Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 04.02.2005, RV/0398-G/03

Zufluss eines Teilbetrages des Wochengeldes für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beim (Ehe)Partner.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0398-G/03-RS1
Ein grundsätzlich monatlich im Nachhinein insgesamt fünfmal ausbezahltes Wochengeld gilt als regelmäßig wiederkehrende Einnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988, auch dann, wenn der um den Geburtstermin liegende Auszahlungstermin einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten umfasst. Dieser Teilbetrag ist dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem er wirtschaftlich gehört, im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen, wenn er auf dem Konto des Abgabepflichtigen am 10.1. des folgenden Jahres gutgeschrieben wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NN, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Leoben vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als sich die errechnete Einkommensteuer (Steuer nach Abzug der Absetzbeträge) in Höhe von € 10.028,98 um den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 364,00 vermindert. Die errechnete Einkommensteuer beträgt daher € 9.664,98.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte bei seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2002 den Alleinverdienerabsetzbetrag. Das Finanzamt wies das Begehren mit der Begründung ab, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 4.400,00 gewesen wären.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass seine Lebensgefährtin im Jahr 2002 einen Wochengeld-Gesamtbezug in Höhe von € 3.760,00 von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (Stmk. GKK) erhalten habe. Die Differenz zur Wochengeldmeldung von der Stmk. GKK in Höhe von € 7.050,00 ergebe sich dadurch, dass der Anspruch für das Jahr 2001 in Höhe von € 3.290,10 enthalten sei.

In der Begründung zur abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass das im Kalenderjahr 2002 ausbezahlte Wochengeld in der Höhe von € 3.290,10 gem. § 19 EStG 1988 dem Jahr der Auszahlung zugerechnet werden müsse, obwohl die Ansprüche aus dem Kalenderjahr 2001 stammen würden.

In seinem Vorlageantrag verwies der Berufungswerber auf § 19 Abs. 1 EStG, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten. Die "kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres" betrage laut Auskunft der Finanzverwaltung 15 Tage ab Kalenderjahrbeginn. Da der Zufluss des Wochengeldes am lt. Kontoauszug erfolgt sei, wäre dies nach dem Gesetz dem Jahr 2001 zuzurechnen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Jahr bezogen.

Zu dieser Bestimmung wird von Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 40 zu § 19, unter Hinweis auf andere Literatur und Judikatur Folgendes ergänzt: § 19 Abs. 1 zweiter Satz soll verhindern, dass die zeitliche Zurechnung von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, deren Vereinnahmung im engsten zeitlichen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Bezugsjahr steht, dem Zufall überlassen bleibt. Wiederkehrende Einnahmen sind dabei solche, die nicht nur einmal, sondern immer wieder oder doch mehrmals hintereinander (mindestens dreimal) anfallen (vgl. BFH, BStBl 1987 II 16). Die "Wiederkehr" muss im zugrunde liegenden Rechtsverhältnis in Form einer Mehrheit von Zahlungsterminen vorgesehen sein. Regelmäßig wiederkehrend bedeutet, dass zwischen den Einnahmen und Ausgaben gleiche oder zumindest annähern gleiche Zeiträume verstreichen müssen. Die Zeiträume können ein Jahr, ein Vierteljahr, Halbjahr bzw. Monat betragen. Regelmäßig wiederkehrende Bezüge müssen nicht gleich hoch sein, sie müssen lediglich Gleichartigkeit aufweisen. Die Judikatur versteht unter dem Begriff "kurze Zeit" einen Zeitraum bis zu zehn Tagen (; , 85/14/0160).

Bei den für den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Kalenderjahr 2002 beim Berufungswerber schädlichen Einnahmen der Lebensgefährtin des Berufungswerbers handelt es sich um Zahlungen der Stmk. GKK anlässlich einer Mutterschaft ab . Der Anspruch auf Wochengeld beginnt mit , erstreckt sich über den stationären Aufenthalt im Krankenhaus vom bis und dem Geburtstermin am bis zum . Laut telefonischer Auskunft der Stmk. GKK wird der Bezug des Wochengeldes grundsätzlich monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Die Lebensgefährtin des Berufungswerbers hat bereits für den Zeitraum bis die erste Anweisung des Wochengeldes im November 2001 erhalten. Die nächste Anweisung des Wochengeldes erfolgte mit dem gegenständlich strittigen Betrag über den Zeitraum bis , zugeflossen am . Danach erfolgten die Überweisungen des Wochengeldes für die Zeiträume bis , bis und bis .

Die vom Gesetz geforderte regelmäßige Wiederkehr der Einnahmen ist entsprechend er oben zitierten Literatur gegeben, da die Einnahmen nicht nur einmal, sondern immer wieder oder doch mehrmals hintereinander, konkret fünfmal hintereinander, für die Dauer des Wochengeldbezuges, angefallen sind, zwischen den Einnahmen gleiche oder zumindest annähernd gleiche Zeiträume verstrichen sind und weiters zwar nicht gleich hoch waren, jedoch auf ihre Gleichartigkeit, nämlich den Wochengeldbezug, zurückzuführen sind. Bezüglich der Höhe der Anweisungsbeträge ist anzumerken, dass das pro Tag ausbezahlte Wochengeld über den gesamten Zeitraum gleich geblieben ist, jedoch der ausbezahlte Betrag sich nur auf Grund der unterschiedlichen Anzahl der Tage verändert hat. Hinsichtlich des im Gesetz verwendeten Begriffes "kurze Zeit" wurde bereits ausgeführt, dass die Judikatur einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen versteht. Nachdem der strittige Betrag dem Konto der Lebensgefährtin des Berufungswerbers laut Kontoauszuges am gutgeschrieben wurde, ist diese Bedingung ebenfalls erfüllt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Finanzämter entsprechend ihrer Verwaltungsübung in den Lohnsteuerrichtlinien eine Überschreitung von bis zu 15 Tagen zulassen.

Was den gegenständlich strittigen, den Zeitraum bis umfassenden und am zugeflossenen, Anweisungsbetrag betrifft, ist auszuführen, dass nach Auskunft der Stmk. GKK es um den Geburtstermin herum häufig vorkommen kann, dass der grundsätzlich monatliche Auszahlungszeitraum auf ca. zwei Monate ausgedehnt wird, was davon abhängig ist, mit welchem Datum die Mutterschaft beginnt, wann das Kind tatsächlich zur Welt kommt, wann die Sozialversicherungsnummer für das Neugeborene durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien vergeben wird bzw. wann die für den weiteren Bezug des Wochengeldes erforderlichen Unterlagen, wie Geburtsbestätigung, Geburtsurkunde des Neugeborenen bzw. Aufenthaltsbestätigung der Mutter an die Gebietskrankenkasse übermittelt werden.

Damit ist klar, dass die gegenständliche zusammengefasste Überweisung des Wochengeldes für den Zeitraum bis von mehreren Zufällen abhängig war. Wie bereits oben dargestellt soll jedoch gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 verhindert werden, dass die zeitliche Zurechnung von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, deren Vereinnahmung im engsten zeitlichen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Bezugsjahr steht, dem Zufall überlassen bleibt. Nachdem alle Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 erfüllt sind und weil diese gesetzliche Bestimmung gerade hier ihrem Zweck entsprechend der Vermeidung der durch Zufall verursachten steuerrechtlichen Nachteile des Berufungswerbers dient, vertritt der Unabhängige Finanzsenat die Rechtsmeinung, dass das am zugeflossene, den Zeitraum bis umfassende, Wochengeld in Höhe von € 3.290,10 dem Kalenderjahr 2001 zuzurechen ist. Der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2002 steht dem Berufungswerber daher rechtmäßig zu.

Der Berufung war wie aus dem Spruch ersichtlich vollinhaltlich stattzugeben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen
kurze Zeit
zeitliche Zurechnung
Verweise
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 19 Tz 40
Anmerkung
Abweichend RV/1349-L/07
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at