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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.02.2005, RV/0375-W/03

Bürgschaft durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0375-W/03-RS1
Da es sich bei einer Bürgschaft nicht um eine Beteiligung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 handelt, kann eine Bürgschaft auch nicht nach § 2 des Artikel XXVII des Steuerreformgesetzes 1993 von den Rechtsgebühren befreit sein.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Die Gebühr wird gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt mit € 31.000,00 (gemäß § 33 TP 7 Abs. 1 GebG 1% von € 3,100.000,00).

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Kaufvertrag vom verkauften der Bw. und A.MVderKA als Verkäufer diverse betriebliche Vermögenswerte gemeinschaftlich (um Zuordnungsschwierigkeiten von vornhinein zu vermeiden) an die E..

Als Kaufpreis wurden € 2,600.000,00 zuzüglich 20% von Forderungen zu einem bestimmten Stichtag, mindestens € 300.000,00 vereinbart. Weiters wurde eine von einem künftigen Netto-Umsatz abhängige Kaufpreisnachbesserung vereinbart.

Lt. Pkt. 12.8 des Vertrages übernahmen die Aktionäre der Käufergesellschaft, die A. und die V. für die Verpflichtungen der Käuferin aus diesem Vertrag die Haftung als Bürge und Zahler im Ausmaß ihrer Beteiligung an der Käufergesellschaft und der Vertrag wurde von Vertretern der Bürgen mitgezeichnet.

Auf Grund dieses Vertrages setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. als Vertreter der Gemeinschuldnerin mit Gebührenbescheid vom eine Gebühr gemäß § 33 TP 7 Abs. 1 GebG in Höhe von 1 % vom Wert der Verbindlichkeit von € 3,480.000,00, somit von € 34.800,00 vorläufig fest. Bei der Berechnung des Wertes wurde eine Umsatzsteuer dem Entgelt hinzugerechnet.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, auf den Kaufpreisteil von € 1,600.000,00 sei keine Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen. Die entgeltliche Abtretung von Forderungen auf gesetzliche Zahlungsmittel sei von der Umsatzsteuer befreit. Die für die Gebührenberechnung maßgebliche Verbindlichkeit betrage sohin lediglich € 3,160.000,00.

Weiters wendete der Bw. ein, bei den Bürgen handle es sich um Mittelstands-finanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b KStG. Die Bürgschaft sei als Rechtsvorgang über den Erwerb von Beteiligungen im Finanzierungbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften zu qualifizieren. Der Gesetzgeber spreche bewusst umfassend von "Rechtsvorgängen" und meine hiermit eben nicht lediglich das Rechtsgeschäft des Erwerbes an sich, sondern sämtliche unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte. Die Bürgschaft habe den Charakter eines Eigenkapitalzuflusses. Darauf, ob die mittelständische Gesellschaft direkt ein Darlehen durch ihre Muttergesellschaft erhalte, oder ob die Muttergesellschaften sich verpflichteten, allfällige Forderungen gegen die Gesellschaft direkt zu begleichen, komme es nicht an. Die gegenständliche Bürgschaft stehe einer Beteiligung im Sinne des § 6b Abs. 2 KStG gleich. Der vorliegende Fall unterscheide sich vom Sachverhalt des VwGH-Erkenntnisses vom , 99/16/0521 insbesondere dadurch, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht der Finanzierung des Beteiligungserwerbs diene, sondern eine direkte Beteiligungshandlung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften in deren Finanzierungsbereich darstelle.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Gebühr ausgehend von einem Wert in Höhe von € 3,100.000,00 mit € 31.000,00 vorläufig festgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, in § 6b Abs. 2 Z 1 KVG seien die Beteiligungen erschöpfend aufgezählt. Die Bürgschaft sei dort nicht genannt. Die Berufungswerberin vermöge selbst keine exakte Einordnung zu treffen. Sie sage bloß, die Bürgschaft stehe einer Beteiligung im Sinne des § 6b Abs. 2 KStG gleich.

Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ohne weitere Begründung ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 2 des Artikel XXVII des Steuerreformgesetzes 1993 (BGBl 818/1993) sind Rechtsvorgänge über den Erwerb von Beteiligungen im Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der Kapitalverkehrsteuer befreit.

Was "Beteiligungen im Finanzierungsbereich" sind, ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des § 6b Abs. 1 Z 6 KStG iV. mit Abs. 2 Z 1 leg.cit.

Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hat sich die Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (§ 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) auf Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (§ 4 Abs. 2) zu beschränken.

"Aus Art XXVII § 2 StRefG 1993 ergibt sich, dass (allein) Rechtsvorgänge von den genannten Abgaben befreit sind, mit denen Beteiligungen im Finanzierungsbereich von derartigen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften erworben wurden. Dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt entnommen werden, dass neben Rechtsvorgängen über den Erwerb von derartigen Beteiligungen auch weitere Rechtsvorgänge von den bezeichneten Abgaben befreit sein sollten, die in einem bloß wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang selbst stehen" ().

Wenn der Bw. meint, die gegenständliche Bürgschaft stehe einer Beteiligung im Sinne des § 6b Abs. 2 KStG gleich, so ist dem entgegen zu halten, dass dies im Wortlaut des § 6b Abs. 2 KVG keine Deckung findet. Eine Bürgschaft gilt danach nicht als Beteiligung. Auch ist eine Bürgschaft entgegen der Ansicht des Bw. nicht einem Darlehen gleich zu halten. Eine Bürgschaft stellt grundsätzlich keine Geldveranlagung dar. Sie führt nicht zu einer Kapitalzufuhr an die Schuldnerin. Bei Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die Gläubiger steht dem Bürgen ein Rückgriffsanspruch zu. Weiters ist zu sagen, dass der die Gebührenpflicht auslösende Vorgang (das Übereinkommen zwischen Bürgen und Gläubiger) ein allfälliges Finanzierungsverhältnis zwischen den Mittelstansfinanzierungsgesellschaften und dem mittelständischen Unternehmen nicht unmittelbar berührte. Im Übrigen wurden besondere vertragliche Verhältnisse zwischen den Mittelstansfinanzierungsgesellschaften und dem mittelständischem Unternehmen gar nicht behauptet.

Zur Bemessungsgrundlage wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Hinsichtlich der Vorläufigkeit blieb der Bescheid unverändert. Diese begründet sich mit einer allfälligen Kaufpreisnachbesserung.

Zum erstinstanzlichen Bescheidadressaten und der gleichlautend in der Berufung angeführten Berufungswerberin ist zu sagen, dass diese im Sinne des gegenständlichen Bescheidadressaten zu deuten waren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung, BGBl. Nr. 818/1993
§ 6b Abs. 2 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Schlagworte
Bürgschaft
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft
Finanzierungsbereich
Beteiligungen
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 330

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at