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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.07.2012, RV/2886-W/11

Sonderausgaben für Wohnraumsanierung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2886-W/11-RS1
Sonderausgaben für Wohnraumsanierung werden anerkannt, wenn für einen Wohnraum Verbesserungsbedarf in objektiver Hinsicht gegeben ist und diese Sanierungsarbeiten von befugten Unternehmern durchgeführt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

A) Am erstellte der Berufungswerber (= Bw.) die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 (OZ 1 f./2010). Er gab darin eine bezugsauszahlende Stelle an und machte folgende Sonderausgaben geltend:
- Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Sanierung von Wohnraum geleistet wurden: € 2.920,00;
- Kirchenbeitrag: € 240,00;
- Geldspenden an mildtätige Organisationen: € 70,00;

An Werbungskosten machte der Bw. Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von € 19,00 geltend.

B) Mit Ergänzungsersuchen vom (OZ 3/2010) wurde der Bw. gebeten, die von ihm beantragten Sonderausgaben und den Gewerkschaftsbeitrag durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu belegen.

Falls er Kreditrückzahlungen getätigt habe, möge eine Kopie seines Kredit-Darlehens-
vertrages nachgereicht werden. Handle es sich bei der KZ 456 in Höhe von € 2.920,00 um eine Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung. Falls es sich um eine Wohnraumsanierung handle, mögen auch die die Sanierungskosten nachgereicht werden.

Dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet.

C) Am wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erstellt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich auf € 20.843,32. Davon wurde der Pauschbetrag für Sonderausgaben abgezogen, sodass ein zu besteuerndes Einkommen von € 20.782,32 resultierte. Die Einkommensteuer machte € 3.528,57 aus, wovon die anrechenbare Lohn-steuer in Höhe von € 3.528,52 subtrahiert wurde. Die Abgabengutschrift lautet aufgrund der Kleinbetragskürzung € 0,00.

Zur Begründung dieses Bescheides wurde Folgendes ausgeführt:

Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen würden bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt (§ 62 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich.

Da der Bw. trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als die Beweismittel vorlägen.

D) Mit Schreiben vom (OZ 7 ff./2010) erhob der Bw. mit der Bitte um Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010. Als Beilage legte er die Bestätigung der NÖ. Landesregierung für vorgelegte Rechnungen für die Althaussanierung bei.

Diesem Schreiben war beigelegt:
- Schreiben des Amtes der NÖ. Landesregierung vom , mit dem ein Zuschuss für einen Darlehensbetrag von höchstens € 64.245,34 zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen am Objekt EZ 98, KG X, zuerkannt wurde. Aufgrund der überprüften Endabrechnung werde nunmehr gemäß dem NÖ. Wohnungsförderungsgesetz 2005 und der NÖ. Wohnbauförderungsrichtlinie der jährliche Zuschuss mit € 1.931,72 für ein Darlehen in Höhe von € 38.634,55 festgesetzt.
- Darlehensbewilligung der Bausparkasse Wüstenrot AG. vom , mit dem ein Zwischendarlehen von € 40.000,00 bewilligt wurde. Auf der Rückseite dieses Schreibens ist der Kontoauszug für das Jahr 2010 abgedruckt, wo eine Summe gebuchter Einzahlungen von € 4.855,28 ausgewiesen wird.

E) Mit Ergänzungsersuchen vom (OZ 15/2010) wurde der Bw. ersucht, die Belege betreffend der Althaussanierung nachzureichen.

F) Im Verwaltungsakt befinden sich Rechnungen der Fa. A. vom über € 17.900,00 brutto für 20 Internorm Fensterelemente, Modell Dimension mit Wärmeschutzglas; weiters vom über € 1.765,00 für STO Lotusan Color und STO Prep Miral Natur Grundierung; weiters vom über € 767,83 für Hirth Bianco Cristal AFB Granit.
- Rechnung vom der Fa. B. für eine Wasserleitungsinstallation mit einem Rechnungsbetrag von € 6.906,26.

G) Am wurde die Berufungsvorentscheidung erstellt mit der der Bescheid vom abgeändert wurde.

Dabei wurden sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf Pauschbetrag in Höhe von € 19,.00 anerkannt sowie ein Viertel der Topf-Sonderausgaben in Höhe von € 209,63 und der Kirchenbeitrag in Höhe von € 200,00. Die Topf-Sonderausgaben betrafen die Kreditrückzahlungen für eine Wohnhaussanierung im Jahr 2005. Dabei wurde die Rechnungssumme der Fa. C. in Beziehung zur Kreditsumme von € 40.000,00 gesetzt und dabei ein Anteilsprozentsatz von 17,27% errechnet. Mit diesem Prozentsatz wurde die Summe der gebuchten Einzahlungen für das Jahr 2010 beim Kreditgeber in Höhe von € 4.855,28 multipliziert, was Sonderausgaben der KZ 456 in Höhe von € 838,51 ergab (siehe OZ 15/2010, Rückseite). Ein Viertel davon sind die in der Berufungsvorentscheidung abgezogenen € 209,63.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte in der Berufungsvorentscheidung belief sich auf € 20.824,32, das zu besteuernde Einkommen auf € 20.414,69. Die Einkommensteuer belief sich auf € 3.375,58, wovon die anrechenbare Lohnsteuer von € 3.528,52, subtrahiert wurde. Diese Subtraktion hatte eine Abgabengutschrift von € 153,00 zur Folge.

Zur Begründung dieses Bescheides wurde Nachstehendes ausgeführt:

Von den vom Bw. beantragten Aufwendungen zur Wohnraumsanierung hätten nur die berücksichtigt werden können, die als anerkannte Wohnraumsanierung absetzbar seien; das bedeute, vom Kredit könnten nur 17,27% berücksichtigt werden. Sanierungsaufwand sei nur dann begünstigt, wenn die Sanierungsmaßnahmen von einem dazu befugten Unternehmer durchgeführt würden. Auf den jeweiligen Rechnungen müsse daher auch die Montage von einer befugten Firma bestätigt sein. Die bloße Bezahlung von Material, das nicht von einem befugten Unternehmer verarbeitet werde, sei nicht absetzbar.

Daher hätten die vom Bw. beantragten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können. Aufwendungen seien steuerlich grundsätzlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Verausgabung stattgefunden habe. Jene Ausgaben, die nicht im Veranlagungszeitraum gezahlt worden seien oder wo das Zahlungsdatum unbekannt sei, könnten daher nicht berücksichtigt werden.

Zuwendungen (Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4a EStG 1988 angehörten (Musikspende), seien nicht absetzbar.

H) Mit Formularschreiben vom (OZ 34 ff./2010) stellte der Bw. den als Berufung bezeichneten Vorlageantrag und verwies dabei auf die Rechnungsvorlage. Beigelegt waren:
- Kopie der Darlehensbewilligung der darlehensgewährenden Bausparkasse vom sowie eine Kopie des Kontoauszuges für das Jahr 2010;
- Kopie der Rechnung von der Firma D. Ges.mbH. vom für die Demontage der alten Fenster und Montage der neuen Fensterelemente inklusive dübeln, verschrauben, schäumen und silikonieren über € 1.068,00 brutto, per Bank bezahlt am .
- sechs Kopien von Lagerhausrechnungen, die teilweise schon früher beigebracht wurden [siehe Abschnitt F)].

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Anerkennung von Ausgaben zur Wohnraumsanierung als Sonderausgaben.

I) Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass der Bw. mit ein Bausparkassendarlehen von € 40.000,00 bewilligt bekam und dafür während des Jahres 2010 € 4.855,20 an Zinsen und Darlehen zurückzahlte. Das Land NÖ. bewilligte einen Zuschuss von € 1.931,72 p.a. für ein Darlehen in Höhe von € 38.634,55.

Weiters legte der Bw. zwei Rechnungen von Handwerkerfirmen vor; die der Fa. C. vom über € 6.906,26 für eine Wasserleitungsinstallation und die der Fa. D. Ges. mbH. vom über € 1.068,00 für die Demontage der alten Fenster und Montage der neuen Fensterelemente.

Die Sanierungsarbeiten betrafen das Gebäude auf der Liegenschaft 123

II) einkommensteuerliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind Sonderausgaben Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.

Gemäß lit. d leg. cit. sind Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen.

Nutzungsdauer von Wohnraum wird wesentlich verlängert, wenn unselbstständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden, die einen wesentlichen Einfluss auf die Nutzungsdauer des Gebäudes haben und dadurch eine wesentliche als Sanierung zu wertende Verbesserung des Wohnwertes eintritt (wie z. B. Austausch von Fenstern bei Verbesserung des Wärme- oder Lärmschutzes) (vgl. UFS, RV/3206-W/02).

Es muss weiters Verbesserungsbedarf gegeben sein und zwar in objektiver Hinsicht. Das heißt, der Wohnraum muss hinter dem Standard liegen, den ein neu errichteter Wohnraum hätte (vgl. Jakom EStG, Kommentar, 3. Aufl., Tz 75 zu § 18). Der Bw. bewohnt ein Gebäude, das ihm und seiner Gattin mit Schenkungsvertrag vom je zur Hälfte übereignet wurde; insofern geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass sowohl hinsichtlich der Wasserleitung als auch hinsichtlich der Fenster Verbesserungsbedarf in objektiver Hinsicht gegeben war. Dies gilt umso mehr, als das Land NÖ. einen Darlehenszuschuss nach dem NÖ. Wohnbauförderungsgesetz leistet. Das bedeutet, dass zusätzlich zur Rechnung betreffend die Wasserleitungsinstallation auch die für die Demontage und Montage der Fenster einkommensmindernd berücksichtigt werden kann, weil auch diese Arbeiten durch einen befugten Unternehmer durchgeführt wurden (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, 3. Aufl., Tz 81 zu § 18). Die Berechnung dieser Sonderausgabenposition erfolgt nach der vom Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung angewendeten Formel (Beträge in €):


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Rechnung Fa. C.
6.906,26
Rechnung Fa. D. Ges.mbH.
1.068,00
Summe:
7.974,26
7.974,26 x 100/40.000 (Darlehen) = 19,94% →
19,94%
Rückgezahltes Darlehen und Zinsen 2010 = 4.855,28 x 19,94% = 968,14, davon ein Viertel
242,04

Damit war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fensteraustausch
Wasserleitungsinstallation

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at