Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes?
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/3362-W/08-RS1 | wie RV/0840-W/03-RS1 Bei der Ermittlung des Grenzbetrages des Ehepartners für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist der Wochengeldbezug seinen Einkünften hinzuzurechnen. Wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt, ist dies ein Pflichtveranlagungstatbestand. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reicht am beim Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 ein. Darin beantragt er neben dem Alleinverdienerabsetzbetrag die Berücksichtigung von Sonderausgaben.
Die darauf mit Datum ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 ergibt unter Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages iHv € 364,00 eine Abgabengutschrift von € 0,00.
Nachdem das Finanzamt im Rahmen einer Nachbescheidkontrolle festgestellt hat, dass die Einkünfte der Gattin des Bw. im Jahr 2007 den für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag von € 2.200,00 überschritten hatten, ergeht am einerseits ein Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2007 gemäß § 299 BAO und andererseits ein neuer den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigender Einkommensteuerbescheid 2007, der zu einer Abgabennachforderung iHv € 496,07 führt. Begründend wird u.a. ausgeführt: "Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte Ihres (Ehe)partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 2.200 € sind."
In der dagegen erhobenen Berufung führt der Bw. aus, da in seinem Fall keine Verpflichtung zur Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG bestehe, ziehe er seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlgung für das Jahr 2007 zurück.
In der am ergangenen Berufungsvorentscheidung weist das Finanzamt darauf hin, dass gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege, wenn bei der laufenden Lohnverrechnung beim Arbeitgeber der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden sei und die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien. Da dies im gegebenen Fall nicht zutreffe, könne der Antrag nicht zurückgezogen werden.
Im Vorlageantrag vom führt der Bw. aus, dass keiner von den in § 41 EStG angeführten Pflichtveranlagungstatbeständen auf ihn zutreffe. Hinsichtlich der Begründung in der Berufungsvorentscheidung, dass bei der laufenden Lohnverrechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei, erlaube der Bw. darauf hinzuweisen, dass dies - wie dem beiliegenden Lohnzettel zu entnehmen - nicht zutreffend sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 der Steuerpflichtige u.a. dann zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen (Pflichtveranlagung).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (Antragsveranlagung).
Als Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger anzusehen, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Voraussetzung für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass der (Ehe)Partner iS des § 106 Abs. 3 Einkünfte von höchstens 2.200 Euro erzielt.
Fest steht, dass der Arbeitgeber im laufenden Lohnzahlungszeitraum keinen Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt hat. Das Finanzamt hat jedoch festgestellt, dass die Einkünfte der Gattin des Bw. im Jahr 2007 den für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag von € 2.200,00 überschritten haben. Da somit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw. nicht zutreffen, ist auch der in § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 normierte Tatbestand einer Pflichtveranlagung erfüllt.
Der Bw. hat in seinem - im April 2008 übermittelten - elektronischen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 den Punkt Alleinverdienerabsetzbetrag mit "Ja" beantwortet, was unrichtigerweise im Einkommensteuerbescheid 2007 vom berücksichtigt wurde.
Das Gesetz selbst stellt für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 darauf ab, ob ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde. Aus wessen Verschulden es zu dieser unrechtmäßigen Berücksichtigung gekommen ist, ist dabei unerheblich. Es dann dabei nicht maßgbelich sein, ob der Arbeitgeber unrichtigerweise einen Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt hat oder ob der Bw. unrichtigerweise einen Alleinverdienerabsetzbetrag im Wege einer Veranlagung beantragt hat.
Anträge gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 können bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des Erstbescheides oder im Berufungswege) wie andere Parteienanträge auch zurückgenommen werden (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 41 Tz 30).
Der Bw. ist zwar berechtigt, den Antrag auf Arbeitnehmerveranlaung zurückzuziehen, eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung iSd § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 kann der Bw. aber damit nicht verhindern.
Da die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Jahr 2007 nicht vorliegen (die Ehegattin des Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte von mehr als € 2.200,00) und deshalb ein Pflichtveranlagungstatbestand für das Jahr 2007 vorlag, war es für den Bw. nicht möglich, den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen.
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeitnehmerveranlagung Antragsveranlagung Pflichtveranlagung Zurückziehung des Antrags Alleinverdienerabsetzbetrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at