Kein Unterhaltsabsetzbetrag für den Kindesvater bei Unterhaltszahlung durch die Großeltern
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Unternehmensberater. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit betrugen im Jahr 2001 120.137 S. Er bezog daneben keine weiteren Einkünfte.
Der Bw. beantragte in der Einkommensteuererklärung für 2001 den Unterhaltsabsetzbetrag für drei Kinder (J.W., Geburtsjahr: 1988; A.L., Geburtsjahr: 1997; P.L., Geburtsjahr: 2001), wobei er darauf hinwies, dass die Unterhaltszahlungen von seinen Eltern geleistet wurden.
Der Bw. legte in der Folge die Bestätigung einer Bank vor, wonach seine Mutter der Bank den Dauerauftrag erteilt hat, an die Kindesmutter S.W. monatlich einen Betrag von 3.500 S für das Kind J.W. zu überweisen. Für das Jahr 2001 wird von der Bank die Überweisung von insgesamt 42.000 S bestätigt.
Der Bw. legte weiters eine Bestätigung der Kindesmutter Mag. N.L. vor, wonach diese von seinem Vater im Jahr 2001 Unterhaltszahlungen in Höhe von 26.000 S für das Kind A.L. und in Höhe von 11.000 S für das Kind P.L. (ausbezahlt jeweils in drei Teilbeträgen) erhalten hat.
Nach der Aktenlage lebt der Bw. mit der Kindesmutter Mag. N.L. sowie den Kindern A.L. und P.L. im gemeinsamen Haushalt.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom wurde der Unterhaltsabsetzbetrag mit der Begründung, dass der Bw. selbst mit den Unterhaltszahlungen nicht belastet war, nicht berücksichtigt.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 Berufung mit der Begründung, die für seine Tochter J.W. geleisteten Zahlungen seien von seiner Mutter kreditiert bzw. als private Schenkung an ihn geleistet und von ihm bezahlt worden. Im Hinblick auf die Strenge des Unterhaltsrechtes (bei nur geringsten Rückständen würde unverzüglich exekutiert) müssten die Zahlungen zuverlässig und pünktlich im Voraus bei der Tochter einlangen. Nur die Pension seiner Mutter garantiere die Kontodeckung und die pünktliche Durchführung des Dauerauftrages. Die Überweisung einer privaten Unterhaltszahlung über sein Geschäftskonto sei nicht sinnvoll, da es bei Nichtdeckung des privaten Kontos zu massiven Problemen komme. Die Führung eines eigenen privaten Kontos ausschließlich zur Überweisung einer Unterhaltszahlung sei mit hohen Nebenkosten verbunden und unzumutbar. Die Aufnahme eines Bankkredites, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, sei bürokratisch und mit hohen Zinsen und Spesen verbunden.
Auch der Zahlungsmodus seines Vaters sei billig und unbürokratisch. Im Rahmen der Besuche seines Vaters übergäbe dieser ihm die betreffenden Beträge in bar und er selbst gäbe sie unverzüglich der Kindesmutter (Mag. N.L.) weiter.
Eine interne Leihe oder Schenkung und explizite Widmung der jeweiligen Zahlung als seine höchstpersönliche, finanziert von seinen Eltern, müsse für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages ausreichend sein. Seine Eltern hätten keine Unterhaltsabsetzbeträge in Anspruch genommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen sei gemäß § 21 BAO der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. Da die Unterhaltszahlungen nicht vom Bw. selbst, sondern von seinen Eltern geleistet wurden, stehe kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) führte der Bw. ergänzend aus, betriebliche Ausgaben würden in vielen Fällen vorübergehend mit einem Kredit finanziert. Dennoch seien die betreffenden Ausgaben und die Kreditzinsen steuerlich abzugsfähig. Dieselben Grundsätze müssten auch im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unterhaltsleistungen gelten.
Eine finanzielle Zuwendung von Unterhaltsleistungen von Eltern an ihren Sohn (wie sie in hunderten gleichgelagerten Fällen in Österreich erfolge) stelle eine "Teil - Eventualschenkung" dar. Dies deswegen, weil in "besseren Jahren" (bei erhöhter Ertragslage) die betreffenden Beträge den Eltern refundiert würden. Bei Nichterreichen der erforderlichen Überschüsse in der Folgezeit wären die zugewendeten Beträge nach Abzug von Gegengeschenken als "Differenz - Geschenk" zu betrachten. In der Praxis würden die Großeltern als Ausgleich für die Gewährung von Unterhaltszuschüssen für die Enkelkinder diverse andere Geschenke an ihre Kinder kürzen. Er selbst erbringe als Gegenleistung im Rahmen von Besuchen bei seinen Eltern häufig unentgeltliche Dienstleistungen (wie zB die Vornahme von Kleinreparaturen im Haus der Eltern oder Privattaxifahrten).
Unterhaltspflichtig sei ausschließlich er als Kindesvater. Es bestehe weder eine Verpflichtung seiner Eltern zur Zahlung von Unterhalt noch lägen freiwillige Unterhaltszahlungen ihrerseits vor.
Dem Vorlageantrag war eine Sachverhaltsdarstellung der Kindesmutter Mag. N.L. angeschlossen, wonach die Unterhaltszahlungen für ihre Kinder jeweils im Zuge von Besuchen des Großvaters dem Kindesvater und von diesem unverzüglich ihr übergeben wurden.
Der Bw. legte in der Folge weiters eine Sachverhaltsdarstellung seiner Mutter vor, worin diese bestätigt, im Auftrag ihres Sohnes monatlich Unterhaltszahlungen an seine Tochter J.W. zu überweisen, in der Hoffnung, diese Gelder von ihrem Sohn (ohne Verrechnung von Zinsen) wieder zu bekommen. Sie persönlich sei - wie auch aus dem dem Finanzamt vor Jahren vorgelegten Gerichtsbeschluss hervorgehe - zu keinerlei Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S (25,50 €) monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S (38,20 €) und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S (50,90 €) monatlich zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht - wie sich aus § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 ergibt - demjenigen zu, der für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet. Nach § 140 ABGB sind primär die Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht im Stande sind, schulden ihn gemäß § 141 ABGB die Großeltern, und zwar nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes (vgl. BM für Finanzen, , SWK 2001, S 374).
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 44 zu § 33 EStG 1988). Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist prinzipiell der jeweilige Unterhaltsvergleich bzw. ein richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur anteilig in Relation zu den durch die Zahlungen abgedeckten monatlichen Unterhaltsbeträgen zu gewähren. Keinen Anspruch haben jedenfalls Personen, deren Unterhaltsleistungen durch Leistung staatlicher Unterhaltsvorschüsse übernommen werden müssen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Besonderer Teil, zu § 33 Abs. 4 EStG 1988, in ÖStZ 1992, S. 146).
Letzteres hat aber auch dann zu gelten, wenn die Unterhaltsleistungen von den Eltern des Unterhaltspflichtigen kreditiert werden.
Soweit sich in der Folgezeit herausstellt, dass die vorgeschossenen Beträge den Eltern nicht zurückgezahlt werden können, liegt keine Schenkung vor, da die Eltern diesfalls - wie bereits ausgeführt - die Unterhaltsleistungen gemäß § 141 ABGB schulden.
Auf Grund der obigen Ausführungen kann der Unterhaltsabsetzbetrag für die nicht dem Haushalt des Bw. zugehörige Tochter J.W. nicht berücksichtigt werden.
Für die Kinder A.L. und P.L. steht ein Unterhaltsabsetzbetrag schon deswegen nicht zu, weil diese im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. leben und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Partnerin Familienbeihilfe gewährt wird.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Unterhalt Unterhaltszahlung Unterhaltsleistung Unterhaltsabsetzbetrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at