Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.01.2008, RV/0802-L/07

Meditationskurs als Fortbildungskosten eines Religionslehrers.


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Miterledigte GZ:
RV/1055-L/07
RV/1056-L/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., AdresseBw., vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Amtspartei, vom und vom betreffend Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 bleiben unverändert.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2005 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2005
Einkommen
25.741,46 €
Einkommensteuer
5.999,07 €
Minus anrechenbare Lohnsteuer
-7.520,96 €
Gutschrift
-1.521,89 €

Entscheidungsgründe

Bw. erzielte in den gegenständlichen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Religionslehrer an zwei Volksschulen und einer Hauptschule.

Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 wurden unter Anderem Werbungskosten in Höhe von 2.898,42 € beantragt. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:


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Arbeitsmittel
890,81 €
Fachliteratur
264,26 €
Reisekosten
260,64 €
Fortbildungskosten
505,80 €
Sonstige Werbungskosten
976,84 €

Beigelegt wurden Aufstellungen über die diversen Kosten.

Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom wurden die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen hätte können, mit 1.821,85 € festgesetzt. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:


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Arbeitsmittel
628,37 €
Fachliteratur
201,99 €
Reisekosten
175,21 €
Fortbildungskosten
65,80 €
Sonstige Werbungskosten
750,48 €

Begründet wurde dieser unter Anderem wie folgt: Die Kosten des Meditationskurses sowie des diesbezüglich angeschafften Zubehöres (Polster etc.) würden Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen und seien daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Mit Schreiben vom wurde gegen den obigen Einkommensteuerbescheid Berufung eingereicht wie folgt: Im Bescheid heiße es: Die Kosten des Meditationskurses sowie des diesbezüglich angeschafften Zubehörs würden Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen. Es seien nicht Kosten eines Meditationskurses für private Zwecke, sondern es sei eine Meditationsleiterausbildung für die Schulen und deren Schüler, an denen er tätig sei. Die innere Ruhe nehme durch Reizüberflutung in der jetzigen Zeit ständig zu und daher seien Stilleübungen neben ausreichender Bewegung heutzutage sehr von Bedeutung, um einen guten Unterricht zu ermöglichen. Und, nur in innerer Ausgeglichenheit bei ruhiger, angenehmer Atmosphäre könne Gott erlebbar werden. Da die Schülerzahlen leider abnehmen würden, hätte er die Möglichkeit, in der Volksschule und in der Hauptschule eine leere Klasse als Meditationsraum mitbenützen zu können. Auch Schüler der Volksschule dürften diesen Raum benützen. Die angeführten Materialien seien in Wirklichkeit mehr, weil er nicht in allen Geschäften die Rechnung mitgenommen hätte oder sie verlegt hätte. Beigelegt wurde eine Bestätigung des Religionspädagogischen Institutes vom , wonach der Berufungswerber am Ausbildungslehrgang für MeditationsleiterInnen von 2003 bis 2005 teilgenommen hätte. Er würde die im Ausbildungslehrgang gelernten Inhalte im Religionsunterricht anwenden. Weiters wurde eingereicht eine Bestätigung der Volksschule vom betreffend Meditation im Rahmen des Religionsunterrichtes: Der Berufungswerber hätte die Ausbildung zum Meditationsleiter im Rahmen der Fortbildung des Religionspädagogischen Institutes der Diözese im Kloster X. absolviert und setze diese Ausbildung im schulischen Religionsunterricht ein. Da die Schülerzahlen leider rapid abnehmen würden, bestehe die Möglichkeit, in der Volksschule eine leere Klasse als Meditationsraum mitbenützen zu können. Seit Februar 2007 würde er diesen Raum für die Zeit der Bautätigkeit des örtlichen Gemeindeamtes nutzen. Verschiedene Materialien zur Meditation seien in den Kästen aufbewahrt.

Weiters eine Bestätigung der Hauptschule vom betreffend Meditation im Rahmen des Religionsunterrichtes: Der Berufungswerber hätte die Ausbildung zum Meditationsleiter im Rahmen der Fortbildung des Religionspädagogischen Institutes der Diözese im Kloster X. absolviert und setze diese Ausbildung im schulischen Religionsunterricht ein. Da die Schülerzahlen leider rapid abnehmen würden, bestehe die Möglichkeit, in der Hauptschule eine leere Klasse als Meditationsraum mitbenützen zu können. Verschiedene Materialien zur Meditation seien in den Kästen aufbewahrt. Weiters eine Bestätigung der zweiten Volksschule vom betreffend Meditation im Rahmen des Religionsunterrichtes: Der Berufungswerber hätte die Ausbildung zum Meditationsleiter im Rahmen der Fortbildung des Religionspädagogischen Institutes der Diözese im Kloster X. absolviert und setze diese Ausbildung im schulischen Religionsunterricht ein. Da die Schülerzahlen leider rapid abnehmen würden, bestehe die Möglichkeit für die Volksschule, eine leere Klasse der Hauptschule als Meditationsraum mitbenützen zu können. Verschiedene Materialien zur Meditation seien in den Kästen aufbewahrt. Weiters wurden diverse Teilnahme- und Zahlungsbestätigungen die gegenständlichen Kurse betreffend eingereicht.

Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 wurden unter Anderem Werbungskosten in Höhe von 2.376,23 € beantragt. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:


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Arbeitsmittel
451,30 €
Fachliteratur
414,65 €
Reisekosten
272,88 €
Fortbildungskosten
619,00 €
Sonstige Werbungskosten
618,49 €

Beigelegt wurden Aufstellungen über die diversen Kosten sowie Teilnahmebestätigungen für den Lehrgang für MeditationsleiterInnen.

Am wurde ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 abgefertigt. Die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen hätte können, seien mit 1.125,51 € festgesetzt worden. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:


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Arbeitsmittel
163,58 €
Fachliteratur
259,45 €
Reisekosten
272,88 €
Fortbildungskosten
19,00 €
Sonstige Werbungskosten
410,60 €

Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber der Einkommensteuererklärung würde auf die vorjährige Begründung verwiesen werden.

Mit Schreiben vom wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht. Begründet wurde diese wortident mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Beigelegt wurden die bereits oben im Zuge der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 genannten Schriftstücke sowie Aufstellungen über die geltend gemachten Werbungskosten.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an Bw. gerichtet: 1. Der konkrete Zusammenhang der MeditationsleiterInnenausbildung mit der beruflichen Tätigkeit als Religionslehrer an Volks- und Hauptschulen solle detailliert dargelegt werden. 2. Für sämtliche Seminare werde um Vorlage der Teilnehmerlisten mit Namen, Adresse und Berufsbezeichnung ersucht. 3. Die Ausbildungsinhalte seien in Form einer offiziellen Kursbeschreibung oder falls nicht existent in eigenen Worten zusammen zu fassen. 4. Um Bekanntgabe von der Übernahme oder zumindest teilweisen Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber werde ersucht.

Mit Schreiben vom wurden obige Berufungen wie folgt ergänzt: Die MeditationsleiterInnenausbildung im Kloster X. sei für ReligionslehrerInnen vom Landesschulrat, der ja sein Dienstgeber sei, als Fortbildung dargestellt und genehmigt worden. Das Religionspädagogische Institut der Diözese lege alle Fortbildungen dem kirchlichen Schulamt der Diözese, sowie dem Landesschulrat zur Genehmigung vor. Für seine Tätigkeit als Religionslehrer wäre dieser zweijährige Kurs, ohne zu übertreiben, der wichtigste Abschluss seit Abschluss seines Studiums 1981 gewesen. Der Unterricht in den Klassen sei durch diesen Kurs wesentlich verbessert worden. Er persönlich profitiere insofern, dass er nicht mehr so viele und so intensive Stresssituationen hätte als vor diesem Kurs (er sei ja an drei Schulen). Die Krankenstände seien seither bei etwa Null Tage pro Jahr. Beigelegt wurde unter Anderem eine Teilnehmerliste ohne die angeforderten Berufsbezeichnungen. Weiters diverse Schriftstücke des Katholischen Bildungswerkes betreffend den gegenständlichen Lehrgang "Wohnen bei sich selbst im Angesicht Gottes" - Ausbildungslehrgang für MeditationsleiterInnen. Die Themen der Wochen hätten gelautet: "Die Erfahrung der Stille und des Raumes", "Traum-Bilder-Gestalten", "Schweigen lernen", "Kommt und seht, wie gut der Herr ist - Fasten für MeditationsleiterInnen!", "Mit Leib und Seele meditieren, tanzend und bewegen, Gott begegnen" (Durch Meditation, Tanz, Bewegung, Selbstvergewisserung und Gottesbegegnung ermöglichen, Prinzipien: Entschleunigen, Wiederholen, achtsames, waches Gewahrwerden schulen, Rückbindung an RB (Regel) und Hl. Schrift), "Den Weg in die Mitte vermitteln". Weiters ein Zertifikat über die Absolvierung des gegenständlichen Lehrganges. Die Themenschwerpunkte wären gewesen: - Erfahrung der Stille und des Raumes; - Traum - Bilder - Gestalten; - Dem Schweigen Raum geben; - Fasten und Exerzitien; - Bewegungserfahrung und Tanz; - Den Weg in die Mitte vermitteln. Weiters die Planung, Durchführung, Evaluation und Dokumentation eines eigenen Praxisprojektes, Thema der Arbeit sei gewesen "Geistliche Wellness an Leib und Seele". Aus dem Zertifikat geht Folgendes hervor: "Grundlage:Die Spiritualität und Praxis der Regel des heiligen Benedikt und der Lebensbeschreibung Benedikts von Papst Gregor dem Großen. Wesentlicher Teil war die Einübung spiritueller Praxis im Kloster.Ziele:Einübung und Reflexion der eigenen Meditationspraxis und Befähigung, Meditation an andere weiter zu vermitteln.Methoden:Als Methoden wurden vor Allem die Einübung des "Wohnen bei sich selbst im Angesicht Gottes" (vgl. Vita Benedicti) angewandt. Für die Gruppenarbeit war TZI (Themenzentrierte Interaktion) nach Ruth Cohn die Grundlage.Befähigung:Die TeilnehmerInnen sind befähigt, in eigener Verantwortung Meditationen anzuleiten und an Einzelne und Gruppen weiter zu vermitteln."

Am wurde eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2003 und 2004 abgefertigt. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung: In den Einkommensteuererklärungen 2003 und 2004 seien unter Anderem Werbungskosten für die Ausbildung zum Meditationsleiter am Europakloster X. beantragt worden. Die in diesem Zusammenhang erwachsenen Ausgaben seien mit der Begründung, dass es sich hierbei um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 handle, nicht anerkannt worden. Mit den rechtzeitig eingebrachten Berufungen sei eingewendet worden, dass es sich bei den berufungsgegenständlichen Kosten für den Meditationskurs nicht um solche für private Zwecke gehandelt haben würde, sondern die Meditationsleiterausbildung für die Schulen und deren Schüler, an denen der Berufungswerber tätig sein würde, erfolgt sein würde. Weiters sei der Werbungskostencharakter der streitgegenständlichen Kosten damit begründet, dass die innerer Unruhe durch Reizüberflutung in der jetzigen Zeit ständig zunehmen würde und daher Stilleübungen neben ausreichender Bewegung heutzutage sehr von Bedeutung seien, um einen guten Unterricht zu ermöglichen und Gott nur in innerer Ausgeglichenheit bei ruhiger, angenehmer Atmosphäre erlebbar sein würde. Ausgeführt worden sei auch, dass die Schülerzahlen rapide abnehmen würden und dadurch die Möglichkeit bestehen würde, in der Volksschule und in der Hauptschule leere Klassenzimmer als Meditationsräume zu benützen. Die angeführten Materialien seien in den Kästen dieser Räume aufbewahrt, wobei diese Materialien in Wirklichkeit mehr sein würden, weil nicht alle Rechnungen vorgelegt worden wären. In einem Ergänzungsschreiben vom zu den Berufungen sei weiters wie folgt ausgeführt worden: Die MeditationsleiterInnen-Ausbildung im Kloster X. sei für ReligionslehrerInnen vom Landesschulrat, der ja Arbeitgeber sei, als Fortbildung dargestellt und genehmigt worden. Das Religionspädagogische Institut der Diözese würde alle Fortbildungen dem kirchlichen Schulrat der Diözese sowie dem Landesschulrat zur Genehmigung vorlegen. Für die Tätigkeit als Religionslehrer würde dieser zweijährige Kurs, ohne zu übertreiben, der wichtigste Abschluss seit Abschluss des Studiums 1981 gewesen wein. Der Unterricht in den Klassen würde durch diesen Kurs wesentlich verbessert worden sein. Persönlich hätte Erwin Wiesinger insofern profitiert, als nicht mehr so viele und so intensive Stresssituationen aufgetreten seien und die Krankenstände seither bei Null Tagen pro Jahr liegen würden. Im vorliegenden Fall sei strittig, ob die im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Meditationsleiter aufgewendeten Kosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit als Religionslehrer Werbungskosten gemäß § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 seien oder ob diese nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 darstellen würden. Gemäß § 16 EStG 1988 seien Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Laut § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 seien Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit. § 20 Abs.1 Z 2 lit a EStG 1988 regle, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit das Steuerpflichtigen erfolgten, nicht abgezogen werden dürften. Lehre und Rechtsprechung hätten sich mit diesem Problemkreis in einer Reihe von Fällen mit ähnlich gelagerten Sachverhalten auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende - im Folgenden auf den vorliegenden Berufungsfall übertragen - Überlegungen angestellt: Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und den in der Berufungsschrift geschilderten Aussagen, sowie den vorgelegten Unterlagen zufolge stehe fest, dass der zweijährige Lehrgang zur MeditationsleiterInnen-Ausbildung für den Berufungswerber von beruflichem Interesse und Nutzen für die Tätigkeit als Religionslehrer sei. Die Judikatur des VwGH lege jedoch in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach und ihrem Umfang nach auch eine private Mitveranlassung nahe legen würden, fest, dass der Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur dann angenommen werden dürfe, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (, 95/14/0044, 95/14/0045, , 2000/14/0096, 0097, 2000/14/0084, , 92/14/0173). Als Hinweis für die berufliche Notwendigkeit werde angesehen, wenn der Arbeitgeber zumindest einen Teil für die Teilnahme an dem Kurs trage. Nun stehe aber fest, dass weder die Kurskosten selbst, noch die damit zusammenhängenden Ausgaben, wie Fahrt-, Verpflegungs-, Literatur- und Materialkosten zumindest teilweise durch den Arbeitgeber ersetzt worden wären. Schon alleine daraus müsse abgeleitet werden, dass jenes von der Judikatur essentielle Wesensmerkmal der beruflichen Notwendigkeit nicht vorliege. Darüber hinaus sei der Kurs zumindest teilweise an Wochenenden und während der gesetzlichen Ferien besucht worden. Auch diese Tatsache stelle keinen stimmigen Wesenzug für die berufliche Notwendigkeit dar. Und schließlich sei noch anzuführen, dass diese Ausbildung nach der Verkehrsauffassung weit über den Aufgaben- und Pflichtenkreis eines Religionslehrers an Volks- und Hauptschulen hinausreiche und sohin jedenfalls ein schlüssiges Indiz für eine private Mitveranlassung darstelle. Unter Bedachtnahme dieser Sachverhaltselemente und vor dem Hintergrund der von Lehre und Rechtsprechung dazu angestellten Überlegungen wäre letztlich festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung der berufungsgegenständlichen Aufwendungen nicht gegeben sein würden.

Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 wurden folgende Werbungskosten beantragt:


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Arbeitsmittel
692,06 €
Fachliteratur
883,85 €
Reisekosten
380,08 €
Fortbildungskosten
1.124,00 €
Sonstige Werbungskosten
620,92 €

Beigelegt wurden Aufstellungen über die diversen Kosten sowie Teilnahmebestätigungen für den Lehrgang für MeditationsleiterInnen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurden die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen hätte können mit 2.184,38 €, die sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag mit 243,00 € festgesetzt. Weiters wurden außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.967,32 € berücksichtigt. Darunter auch Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern in Höhe von 1.320,00 €. Als Begründung wurde auf Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2003 und 2004 verwiesen.

Am wurde beim Unabhängigen Finanzsenat folgendes Schriftstück eingebracht: Bw. würde gegen die Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2004 vom und 2005 vom berufen. Er sei Religionslehrer und mache einen fortlaufenden Kurs in christlicher Meditation, da dies ein wichtiger Bereich der Glaubensvermittlung in der Schule sei. Für die Jahre 2003 und 2004 hätte er beim Finanzamt um Berufung ersucht. Am 8. Juni hätte er eine negative Berufungsvorentscheidung erhalten. Kundige vertraute Vorgesetzte hätten ihm den Rat gegeben, sich an die unabhängige Finanzlandesdirektion für Oberösterreich zu wenden, um gerechte Beurteilung zu erlangen. Er bitte daher höflich um Anrechnung der Belege, die mit Meditation im Zusammenhang stehen würden in den Jahren 2003, 2004 und 2005.

Beigelegt wurde eine Teilnahmebestätigung des Religionspädagogischen Institutes vom , dass der Berufungswerber am Ausbildungslehrgang für MeditationsleiterInnen von 2003 bis 2005 teilgenommen habe.

Dieser Intensiv-Lehrgang der Meditationspraxis befähige die TeilnehmerInnen auf Grund der eigenen erlebten gelebten Erfahrung, das Erlernte weiterzugeben. Es würden verschiedene Methoden der Kontemplation eingeübt und reflektiert. Geistliche Grundlage des Lehrganges sei die benediktinische Spiritualität. Basis der Gruppenarbeit sei die themenzentrierte Interaktion. Die praktische Umsetzung für die Schülerinnen und Schüler erfolge in Form von Meditation zur Verarbeitung religiöser Inhalte, meditativer Tanz-Kreistänze mit Schulklassen, meditativen Bewegungsformen, Verarbeitung von Bibelperikopen, Meditation in einer zeitgemäßen Form des Gebetes. Diese Veranstaltung sei vom Schulamt der Diözese Linz und vom Landesschulrat als Dienstgeber genehmigt worden. Werbungskosten in folgender Höhe würden beantragt werden:


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Jahr
Fortbildung
Reisekosten
Arbeitsmittel
2003
440,00 €
2004
600,00 €
165,18 €
172,28 €
2005
756,00 €
82,59 €
182,02 €

Am wurde an die Amtspartei folgender Ergänzungsvorhalt abgefertigt: "1.Aus welchen Gründen wurde die auswärtige Berufsausbildung in der Höhe von 1.320,00 € als außergewöhnliche Belastung gewährt? Aus welchen Gründen wäre Sie Ihrer Ansicht nach nicht abzugsfähig?

2.Wie setzen sich die nicht anerkannten Werbungskosten je Berufungsjahr detailliert zusammen?In den angefochtenen Bescheiden wurden keine Aufstellungen angeführt. Solche würden benötigt werden, um dem Berufungswerber im Vorhaltverfahren mitzuteilen, welche Aufwendungen konkret durch die Amtspartei nicht anerkannt worden sind."

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: zu 1. Aus welchen Gründen die auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung gewährt worden wäre, könne nicht gesagt werden, vermutlich sei diese bei der Bearbeitung übersehen worden. Da sich der Ausbildungsort im Einzugsbereich des Wohnortes befinde, liege keine auswärtige Berufausbildung vor. Es liege auch keine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Internat vor. zu 2. Nicht anerkannte Werbungskosten betreffend das Jahr 2003:


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Sonstige
Belohnungen
6,82
CD`s und Notenhefte
51,00
Belohnungen
16,11
Div. Kleinmaterial
32,39
Schreibtischlampe
5,99
Porto
1,39
Belohnungen-Nikolaus
22,56
Div. Kleinmaterial
84,30
Videocas.f.Sternsingen
5,80
226,36
Arbeitsmittel
Blumenschale
8,00
Sitzkissen f. Meditation
16,14
Sitzkissen f. Meditation
32,28
Sitzkissen f. Meditation
89,70
Rahmen f. Gebete
10,50
CD Kindermusik, Noten
40,20
Weihnachtslieder CD
39,92
Bücher f. Unterricht
25,70
262,44
Reisekosten
Einführungstag Meditation
83,52
Fortbildung
Einführungstag Meditation
40,00
1. Kursbeitrag Med.
400,00
440,00
Fachliteratur
Kindergottesdienste
24,27
Zeitschrift Alle Welt
8,00
Info zur Jugendarbeit
5,00
Pallotiner Jahrbuch
5,00
Fachzeitschrift Meditation
20,00
62,27

Nicht anerkannte Werbungskosten betreffend das Jahr 2004:


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Sonstige
Fortb. Rel. Getränke
11,79
Meditationsteppich klein
37,70
Meditationsteppich groß
96,00
Meditationsteppich groß
62,40
207,89
Arbeitsmittel
Spieluhren f. Meditation
7,98
Schulmaterial
36,99
Holzscheiben
16,31
Lacke f. Auferstehungss.
35,16
Video Gesch.d. Urwald
20,00
Meditationsmaterial
28,68
Kokosschalen für Weihwa.
5,00
Arbeitsmat. F. Meditation
105,90
WeihnachtsCD
11,70
Meditations CDs Info
20,00
287,72
Fortbildung
Meditat. Lehrgang 1. Wo.
171,00
Meditat. Lehrgang 2. Wo.
171,00
Meditat. Lehrgang 3. Wo.
171,00
Aufzahlung Unterkunft 1
29,00
Aufzahlung Unterkunft 2
29,00
Aufzahlung Unterkunft 3
29,00
600,00
Fachliteratur
Abo Alle Welt 04
10,00
Das Zeichen (Rel. Symb.)
20,00
CD, Bücher
29,50
CD, Buch
68,90
Lebensz. Bened. Regeln
20,00
Buch: Der spirit. Mensch
6,80
155,20

Nicht anerkannte Werbungskosten betreffend das Jahr 2005:


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Sonstige
Meditat. Material VS Nb.
13,91
Arbeitsmittel
Teelichter f. Meditation
11,80
30 Stk. Sitzkissen Med. HS
89,70
Teelichter f. Meditation
13,91
Unkostenpauschale
50,00
Ansichtskarten 4. Kl. HS
11,00
40 Stk., Tau-Kreuze
81,40
30 Stk. Tau-Kreuze
63,90
Meditationsmaterial
30,00
Teelichter, Matten f. Meditation
48,41
400,12
Fortbildung
Med. Leiterausbildung
171,00
Unterkunft und Verpflegung
44,00
Med. Leiterausbildung
171,00
Unterkunft und Verpflegung
170,00
Med. Leiterausbildung
171,00
Unterkunft und Verpflegung
29,00
756,00
Fachliteratur
Bücher
36,90
Bücher
110,40
Kirche in Afrika
7,00
Bücher
26,75
181,05

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden dem Berufungswerber obige Ermittlungsergebnisse übermittelt und folgende Fragen gestellt: "1.Die beiliegenden Ermittlungsergebnisse werden Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übersandt.

2.Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen ().Der Senat geht davon aus, dass es sich um solche Aufwendungen handelt.Sie werden daher aufgefordert, die Notwendigkeit für die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit detailliert nachzuweisen.

3.Inwieweit ist der Lehrgang auf das Unterrichten von Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren zugeschnitten?

4.Würden Sie die gegenständliche Kursreihe als umfassende Berufsausbildung ansehen und warum/warum nicht?

5.Wurden von Ihnen bis zum jetzigen Zeitpunkt auch Meditationskurse außerhalb der Schule abgehalten oder war/ist dies beabsichtigt?

6.Von der Amtspartei wurde eine Auflistung der Teilnehmer mit Berufsangabe angefordert. Diese ist jedoch unterbleiben, weshalb Sie aufgefordert werden, diese nachzureichen.

7.Laut eingereichtem Schreiben des Katholischen Bildungswerkes vom wäre von ihnen eine Begründung, weshalb der Lehrgang besucht werden wolle, samt angestrebtem Ziel abzugeben gewesen. Diese Ausführungen Ihrerseits wären einzureichen.

8.Die Protokolle der einzelnen Seminarwochen sind einzureichen.

9.Ihre Abschlussarbeit "Geistliche Wellness an Leib und Seele" ist einzureichen.

10.Wird die Meditation in der Schule in einer Art Freigegenstand oder direkt im Unterricht abgehalten? Werden die Meditationseinheiten gesondert entlohnt?

11.Der geltende Lehrplan ist jeweils einzureichen und darzulegen, worunter sich die Meditation subsumieren lässt.

12.Wann und wo wurden die laut Homepage des Katholischen Bildungswerkes als Abschluss für den Lehrgang genannten "Vorerfahrungen in Meditation" erlangt?"

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Er würde danken für die gute, klare und umfassende Information, die er leider von der Amtspartei nicht erhalten hätte. Bei seiner Berufung hätte er eine Bestätigung des Religionspädagogischen Institutes beigelegt. Diese Bestätigung beinhalte die Prüfung des Schulamtes der Diözese nach fachlicher, pädagogischer und lehrplanmäßiger Richtigkeit durch den Direktor des Schulamtes, den Rektor des Schulamtes und alle vier Fachinspektoren. Alle Fortbildungen des RPI seien nach obigen Kriterien geprüft und unterzeichnet. Weiters seien alle Fortbildungen des RPI vom Landesschulrat, der ja sein Arbeitgeber sie, als Fortbildung genehmigt. Das hieße, für jede Fortbildung des RPI sei ein Dienstauftrag des LSR vorhanden und er sie dabei auch unfallversichert. Alle Fortbildungen des RPI seien für Religionslehrer zu 100% abgestimmt und im Vorfeld sehr genau geprüft. Daher müsse er die Fragen des Senates nicht beantworten. Würde die gleiche Fortbildung außerhalb des RPI in einer anderen Bildungseinrichtung stattgefunden haben, dann würden die Fragen des Senates zu stellen sein. Das gleiche gelte auch für alle literarischen LehrerInnen, die eine Fortbildung des Pädagogischen Institutes (PI) besuchen würden. Es sei ihm nicht angenehm, wenn er das so deutliche schreiben müsse. Aber weil es von der gesetzlichen Regelung glasklar sei, deshalb hätte er um Berufung ersucht. Ihm würde aber eine gute Information ein Anliegen sein, deshalb würde er einige Hinweise zu den zwölf Punkten geben müssen: zu 2. Eine sehr wichtige Fortbildung für den gesamten Unterricht. Er unterrichte seither effizienter, mehr in die Tiefe. zu 3. Grundlage wäre die themenzentrierte Interaktion mit Reflexion und Selbsterfahrung nach den Regeln des heiligen Benedikt von Nurcia, die Kinder würden sich freuen und oft um Übungen bitten. zu 4. Nein, wie solle er davon leben können? zu 5. Kurze Anleitungen im Pfarrgemeinderat oder bei Elternabenden zur Erstkommunion, aber kein Kurs. zu 6. Dies sie ihm vom Datenschutz verwehrt worden. Aber sie wären 16 Personen gewesen, 8 ReligionslehrerInnen vom RPI und 8 Personen vom Katholischen Bildungswerk (1 Priester, 1 Ordenspriester, 1 Ordensschwester, 2 Pastoralassistenten, 1 Ärztin, 1 pensionierter Religionslehrer, 1 Person wisse er nicht). zu 10. Immer im Rahmen des Unterrichtes laut Stundenplan, entweder in der Klasse oder in einem freien Gruppenraum. Die Amtspartei hätte von allen drei Direktionen seiner Schulen unterzeichnete Bestätigungen erhalten. zu 11. Meditation sei beten, beten sei nicht bloß Worte sagen. Es sei eine innere Beziehung mit Gott suchen, die glücklich mache. Lehrplan siehe RI und Schulamt Diözese. zu 12. Bei seiner Religionslehrerausbildung natürlich. Religion und Meditation könne man nicht trennen, Meditation sei der verinnerlichte Glaube. Jeder Mensch meditiere, ohne es zu wissen, ohne dass er es sage, denn ohne Innerlichkeit könne kein Mensch leben. Sie hätten bei dieser Fortbildung sehr viel Hintergründiges, Wesentliches erfahren und er setze das Erlernte in seinen drei Schulen bei Gelegenheiten ein. Es hänge von der Bereitschaft der Klasse ab. Aber seine Erfahrungen seien sehr gut, weil die SchülerInnen nie einen Zwang erlebten, dass sie meditieren müssten. Er hätte nicht die Zeit (drei Schulen, Behinderung des Sohnes) und die Absicht, Kurse zu organisieren. Ein glücklicher und dem Leben der Kinder dienlicher Religionslehrer zu sein reiche für ihn. Beigelegt wurde folgender Artikel: "Ist Meditation nur etwas für Erwachsene?Meditation - ab wann?Immer öfter erlebe ich folgende Situation im Religionsunterricht der Volksschule: Im Stundenablauf ist ein Gebet eingeplant. Dazu entzünden wir die Jesuskerze. Es sollte dann Stille einkehren, sollten Gespräche verstummen...und immer wieder sitzen in den Klassen Kinder mit erhobenen Armen, Daumen und Zeigefinger aneinandergelegt ein halblautes "oohhhmm" vor sich hinmurmelnd und darauf wartende, wie ich als Religionslehrerin darauf reagiere.Zuerst war ich ratlos, dann habe ich versucht, Gründe für dieses Verhalten zu finden. Wer oder was veranlasst unsere Kinder, Gebetshaltungen und -formen aus verschiedensten Religionen und Kulturen nachzuahmen, ohne den Sinneszusammenhang zu kennen? Sie vermengen gedankenlos und picken überall das heraus, was ihnen gerade angenehm erscheint.Das Alltagsleben vieler Familien ist geprägt durch Termin- und Leistungsdruck, Stress, Reizüberflutung. Die Aufmerksamkeit ist auf das Laute, Schrille, Äußerliche gerichtet. Ruhig werden gelingt kaum mehr......In dieser Situation bin ich als Religionslehrerin gefragt - muss ich die "Schatzkiste unserer Kirche" öffnen und Kindern und Eltern Zugang zu unseren ureigensten Schätzen ermöglichen können. Eine fundierte Ausbildung wie der Meditationsleiterlehrgang sei einer der Schlüssel der Schatzkiste. Die Ausbildungswochen im Kloster geben Einblick in die benediktinische Lebensform und Spiritualität. Jeder Lehrgang ist ein "Heimkommen an einen besonderen Ort".Die Beschäftigung mit der Regel des Hl. Benedikt zeigt uns einen klaren Weg nach dem Beispiel und der Lehre Christi zu leben:Frei sein für die Suche nach Gott, Glück und Erfüllung im Leben mit Gott finden, das tägliche Leben auf Gott hin ausrichten.Nachdem sich bei mir persönlich gesundheitliche Probleme durch regelmäßige Meditationen lösten und lange mitgetragene Probleme einen Platz erhielten, wo sie sein konnten, möchte ich diese Form der Meditation nicht mehr missen......Meine Erfahrungen werden in den folgenden Ausbildungswochen ergänzt und vervollständigt werden. Die Frage "Meditation - ab wann?" kann ich aber heute schon beantworten: in kleinen Dosen, so früh wie möglich!Unsere Kinder haben genauso wie die Erwachsenen ein Recht darauf, eigene urchristliche "Schätze" zu finden, zu erleben und durch die "Lebenshilfe" zu erfahren." Versehen wurde dieser Aufsatz mit einer handschriftlichen Bemerkung des Berufungswerbers: "Diese sehr ausführliche Darstellung ist auch meine Erkenntnis. Und ich unterschreibe hier jeden Satz."

Mit Schreiben vom wurden der Amtspartei die obigen Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme übersandt. Eine solche ist nicht abgegeben worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten 2003, 2004 und 2005 Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abziehbar. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass eine (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung erfolgt. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerliche abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (siehe ).

Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Kursen im Hinblick auf christliche Meditation als Fortbildungskosten. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2006/15/0065, ausgeführt hat, "sind Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, nicht abziehbar. Dienen Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen, als auch privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus; die berufliche Notwendigkeit des Aufwandes ist zwar nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten, aber rein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung." Nach , gebiete dies auch die verfassungskonforme Interpretation von § 4 Abs. 4 und § 16 EStG 1988: "Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen Abgabepflichtigen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 Abs. 1 B-VG."

Private Mitveranlassung Der Nutzen für die Arbeit des Beschwerdeführers wird vom Senat nicht in Abrede gestellt. Eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten für den schulischen Bereich ist unbestritten. Wie dem Berufungswerber auch vorgehalten wird jedoch bezweifelt, dass es sich um eine spezifisch auf die Bedürfnisse eines Lehrers abstellende Fortbildung handelt. Dass Teile der erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse im Unterreicht verwendet werden können und als Inspiration dienen, macht den Kurs noch nicht zu einem ausreichend berufsspezifischen. Die Frage des Senates, inwieweit der Kurs für die Weitergabe an Kinder und Jugendliche zugeschnitten gewesen wäre, wurde nicht beantwortet. Ein Umstand, der gegen die Einstufung als berufsspezifisch ins Treffen geführt werden kann, ist, dass die Kurse von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht wurden (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ), woraus abgeleitet werden kann, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Art war (). Dies geht auch aus folgenden vom Berufungswerber eingereichten Unterlagen bzw. seinen eigenen Ausführungen hervor: Es wurde im Schreiben vom ausgeführt, dass der Berufungswerber persönlich profitieren würde durch den Kurs, da er "nicht mehr so viele und intensive Stresssituationen hätte, als vor dem Kurs" und sich sein Krankenstand auf Null Tage pro Jahr reduziert hätte. Im eingereichten Zertifikat des Kursveranstalters werden als Ziele angeführt: "Einübung und Reflexion der eigenen Meditationspraxis und Befähigung, Meditation an Andere weiter zu vermitteln." Laut eingereichtem Aufsatz, dessen Inhalt vom Berufungswerber übernommen worden ist, waren die Auswirkungen des Kurses auch das Lösen von gesundheitlichen Problemen und die Bewältigung von Problemen anderer Art. Der Kursinhalt "zeigt und einen klaren Weg, nach dem Beispiel und der Lehre Christi zu leben; Frei sein für die Suche nach Gott, Glück und Erfüllung im Leben mit Gott finden, das tägliche Leben auf Gott hin ausrichten." Meditation sei nach der Argumentation des Berufungswerbers "der verinnerlichte Glaube". Offensichtlich handelt es sich bei der gegenständlichen Kursreihe um eine, die zu einem wesentlichen Teil der eigenen Persönlichkeitsentwicklung, der Festigung und Vertiefung der eigenen Meditations- und Glaubenspraxis dient. Somit hat diese sowohl Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung des Berufungswerbers, als auch sein Zusammenleben mit Menschen, die eigene Persönlichkeitsbildung und die Praktizierung seines Glaubens ganz allgemein. Darin liegt eine sehr wesentliche private Mitveranlassung, von einer (nahezu) ausschließlichen beruflichen Nutzung der erlernten Kenntnisse kann daher nicht ausgegangen werden.

Die Bestätigungen des RPI und der diversen Schulen und die Genehmigung des Landesschulrates wurden vom Senat zur Kenntnis genommen, haben jedoch keinen Einfluss auf die oben angeführten Ausführungen. Sie stellen nur einen Teil der Veranlassung der gegenständlichen Kurse dar, der Fokus liegt auf der beruflichen Verwertung. Diese ist ja unzweifelhaft auch gegeben - nicht berücksichtigt bleibt dabei jedoch die nicht unbeträchtliche private Mitveranlassung.

Notwendigkeit

Der Berufungswerber hat glaubhaft vermittelt, dass er ein sehr engagierter Lehrer ist, der seine Aufgaben gewissenhaft erfüllt. Das entbindet ihn jedoch nicht von den Nachweisen, die durch Gesetz und Judikatur Voraussetzung für eine Anerkennung sind. "Gerade in Überschneidungsfällen kann eine berufliche Veranlassung dann nicht angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen nicht als notwendig erweisen." ()

Der Berufungswerber hat von sich aus nicht behauptet, dass der gegenständliche Kurs für seine Tätigkeit notwendig wäre. Trotz Aufforderung hat dieser auch nicht dargetan, aus welchen Gründen eine solche Notwendigkeit bestehen könnte. Die vom Senat angeforderten Unterlagen, wie die Begründung für das Katholische Bildungswerk, die Protokolle der einzelnen Seminarwochen, die Abschlussarbeit und die Lehrpläne wurden nicht eingereicht. Es steht dem Berufungswerber frei, die durch den Senat gestellten Fragen nicht zu beantworten (aufgrund der Einstufung als Fortbildung durch das RPI werde keine Notwendigkeit mehr gesehen). Der vorliegende Sachverhalt ist ausreichend klar und lässt schlüssig auf die oben angeführte rechtliche Beurteilung schließen.

Die Berufungen waren in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Außergewöhnliche Belastung 2005 Da offensichtlich irrtümlich durch die Amtspartei im Jahr 2005 eine außergewöhnliche Belastung in Form von Kosten für eine auswärtige Berufsausbildung angesetzt worden ist, eine solche aber nicht vorliegt, war diese auch im Zuge der Berufungsentscheidung nicht festzusetzen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Meditationskurs
Religionslehrer
Fortbildungskosten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at