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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 30.08.2010, RV/0556-I/08

Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auf Basis Kassabuch und Konten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Steuerberaterin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen 2007
550.221,10


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Summe Umsatzsteuer 2007
109.998,69
Umsatzsteuer-Zahllast 2007
168.492,05

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss vom , Gz-, eröffnete das Gericht über die Berufungswerberin den Konkurs. Nachdem die Abgabepflichtige beim Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April und Mai 2007 einreichte, nahm das Finanzamt eine Prüfung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Mai 2007 vor, anlässlich welcher der Betriebsprüfer ua. nachfolgende Feststellungen tätigte (siehe Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer Jänner bis Mai 2007 vom in Verbindung mit der Niederschrift gemäß § 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der UVA-Prüfung vom , beide zur GBp.Nr.):

"TZ. 1 Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen: Für die ua. Zeiträume wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. auch keine entsprechenden Zahlungen geleistet. Aufgrund der vom Masseverwalter zur Verfügung gestellten Belege wurden folgende Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen ermittelt (auf die in der Anlage beiliegenden Berechnungen wird hingewiesen).

Hervorzuheben ist insbesondere, dass sich aufgrund der vom Masseverwalter zur Verfügung gestellten Unterlagen in beiden Monaten Kassenfehlbeträge ergeben. Es ist daher davon auszugehen, dass die ehemaligen Betreiber nicht alle Barerlöse aufgezeichnet haben. Es wurden daher Erlös-Zuschätzungen in Höhe der jeweiligen festgestellten Kassenfehlbeträge gemacht.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate April und Mai 2007 (beide mit Ausfertigungsdatum ), in welchen obige Umsätze der Umsatzsteuer unterzogen wurden. In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom bekämpfte die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin die Ermittlung der Umsätze ua. mit der Begründung, die Abgabennachforderungen würden aus Zuschätzungen der Finanzverwaltung resultieren, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt seien. Es werde daher eine Abgabennachforderung für den Monat Mai 2007 in Höhe von Null Euro sowie für den Monat April 2007 deren Kürzung um 2.685,43 € beantragt.

Die abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom begründete die Abgabenbehörde ua. damit, die Berufungswerberin habe für die Monate April und Mai 2007 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, obwohl das Gastlokal bis zur Konkurseröffnung am geöffnet gewesen wäre. Entgegen der Ausführungen der Abgabepflichtigen seien die steuerpflichtigen Erlöse nicht durch Zuschätzungen ermittelt, sondern auf Grund der vom Masseverwalter vorgelegten Unterlagen (Kassabuch, Spartenabrechnung, Bankbelege Abrechnungen von Automatenerlösen) errechnet worden (Verweis auf die dem USO-Bericht vom als Anlage beigelegten Berechnungsblätter).

Mit Schreiben vom begehrte die Berufungswerberin fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der am beim Finanzamt eingelangten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 erklärte die Abgabepflichtige lediglich ihre im Liquiditätszeitraum 14. Mai bis erzielten Umsätze und verwies im Übrigen für den Zeitraum 1. Jänner bis auf die durchgeführte Betriebsprüfung und das gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer April und Mai 2007 anhängige Berufungsverfahren. Das Finanzamt ergänzte die erklärten Umsätze bzw. Vorsteuerbeträge um die (außer Streit stehenden, von der Abgabepflichtigen in den Umsatzsteuervoranmeldungen ausgewiesenen) Umsätze und Vorsteuern der Monate Februar und März 2007, um die unstrittige Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 UStG sowie um die (bekämpften) Umsätze und Vorsteuern laut Umsatzsteuerfestsetzungen April und Mai 2007 und erließ auf dieser Grundlage einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 (mit Ausfertigungsdatum ).

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Einleitend wird festgehalten, dass das Finanzamt der streitgegenständlichen Berufung vom im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 (mit Ausfertigungsdatum ) nicht Rechnung getragen, sondern vielmehr hierin die bekämpften Feststellungen der Betriebsprüfung zur GBp.Nr. übernommen hat. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 trat an die Stelle der (bekämpften) Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide April und Mai 2007, sodass die hiergegen erhobene Berufung der Abgabepflichtigen vom gemäß § 274 BAO auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 (vom ) gerichtet gilt.

2) Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 UStG ua. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (Z 1) sowie der Eigenverbrauch im Inland (Z 2). Der Unternehmer ist nach § 18 UStG verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen (Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis). Die Aufzeichnungen dienen der Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung (Ruppe, UStG, § 18 Tz 13).

3a) Anlässlich der abgabenbehördlichen Außenprüfung legte der Masseverwalter, dem Betriebsprüfer betreffend die Zeiträume bis die von der Berufungswerberin eigenhändig geführten Aufzeichnungen, nämlich ein Kassabuch (mit Aufzeichnungen bis ), die Spartenabrechnung für April und Mai 2007, Bankbelege sowie einen Beleg über die Abrechnung von Automatenerlösen vom vor, welche vom Betriebsprüfer unverändert übernommen und ohne jegliche Abweichungen der Ermittlung der steuerpflichtigen Erlöse sowie Vorsteuern zugrunde gelegt wurden. Die diesbezüglich in den Festsetzungsbescheiden vorgenommenen Berechnungen der Umsätze und Vorsteuern bzw. der in der Berufung vom ausdrücklich außer Streit gestellten Berichtigung der Vorsteuern gemäß § 16 UStG basieren sohin gänzlich auf den von der Abgabepflichtigen selbst erstellten Unterlagen.

3b) Wie aus der Anlage zum Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom , GBp.Nr., ersichtlich ist, entnahm das Finanzamt zum einen aus den vorgelegten Spartenabrechnungen April und Mai 2007 die erzielten steuerpflichtigen Erlöse und rechnete zum anderen diesen im April 2007 den sich aus den Bankbelegen ergebenden Mieterlös (Überweisung per in Höhe von 2.400,00 €) sowie den in einem Beleg der Firma_A über die Abrechnung von Automatenerlösen vom (samt unterfertigter Empfangsbestätigung der Berufungswerberin) ausgewiesenen Auszahlungsbetrag von 1.962,49 € hinzu.

Die Vorsteuern der beiden Monate wurden ebenso aus obigen vorgelegten Belegen (Kassabuch bzw. im Kassabuch noch nicht erfasste Rechnungen) ermittelt.

3c) Entgegen den Berufungsausführungen beruhen sohin die hierdurch ermittelten Umsätze und Vorsteuern auf keiner Zuschätzung, sondern ausschließlich auf einer Berechnung der Bemessungsgrundlagen anhand der vorliegenden Unterlagen. Der Referent kann in der von der Abgabenbehörde in der Anlage zum Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom , GBp.Nr., rechnerisch ausgewiesenen Ermittlung dieser steuerpflichtigen Erlöse und Vorsteuern der Monate April und Mai 2007 keinen Fehler bzw. keine Unrichtigkeit erkennen, zumal diese ausschließlich auf den von der Berufungswerberin erstellten und vorgelegten Unterlagen basieren und sich mit diesen decken. Nachdem die Berufungswerberin zudem unterlassen hat, von ihr diesbezüglich beanstandete Unrichtigkeiten detailliert zu bezeichnen und aufzuzeigen und die in der Berufung vom begehrte Kürzung der Umsatzsteuerzahllast für den Monat April 2007 zudem zahlenmäßig nicht nachvollzogen werden kann, ist der Berufung kein Erfolg beschienen.

4a) Die Abgabenbehörde rechnete zu obig ermittelten Beträge weiters Kassenfehlbeträge für April 2007 (brutto 1.200,00 €) und Mai 2007 (brutto 15.050,00 €) hinzu, da das von der Abgabepflichtigen geführte Kassenbuch zum einen im Zeitraum vom 10. bis einen negativen Kassenstand (- 697,37 €) ausgewiesen und zum anderen eine Fortschreibung der im Electronic Banking ELBA-business der Berufungswerberin aufscheinenden, jedoch im Kassabuch nicht erfassten Gutschrift vom in Höhe von 15.050,00 € im Mai 2007 einen negativen Kassenstand von bis zu 13.000,00 € (zum ) bewirkt habe. Da es sich hierbei mit hoher Wahrscheinlichkeit um nicht erfasste Einnahmen handeln würde, seien die Kassenfehlbeträge bzw. der nicht erfasste Kassenausgang den Erlösen hinzuzuschätzen.

4b) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 BAO zu schätzen. Zu schätzen ist, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen ua. sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Eine Schätzungsbefugnis ist bei schwerwiegenden Mängel der Bücher oder Aufzeichnungen, die von vornherein ein falsches Ergebnis vermuten lassen, gegeben. Offensichtliche Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten der Geschäftsaufzeichnungen, Fehler, die über bloße Formalverstöße, über geringfügige Verletzungen der Ordnungsvorschriften hinausgehen, Fehler sohin, die trotz entsprechender Hilfsrechnungen, Ergänzungen und Teilkorrekturen eine einigermaßen zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Ergebnisse unmöglich machen, sind sachliche Fehler und berechtigen zur Schätzung. Als Beispiel hierfür gelten die Nichtverbuchung von Kasseneingängen oder -ausgängen oder Kassenfehlbeträge (Stoll, BAO-Kommentar, § 184, Seite 1927f).

Ungeachtet des Charakters eines sachlichen Mangels ist diesem, wenn er begrenzbar ist und weittragende unbegrenzbare Wirkungen auf das Ergebnis ausschließt, im Ausmaß seiner mutmaßlichen Wirkung auf das Ergebnis zu begegnen. Es ist daher in solchen Fällen mit Teil- oder Zuschätzungen vorzugehen; mit solchen das ausgewiesene Ergebnis korrigierenden (dieses nicht voll und verwerfenden) Maßnahmen kann diesfalls zumeist das Auslangen gefunden werden (Stoll, BAO-Kommentar, § 184, Seite 1928f). Das Prinzip der Subsidiarität der Schätzung ist zu beachten, ist doch nur zu schätzen, "soweit" die Abgabenbehörde die Grundlagen der Abgaben nicht (gemein) mit herkömmlichen Mitteln des Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahrens zuverlässig ermitteln und exakt berechnen kann (Stoll, BAO-Kommentar, § 184, Seite 1906).

Im Rahmen einer Buchführung sind alle Bargeldbewegungen (Eingänge, Ausgänge) zu erfassen, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam sind oder nicht, bar entrichtete (aktivierungspflichtige) Anschaffungskosten sowie Bewegungen zwischen den Bankkonten und Kassen des Betriebes und ähnliche Vorgänge des Geldbereiches sind. Soweit nach §§ 124f eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne eine solche Verpflichtung Bücher geführt werden und daher die Bareingänge und Barausgänge festzuhalten sind, müssen diese Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass der (Kassen-)Sollbestand mit dem Istbestand des Geldes (des Kassenvermögens) verglichen werden kann. Es muss also die Kassasturzfähigkeit gegeben sein. Kassenfehlbeträge (höhere Ausgänge als Eingänge, Differenz findet keine Deckung im Bargeldbestand) sind ebenso Buchführungsmängel ( 871/63) wie Kassenmehrbeträge (Kassenstand ist höher, als er nach den Aufzeichnungen sein sollte; 166/51; Stoll, BAO-Kommentar, § 131, Seite 1465).

4c) Dem von der Berufungswerberin selbst erstellten Kassabuch April 2007 ist im Zeitraum 10. bis ein negativer Kassenstand in Höhe von - 697,37 € zu entnehmen. Dieser festgestellte Kassenfehlbetrag stellt nach obigen Ausführungen einen schwerwiegenden Mangel der Kassaführung dar, welcher grundsätzlich zur Verwerfung der Aufzeichnungen und zur Schätzung des Gewinnes bzw. Umsatzes führen kann. Dies deswegen, weil sich in einem ordnungsgemäß geführten Kassabuch niemals ein Minussaldo ergeben kann.

Das Finanzamt führt die Ursache des Kassenfehlbetrages auf einen in den Aufzeichnungen nicht erfassten Erlös der Berufungswerberin zurück; die Abgabepflichtige unternahm diesbezüglich in ihren Berufungsausführungen keinen (sonstigen) Erklärungsversuch hierfür, sondern verwehrte sich lediglich allgemein gegen eine Zuschätzung.

Weder aus der Aktenlage ableitbar noch Vorbringen der Berufungswerberin ist, dass dem festgestelltenKassenfehlbetrag ein Eintragungsfehler (falsches Datum, falscher Betrag etc.) oder ein sonstiges, das Minussaldo erklärbares Missgeschick zugrunde liegen würde. Nachdem ein (offensichtlich) keinem Aufzeichnungsfehler unterliegendes, sohin ordnungsgemäß geführtes Kassabuch zu keinem negativen Kassenstand führen und der gegenständliche Kassenfehlbetrag weder durch die Aktenlage noch durch die Berufungswerberin aufgeklärt werden kann, steht für den Referenten außer Zweifel, dass dem negativen Saldo lediglich ein in den Aufzeichnungen nicht angeführter umsatzsteuerpflichtiger Erlös der Berufungswerberin zugrunde liegen kann. Der Referent schließt sich sohin der Auffassung des Finanzamtes an, dass bei vorliegender Aktenlage ein von der Berufungswerberin nicht aufgezeichneter Umsatz die einzige nachvollziehbare Erklärung für den gegenständlichen Kassenfehlbetrag darstellt.

Die vorliegenden Aufzeichnungen der Berufungswerberin bedürfen sohin einer Berichtigung durch Aufnahme des fehlenden Umsatzes in Höhe des Kassenfehlbetrages von (brutto) 697,37 €, welcher Nettobetrag auch der Umsatzsteuer (Normalsteuersatz) zu unterziehen ist.

5a) Dem betrieblichen Bankkonto der Berufungswerberin (Electronic Banking ELBA-Business) ist weiters am eine (Bar-)Einlage in Höhe von 15.050,00 € zu entnehmen, der jedoch keine korrespondierende Barentnahme aus dem Kassabuch gegenübersteht. Das Finanzamt legt der Einzahlung in den Aufzeichnungen nicht erfasste Umsätze zugrunde, die Berufungswerberin führt hierzu in ihren Berufungsausführungen wiederum keine Erklärung zum Bareingang aus, sondern verwehrt sich lediglich gegen eine Zuschätzung dieses Betrages.

5b) Die Berufungswerberin entnahm laut Kassabuch in unregelmäßigen Zeitabständen von einem bis mehreren Tagen (Zeitabstand offensichtlich abhängig von den jeweiligen Wochen- bzw. Öffnungstagen) Geldbeträge in (bis zu) vergleichbarer Höhe, welchen Tageslosungen der Abgabepflichtigen zugrunde lagen (Bezeichnung als "TL" im Kassabuch), und legte diese jeweils als Gutschrift auf ihr Bankkonto ein. Im zeitlichen Umkreis der Gutschrift () ist aus dem Kassenbuch keine Entnahme einer Tageslosung ersichtlich (letzte Entnahme : 12.110,70 €; nächstfolgende Entnahme : 5.908,00 €). Nachdem weder das (fehlende) Vorbringen der Berufungswerberin noch die vorliegende Aktenlage eine Herkunft obiger Einzahlung belegen bzw. in irgendeiner Weise eruierbar machen und eine nicht durch die betriebliche Geschäftsgebarung bzw. -führung begründete Geldeinlage weder behauptet noch wahrscheinlich erscheint, ist für den Referenten die durch die vorliegenden Aufzeichnungen nicht nachvollziehbare Einzahlung auf einem Geschäftskonto lediglich durch nicht erfasste Betriebsumsätze erklärbar. Für den Referenten steht somit außer Zweifel, dass die gegenständliche Gutschrift eine im Kassenbuch nicht erfasste Tageslosung darstellt und demzufolge als steuerpflichtiger Umsatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

6a) Der von der Betriebsprüfung festgestellte Kassenfehlbetrag (April 2007) veranlasste das Finanzamt in der Umsatzsteuerfestsetzung für April 2007 zu einer weiteren Umsatzzuschätzung in Höhe von brutto 502,63 € (Differenz von 1.200,00 € abzüglich Kassenfehlbetrag von 697,37 €).

Wie dargelegt ist vorerst die Abgabenbemessungsgrundlage durch korrigierende Maßnahmen, dh. durch Zurechnung der festgestellten fehlenden Umsätze zu ermitteln. Eine weitere Zuschätzung zu dem korrigierten Ergebnis hat nach dem Prinzip der Subsidiarität der Schätzung nur in solchen Fällen zu erfolgen, in welchen mit der Korrektur nicht das Auslangen gefunden werden kann. Wenn auch an die Kassenführung und an die Verbuchung der Kassenbewegung strenge Anforderungen gestellt werden, kann die Buchhaltung noch ordnungsgemäß sein, wenn nur einige Geschäftsvorfälle nicht erfasst, aber erklärbar sind, oder die Kassendifferenzbeträge auf Mängel zurückzuführen sind, die in erster Linie auf ein geringfügiges Versehen oder auf menschlichen Unzulänglichkeiten beruhen und nicht schwerwiegend sowie vom Gesamtergebnis gesehen nicht von großer Bedeutung sind (Stoll, BAO-Kommentar, § 131, Seite 1465).

6b) Wenngleich im vorliegenden Fall nach Aktenlage die Ursache der fehlenden Aufzeichnung in einer Umsatzverkürzung begründet sein wird, erscheint der Kassenfehlbetrag (netto 581,14 €) in Relation zum (korrigierten) Monatsumsatz April 2007 (86.854,72 €) zu geringfügig (0,67 %), als dass hierin ein schwerwiegender, zur Schätzung nach § 184 BAO berechtigender Mangel erkannt werden kann, der das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheinen ließe. Desgleichen gilt auch bei Einbeziehung des (in den Aufzeichnungen nicht erfassten) Umsatzes von brutto 15.050,00 € (netto 12.541,67 €), betragen doch diese beiden lediglich 2,20 % des Jahresumsatzes 2007.

6c) Der Referent kann sohin keine Veranlassung für eine - neben der Zurechnung der festgestellten Umsätze vorgenommene weitere - Zuschätzung von Umsätzen, insbesondere nicht im gegebenen Ausmaß erkennen, weshalb der Berufung diesbezüglich Folge zu geben ist.

7) Die Berufungsausführungen der Abgabepflichtigen können der Berufung darüber hinaus jedoch zu keinem Erfolg verhelfen, liegen doch im Übrigen den bekämpften Umsätzen ausschließlich durch Unterlagen begründete bzw. belegte Zurechnungen wegen unterlassener Aufzeichnungen und somit keine (Zu)Schätzungen zugrunde. Die streitgegenständlichen Festsetzungen erfolgen auf Basis der vorliegenden Unterlagen; eine in der Berufung vom behauptete Zuschätzung in Anlehnung an die weiters bei der Abgabepflichtigen bzw. der Unternehmensgruppe durchgeführten Betriebsprüfungen kann zudem nicht erkannt werden. Die gegenständlichen Umsatzsteuervorschreibungen begründen sich nämlich zum Unterschied zu jenen der angeführten Verfahren weder in einer Zuschätzung auf Grund nicht ordnungsgemäßer Buchführung noch in Anwendung einer Erlösverkürzungsfunktion eines EDV-Kassensystems.

8a) Das Finanzamt übernahm im gegenständlichen Umsatzsteuerbescheid 2007 - neben den obigen bekämpften Umsätzen - weiters die von der Berufungswerberin in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Februar und März 2007 sowie in der (Jahres-)Umsatzsteuererklärung 2007 (betreffend den Zeitraum 14. Mai bis ) ausgewiesenen Beträge antrags- und erklärungsgemäß.

8b) Dem Finanzamt sind jedoch bei der Erstellung des Umsatzsteuerbescheides 2007 hierbei Fehler dahingehend unterlaufen, als dass in dem bekämpften Jahresbescheid 2007 zum einen die von der Berufungswerberin in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Jänner 2007 (vom ) erklärten steuerbaren Umsätze (99.160,67 €) und Vorsteuern (16.503,51 €) nicht aufgenommen wurden (der bekämpfte Jahresumsatzsteuerbescheid 2007 umfasst sohin einen Zeitraum von lediglich Februar bis Dezember 2007 und ist daher um den Monat Jänner 2007 zu ergänzen) und zum anderen in die Berechnung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen der von der Abgabepflichtigen ausgewiesene, mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernde Umsatz von 455,26 € doppelt erfasst wurde (Gesamtbetrag für die Monate Februar bis Dezember 2007 498.529,85 € anstatt 498.074,59 €). Dies hatte zur Folge, dass dieser Betrag sohin im Umsatzsteuerbescheid 2007 sowohl dem Normalsteuersatz (20 %) als auch dem ermäßigten Steuersatz (10 %) unterworfen und damit doppelt besteuert wurde. Beide Fehler sind nunmehr in der vorliegenden Entscheidung zu berichtigen.

Die Berufungswerberin hat kein (zusätzlich ergänzendes) Berufungsvorbringen erstattet, demzufolge die in der Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2007 erklärten Beträge nicht in die Berechnung der Umsatzsteuer 2007 aufzunehmen wären (siehe unwidersprochener Vorhalt des Referenten vom ). Die im Jänner bis März 2010 sowie im Zeitraum 14. Mai bis erzielten Umsätze und Vorsteuern werden in die Berufungsentscheidung antrags- und erklärungsgemäß übernommen.

8c) Die Umsatzsteuer des Jahres 2007 berechnet sich demnach wie folgt:

USt_berechnung

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-17611