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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.01.2006, RV/2161-W/05

Erhöhte Familienbeihilfe

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0122 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte für seine Kinder D, geb. am , und A, geb. am , die erhöhte Familienbeihilfe ab Februar 2005.

Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung von fachärztlichen Sachverständigengutachten.

Die beiden Kinder wurden am untersucht und dabei folgende Gutachten erstellt:

A :

Anamnese:

Neurodermitis seit Geburt, Verschlechterung bei psych. Stress, in d. kalten Jahreszeit und bei Infekten. Allergietest wurde noch nicht durchgeführt, Elidel-Salbe wurde nur kurzfristig angewendet.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Pflegesalben

Untersuchungsbefund:

13 Jahre alt, 43 kg, 163 cm, im guten AZ und EZ, Haut: generell extrem trocken, mittelgr. Schuppung an d. VA bds u. US bds, Caput: OB, Pulmo: VA, Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent, Abdomen: weich, indolent, keine path. Resist. tastbar, Extermitäten: w.o. sonst OB

Status psychicus / Entwicklungsstand:

dem Alter entsprechend

Relevante vorgelegte Befunde:

2005-01-17 Dr.Z., EISENSTADT

Keine

Diagnose(n): Neurodermitis

Richtsatzposition: 699 Gdb: 030% ICD: L20.8

Rahmensatzbegründung:

Wahl dieser Pos. mit URS da Haut generell extrem trocken

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2005-02-21 von Z.M.

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2005-02-24

Leitender Arzt: E.K.

D :

Untersuchung am: 2005-01-17 18:00 Ordination

Anamnese:

Neurodermitis seit d. 6 LM, Verschlechterung beim psych. Stress und in d. kalten Jahreszeiten. Allerg. Tests wurden bisher nicht durchgeführt, Elidel bzw. Protopic-Salben wurden bisher nicht verschrieben. Asthma bronch. seit 4. Lj, Verschlechterung in d. Übergangs- und Pollensaison. Atemnot bei körperl. Belastung. HTL 5. Klasse

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Pflegesalben, Symbiocort b. Bed., Akupunktur, Homäopat. Medikamente

Untersuchungsbefund:

19 Jahre, 96 kg, 180 cm, im guten AZ und adipös. Haut: generell extrem trocken, an d. UA, Händen, US bds gerötet und schuppig. Caput: OB, Pulmo: VA, Cor.: HT rein, rythm, 72/min., RR 150/90, Abdomen: weich, indolent, keine path. Resist. tastbar, Extremitäten: w.o. sonst OB

Status psychicus / Entwicklungsstand:

dem Alter entsprechend

Relevante vorgelegte Befunde:

2005-01-17 Dr.Z., EISENSTADT

Keine

Diagnose(n):

Neurodermitis

Richtsatzposition: 699 Gdb: 030% ICD: L20.8

Rahmensatzbegründung:

Wahl dieser Pos. mit URS da die Haut generell extrem trocken, dabei diagn. und therapeut. Möglichkeiten nicht ausgeschöpft.

Asthma bronch.

Richtsatzposition: 285 Gdb: 020% ICD: J45.1

Rahmensatzbegründung:

Wahl dieser Pos. mit ORS da Belastungsdyspnoe, aber keine Dauertherapie notwendig.

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Ges.Grad d. Behind: 30 %, da L1 durch L2 nicht erhöht wird.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2005-02-21 von Z.M.

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2005-02-22

Leitender Arzt: E.K.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid und wies den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Februar 2005 für die Kinder D und A mit der Begründung ab, dass ein Kind nur als erheblich behindert gilt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % betrage. Laut ärztlicher Bescheinigung betrage der Behinderungsgrad bei den Söhnen nur 30 %.

Der Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung und führte dazu aus:

"Meine beiden Söhne, D und AG., leiden seit ihrer Geburt an Neurodermitis.

D leidet außerdem seit seinem 4. Lebensjahr noch an Asthma Bronchiale, wobei er sich wöchentlich der Akkupunktur unterziehen muss. Zeitweilig muss auch noch sowohl Intal und Sultanol als auch Berudial Inhalatoren verwendet werden (Witterungs- und Stauballergie).

Beide Kinder müssen mindestens 2 x täglich mit einer speziellen Pflegesalbe eingecremt werden. Jeden 2. Tag erfolgt bei der Körperpflege ein Bad, wobei ein spezielles Sojabadeöl beigemischt wird.

Es ist daher sowohl von mir als auch von meiner Gattin die größte Sorgfalt einzuhalten, um beiden Kindern eine Linderung der Krankheit hintanzustellen und die Lebensqualität im noch erträglichen Masse zu gewährleisten..."

Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung von weiteren Gutachten für die beiden Söhne des Bw.

Die Kinder wurden am untersucht und folgende fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:

A

Untersuchung am: 2005-08-18 13:30 Im Bundessozialamt Burgenland

Anamnese:

Die Berufung ist erfolgt, da von Seiten der Eltern festgehalten wird, dass die Dauer und die Intensität sowie der Pflegeaufwand beträchtlich seien. Die Neurodermitis besteht seit Säuglingsalter. Die Betreuung erfolgt über die Dermatologie im KH Rudolfstiftung seit Geburt an. Der Verlauf nimmt einen schubhaften Charakter an, wobei als Triggerfaktoren die Heizperiode, Stressfaktoren sowie während der Erntezeit die Staubbelastung zu nennen ist. Die Behandlung basiert auf einer Basispflegesalbe mit Sojabadeöl und eine Schubbehandlung mit Duschgel sowie Cortisonsalben. Der Gesamtverlauf ist im

Wesentlichen unverändert, wenn die Jahre betrachtet werden. Durch die dauernde Pflege scheint die Erkrankung im Griff zu sein.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Pflegesalben, Soyaöl, Cortisonsalbe für Schübe, Duschgel

Untersuchungsbefund:

AZ und EZ gut, schlanker großgewachsener Knabe, athletischer Habitus, proportioniert, Thoraxform oB, keine Einziehungen, Pulmo frei, VA, Neurologie grob oB, Haut trocken, va an den Handflächen, derzeit keine Kratzspuren, keine Lichenifikation, keine frischen Ekzemareale.

Status psychicus / Entwicklungsstand:

altersentsprechend, 1. HAK

Relevante vorgelegte Befunde:

2005-08-18 KEINE BEFUNDE VORGELEGT

keine Befunde vorgelegt

Diagnose(n):

Atopische Dermatitis

Richtsatzposition: 699 Gdb: 030% ICD: L20.8

Rahmensatzbegründung:

Unterer Rahmensatz bei milder aber chronischer Atopischer Dermatitis ohne Zeichen einer Chronifizierung der Haut.

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre

anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2005-08-18 von S.Z.

Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde

zugestimmt am 2005-09-05

Leitender Arzt: E.K.

D

Untersuchung am: 2005-08-18 13:30 Im Bundessozialamt Burgenland

Identität nachgewiesen durch: Führerschein

Anamnese:

Die Berufung erfolgt aufgrund der Tatsache, dass die Eltern seit Säuglingsalter mit einer aufwendigen Pflege die trockene und chronische Hauterkrankung behandeln. Zudem besteht ein Asthma seit dem 4. Lebensalter.

D war im Vorschulalter auf der Stolzalpe auf Kur. Die Behandlung der Neurodermitis wird über die Dermatologin an der Rudolfstiftung (Fr. OA. Dr. J.) begleitet. Der Verlauf der Erkrankung ist schubhaft. Die Triggerfaktoren sind Stress, Heizperiode, Erntezeit mit Staubbelastung, sowie bestimmte Nahrungsmittel. Das Asthma bronchiale wurde über die Anästhesistin und Akupunkteurin Dr. C.D. betreut, derzeit erfolgt diese Behandlung Fr. Dr. T.. Mit Benützung der Prämedikation mit Symbicort ist eine körperliche Belastung möglich (Fussball).

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Basispflegesalbe, Sojabadeöl, Symbicort 1-3xtgl., Pulmicort bei Bedarf, Cortisonsalben bei Bedarf

Untersuchungsbefund:

AZ und EZ gut, großgewachsener athletischer Knabe, Pulmo frei, keine Einziehungen, Pulmo frei, VA, Abdomen weich, im Niveau, keine Dolenz, Haut: Erythem an beiden Unterarmen, trockener Hauttyp, va im Palmarbereich, keine Lichenifikation, keine frischen Ekzemherde, keine Effloreszenzen, keine Exkoriationen, Neurologie oB.

Status psychicus / Entwicklungsstand:

altersnetsprechend, HTL

Relevante vorgelegte Befunde:

2005-08-18 KEINE BEFUNDE VORGELEGT

keine Befunde vorgelegt

Diagnose(n):

Atopische Dermatitis

Richtsatzposition: 699 Gdb: 030% ICD: L20.8

Rahmensatzbegründung:

Unterer Rahmensatz bei AD ohne Zeichen einer Chronifizierung und insgesamt stabilem Hautzustand

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd

außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2005-08-18 von S.Z.

Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde

zugestimmt am 2005-09-05

Leitender Arzt: E.K.

Das Finanzamt erließ am zwei Berufungsvorentscheidungen und wies die Berufung betreffend den Sohn A und den Sohn D mit folgender Begründung ab:

"Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde bei Ihrem Sohn auf Grund der Krankheit eine Behinderung von 30 vH ab festgestellt. Es besteht daher kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)."

Der Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte im Wesentlichen aus wie in seiner Berufung vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Die beiden Söhne des Bw. wurden von zwei verschiedenen Ärzten untersucht (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde), und zwar am und am .

Beide Ärzte kamen in ihren schlüssigen Gutachten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung sowohl für A als auch für D 30 v.H. beträgt.

Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades mit 30 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Darauf hinzuweisen ist, dass in dem D betreffende Gutachten auch berücksichtigt wurde, dass er zusätzlich an Asthma bronchiale leidet.

Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (ab Februar 2005) weder für A noch für D gegeben.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gutachten
Schlüssigkeit
Erwerbsminderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAD-17654