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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.02.2005, RV/1206-W/04

Gebührenpflicht von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1206-W/04-RS1
wie RV/1204-W/04-RS1
Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG unterliegen unter anderem Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof einer Eingabengebühr von € 180. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe.
RV/1206-W/04-RS2
wie RV/1204-W/04-RS2
Wurde in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe nie bewilligt, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr auf Grund des § 64 ZPO nie eintreten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , --, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) hat am beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zahlen x gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Z, -, vom und gegen die von der Bezirkshauptmannschaft y verfügte Vorführung vom Beschwerde eingebracht und ersuchte gleichzeitig um Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Die Beschwerden wurden mit einer weiteren Beschwerde - nach deren Verbindung wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges - als unbegründet abgewiesen bzw. wurde die Beschwerde betreffend die Vorführung als unzulässig zurückgewiesen.

Verfahrenshilfe wurde keine bewilligt.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom bzw. wurde der Bw. aufgefordert, die fehlenden Gebühren von 3x € 180,-- (gegenständliches Verfahren betreffen davon 2x € 180) binnen einer Woche durch postamtliche Bareinzahlung mittels Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes A. zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den Originalbeleg vorzulegen. Der Bw. wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten dem Finanzamt Mitteilung gemacht und die Gebühr kostenpflichtig eingebracht werden müsste.

§ 24 Abs. 3 VwGG wurde auszugsweise zitiert.

Da die Gebühr trotz Aufforderung nicht entrichtet wurde, nahm der Verwaltungsgerichtshof für die bei ihm am eingelangten Beschwerden des Bw. einen amtlichen Befund auf.

Mit den spruchgegenständlichen Bescheiden setzte das Finanzamt A; die Gebühren gemäß § 24 Abs. 3 VwGG sowie gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr fest.

Die fristgerecht gegen die Gebührenfestsetzung eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wendet der Bw. im Wesentlichen ein, er sei gemäß § 120 BDG und gemäß § 89 LDG von den Gebühren befreit, solange in der Sache selbst nicht entschieden worden sei. Die darüber hinausgehenden Einwendungen betreffen nicht das gegenständliche Verfahren.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 120 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) und § 89 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) bestimmen wortgleich: "Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit."

Damit sind Schriften und Amtshandlungen in den entsprechenden Verwaltungsverfahren, die die genannten Abschnitte - jeweils Disziplinarverfahren - betreffen, von den Gebühren befreit.

Mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ist das Verwaltungsverfahren in dieserSache abgeschlossen. Durch die Erhebung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der letzten Verwaltungsinstanz wird nicht das Verwaltungsverfahren fortgesetzt, sondern ein neues - und zwar ein gerichtliches Verfahren - eben das vor dem Verwaltungsgerichtshof, eingeleitet.

§ 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages maßgeblichen Fassung lautet:

"Für folgende Eingaben einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten:

1. für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

2. unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 2 im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z 1 der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 2 dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Partei von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.

Auf Grund des § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.

Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG eintreten.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Es handelt sich bei gegenständlicher Gebührenfestsetzung nicht um ein Finanzstrafverfahren sondern um ein Abgabenverfahren, worin die Beigabe eines Verteidigers nicht vorgesehen ist.

Die weiteren Ausführungen in der Berufung stehen mit diesem - dem gegenständlichen Gebührenverfahren - in keinem Zusammenhang und sind auch nicht Gegenstand der Berufung.

Der Berufung musste daher aus den angeführten Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde
Gebührenpflicht
Verfahrenshilfe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at