Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 24.06.2013, ZRV/0126-Z1W/09

Keine Erstattung gemäß Art. 236 ZK bei betrügerischem Handeln des Beteiligten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch RA, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 236 ZK nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., gerichteten Bescheid I vom , GZ. ZZZ, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt für die im Bescheid näher bezeichneten Waren die Zollschuld mit € 729.812,50 fest. Für die NNSpedition, (kurz: NN.) sei zu den näher bezeichneten Zeitpunkten (verfahrensgegenständlich sind die 35 Einfuhren zwischen und laut Bescheidspruch) dadurch die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 Abs. 2 und Abs. 3 erster Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden, dass die eingeführten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.

Zusätzlich erfolgte mit diesem Sammelbescheid auch die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG in der Höhe von € 62.540,83.

Darüber hinaus nahm das Zollamt im Rahmen dieses Sammelbescheides im Grunde des Art. 236 ZK von Amts wegen eine Erstattung jener Zollschuld vor, die seitens der Zollbehörde im Hinblick auf die erwähnten 35 Einfuhren ursprünglich gemäß Art. 201 ZK festgesetzt worden war (Bescheid II).

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. den Rechtsbehelf der Berufung ein. Diese Berufung richtet sich ausdrücklich sowohl gegen den Bescheid I als auch gegen den Bescheid II.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz, hob das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt den Bescheid II auf.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Artikel 236 ZK bestimmt:

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.

Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.

Ist eine Zollschuld zu Unrecht erlassen oder der entsprechende Abgabenbetrag zu Unrecht erstattet worden, so lebt gemäß Artikel 242 ZK die ursprüngliche Zollschuld wieder auf. Zinsen, die gegebenenfalls nach Artikel 241 ZK gezahlt wurden, sind zurückzuzahlen.

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt stellt im o.a. Bescheid II vom die Erstattung gemäß Artikel 236 ZK als Auswirkung der in Bescheid I getroffenen Feststellungen dar. Damit wird die Rechtsansicht des Zollamtes zum Ausdruck gebracht, dass für die betroffenen Waren die Zollschuld nicht gemäß Artikel 201 Abs. 2 ZK im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Zollanmeldungen sondern wegen Fehltarifierung gemäß Artikel 203 ZK durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung entstanden sei.

In der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird die Aufhebung des Bescheides damit begründet, dass auf Grund betrügerischen Verhaltens der Zollschuldnerin Erstattung oder Erlass der Abgaben gemäß Artikel 236 ZK ausgeschlossen sei. Die NN. habe zu den verfahrensgegenständlichen Einfuhren 35 Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben. Aufgrund unrichtiger Angaben in diesen Zollanmeldungen in Bezug auf Warenbeschreibung und Warennummer seien diese Zollanmeldungen jedoch ins Leere gegangen.

Die für diese Waren ursprünglich gemäß Artikel 201 ZK festgesetzte Zollschuld sei mittels des o.a. Bescheides II in Form einer Gegenverrechnung mit den in Bescheid I festgesetzten Abgaben erstattet worden. Es habe sich aber herausgestellt, dass die NN. in allen 35 Fällen der Zollabfertigung gefälschte Fakturen zugrunde gelegt habe. Die NN. habe auf der Grundlage dieser unrichtigen Unterlagen vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich Wert und Tarifierung der Waren getätigt und habe damit betrügerisch iSd Artikels 236 ZK gehandelt. Der Bescheid II sei daher ersatzlos aufzuheben.

Gemäß § 85b Abs. 3 ZollR-DG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Gemäß § 250 Abs. 1 lit. c BAO hat jede Berufung eine Erklärung zu enthalten, welche Änderungen beantragt werden. Der Bf. hat in der der vorliegenden Beschwerde vorangegangenen Berufung, die sich - wie bereits oben ausgeführt - sowohl gegen den Bescheid I als auch gegen den Bescheid II richtet, ausdrücklich den Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid (also auch den Bescheid II) ersatzlos aufzuheben. Die Aufhebung des Bescheides II erfolgte somit insofern entsprechend dem Berufungsbegehren.

Wenn der Bf. meint, er sei durch die Berufungsvorentscheidung schlechter gestellt, als mit dem von ihm angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid und seine Berufung habe nicht darauf abgezielt, die "Aufrechnung" rückgängig zu machen, ist zunächst auf den allgemeinen Verfahrensgrundsatz hinzuweisen, wonach die Abänderungsbefugnis durch das Berufungsbegehren nicht begrenzt ist (Ritz, BAO 4, § 276 Rz. 7). Im Abgabenverfahren besteht entgegen der vom Bf. offensichtlich vertretenen Meinung auch kein Verböserungsverbot (). Da das abgabenrechtliche Rechtsbehelfsverfahren darüber hinaus die reformatio in peius nicht ausschließt, ist auch der diesbezügliche Einwand des Bf. unberechtigt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bf. ins Treffen geführte "Rückgängigmachung der Aufrechnung" (gemeint ist wohl die buchmäßige Erfassung, Festsetzung und Mitteilung der auf Grund der Rechtswirkungen des Artikels 242 ZK wiederaufgelebten Zollschuld) nicht mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung sondern mit der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. xxx, erfolgt ist. Dieser zuletzt genannte Bescheid ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens, sodass sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Zollamt darin getroffenen Feststellungen im Rahmen dieses Verfahren erübrigt.

Zum Vorbringen, der NN. könne kein betrügerisches Vorgehen vorgeworfen werden, wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0044-Z1W/10, verwiesen. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die Verantwortlichen der NN. genaue Kenntnis von der tatsächlichen Warenbeschaffenheit hatten. Dass die NN. dennoch in den Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr völlig andere Waren (z.B. unzutreffend Kinderschuhe mit einem geringen Zollsatz statt richtig Damenschuhe mit einem hohen Zollsatz) angemeldet hat, kann daher nur dahingehend gewertet werden, dass sie wissentlich und willentlich falsche Angaben in der Zollanmeldung gemacht hat, um die Zollbelastung zu minimieren.

Dazu kommt, dass der NN. im Zusammenhang mit den gegenständlichen 35 Zollanmeldungen zahlreiche weitere Zuwiderhandlungen vorzuwerfen sind. So ist etwa als erwiesen anzusehen, dass die NN. gefälschte Fakturen vorgelegt und unrichtige Angaben über das Vertretungsverhältnis getätigt hat. Diese völlig rechtswidrige Vorgehensweise, die in allen gegenständlichen Fällen praktiziert worden ist, lässt sich nur damit erklären, dass die Verantwortlichen der NN. in den Gesamtplan der Hauptprofiteure der Betrügereien eingeweiht waren und alles unternommen haben, um sowohl die Herkunft, den Wert, die Beschaffenheit als auch die Bestimmung der eingeführten Waren zu verschleiern und damit eine größtmögliche Reduzierung der Abgabenbelastung zu erreichen (siehe o.a. Berufungsentscheidung vom ).

Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Angestellten der NN. hätten nicht gewusst, welche Waren sich tatsächlich in den Containern befanden, ist durch die Aussage des Herrn L. widerlegt, der damals in der Verkehrsabteilung der NN. beschäftigt war. Im Zuge seiner Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde I. Instanz (siehe Beilagenordner I, Fach 4, Seite 22) schildert er seine Aufgaben innerhalb des Unternehmens. Demnach erhielt er zumeist ein Voraviso betreffend die einzuführenden Waren aus China. Die zugehörigen Rechnungen erhielt er aus Ungarn. Diese Rechnungen übergab er der Zollabteilung zum Zwecke der Tarifierung. Die tarifierte Rechnung übermittelte er dann an die deutsche Spedition, die die Unterlagen zur Erstellung der Versandanmeldungen T1 benötigte.

Der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zu GZ. ZRV/0044-Z1W/10, als Zeuge einvernommene frühere Geschäftsführer der NN. bestätigte die Richtigkeit dieser Aussagen ausdrücklich.

Damit steht fest, dass die Warenbeschreibung laut Versandanmeldungen auf Auskünfte der NN. beruhte und Letztere zum Zeitpunkt der auf die Beendigung des Versandverfahrens folgenden Zollabfertigung von der tatsächlichen Warenbeschaffenheit somit Kenntnis hatte.

Als Beispiel dazu wird auf das Faktum 1336 verwiesen. In der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom wurden die eingeführten Schuhe als Kinderschuhe bezeichnet und zu Unrecht unter Warennummer 640351 eingereiht. Die betreffende Handelsrechnung weist die Wirtschaftsgüter als "shoes" aus. In der vorangegangenen Versandanmeldung T1, die der NN. vorlag, und deren Angaben bezüglich Warenbezeichnung von der NN. selbst stammen, hat der Hauptverpflichtete die selben Waren hingegen als Damenschuhe, den Knöchel bedeckend, Sohle, Oberteil aus Kunststoff, bezeichnet. Schuhe dieser Art sind unbestritten in die Warennummer 640291 einzureihen.

Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es aus all diesen Gründen als erwiesen, dass der NN. im Zusammenhang mit den erwähnten unrichtigen Angaben vorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen ist. Wenn die Festsetzung der Zollschuld auf einem betrügerischen Vorgehen des Beteiligten beruht, wie etwa der bewussten Falschanmeldung, kommt aber Erstattung/Erlass der Abgaben gemäß Art. 236 ZK nicht in Betracht (siehe Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Kommentar, Band 1/3, Rz 25 zu Artikel 236 ZK).

Die o.a. Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom enthält als Anlage eine Aufstellung, der sowohl im Hinblick auf die falsche Tarifierung als auch auf die zutreffende Einreihung in den Zolltarif die jeweiligen Warennummern samt den zugehörigen Zollsätzen zu entnehmen ist. Aus dieser Tabelle - auf die ausdrücklich verwiesen wird - ergibt sich, dass in allen 35 Fällen die zur Festsetzung der Zollschuld gemäß Artikel 201 ZK zur Anwendung gelangten Zollsätze (basierend auf der unrichtigen Angaben der NN. vor allem in Bezug auf die Einreihung) niedriger waren als die tatsächlich heranzuziehenden Zollsätze laut o.a. Zollschuldbescheid vom . Damit ist der Einwand des Bf. widerlegt, wonach "dem Zoll" kein Schaden daraus erwachsen ist, dass allenfalls eine falsche Warennummer angegeben worden ist.

Ein näheres Eingehen auf die in der Beschwerde angesprochene Proforma-Rechnung über USD 36.880,00, erübrigt sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates schon deshalb, weil diese Faktura vom Bf. im Zusammenhang mit der Berufungsvorentscheidung Zl. xxx, erwähnt wird, die allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens ist.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung am präzisierte der Bf. seinen in der Beschwerde eingebrachten Beweisantrag (ohne dabei aber das Beweisthema zu nennen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollten) dahingehend, dass er die Einvernahme der Zeugin K. deshalb für notwendig erachte, weil es zur Zollschuldentstehung ausschließlich wegen der von der Zeugin an die NN. übermittelten Unterlagen gekommen sei.

Dem ist zu entgegnen, dass die der NN. zur Last gelegte Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales des Entziehens der gestellten Waren aus der zollamtlichen Überwachung nicht etwa in der Verwendung gefälschter Unterlagen zu erblicken ist. Das zollschuldbegründende Verhalten NN. bestand vielmehr in der willentlichen und wissentlichen Falschanmeldung der eingeführten Wirtschaftsgüter in den 35 streitgegenständlichen Zollanmeldungen (siehe oben). Die Fehltarifierungen geschahen nicht etwa auf der Basis der der NN. von Dritten vorgelegten Handelsrechnungen (diese wiesen als Handelsbezeichnung überwiegend bloß "shoes" aus und waren für eine bewusste Fehleinreihung in den Zolltarif somit nicht ursächlich) sondern auf der Basis der Versandanmeldungen, die eine genaue Warenbeschreibung enthielten, auf deren Grundlage eine zutreffende Tarifierung möglich war.

Die Versandanmeldungen aber waren - wie oben ausgeführt - auf der Grundlage von Informationen erstellt worden, die von den Mitarbeitern der NN. stammten. Diese haben insofern betrügerisch gehandelt, als sie trotz Kenntnis über die tatsächliche Beschaffenheit der gestellten Schuhe völlig unzutreffende Warenbezeichnungen und Warennummern in den Zollanmeldungen angeführt haben.

Eine Tatsache, die vom Beweisthema gesehen von der Art ist, dass sie für die Erledigung nicht von Bedeutung ist, auf die es also dem Verwaltungsgeschehen nach nicht entscheidend ankommt, ist eine nicht erhebliche Tatsache. Ein auf Feststellung einer solchen unerheblichen, also nicht wesentlichen Tatsache hinauslaufender Beweisantrag ist abzulehnen (Stoll, BAO-Kommentar, 1895).

Die beantragte Zeugeneinvernahme zum Beweis dafür, dass den Verantwortlichen der Spedition deshalb kein betrügerisches Handeln vorzuwerfen sei, weil ausschließlich die von dieser Zeugin der Spedition vorgelegten Unterlagen zur Zollschuldfestsetzung geführt hätten, hatte zu unterbleiben, weil im Streitfall die Vorlage dieser Unterlagen und die damit in Zusammenhang stehenden näheren Umstände für die Verwirklichung des Zollschuldtatbestandes völlig ohne Belang sind.

Entscheidungsmaßgeblich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Aufhebungsbescheides ist vor allem, ob in der falschen Anmeldung der gestellten Waren (z.B. unzutreffend Kinderschuhe statt richtig Damenschuhe) in den o.a. Zollanmeldungen betrügerisches Handeln der Verantwortlichen der NN. zu sehen ist.

Dass die Zeugin in der Lage sein könnte, sachverhaltsbezogene Angaben auf Tatsachenebene zu genau diesem Themenkomplex zu liefern, ist angesichts des Umstandes, dass sie mit der Erstellung dieser Zollanmeldungen (einschließlich Tarifierung) überhaupt nichts zu tun hatte, auszuschließen und wird vom Bf. auch nicht behauptet. Der Beweisantrag war daher auch aus diesem Grund wegen Unerheblichkeit abzulehnen.

Aus den angeführten Gründen ist das Zollamt im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Erstattung/Erlass iSd Art. 236 ZK nicht vorlagen. Die Aufhebung des angeführten Bescheides mittels der angefochtenen Berufungsvorentscheidung erfolgte daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 236
ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 2
ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 3
ZK, Zollkodex Art. 201
ZK, Zollkodex Art. 242
ZK, Zollkodex Art. 241
ZK, Zollkodex Art. 201 Abs. 2
ZK, Zollkodex Art. 203

UFS, ZRV/0044-Z1W/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at