Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.07.2012, RV/1212-W/08

Abweisung eines, im Zusammenhalt mit der Berufung in der Sache selbst, eingebrachten Aussetzungsantrages, weil über diese Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag schon entschieden worden ist.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1212-W/08-RS1
Nach der überwiegenden Rechtsprechung des VwGH sowie des UFS ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung des Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht. Dass die Berufungserledigung in der Sache selbst im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für die Ablehnung des Aussetzungsantrages nicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Martin Wandl, Dr. Wolfgang Kreml, Rechtsanwälte, 3100 St. Pölten, Kremsergasse 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend den Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO vom 22 .November 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde gegenüber dem Berufungswerber, (Bw.), die Erbenhaftung gemäß § 13 Abs.1 Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz 1955, (ErbstG 1955), geltend gemacht.

Dagegen erhob der Bw. am Berufung und brachte in einem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung, (BAO), ein.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wies die Berufung gegen den Haftungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und wies den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab:

Sinn der Aussetzung der Einhebung wäre, dass dem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub gegenüber jenem Betrag zustehen würde, welcher bei stattgebender Erledigung einer Berufung wegfallen würde. § 212a BAO würde für die Aussetzung der Einhebung ausdrücklich eine gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängige Berufung fordern. Da im vorliegenden Fall der Zahlungsaufschub mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst geendet hatte, wäre mit Abweisung des Aussetzungsantrages vorzugehen gewesen.

Dagegen erhob der Bw., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, am Berufung. Er beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides mit der Begründung, dass gegen die ins Treffen geführte Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 BAO an den Unabhängigen Finanzsenat, als Abgabenbehörde zweiter Instanz, gestellt worden ist, und daher das Berufungsverfahren noch nicht erledigt wäre.

Diese Berufung wies das o.a. Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom - unter sinngemäßer Wiederholung der bereits im Erstbescheid verwendeten Begründung- als unbegründet ab.

In dieser Berufungsvorentscheidung wurde dem Bw. mitgeteilt, dass diese Berufung inhaltlich auch als neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gewertet werde, welchem mit gesondertem Rechtsmittel stattgegeben werden wird.

Dagegen stellte der Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag an den UFS.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs.1 Bundesabgabenordnung, (BAO), ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchsens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten wird.

Gemäß Abs.2 Leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen

a) Soweit die Berufung nach Lage des Falls wenig erfolgsversprechend ist,

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Gemäß § 230 Abs.6 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der nach Maßgabe des § 212a Abs.1, 2 lit.b und Abs.3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. (vollsreckungshemmende Wirkung)

Gemäß § 217 Abs.4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs.2,3,5 oder 6 gehemmt ist (säumniszuschlagshemmende Wirkung)

Grund der Bestimmung des § 212a Abs.1 und Abs.2 BAO ist, dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung eines Rechtsmittels belastet werden darf.

Dass die Berufungserledigung in der Sache selbst im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für die Ablehnung des Antrages nicht. ()

Nach der überwiegenden Rechtsprechung des VwGH sowie des UFS ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung des Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht. ( ; , 96/16/0200; )

Im zu beurteilenden Fall war, im Zeitpunkt der Entscheidung über den, im Zusammenhang mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid gemäß § 213 Abs.1 ErbstG 1955 eingebrachten, Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom , über die Berufung gegen den Haftungsbescheid bereits mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom abgesprochen worden.

Unbeschadet dessen, dass diese Erledigung, aufgrund der am erfolgten Einbringung eines Vorlageantrages nicht rechtskräftig geworden ist, erfolgte- im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen-die Abweisung des o.a. Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Recht.

Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auszuführen:

Wird ein Vorlageantrag in der Sache selbst eingebracht, so ist im Abgabenverfahren die Einbringung eines neuerlichen Aussetzungsantrages nicht ausgeschlossen, worüber mit erstinstanzlichem Bescheid abzusprechen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die gegen die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung eingebrachte Berufung vom auch als ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit dem in der Sache selbst eingebrachten Vorlageantrag vom gewertet. Diesem neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom stattgegeben.

Alleine aufgrund der Einbringung eines neuerlichen Aussetzungsantrages im Zusammenhalt mit dem Vorlageantrag in der Sache selbst, ist daher- im Lichte der §§ 230 Abs.6, 217 Abs.4 BAO für den Bw. ein Aufschub von der Zahlungsverpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen Erbschaftssteuer gegeben. Darüber hinaus hat der Bw., auch durch die Stattgabe des neuerlichen Aussetzungsantrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz, bis zur endgültigen Erledigung der Berufung in der Sache selbst, keine Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung zu tragen.

Aus den oben dargestellten Gründen war jedoch über die Berufung gegen die Abweisung des ersten Aussetzungsantrages vom abweisend zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at