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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.07.2012, RV/1044-W/12

Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1044-W/12-RS1
Kosten der Vollstreckung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Vollstreckungsverfahren auflaufenden Kosten; sie setzen sich aus den Pfändungs- und Versteigerungsgebühren einerseits und dem Barauslagenersatz andererseits zusammen und stimmen mit den vom Abgabepflichtigen zu tragenden Kosten des Abgabenvollstreckungsverfahrens überein.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einstellung der Vollstreckung (§ 16 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw), sein Abgabenkonto St.Nr.: 0/7 unter gleichzeitiger Einstellung und Aufschiebung der Vollstreckung gemäß §§ 16 Abs. 1 Z 6 und 18 Z 3 AbgEO zu löschen.

Da der Bw weiterhin nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Pension) beziehe und die Einbringung des Abgabenrückstandes auf diesem Abgabenkonto materiell erfolglos bleibe, weil die monatliche Pfändung seiner Pension keinen die Kosten der Vollstreckung übersteigenden Betrag ergeben könne, sei das Abgabenkonto St.Nr.: 0/7 zu löschen.

Der Bw besitze kein pfändbares Vermögen, sondern nur seine Pension. Davon könnten jährlich rund 14-mal € 262,00, das seien € 3.668,00, gepfändet werden. Daher müsse die Vollstreckung ca. 24 Jahre fortgesetzt und das Abgabenkonto aufrechterhalten werden, um den Abgabenrückstand zu tilgen.

Neben den Kosten für die PVA als Drittschuldner seien auch die Kosten für die Aufrechterhaltung des Abgabenkontos zwangsläufig Kosten der Vollstreckung. Diese Kosten umfassten die Kosten für die Ausfertigung (Sachaufwand, Beamtengehälter) und Zusendung (Postgebühren) von monatlichen Buchungsmitteilungen (Lastschriftanzeigen), jährlichen Steuererklärungsformularen, mehreren Bescheiden betreffend Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärungen, jährlichen Steuerbescheiden bzw. Nichtveranlagungsbescheiden, etlichen Berufungsvorentscheidungen und Vorlageberichten und etlichen Berufungsentscheidungen und Bescheidaufhebungen.

Allein schon diese Kosten würden rund € 4.000,00 jährlich betragen. Dazu kämen noch die Kosten für die PVA als Drittschuldner. Infolgedessen lasse sich nicht erwarten, dass die Fortsetzung der Vollstreckung und damit notwendigerweise die Aufrechterhaltung des Abgabenkontos St.Nr.: 0/7 auf die Dauer von 24 Jahren einen die Kosten dieser Vollstreckung (insbesondere Kontoaufrechterhaltungskosten) übersteigenden Ertrag ergeben werde, sodass die Vollstreckung eingestellt und aufgeschoben und das Abgabenkonto gelöscht werden möge.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der Bw, seinem Vollstreckungseinstellungsantrag vom vollinhaltlich stattzugeben.

Im angefochtenen Bescheid würden unter den Kosten dieser Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO nur jene Kosten der Abgabenbehörde verstanden, die ihr kraft Gesetzes vom Abgabenschuldner zu ersetzen seien. Diese Auslegung sei nicht nur zu restriktiv und damit gesetzwidrig, sondern hätte auch noch zur Folge, dass § 16 Abs. l Z 6 AbgEOpraktisch unanwendbar wäre, da diese Kosten stets im Ertrag bzw. Erlös aus der Vollstreckung Deckung fänden.

Wie sich aus der Überschrift Vollstreckung im I. Teil des II. Hauptstückes der AbgEO ergebe, gehörten zur Vollstreckung alle in den §§ 4 bis 77 AbgEO angeführten Vollzugshandlungen, Vollzugsakte und Vollzugsvorgänge zur Einbringung der aushaftenden Abgabenschuld des Abgabenschuldners, also das gesamte Vollstreckungsverfahren von seinem Beginn (Pfändung) bis zu seinem Abschluss (Verwendung des Verkaufserlöses bzw. Überweisung zur Einziehung). Infolgedessen seien die der Abgabenbehörde erwachsenden Kosten der Vollstreckung alle Kosten des gesamten Vollstreckungsverfahrens - unabhängig davon, ob sie der Abgabenbehörde zu ersetzen seien oder nicht - und damit insbesondere auch die abgabenbehördlichen Kosten der Verwertung der gepfändeten Gegenstände bzw. der Einziehung der gepfändeten Geldforderung. Im gegenständlichen Fall seien die abgabenbehördlichen Kosten zur Einziehung der gepfändeten Pension des Bw und damit die Kosten dieser Vollstreckung im Sinne des §16 Abs. 1 Z 6 AbgEO enorm. Denn obwohl der Bw nur dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte (Pension) beziehe und daher kein Abgabenkonto bei der Abgabenbehörde benötige, da er weder zur Umsatz- noch zur Einkommensteuer zu veranlagen sei, müsse die Abgabenbehörde nur für Zwecke der Überweisung zur Einziehung der gepfändeten Pension des Bw 24 Jahre lang ein Abgabenkonto für den Bw führen, was enorme jährliche Kosten (Sachaufwand, Postgebühren und Personalaufwand für Beamte der Veranlagungsabteilung) von rund € 4.000,00 verursache, wie im Einstellungsantrag vom 5. Jänner 2011 im Einzelnen ausgeführt worden sei, während sich aus der Einziehung der gepfändeten Pension jährlich nur ein Ertrag von rund € 3.668,00 ergebe. Infolgedessen lasse sich nicht erwarten, dass die Fortsetzung der Vollstreckung 24 Jahre lang jemals einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben werde.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw ergänzend vor, dass sich das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung nicht mit dem Berufungsvorbringen auseinandersetze.

Über die Berufung wurde erwogen:

Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird.

Gemäß § 18 Z 3 AbgEO kann die Aufschiebung der Vollstreckung auf Antrag bewilligt werden, wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird.

Mit dem Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1 Z 6 AbgEO nimmt der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () darauf Bedacht, dass der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Eine Exekutionsführung bloß zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu unterbleiben. Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, ist die Exekution einzustellen bzw. im Sinne des § 16 Z 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen. Ob sich erwarten lässt, dass die Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag ergeben werde, ist auf Grund einer Prognose im Einzelfall zu beantworten. "Kosten dieser Exekution" im Sinne des § 16 Z 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten; sie setzen sich aus den Pfändungs- und Versteigerungsgebühren einerseits und dem Barauslagenersatz andererseits zusammen.

Auch nach Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 16 Rz 12, setzen sich die "Kosten der Vollstreckung", die mit den vom Abgabepflichtigen zu tragenden Kosten des Abgabenvollstreckungsverfahrens übereinstimmen, aus den Gebühren (Pfändungs- und Versteigerungsgebühren) einerseits und dem Barauslagenersatz andererseits zusammen.

Der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass diese Kosten bereits durch die ersten vier Überweisungen der Pensionsversicherungsanstalt gedeckt waren, tritt der Bw in der Berufung nicht entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Kosten der Vollstreckung
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at