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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 30.08.2010, FSRV/0010-F/10

Beschlagnahmeanordnung gem. § 26 ZollR-DG durch das Zollamt als Finanzstrafbehörde 1. Instanz; Aufhebung wegen sachlicher Unzuständigkeit

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Doris Schitter, über die Beschwerde des X., vertreten durch Advokaturbüro Jelenik & Partner, FL-9490 Vaduz, Landstraße 60, vom gegen den Bescheid (Beschlagnahmeanordnung gem. § 26 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zahl 920000/90141/02/2010,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit des Zollamts Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid (Beschlagnahmeanordnung) vom hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz beim Beschwerdeführer (Bf) einen PKW der Marke Y., gemäß § 26 ZollR-DG zur Sicherung der Eingangsabgaben beschlagnahmt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Bf. keine Barsicherheit hinterlegen wollte.

In der gegen die Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschlagnahmeanordnung nicht ausreichend begründet sei.

Das Zollamt habe bereits am den entsprechenden Sachhaftungsbescheid gegen den Bf. und auch gegen die Eigentümerin des beschlagnahmten PKW erlassen und somit bereits die Sachhaftung geltend gemacht. Die Beschlagnahmeanordnung sei daher rechtlich nicht weiter aufrecht zu erhalten.

Eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben sei weder erkennbar noch vorliegend. Die Bf. habe ihren Hauptwohnsitz in Vorarlberg und verfüge über ausreichend Vermögen. Im übrigen sei der Bescheid, mit dem die Abgaben festgesetzt wurden, berufungsverfangen und wäre eine Gefährdung der Abgaben im Falle der Stattgabe der Berufung gar nicht möglich.

Auch sei für den Bf. nicht erkennbar, warum im gegenständlichen Fall Gefahr im Verzug gegeben sei. Die Abgaben hätten auch ohne Beschlagnahme des Fahrzeuges jederzeit mittels Bescheid festgesetzt werden können. Der Hauptwohnsitz des Bf. befinde sich in Vorarlberg, was den Zollorganen bekannt sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 ZollR-DG obliegt die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 52 Bundesabgabenordnung (BAO) sind unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen für die sachliche Zuständigkeit und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Abgabenvorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) und des Bundesgesetzes über den Unabhängigen Finanzsenat (UFSG) maßgebend.

Zollämter können in zwei verschiedenen Funktionen tätig werden.

Gem. § 27 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG) obliegt den Zollämtern die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG).

Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz ist im Finanzstrafgesetz (§ 29 AVOG).

In welcher Funktion das Zollamt tätig wird, d. h. ob das Zollamt einen Bescheid in seiner Funktion als Abgabenbehörde oder als Finanzstrafbehörde erlässt, muss daher klar auseinander gehalten werden, da die durchzuführenden Verfahren nach verschiedenen Gesetzen mit zum Teil deutlich abweichenden Verfahrensbestimmungen durchzuführen sind.

Das Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ist für die Durchführung von Verfahren betreffend Erhebung von Abgaben nicht zuständig.

Hat anstelle eines Zollamtes (als Abgabenbehörde) das Zollamt als Finanzstrafbehörde und damit eine unzuständige Behörde in Angelegenheiten, die die Erhebung von Eingangsabgaben betreffen, entschieden, so hat die für das Rechtsmittel zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Entscheidung ersatzlos aufzuheben. Es lag eine unzulässige Vermischung zweier Verfahren vor.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtssprechung ist bei einer im Rechtsmittelverfahren festgestellten sachlichen bzw. örtlichen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung des bekämpften Bescheides der angefochtene Bescheid (wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde) aufzuheben (vgl. z. B. ) bzw. wird durch die Entscheidung einer unzuständigen Behörde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. ).

Da das Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz entschieden hat, hat es eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben (ersatzlose) Aufhebungen zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (; , 2001/17/0043).

Schon aus diesem Grund war daher die angefochtene Beschlagnahmeanordnung wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 27 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 29 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 26 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Beschlagnahmeanordnung
unzuständige Behörde
Aufhebung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at