bw. vom , AS 30).
Die Bw. nutzte den Arbeitsbereich in ihrer Wohnung, wenn der Raum auch ein (das) Wohnzimmer ist (Vorlageantrag, Seite 2, AS 108 verso).
Auch während ihres Krankenstandes war die Bw. "für die Instandhaltung mit allen Anschlüssen verantwortlich", sie hatte auch während des Krankenstandes ihren Büroplatz in ihrer Wohnung zu erhalten (Vorlageantrag, Seite 2, AS 108 verso; Berufung, AS 37).
Im Jahr 2009 war die Bw. ab 9. Februar bis 1. Oktober arbeitsunfähig (Krankenstandsbestätigung Dr. S., AS 68 verso; Bestätigung der I. GesmbH vom , AS 25; Evidenz I. GesmbH, AS 68).
Von der Wiener Gebietskrankenkasse bezog die Bw. die dem Finanzamt gemeldeten Krankengelder in Höhe von € 15.383,20 (Blatt 4 des Einkommensteuerbescheides, AS 36; Blatt 3 der Berufungsvorentscheidung, AS 103).
Während dieser (Krankenstands)Zeit
- begab sich die Bw. im Institut für Angewandte Tiefenpsychologie in Einzeltherapie: am 18. und 25. Februar, am 4., 11., 18. und 25. März sowie am 8. April (AS 3f),
- schloss die Bw. eine Vereinbarung über eine Wellness Fit Card mit der Berechtigung zur Benützung der Bereiche: Fitness und Aerobic, mit einer Laufzeit von 12 Monaten ab (AS 5),
- befand sich die Bw. vom 3. Juni bis in einer steirischen Privatklinik in stationärer Behandlung (AS 7),
- absolvierte die Bw. fünf Einzelsitzungen á 50 min. in Konzentrativer Bewegungstherapie, Überweisungsdiagnose: "burn out", Erschöpfungssyndrom, am 24. August, 7. und 21. September, am 5. Oktober sowie am 2. November (AS 2).
Die Bw. hielt "2009 ... während (ihres) Krankenstandes Verbindung zu (ihrem) Arbeitgeber, um am Laufenden zu bleiben (Payroll, Management)" (Schreiben der Bw. vom , AS 30).
Für das Jahr 2009 trug die Bw. keine Teleworkingstunden in das Arbeitszeiterfassungssystem der I. GesmbH ein (E-Mail der I. GesmbH vom , AS 26).
Im Zeitraum bis wurden in der Wohnung der Bw. 1.088 kWh Strom verbraucht und hiefür € 215,66 in Rechnung gestellt (Jahresabrechnung, AS 27).
Auf das Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage einer Übersicht, in welcher Intensität das Arbeitszimmer im Veranlagungszeitraum tatsächlich genutzt wurde (Ersuchen vom , AS 28) reagierte die Bw. mit den Angaben, sie habe während ihres Krankenstandes Verbindung zu ihrem Arbeitgeber gehalten, um am Laufenden zu bleiben (Payroll, Management), der "Büroraum mit allen Anschlüssen wurde daher auch genutzt und war in Betrieb." Mit Erkundigungen über ihre Gehaltsansprüche und nicht konkretisierten "Management"-Kontakten wurde das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung des geltend gemachten Arbeitszimmers im Veranlagungszeitraum in keiner Weise dargetan. Dass die Bw. hingegen auch während ihres Krankenstandes an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte (in ihrem Wohnungsverband) "für die Instandhaltung mit allen Anschlüssen verantwortlich (war)", ist nicht in Abrede zu stellen.
Den Umstand, dass die Bw. für das Jahr 2009 keine Teleworkingstunden in das Arbeitszeiterfassungssystem der I. GesmbH eingetragen hatte, erklärte die Bw. damit, sie habe einen Desksharevertrag und seien 90% ihrer eingetragenen Stunden sowieso Heimarbeitsstunden, nur einmal die Woche sollte sie im Office sein.
Der unter der Bezeichnung "Arbeitszimmer" geltend gemachte Betrag in Höhe von € 5.840,70 setzt sich wie folgt zusammen (AS 76, 78):
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Betriebskosten | 3.603,48 €
|
Heizung + Beleuchtung + Reinigung + Umsatzsteuer | 258,79 €
|
Anteilige Abschreibung und Finanzierungskosten Eigentumswohnung | |
Rückz + Zinsen | 14.562,10 €
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Haushaltsversicherung | 210,36 €
|
67 m²
| 18.634,73 €
|
21 m²
| 5.840,74 €
|
Rechtliche Beurteilung:
1. Notwendigkeit eines Arbeitszimmers:
Wie vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt, ist die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers zu verneinen, wenn dem Steuerpflichtigen vom Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, sei es auch kein fixer Arbeitsplatz.
Erklärte sich die Bw. (freiwillig) einverstanden, ihren Arbeitsplatz in der betrieblichen Arbeitsstätte mit anderen Arbeitnehmer/inne/n im Rahmen bestehender oder zu schaffender einschlägiger Regelungen (Shared Desk bzw. Büro 2000) zu teilen, so wurde ihr vom Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Es lag daher im Belieben der Bw., ihre Arbeit in der betrieblichen Arbeitsstätte oder in ihrer Wohnung zu erbringen.
2. Ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung eines Raumes:
Wie die Bw. im Vorlageantrag ausführt, ist der als häusliches Arbeitszimmer geltend gemachte Raum das Wohnzimmer (mit einer Fläche laut Wohnungsplan: 21,64 m2) der insgesamt laut Wohnungsplan 67,36 m2 großen Wohnung. Die Küche, das Schlafzimmer, das Bad und der davor befindlicher Gangbereich können vom Eingangsbereich (bestehend aus Vorraum, Abstellraum und WC) dieser Wohnung kommend nur durch das Wohnzimmer erreicht und benützt werden. Damit ist die auch schon vor 1996 für die Anerkennung von Arbeitszimmern erforderliche Voraussetzung der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung dieses Raumes nicht erfüllt. Das Wohnzimmer ist somit Durchgangszimmer um WC, Abstellraum einerseits und die übrigen aufgezählten Räume der Wohnung andererseits erreichen zu können. Außerdem kann bei einer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (vgl. die Vereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Privaträumen von Arbeitnehmer/inne/n, AS 113ff) nicht davon gesprochen werden, dass das Wohnzimmer von Montag bis Freitag mehr um zu arbeiten als um zu wohnen benutzt wurde. Auch durch den Umstand, dass die Bw. früh morgens oder spät abends calls zu empfangen oder zu tätigen hatte, ist eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung dieses Raumes nicht dargetan.
War die Bw. im Jahr 2009 ab 9. Februar bis 1. Oktober arbeitsunfähig und hielt sie während dieses Zeitraumes von fast 8 Monaten mit ihrem Arbeitgeber insofern Kontakt, als sie sich über ihre Gehaltsansprüche erkundigte und nicht konkretisierte "Management"-Kontakte hatte, kann nicht davon die Rede sein, während dieses Zeitraumes sei das (einzige) Wohnzimmer der rund 67 m² großen Wohnung ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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