Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 21.12.2007, FSRV/0093-W/07

Vorsätzliche Abgabenhehlerei durch Übernahme von Zigaretten drittländischer Herkunft im EU-Gebiet (Polen) und Entdeckung des Vorgangs bei deren Verbringung nach Österreich.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., ohne Beschäftigung, geb. xxx, wohnhaft yyy , über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/90.249/1/2007-AFB/Sch, SN. 100000/2007/00216-001, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass er nunmehr lautet:

Gegen Bf., ohne Beschäftigung, geb. xxx in Warszawa, Staatsangehörigkeit: Polen, ohne Beschäftigung, wohnhaft in yyy , wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er am vorsätzlich im Bereich des Zollamtes Wien 4.600 Stück Zigaretten der Marke L & M, 1.000 Stück Zigaretten der Marke Classic Blue, 3.000 Stück Zigaretten der Marke Classic Red, 2.000 Stück Zigaretten der Marke Ronson, 6.000 Stück Zigaretten der Marke L & M Blau, 8.000 Stück Zigaretten der Marke L & M Rot, hinsichtlich welcher zuvor von bislang unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels begangen wurde, an sich gebracht und hiermit das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, dass Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) am Sachen, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich die im obigen Spruch näher aufgezählten insgesamt 24.600 Stück Zigaretten (= 123 Stangen), hinsichtlich welcher zuvor von bislang unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurden, übernommen und hiermit das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom (Postaufgabe), in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass die im Reisebus mitgeführten Zigaretten nicht ihm gehörten bzw. nicht von ihm mitgebracht wurden. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt danach gefragt worden, ob sie ihm gehörten noch habe er jemandem solches gesagt. Er beherrsche auch die deutsche Sprache nicht und die Personen, die die Identitäten überprüften und die Gepäcke durchsuchten, hatten sich nicht der polnischen Sprache bedient und auch keinen Dolmetscher beigezogen. Daher wäre das Finanzstrafverfahren gegen ihn einzustellen.

Eine genauere Sichtung der beschlagnahmten Zigaretten und der beiden Gepäckstücke, in denen sie enthalten waren, ergab, dass die Zigarettenhüllen und Packungen cyrillische Aufschriften und in cyrillischer Sprache abgefasste Steuerbanderolen aufwiesen, das Wappen lässt ukrainische Herkunft erkennen. Auf der beschlagnahmten Reisetasche war ein Kofferanhänger des Reiseunternehmens mit dem Namen "P. " befestigt, auf dem Reisekoffer befand sich nur ein Teil des Kofferanhängers desselben Reiseunternehmens, jedoch ohne Namen.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) vom wurden diese Umstände dem Bf. vorgehalten. Im Antwortschreiben (Postaufgabe ) führte der Bf. aus, dass die Kopie des Kofferanhängers die Aufschrift "P1" und nicht "P." trage und einen weiteren, unleserlichen Namen, wahrscheinlich den weiblichen Vornamen "Romana", jedenfalls aber nicht einen seiner Vornamen W. und K. . Es sei jedenfalls keines dieser Wörter mit seiner Hand geschrieben worden. Wenn man schon die Aufschrift "P1" auf seinen Nachnamen beziehe, so stimme der Bezug aber beim Vornamen mit Sicherheit nicht. Weder habe er dieses Namensschild am Gepäckstück angebracht noch seien die Aufschriften von ihm geschrieben. Er bleibe dabei, nicht im Besitz von Zigaretten gewesen zu sein.

Am erging eine weiteres Schreiben des Bf. an den UFS, in dem er beantragte, ihm das Schreiben vom neuerlich in seine Muttersprache übersetzt zuzustellen, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und sich keinen Übersetzter leisten könne. Er vertrete weiterhin den Standpunkt, dass die von den Beamten durchgeführten Handlungen nicht dem Recht der Europäischen Union entsprechen, denn es hatte jeder der Fahrgäste die Möglichkeit, die Zigaretten mitzuführen, ohne seine Personalien anzugeben. Denn bei der Gepäcksaufgabe überprüfe niemand die Dokumente der aufgebenden Person, wie das etwa auf Flughäfen der Fall sei. Es sei bedauerlich, dass er wie ein Schmuggler behandelt werde, zumal er sich mit Schmuggel nie beschäftigt habe oder bestraft worden wäre, was er mit einem Dokument des Woiwodschaftsgerichts beweisen könne. Daher ersuche er um Einstellung des Verfahrens gegen ihn.

In einem Schreiben vom fragte der Bf. an, ob es an den Zigarettenkartons eine Untersuchung bezüglich Fingerabdrücken gebe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Strafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass im Rahmen einer zollbehördlichen Schwerpunktaktion an der Straße A23-Handelskai am der nach Italien fahrende polnische Reisebus mit dem behördlichen Kennzeichen "xx " einer genauen Kontrolle unterzogen wurde und dabei in einem Koffer und einer Reisetasche die oben aufgezählten insgesamt 24.600 Stück = 123 Stangen Zigaretten vorgefunden wurden. Laut der von der Zollbehörde erstellten Tatbeschreibung wurden die Reisenden dazu befragt und es gab Herr P. an, dass die Gepäckstücke samt Inhalt in seinem Besitz seien. Die Zigaretten und die beiden Gepäcksstücke wurden gegen Ausstellung einer Quittung beschlagnahmt, weitere Aussagen konnten von ihm mangels Sprachkenntnis nicht aufgenommen werden, ein Dolmetscher war nicht anwesend. Aufgrund des Sachverhalts erging am der ins Polnische übersetzte Einleitungsbescheid gemäß § 83 Abs.1 FinStrG.

Am war an den Bf. auch der Abgabenbescheid ergangen, mit dem die auf die Zigaretten anfallenden Abgaben in Höhe von insgesamt 4.398,27 € vorgeschrieben wurden.

Die zum vorliegenden Finanzstrafverfahren relevanten gesetzlichen Bestimmungen sind:

Aus dem FinStrG:

Gemäß § 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 5 Abs.1 FinStrG ist ein Finanzvergehen nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.

Abs.2 lautet: ...Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt ..., so gilt es als im Inland begangen.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss ( vgl. z.B. Zl. 2002/16/0060). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund der am zugegangenen Mitteilung sowie der sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse den Tatvorwurf als hinreichend begründet.

Auch für den Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegen für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 FinStrG ausreichende Verdachtsgründe bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale vor.

Bezüglich der objektiven Tatseite ging das Zollamt von dem Szenarium aus, dass die Zigaretten ukrainischer Herkunft von einem unbekannten Schmuggler zunächst ins Zollgebiet der EU eingeschmuggelt wurden und dann an den Bf. weitergelangt sind. Diese Annahme ist in Hinblick auf die aus den Aufschriften ersichtliche Herkunft der Zigaretten und die allgemein bekannte Tatsache, dass Tabakwaren aufgrund des großen Preisgefälles zwischen den ost- bzw. westeuropäischen Staaten massiv in das Zollgebiet der EU eingeschmuggelt werden, naheliegend und nachvollziehbar. Auch die relativ große Anzahl der Zigaretten und die Sortenvielfalt machen deutlich, dass es sich nicht etwa um Zigaretten für den persönlichen Gebrauch oder als mitgebrachte Geschenke einer oder für eine Person handelt, sondern dass hier eine größere Menge an Schmuggelwaren innerhalb der EU in ein Land mit höherem Preisniveau verschoben werden sollte. Es tut der Anlastung der Abgabenhehlerei keinen Abbruch, dass man den Verbringungsvorgang der Zigaretten ins Zollgebiet der EU bzw. den Erwerbsvorgang nicht näher kennt, schon das bloße "An sich bringen" solcher Waren verwirklicht den Tatbestand der Abgabenhehlerei. Wenn der Bf. in Polen drittländische Zigaretten an sich bringt, ist damit das äußere Tatbild einer Abgabenhehlerei verwirklicht, aber zunächst noch kein österreichischer Strafanspruch gegeben. Wird aber in der Folge das im EU-Raum gesetzte straftatbildmäßige Verhalten in Österreich entdeckt, so ist nach der Tatortfiktion in § 5 Abs.2 FinStrG die österreichische Strafzuständigkeit gegeben.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass diese Umstände sowie rechtlichen Gegebenheiten, dass solche in die EU eingebrachten Waren, sofern sie geringfügige Freimengen übersteigen, deklarierungspflichtig sind und Abgaben unterliegen, Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins sind. Im vorliegenden Fall ist die Frage zu prüfen, ob der Bf. mit diesen Zigaretten in Verbindung zu bringen ist. Der in der Tatbeschreibung vom geschilderte Vorgang, dass er bei der Befragung der Reisenden durch die Beamten die Zigaretten als die seinen bezeichnete, wurde im Laufe des Rechtmittelverfahrens vom Bf. bestritten. Wenn der Bf. den Umstand rügt, dass bei dem Aufgriff kein Dolmetscher beigezogen wurde, kommt diesem Einwand insofern Berechtigung zu, als es bei sprachlichen Schwierigkeiten zu Missverständnissen kommen kann und außerdem bei strafrechtlichen Anlastungen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention dem "Angeklagten" - auch der einer Straftat Verdächtige ist als solcher anzusehen - das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers einräumt, wenn er die Sprache der Behörde nicht versteht oder sich in ihr nicht auszudrücken vermag (auch §§ 114 Abs.1 und 185 Abs.1 FinStrG). Dieser Mangel ist im vorliegenden Verfahren allerdings geheilt. Zum einen wurde schon in der Tatbeschreibung selbst festgehalten, dass der Bf. der deutschen Sprache nicht mächtig sei und das Zollamt hat die Tatbeschreibung nicht als Einleitung des Strafverfahrens gelten lassen, was ohne das sprachliche Problem gemäß § 83 Abs.3 FinStrG der Fall wäre. Vielmehr wurde dem Bf. ein in seine Muttersprache übersetzter Einleitungsbescheid zugestellt und er hatte auch in den während des Rechtsmittelverfahrens geführten Korrespondenzen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Daktyloskopische Untersuchungen (Fingerabdrücke) werden bei solchen Zigarettenaufgriffen üblicherweise nicht vorgenommen.

Der Verdacht gegen den Bf. der vorsätzlichen Abgabenhehlerei mit den gegenständlichen Zigaretten ist für die Finanzstrafbehörde II. Instanz aus folgenden Erwägungen gegeben:

Dem Bf. wurde vorgehalten, dass auf einem Gepäcksstück ein Namensschild befestigt war, das den Familiennamen "P. " enthält. Entgegen den Ausführungen des Bf. im Schreiben vom geht der UFS sehr wohl davon aus, dass dieses Namensschild von ihm geschrieben wurde. Im Zollamtsakt (S. 12) befindet sich eine Kopie aus dem Reisepass Nr. yy des Bf. mit seinen Personalangaben und seiner Unterschrift. Vergleicht man den Schriftzug des Namens "P. " auf dem Namensschild und auf dieser Passseite, kann man - auch ohne graphologische Fachkenntnis - denselben Schriftzug erkennen. Solche Namensschildchen auf Reisegepäckstücken werden manchmal in einer gewissen Eile beschriftet, sodass ein schnell geschriebener Buchstabe "a" auch als "o" erscheinen mag, was aber der Ähnlichkeit der Schriftzüge, insbesondere bei den Buchstaben A,B,C,D keinen Abbruch tut. Auch die Unterschrift im Schreiben des Bf. vom lässt denselben Schriftzug erkennen. Wenn der Bf. nun einwendet, dass der auf dem Kofferanhänger aufscheinende Vorname (wahrscheinlich) "Romana" sei und daher mit keinem seiner Vornamen übereinstimme, ist dem entgegenzuhalten, dass er selbst ausführte, dass es die polnischen Busfahrer mit den Aufschriften nicht sehr genau nehmen und die Übereinstimmung der Aufschrift mit der Person nicht weiter überprüfen. Es muss weiters bei der Ausfüllung der Zeile für den Vornamen doch erstaunen, dass hier zunächst der Buchstabe "W" geschrieben und dann durchgestrichen wurde, wo doch niemand eine Unsicherheit haben wird, welchen Vornamen er zu schreiben hat. Der Eindruck, dass es der Bf. mit dem Geschriebenen nicht allzu genau nimmt und hier eine gewisse Verschleierung betreibt, wird noch dadurch verstärkt, dass sich auch auf der Tatbeschreibung vom , auf der Beschlagnahmequittung vom , der Beschuldigtenbelehrung und im Schreiben an den mehrmals seine Unterschrift mit einem anderen, praktisch unleserlich gestalteten Schriftzug befindet.

Diese Umstände bewirken eine ausreichende Verdachtslage gegen ihn, der Eigentümer dieser Zigaretten zu sein und die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte daher zu Recht. Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des gemäß §§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Der Spruch des Einleitungsbescheides des Zollamtes Wien wurde dahin abgeändert, dass die Passagen mit dem Hinweis auf das Tabakmonopol bzw. des Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols (§§ 44 - 46 FinStrG) durch den oder die Vortäter gestrichen wurden, da mit der Einbringung drittländischer Zigaretten nach Polen bzw. mangels Verkaufs oder erkennbarer Verkaufsabsicht der Zigaretten in Österreich ein Eingriff in das österreichische Tabakmonopolrecht nicht gegeben ist. Das Zollamt hat aber letzlich in richtiger Weise ohnehin nur das Finanzvergehen nach § 37 FinStrG und keines der Finanzvergehen nach §§ 44 - 46 angelastet.

Im Schreiben vom ersucht der Bf. um Übersetzung des Schreibens vom . Es sei dazu erläuternd ausgeführt, dass der Zigarettenaufgriff zwei Verfahren auslöst: Ein Abgabenverfahren zur Einhebung der auf den Zigaretten lastenden Abgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) und das Finanzstrafverfahren wegen des mit der Übernahme solcher Zigaretten gesetzten Delikts. Das Schreiben vom kommt nicht vom UFS, sondern vom Zollamt Wien und betrifft das Abgabenverfahren. Nach Auskunft des Zollamtes Wien hat der Bf. auch gegen den Abgabenbescheid Berufung erhoben, ohne jedoch eine Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex zu beantragen, sodass monatlich von der Rechenanlage ein Betrag in Höhe von 22,25 € an Säumniszinsen ausgeworfen und dem Abgabenschuldner mitgeteilt wird. In der vorliegenden Entscheidung geht es allein um die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, sodass zu den Belangen des Abgabenverfahrens nichts weiter auszuführen ist und diese im Kontakt mit dem Zollamt Wien, A - 1110 Wien, Brehmstraße 14, unter Angabe der Aktenzahl zu klären sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsätzliche Abgabenhehlerei
Entdeckung eines Finanzvergehens im Inland
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at