Deutschprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium - keine Berufsausbildung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Familienbeihilfe ist für den Zeitraum bis nicht zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers, M, war im Zeitraum September 2003 bis September 2004 als außerordentlich Studierende (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) an der Universität xx gemeldet, da vor einer Zulassung zum ordentlichen Studium der Rechtswissenschaften die Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus der deutschen Sprache gefordert wurde. Das Finanzamt wies für diesen Zeitraum den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab, da der Besuch eines Deutschkurses bzw. einzelner Lehrveranstaltungen keine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 darstelle.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der Berufungswerber ein, dass die ersten beiden Semester zum Erlernen der deutschen Sprache stets außerordentlich seien und die Deutschprüfung für das eigentliche ordentliche Studium erforderlich sei. Die Tochter hätte die Deutschprüfung geschafft und sei seit Herbst 2004 nunmehr ordentliche Studentin. Es werde daher beantragt, den negativen Bescheid abzuändern.
Ein Bescheid über das Erfordernis der Deutschprüfung lag vor. In einem Ergänzungsersuchen forderte das Finanzamt in der Folge die Zeugnisse für die Ergänzungsprüfung sowie einen Nachweis über die dafür erforderlichen Semesterstunden bzw. eine Aufstellung über die aufgewendeten Zeiten an. Laut vorgelegter Lehrveranstaltungszeugnisse belegte die Tochter im Wintersemester 2003/2004 hiefür eine Lehrveranstaltung von sechs Semesterstunden, im Sommersemester insgesamt acht Semesterstunden. Ergänzend hiezu erklärte sie, auch am BFI einen zusätzlichen Deutschkurs belegt zu haben. Die vorgelegten Teilnahmebescheinigungen zeigten den Besuch folgender Unterrichtseinheiten auf: Vom bis 24 Unterrichtseinheiten, vom bis 24 Unterrichtseinheiten, vom bis 24 Unterrichtseinheiten, vom bis 27 Unterrichtseinheiten.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der Berufungswerber in einem Vorlageantrag das bisherige Begehren aufrecht. Er hätte seit 16 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, beziehe ein regelmäßiges Einkommen und führe Abgaben an das Finanzamt ab. Mit Ankunft seiner Tochter, die ab Oktober 2003 als außerordentlich Studierende immatrikuliert war, stehe ihm Familienbeihilfe zu. Dies sei durch zahlreiche andere ihm bekannte Fälle bestärkt worden, die den gleichen Sachverhalt darstellen, und in denen Familienbeihilfe gewährt werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die in der Folge näher umschriebenen Zeitvorgaben für die Ausbildung einhalten.
Der Begriff der "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Anders könnte dies nur gesehen werden, wenn der Besuch dieser Veranstaltung im Rahmen eines als Einheit aufzufassenden Ausbildungsverhältnisses erfolgt.
Die Tochter des Berufungswerbers belegte in den beiden Semestern des Berufungszeitraums als außerordentliche Hörerin den Kurs "Deutsch als Fremdsprache", der jeweils 6 Semesterstunden umfasste, und im Sommersemester noch Kommunikation Deutsch als Fremdsprache mit 2 Semesterstunden. Ergänzend hiezu nahm sie an mehreren Deutschkursen am Berufsförderungsinstitut teil. Strittig ist, ob sie in dieser Zeit mit der Belegung dieser Kurse bereits eine Berufsausbildung absolvierte, die den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.
Bemerkt wird zunächst, dass die speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 betreffend Studierende an in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen für das gegenständliche Problem auf Grund der Meldung als außerordentliche Hörerin nicht zur Anwendung kommen.
Weiters ist festzuhalten, dass mit der Aneignung von Deutschkenntnissen im Allgemeinen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben werden und der Besuch einzelner derartiger Kurse, wenn er nicht im Rahmen eines ordentlichen Studiums erfolgt, üblicherweise nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann. Die Tochter des Berufungswerbers begann mit dem Wintersemester 2004/2005 das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften. Wie aus dem Bescheid betreffend die Zulassung zu diesem Studium hervorgeht, war für die Zulassung erforderlich, eine Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache abzulegen. Die Zulassung als außerordentlich Studierende erfolgte lediglich zum Zweck der Ablegung dieser Prüfung. Weder war die Belegung eines bestimmten Kurses gefordert noch war sie Voraussetzung für das ordentliche Studium. Die absolvierten Sprachkurse sind auch nicht Teil des nachfolgend begonnenen Studiums der Rechtswissenschaften und können nicht als Einheit zusammen mit dieser Berufsausbildung angesehen werden.
Betrachtet man jedoch die absolvierten Deutschkurse für sich, so ist neben dem oben angeführten Umstand, dass der Erwerb von Deutschkenntnissen für sich allein üblicherweise auf keine Berufsausbildung ausgerichtet ist, auch die Zeitdauer, die dafür aufgewendet werden musste, nicht so umfangreich, dass sie den Rahmen einer üblichen Berufsausbildung ausfüllt. Die Kurse an der Universität umfassten im Wintersemester 6 Wochenstunden, im Sommersemester insgesamt 8. Wenn die Tochter dazu noch die Kurse am Berufsförderungsinstitut ins Treffen führt, so umfassten hievon drei Kurse über einen Zeitraum von je einem Monat 24 Unterrichtseinheiten, was in diesen Zeiträumen jeweils eine durchschnittliche wöchentliche Anzahl von zusätzlichen 6 Stunden bedeutete. Lediglich ein einwöchiger Kurs wurde während des gesamten Berufungszeitraumes besucht, der 24 Unterrichtseinheiten umfasste. Bei dieser Sachlage war auch die insgesamt für den Erwerb der Deutschkenntnisse über einen Zeitraum von einem Jahr aufgewendete Kurszeit nicht von solcher Intensität, dass sie dem Zeitaufwand für eine Berufsausbildung entsprechen würde.
Aus den angeführten Gründen war daher die Familienbeihilfe für die beiden Semester, in denen nur Deutschkurse absolviert wurden, nicht zu gewähren.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsausbildung Deutschkurs |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at