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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.07.2012, RV/3392-W/11

Rechtmäßigkeit der Umbuchung eines Guthabens vom Abgabenkonto des Gesellschafters einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung auf jenes der Gesellschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3392-W/11-RS1
Bei Abgaben einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung entsteht die Gesamtschuld des Gesellschafters gleichzeitig mit dem Entstehen der Abgabenschuld der Personenvereinigung. Vor Inanspruchnahme des Gesellschafters mit Abgabenbescheid besteht ihm gegenüber jedoch kein Abgabenzahlungsanspruch (keine ihm gegenüber fällige Abgabenschuldigkeit). Daher darf die Verwendung eines Guthabens eines Abgabepflichtigen zur Tilgung solcher Schulden, die noch nicht fällige Schuldigkeiten dieses Abgabepflichtigen sind, nicht erfolgen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch D-KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) und Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als ausgesprochen wird, dass die Umbuchung des Betrages von € 841,25 am vom Abgabenkonto St.Nr.: 1/8 auf das Abgabenkonto St.Nr.: 1/5 gemäß § 215 Abs. 1 BAO zu Unrecht erfolgte.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit elektronischem Antrag vom beantragte die Berufungswerberin (Bw) die Rückzahlung eines Guthabens in Höhe von € 841,25.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw aus, dass sie nur das Abgabenkonto St.Nr.: 1/8 bei der Finanzverwaltung habe, auf welchem sich eben ein Guthaben befunden habe.

Die Begründung für die Abweisung des Rückzahlungsantrages, dass ihr Guthaben zur teilweisen Tilgung ihrer anderen Abgabenschulden zu verwenden wäre, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage, da kein Rechtsgrund für das Finanzamt vorliege, welche diese Vorgehensweise rechtfertigen würde.

Es werde von der Abgabensicherung zwar spekuliert, ob eine Haftung gemäß § 6 BAO vorliege, jedoch werde § 7 BAO dahin kommend vernachlässigt, in welchem zum Ausdruck komme, dass persönliche Haftungen mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht werden müssten. Ein Haftungsbescheid für die Bw sei bisher vom Finanzamt weder erlassen noch zugestellt worden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Strittig ist nach dem Vorbringen der Bw, ob das am Abgabenkonto der Bw (St.Nr.: 1/8) am entstandene Guthaben in Höhe von € 841,25 gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto (St.Nr.: 1/5) aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war oder ob das Guthaben antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre.

Da die amtswegige Umbuchung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nach § 215 Abs. 1 BAO auf andere Abgabenkonten zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen hat, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre, wäre das Guthaben in Höhe von € 841,25 zwingend gemäß § 215 Abs. 1 BAO auf die am Abgabenkonto aushaftende Abgabenschuld zu verrechnen, sodass ein nach § 215 Abs. 4 BAO zurückzuzahlendes Guthaben nicht verblieb. Dem Rückzahlungsantrag wäre schon mangels verbleibenden Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. Ob Umbuchungen oder Überrechnungen gemäß § 215 BAO rechtmäßig sind, ist somit im Verfahren gemäß § 216 BAO zu entscheiden ().

In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich.

Laut Aktenlage wurde das Guthaben in Höhe von € 841,25 am Abgabenkonto der Bw gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto (St.Nr.: 1/5) der KM aushaftenden Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 10.000,00 verwendet. Die genannte Nachforderung an Umsatzsteuer 2007 resultiert aus dem an die KM adressierten Bescheid vom . Bei der KM handelt es sich nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut Bericht vom um eine Vermietungsgemeinschaft zwischen UK, MW und der Bw.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist die betreffende Personengemeinschaft - trotz fehlender zivilrechtlicher Rechtspersönlichkeit - nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes Abgabenschuldnerin der Umsatzsteuer und als solche Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO. Eine Zustellung des Umsatzsteuerbescheides an den Vertreter - worunter auch der gemeinsame Bevollmächtigte fällt (vgl. § 81 Abs. 2 BAO) - bewirkt noch nicht deren Ergehen an die einzelnen Mitglieder der Personengemeinschaft. Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz BAO kommt die Bw hinsichtlich der Umsatzsteuer mit den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft als Gesamtschuldnerin in Betracht. Soll allerdings das Gesamtschuldverhältnis wirksam geltend gemacht werden, kann nicht die Gemeinschaft als solche Bescheidadressat sein. Es müssen vielmehr die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid angesprochen werden.

Dementsprechend wird auch in Ritz, BAO4, § 215 Tz 2, ausgeführt, dass § 215 Abs. 1 und 2 auch dann anzuwenden ist, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben verfügt und als Gesamtschuldner eine auf einem anderem Abgabenkonto gebuchte Abgabe schuldet. Bei Abgaben der GesBR (und auch bei der Miteigentumsgemeinschaft) entsteht die Gesamtschuld (§ 6 Abs. 2) des Gesellschafters gleichzeitig mit dem Entstehen der Abgabenschuld der GesBR. Vor Inanspruchnahme des Gesellschafters mit Abgabenbescheid besteht ihm gegenüber jedoch kein Abgabenzahlungsanspruch (keine ihm gegenüber fällige Abgabenschuldigkeit). Daher darf die Verwendung eines Guthabens eines Abgabepflichtigen zur Tilgung solcher Schulden, die noch nicht fällige Schuldigkeiten dieses Abgabepflichtigen sind, nicht erfolgen (Ritz, RdW 1995, 282).

Da der an die KM adressierte Bescheid vom kein wirksames Leistungsgebot an die Bw darstellt, durfte das Guthaben am Abgabenkonto der Bw somit nicht zur Tilgung der Umsatzsteuer 2007 am Abgabenkonto der KM verwendet werden.

Die Umbuchung des Betrages von € 841,25 am vom Abgabenkonto St.Nr.: 1/8 auf das Abgabenkonto St.Nr.: 1/5 gemäß § 215 Abs. 1 BAO erfolgte somit wie auch die Abweisung des Rückzahlungsantrages zu Unrecht. Der Rechtslage nicht entsprechende Buchungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () von Amts wegen richtigzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Umbuchung
Guthaben
Rückzahlungsantrag
Abrechungsbescheid
Personengemeinschaft
Gesamtschuldverhältnis
Abgabenzahlungsanspruch
Leistungsgebot
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at