Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.10.2009, RV/3499-W/09

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Bestätigung des AMS über die Meldung als Arbeit suchend fehlt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2008 bis Dezember 2008 und April 2009 bis Mai 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das zuständige Finanzamt von der Berufungswerberin (Bw.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Juni bis Dezember 2008 und April bis Mai 2009 für ihr volljähriges Kind DK, geb. am xxxxxx zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, der Sohn sei vom bis beschäftigt gewesen und in der Zeit vom bis sowie vom bis nicht als Arbeit suchend vorgemerkt gewesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung bracht die Bw. vor, ihr Sohn sei als Arbeit suchend gemeldet gewesen.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Kind DK sei in der Zeit vom bis sowie vom bis laut Bestätigung des Arbeitsmarktservice Wien vom nicht als Arbeit suchend vorgemerkt gewesen, weshalb für den streitgegenständlichen Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, ihr Sohn sei vom bis auf Urlaub und vom bis in Haft gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bw. bezog für die Monate Juni bis Dezember 2008 und April bis Mai 2009 für ihren Sohn, DK, geb. am xxxxxx, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Der Sohn befand sich vom bis in Verwahrungshaft und vom 23. August bis in Untersuchungshaft.


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Zu folgenden Zeiten war in den Jahren 2008 und 2009 der Sohn der Bw. als Arbeit suchend vorgemerkt:

von
bis
laufend

In der Zeit vom bis sowie in der Zeit vom bis war der Sohn der Bw. nicht als Arbeit suchend vorgemerkt.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen (Bestätigung des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche vom , Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom ).

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie u.a. bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 (für Juni bis Dezember 2008) bzw. gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 (für Mai bis Juni 2009) § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Der volljährige, aber in den Streitzeiträumen noch nicht 21-jährige Sohn der Bw. war laut der der Behörde vorliegenden Bestätigung des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche in der Zeit vom bis und vom bis zum nicht als Arbeit suchend vorgemerkt.

Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 ist es aber u.a. unabdingbar, dass für den Zeitraum, für den Familienbeihilfe begehrt wird, eine Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend erfolgte und dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachgewiesen ist.

Da diese Voraussetzung für die Monate Juni 2008 bis Dezember 2008 und April 2009 bis Mai 2009 nicht vorlag, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für diese Zeiträume zu Recht.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich der Sohn der Bw. vom bis in Haft befand und gemäß § 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen haben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom ,93/13/0007, ausgesprochen hat, begründen die Bestimmungen des § 2 FLAG 1967 ausgehend vom Gesetzeszweck der Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie die Anspruchsberechtigung derjenigen Person auf Gewährung der Familienbeihilfe für ein Kind, welche die mit der Versorgung dieses Kindes verbundenen Lasten trägt.

Da aber die Bw. in der Zeit der Inhaftierung ihres Sohnes gemäß § 31 Strafvollzugsgesetz nicht für dessen Unterhalt zu sorgen hatte, war der Anspruch auf Familienbeihilfe unter Berücksichtigung der bereits oben zitierten Bestimmung des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 für den Zeitraum vom September 2008 bis Dezember 2008 auch aus diesem Grund zu versagen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at