Durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale sind auch beruflich veranlasste Fahrten zum Dienstort an Wochenenden abgegolten.
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/2062-W/05-RS1 | Werden bei der Arbeitnehmerveranlagung ein Verkehrsabsetzbetrag und ein Pendlerpauschale berücksichtigt, so stehen für beruflich veranlasste Fahrten zum Dienstort an Wochenenden keine zusätzlichen Werbungskosten zu. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist L. an der T.M. in W..
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 führte er unter dem Punkt "Werbungskosten" folgende Aufwendungen an (die einzelnen Beträge sind Schillingbeträge):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pendlerpauschale | 28.000,00 |
Mitgliedsbeiträge, Lizenz, Turnierkosten | 3.608,18 |
Reisekosten | 43.918,00 |
Arbeitsmittel und Werkzeuge | 5.364,64 |
Arbeitskleidung | 9.612,21 |
Computer | 4.549,00 |
Telefon | 5.321,82 |
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob Reisekosten, die für 18 Fahrten von Wien nach W. und wieder nach Wien zurück, das sind 2.196 km, für die vom Bw. das amtliche Kilometergeld von S 4,90 verrechnet wurde, als Werbungskosten absetzbar sind. Weiters beantragte der Bw. die Berücksichtigung von S 1.290,00 für Dienstreisen, die nach Dienstbeginn in W. angetreten worden seien und auch wieder zur Dienststelle zurückgeführt hätten.
Der Bw. beantragte darüber hinaus die Berücksichtigung von Aufwendungen i.H. von S 2.063,70 für diverse Bücher, und zwar, soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung:
"Österreich II"
"Univers Soldiers. 1-3"
"Freispruch für Österreich"
"Das Testament"
"Antiquiertheit der Menschen"
"Milgram Experiment"
Das Finanzamt vertrat im Erstbescheid die Auffassung, dass die Kosten für die Fahrt Wien-W. und retour bereits durch das für diese Strecke berücksichtigte Pendlerpauschale abgegolten seien.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass es sich um Reisen zu Proben und Turnieren gehandelt habe und nur Tage angegeben worden seien, an denen kein Dienst war, also Samstage, Sonntage und Feiertage. Die Bücher seien für Proseminararbeiten gebraucht worden.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag und betonte darin nochmals, dass es sich um Fahrten an Samstagen und Sonntagen gehandelt habe und diese auch nur dann angegeben worden seien, wenn große Veranstaltungen zu bewältigen gewesen seien. Er ersuche daher nochmals, den Aufwand für die zurückgelegten 2.196 km in Höhe von S 10.760,40 anzuerkennen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 6 Zif.6 EStG 1988 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt gemäß lit. c leg.cit. die einfache Fahrtstrecke über 60 km und ist dem Arbeitnehmer überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird ein Pauschbetrag von S 28.800.- jährlich berücksichtigt. In dieser gesetzlichen Bestimmung ist weiters ausdrücklich folgendes geregelt:
"Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pauschbetrag gemäß u.a. lit.c. sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte abgegolten."
"Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet."
Unbestritten ist, dass dem Bw. im Berufungszeitraum der Pauschbetrag von S 28.800.- gewährt wurde (sog. "großes Pendlerpauschale"). Im Berufungsverfahren wurde vorgebracht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fahrten von Wien (dem Wohnort) nach W. um Fahrten zum Training für berufsbedingte Pflichtveranstaltungen (z.B. "Apropos Pferd") gehandelt habe, und zwar an Samstagen oder Sonntagen. Damit steht zunächst fest, dass es sich um beruflich veranlasste Fahrten gehandelt hat. Der Bw. vertritt nun in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ihm für diese Fahrten, zusätzlich zum "Pendlerpauschale", ein Aufwandersatz, in Form der Berücksichtigung von Werbungskosten, zustehe. Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 16 Abs. 6 Zif. 6 EStG 1988 sind aber mit dem Pauschbetrag alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten, und zwar nicht nur zur unmittelbaren Dienstverrichtung, sondern darüber hinaus, sofern ein Zusammenhang mit der entlohntenTätigkeit besteht (vgl. Zl. 98/14/0099 bezügl. Fahrten an Wochenenden zum Zweck der Fortbildung). Diese Regelung gilt daher unabhängig davon, wie oft, zu welchen Zeiten und aus welchem Grund die Fahrten durchgeführt werden. Werden Aufwendungen in Form von Pauschalbeträgen abgegolten, so kommt die Anerkennung zusätzlicher Beträge nicht in Betracht. Dem Wesen einer Pauschalierung entspricht es, dass sie sich sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann. Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist etwa, wie bereits ausgeführt, dass die Pauschbeträge auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen sind, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet. Umgekehrt bewirkt auch ein besonders häufiges Zurücklegen der Fahrtstrecke keine Berücksichtigung höherer Beträge.
Hinsichtlich der Behauptung im Vorlageantrag, aus dem Einkommensteuerbescheid sei hinsichtlich der Versagung von Reiseaufwendungen nicht ersichtlich, welche Beträge gestrichen worden seien, ist auf die Begründung im Erstbescheid vom zu verweisen, wonach mangels Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 EStG 1988 Werbungskosten in Höhe von S 2.250.- nicht anerkannt worden seien. Die beantragten S 1.290.- wurden jedoch abzüglich der vom Dienstgeber ersetzten Reisegebühren berücksichtigt.
Hinsichtlich der beantragten S 2.063,70 für diverse Bücher ist zunächst darauf zu verweisen, dass lediglich S 1.845,70 nicht anerkannt wurden. (vgl. die angeführten Titel in der Begründung des Erstbescheides). Inhaltlich ist folgendes auszuführen: Gemäß § 20 Abs. 1 Zif. 1 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit dienen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Zif.7 leg.cit. sind Aufwendungen für Arbeitsmittel grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Darunter fallen etwa auch Ausgaben für Fachliteratur, nicht jedoch für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (vgl. Zl. 88/13/0121). Die vom Bw. angeführten Bücher wurden zwar laut seinen Angaben für ein Seminar angeschafft, sind aber nicht von einem derart berufsspezifischen Inhalt, dass ein Allgemeininteresse verneint werden kann. Die geltend gemachten Kosten waren daher in Höhe von S 1.845,70 nicht anzuerkennen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Reisekosten für Wochenendfahrten Pendlerpauschale |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2006, 138 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at