1. Aussetzungszinsen für den Betrag, für den Zahlungsaufschub eingetreten ist 2. kein Vorlageantrag, wenn keine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde
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Miterledigte GZ: |
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RV/2762-W/12 |
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/2761-W/12-RS1 | wie RV/0946-S/02-RS1 Die Aussetzung der Einhebung gem. §212 a BAO ist abgaben- und zeitraumbezogen zu betrachten. Eine nachträgliche Saldierung mit Gutschriften, die nachfolgende, nicht ausgesetzte Kalenderjahre betreffen, ist nicht möglich. Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der bescheidmäßig ausgesetzte Betrag, allenfalls vermindert um die sich aus einer Berufungsentscheidung ergebende Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Einbeziehung späterer Gutschriften ist auch auf der Grundlage des § 295 Abs. 3 BAO nicht zulässig. |
RV/2761-W/12-RS2 | wie RV/0356-S/02-RS2 Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (). |
RV/2761-W/12-RS3 | wie RV/1279-W/03-RS1 Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens. |
RV/2761-W/12-RS4 | wie RV/3107-W/10-RS1 Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über I.) die Berufung des Mag. K, Adresse-1, vertreten durch Laconia Treuhand GmbH & Co KG, 1090 Wien, Währinger Straße 28, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen und II.) über den Vorlageantrag des Mag. K vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Abänderung von Nebengebühren (Säumniszuschlägen) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wird teilweise stattgegeben und die Aussetzungszinsen mit € 1.573,77 statt bisher € 2.437,76 festgesetzt.
II. Der Vorlageantrag vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Abänderung von Nebengebühren (Säumniszuschlägen) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wurden über Herrn Mag. K (in weiterer Folge: Bw.) Aussetzungszinsen in Höhe von € 2.437,76 für den Zeitraum bis festgesetzt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom beantragte der Bw. die Herabsetzung aller Nebengebühren auf Null und führte als Begründung - soweit für das Berufungsverfahren relevant - aus, dass mit Bescheid vom von Amts wegen die Aufhebung von Nebengebühren (Aussetzungszinsen 1995 bis 2012) zur Steuernummer 1 (Anmerkung: für Einkommensteuer) auf Grund der Berufungsentscheidungen vom und erfolgt sei.
Am seien auf dem Steuerkonto 2 contra legem folgende Buchungen im Widerspruch zu den Berufungsentscheidungen erfolgt:
U 1993 fällig € 3.663,73 Ablauf der Aussetzung SZA 1992, 1993, 1994, 1995 und 2000 (mit detailliert dargestellten Beträgen) EZ 2012 fällig , € 2.437,76 Festsetzung
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Aussetzungszinsen mit € 1.573,77 statt bisher € 2.437,76 festgesetzt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall mit Bescheid vom ein Betrag von € 48.477,36 (Umsatzsteuer 1993 und ein erster Säumniszuschlag 1994 in Höhe von € 969,53) gemäß § 212a BAO ausgesetzt worden seien.
Die Berufungsentscheidung vom habe jedoch eine Gutschrift in Höhe von € 44.813,63 ergeben. Somit sei für einen Betrag von € 3.663,73 an Umsatzsteuer 1993 und € 73,27 an erstem Säumniszuschlag 1994 gemäß § 212a BAO ein Zahlungsaufschub eingetreten und es seien die Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.573,77 festzusetzen gewesen.
Im Vorlageantrag vom wurde ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall an der sich aus § 212a Abs. 1 BAO ergebenden Grundvoraussetzung für die Festsetzung von Aussetzungszinsen fehle, dass eine Nachforderung von Abgaben vorliege. Maßgebend sei im Hinblick darauf, dass die Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht sei, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes sei (, , 88/17/0105, , 91/17/0057), ob mit dem durch Berufungsentscheidung abgeschlossenen Verfahren Abgaben nachgefordert worden seien. Laut der von der Abgabenbehörde in ihrer Berufungsvorentscheidung zitierten Berufungsentscheidung vom als alleiniger und ausschließlicher Träger des Bescheidinhaltes sei die Umsatzsteuer für das Jahr 1993 mit einer Gutschrift von € 4.015,90 festgesetzt worden. Die Tatsache, dass im alleinigen und ausschließlichen Träger des Bescheidinhaltes keine Umsatzsteuer nachgefordert worden sei, bestreite die Abgabenbehörde somit selbst nicht.
II. Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Abänderung von Nebengebühren wurde die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen über den Bw. gemäß § 217 Abs. 8 BAO und § 293 Abs. 3 BAO insoweit abgeändert, als der erste Säumniszuschlag 1994 (Anmerkung: für Umsatzsteuer 1993) mit € 73,27 (statt bisher € 969,53) abgeändert festgesetzt wurde und die ersten Säumniszuschläge 1992, 1993, 1995 und 2000 mit Null festgesetzt wurden, da der Berufung unter anderem betreffend Umsatzsteuer 1993 mit Berufungsentscheidung vom (gemeint vermutlich richtig: , miterledigt RV/0039, 0345, 2003-W/02) nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom (Bescheiddatum: 15052012 Bescheidbezeichnung: Nebengebührenbescheid Berufung vom ) wurde gemäß § 276 Abs. 2 (gemeint: BAO) innerhalb offener Frist gegen die "Berufungsvorentscheidung" des Finanzamtes Wien 1/23 zur Steuernummer 2 vom der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und die vollumfängliche Stattgebung der Berufung vom und somit die vollumfängliche Aufhebung des Säumniszuschlages und der Aussetzungszinsen beantragt.
Gemäß § 217 Abs. 1 (gemeint: BAO) seien Säumniszuschläge nur dann zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sei. Laut Umsatzsteuererklärung 1993 habe der Bw. im Jahr 1993 Umsatzsteuervorauszahlungen von ATS 237.544,00 an die Abgabenbehörde entrichtet.
Laut Berufungsentscheidung vom zur Steuernummer 3 sei im Jahr 1993 keine Umsatzsteuerrestschuld entstanden, sondern eine Umsatzsteuergutschrift von € 4.015,90. Die Entrichtung der Umsatzsteuer 1993 sei daher nicht verspätet erfolgt, sodass die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Festsetzung des angefochtenen Säumniszuschlages nicht vorgelegen sei.
Die Festsetzung des Säumniszuschlages und der Aussetzungszinsen sei somit contra legem erfolgt.
Ad I: Über die Berufung betreffend Aussetzungszinsen wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeitena. solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oderb. soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden "Basiszinssatz" pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesem Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens ist (vgl. ; ). Demnach sind gemäß § 212a Abs. 9 BAO für Abgabenschuldigkeiten, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten ist, für die Dauer der aufrechten Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen festzusetzen bzw. in der Folge zu entrichten.
Die Berufungsausführungen des Bw. erschöpfen sich in dem Hinweis, dass näher genannte Buchungen auf dem Steuerkonto 2 contra legem erfolgt sein sollen. Dazu kann nur festgehalten werden, dass diese Buchungen Folge der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2008-W/02, miterledigt RV/0039, 0345, 2003-W/02, sind. Worin der Gesetzesverstoß gelegen sein sollte, wurde weder ausgeführt noch ist ein solcher dem Akt zu entnehmen, sodass diese Ausführungen der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen können.
Im Vorlageantrag wurde ergänzt, dass es im vorliegenden Fall an der sich aus § 212a Abs. 1 BAO ergebenden Grundvoraussetzung für die Festsetzung von Aussetzungszinsen fehle, dass eine Nachforderung von Abgaben vorliege. Damit verwechselt der Bw. wohl Ursache und Wirkung. Voraussetzung für einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 1 BAO unter anderem, dass die Einhebung einer Abgabe als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Da zum Antragszeitpunkt die Voraussetzung einer Nachforderung laut Umsatzsteuerbescheid 1993 vom im Ausmaß von ATS 667.063,00 (€ 48.477,36) vorgelegen ist, konnte damals die Aussetzung der Einhebung bewilligt werden. Für die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist allein maßgebend, ob einer ausgesetzten Abgabenschuldigkeit betragsmäßig im Rahmen der Berufungserledigung nicht stattgegeben wurde und dafür der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde. Da dies bei der Umsatzsteuer 1993 im Ausmaß von € 3.663,75 und des entsprechend korrigierten Säumniszuschlages von € 73,27 der Fall war, waren für diese Beträge Aussetzungszinsen zu berechnen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus der Bestimmung des § 212a Abs. 1 iVm Abs. 9 BAO, dass Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen die im Aussetzungsbescheid mit Rechtskraftwirkung festgestellte, um eine nachträgliche Herabsetzung iSd § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO verminderte Abgabenschuldigkeit ist (, , 98/14/0101).
Der Bw. hat mit Antrag vom die Aussetzung der Einhebung unter anderem für die Umsatzsteuer 1993 laut Umsatzsteuerbescheid 1993 vom im Ausmaß von ATS 667.063,00 (€ 48.477,36) und den Säumniszuschlag von ATS 13.341,00 (€ 969,53) beantragt, was mit Bescheid vom auch bescheidmäßig bewilligt wurde, da damals die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung (z.B. die vom Bw. im Vorlageantrag angesprochene Nachforderung) vorgelegen sind. Als Folge der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2008-W/02, miterledigt RV/0039, 0345, 2003-W/02, wurde mit Erledigungen des Finanzamtes vom einerseits der Ablauf der (vom Bw. beantragten und bescheidmäßig bewilligten) Aussetzung der Einhebung verfügt und hinsichtlich der Abgaben, für die ein Zahlungsaufschub eingetreten war, für die der Bw. jedoch in seiner Berufung nicht Recht bekommen hat, Aussetzungszinsen für den Aussetzungszeitraum berechnet.
Die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO ist abgaben- und zeitraumbezogen zu betrachten. Eine nachträgliche Saldierung mit Gutschriften, die nachfolgende, nicht ausgesetzte Kalenderjahre betreffen, ist nicht möglich. Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der bescheidmäßig ausgesetzte Betrag, allenfalls vermindert um die sich aus einer Berufungsentscheidung ergebende Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Einbeziehung späterer Gutschriften ist auch auf der Grundlage des § 295 Abs. 3 BAO nicht zulässig ( )
Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag iSd § 212a Abs. 8 BAO gestellt wird (; , 2002/14/0051). Gerade die Bestimmung des § 212a Abs. 8 BAO eröffnet dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit, mit Berufung bekämpfte Abgabennachforderungen auch dann nicht entrichten zu müssen, wenn der Abgabengläubiger auf Grund von Abgabengutschriften eine Tilgung des ausgesetzten Betrages vornehmen könnte. Dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit - vor allem bei Erfolglosigkeit des eingebrachten Rechtsmittels - für den Abgabepflichtigen mit Nachteilen verbunden sein kann, macht die Festsetzung von Aussetzungszinsen noch nicht rechtswidrig.
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung bereits dargestellt hat, hat die zitierte Berufungsentscheidung für die Umsatzsteuer 1993 nur eine Gutschrift von € 44.813,63 ergeben, obwohl für einen Betrag an Umsatzsteuer 1993 von € 48.477,36 die Aussetzung der Einhebung bewilligt worden war. Für diese Differenz von € 3.663,73 sowie den reduzierten Säumniszuschlag von € 73,27 waren, da insoweit ein Zahlungsaufschub eingetreten ist, gesetzeskonform Aussetzungszinsen zu berechnen.
Dass mit Bescheid vom von Amts wegen die Aufhebung von Nebengebühren (Aussetzungszinsen 1995 bis 2012) zu einer anderen Steuernummer des Bw. verfügt wurde, ist für das gegenständliche Berufungsverfahren insoweit ohne Belang, als Stattgaben in anderen Verfahren des Bw. keine Auswirkungen auf die hier teilweise Stattgabe zur Umsatzsteuer 1993 haben können.
Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide selbst wurden weder vorgebracht noch sind entsprechende Hinweise, dass die Berechnung der Aussetzungszinsen , deren Höhe der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom zu entnehmen ist (auf die verwiesen wird), in unrichtiger Höhe erfolgt wäre, aus den Verwaltungsakten zu entnehmen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Ad II: Über den Vorlageantrag betreffend Säumniszuschläge wurde erwogen:
Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht werden. Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, widrigenfalls ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist (; ständige Rechtsprechung des -G/05; ; ; ).
Gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Abänderung von Nebengebühren (Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen) wurde mit Eingabe vom (Bescheiddatum: 15052012 Bescheidbezeichnung: Nebengebührenbescheid Berufung vom ) explizit ein Vorlageantrag eingebracht, obwohl - wie aus dem Akt zu ersehen ist - das Finanzamt keine diesbezügliche Berufungsvorentscheidung erlassen hat.
Im Sinne der oben zitierten Judikatur war der Vorlageantrag - da vom Finanzamt eine entsprechende Berufungsvorentscheidung, gegen die sich der Vorlageantrag richten hätte können - als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -G/05 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at