Aufwendungen für Kongresse als Werbungskosten für Versicherungsvertreter und Vizebürgermeister
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2493-W/06-RS1 | Wird ein Kongress in Zusammenhang mit einer unentgeltlich ausgeübten Tätigkeit besucht, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die besuchten Seminare für die berufliche Tätigkeit zwar förderlich sind, aber keinen berufsspezifischen Inhalt haben. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DI (FH) LL., Adr., vertreten durch Mag. Rainer Hack, 7311 Neckenmarkt, Kirchholz 11/7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Versicherungsangestellter, Vizebürgermeister von X-Dorf sowie Obmann der "Jungen Wirtschaft" Bezirk Y-Stadt tätig und machte im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2004 diverse Werbungskosten und Sonderausgaben geltend. Es erfolgte zunächst eine erklärungsgemäße Veranlagung, wobei Einkommensteuer von € 2.909,91 gutgeschrieben wurde.
Über Aufforderung des Finanzamtes legte der Bw. in der Folge eine Aufstellung der Werbungskosten vor. Es handelt sich um Büromaterial, Fortbildung, Literatur, Reisekosten, Telefon, Spenden, Geschenke, Bewirtungen, Betriebsratsumlage und Beiträge zu Interessensverbänden insgesamt in Höhe von € 13.999,87.
Nach Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2004 gemäß § 299 BAO auf und berücksichtigte in einem neuen Einkommensteuerbescheid vom lediglich Werbungskosten von € 8.137,19, was zu einer Steuernachforderung von € 1.480,70 führte.
Zu den Werbungskosten als Versicherungsangestellter erläuterte das Finanzamt, dass -die km-Gelder um die Ersätze des Dienstgebers zu kürzen waren, -Parkgebühren nicht abzugsfähig seien, da schon mit dem km-Geld abgegolten -bei den Aufwendungen für Freisprecheinrichtung und Computer ein Privatanteil von 40% abzuziehen sei und -die Büroeinrichtung nicht abzugsfähig sei.
Zu den Aufwendungen für die politischen Funktionen führte das Finanzamt aus, dass die Ausgaben als Obmann der "Jungen Wirtschaft" nicht anzuerkennen seien, da in dieser Funktion keine Einnahmen zugeflossen seien. Es seien 50% der Bewirtungsaufwendungen, der Kongress in Fukuoka (Japan), der Kongress in Kärnten, das Steuersparbuch und der ÖAAB-Beitrag ausgeschieden worden (insgesamt € 2.538,13).
Der Bw. brachte am eine Berufung ein und wies darauf hin, dass die Tätigkeiten als Vizebürgermeister und Obmann der "Jungen Wirtschaft" wegen der Möglichkeit viele Kontakte zu knüpfen, seinen Beruf als Versicherungsvertreter optimal ergänzen. Eine konkrete Trennung der Werbungskosten für die einzelnen Tätigkeiten sei eigentlich gar nicht möglich, da z.B. die Seminare (zumeist Verkaufs- oder Persönlichkeitstraining) und auch die Sponsoringausgaben sowohl für einen Versicherungsvertreter als auch für einen Politiker notwendig seien.
Der Bw. beantragte, den Privatanteil für Computer und Freisprecheinrichtung mit lediglich 20% zu schätzen. Er benötige den Computer als Versicherungsvertreter und als Politiker, wobei eine berufliche Nutzung von 80% schon aus zeitlichen Gründen plausibel sei. Auch die Freisprecheinrichtung sei beruflich notwendig, da bei beiden Tätigkeiten eine ständige Erreichbarkeit verlangt werde und der Bw. sehr viel Zeit im Auto verbringe. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung sei jedenfalls verboten.
Beim Kongress in Fukuoka, Japan, seien unter den ca. 5.000 Teilnehmern ca. 50 Österreicher gewesen. Es seien mehr als 100 Seminare mit Persönlichkeitstraining und wirtschaftspolitischen Inhalten zur Auswahl nach eigenem Bedarf angeboten worden. Die Vortragenden seien Topmanager aus aller Welt gewesen. Für den Bw. habe sich die Möglichkeit der Teilnahme durch seine Tätigkeit in der "Jungen Wirtschaft" ergeben. Ausschlaggebend für den Besuch dieses Kongresses sei die günstige Tagungsgebühr und die gute berufliche Verwertbarkeit der Seminare gewesen. Der Kongress sei als Fortbildung für die Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Vizebürgermeister anzusehen.
Das selbe gelte auch für die Seminare in Kärnten. Es werde daher die Anerkennung dieser Kongresse beantragt.
Das Steuersparbuch benötige der Bw., da er als Versicherungsvertreter und Politiker die Grundzüge des Steuerrechts und seiner Änderungen jedenfalls wissen sollte. Diese Aufwendungen seien ebenso notwendig wie die ÖAAB-Beiträge und daher ebenfalls Werbungskosten.
Zusätzlich zu den bereits beantragten Werbungskosten seien für 30 Tage Diäten in Höhe von € 792,00 zu berücksichtigen, da der Bw. sehr viele Kunden in Wien oder Eisenstadt-Umgebung besuche. Diese Kundentermine nehmen ca. alle zwei Wochen einen Tag in Anspruch. Es werde beantragt, für diese Regionen jeweils für 15 Tage Diäten à € 26,40 anzuerkennen.
Das Finanzamt forderte vom Bw. Unterlagen über die Kongresse in Fukuoka und Kärnten sowie für die Tagesdiäten an und führte im übrigen aus, dass bezüglich des Privatanteils bei Telefon und Computer der Argumentation des Bw. gefolgt werden könne.
Der Bw. übermittelte dem Finanzamt mit Schreiben vom die Kursprogramme der Kongresse, wobei die besuchten Vorträge vom Bw. gekennzeichnet wurden.
Es handelt sich dabei um folgende Vorträge des JCI World Congress (Junge Wirtschaft International) in Fukuoka:
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8:00 - 20:00 | JCI EXCEL 2-1English |
8:00 - 16:00 | JCI EXCEL 3-1English |
14:00 - 17:00 | Boost Your Teamresults - tool for improving the
performance |
8:00 - 12:10 | Business Speakers Day - Morning Session |
14:00 - 18:00 | Business Speakers Day - Afternoon Session |
10:00 - 12:00 | Body Language |
14:00 - 17:00 | Teaching Old Dogs New Tricks |
9:00 - 12:00 | How to Become An Excellent Speaker |
14:00 - 17:00 | The Best Thing That Ever Happened To Me |
9:00 - 12:00 | Working with Passion |
14:00 - 17:00 | JCI University Forum |
Hinsichtlich des Kongresses in Kärnten übersendete der Bw. Unterlagen der Bundestagung der "Jungen Wirtschaft", die von 17. bis in Villach und Velden stattfand.
Die im Kursprogramm vom Bw. gekennzeichneten Veranstaltungen sind folgende:
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Die Zukunftsgesellschaft - Network Society | |
Wirtschaftsspionage - My Private CIA | |
Podiumsdiskussion Unternehmenserfolg | |
Vortrag des JCI-Weltpräsidenten | |
B2B-Network Lounge | |
Diskussion mit den Wirtschaftssprechern der
Parlamentsparteien | |
Vortrag Wirtschaftskammerpräsident | |
Seminar "Struktur spart Geld" | |
Seminar "Kundenorientierte
Unternehmensführung" | |
Seminar "Erfolgstraining" |
Darüber hinaus legte der Bw. eine Kopie des Fahrtenbuches des ersten Halbjahres 2004 vor, aus dem laut Bw. ersichtlich sei, dass die Gebiete Eisenstadt-Umgebung und Wien durchschnittlich alle zwei Wochen angefahren werden. Auf den Ansatz von Fahrten ins Südburgenland und Nächtigungsgelder werde verzichtet.
Hinsichtlich des ÖAAB-Beitrages sei die Mitgliedschaft für einen ÖVP-Vizebürgermeister selbstverständlich. Der ÖAAB-Beitrag werde jedoch nicht nur auf Grund der politischen Funktion geleistet, sondern auch als Versicherungsangestellter.
In einem weiteren ergänzenden Schreiben vom 12. September 2006erläuterte der Bw. zu den Vorträgen in Fukuoka, dass den Teilnehmern Persönlichkeitsbildung, Kommunikationstraining und Verkaufstraining vermittelt werden sollte. Die Vortragenden seien vor allem Topmanager großer Konzerne gewesen, die neben theoretischem Wissen auch über die Gründe ihres Erfolges gesprochen haben.
Zu den Vortragsinhalten im einzelnen:
- JCI EXCEL 2 und 3: Bei diesen Vorträgen seien Präsentationstechniken vermittelt worden, da für Führungskräfte die Weitergabe des eigenen Wissens oft schwierig ist. Für den Bw. sei die Präsentation der eigenen Produkte samt deren Verkauf für den Erfolg als Versicherungsvertreter das Wichtigste. Nebenbei seien gute Präsentationstechniken auch bei einem Politiker notwendig.
- Boost Your Teamresults - tool for improving the performance: Seminare über Teambuilding seien für einen Politiker in Führungsposition sehr wichtig. Als Vizebürgermeister habe der Bw. die Fraktion im Ort zu motivieren.
- Business Speakers Day: Gute Ausdrucksweise bei Vorträgen und Gesprächen seien sowohl für einen Versicherungsvertreter als auch für einen Politiker selbstverständlich. Fortbildungen in diesem Bereich seien daher dem Bw. wichtig.
- Body Language und Teaching Old Dogs New Tricks: Körpersprache sei für einen Versicherungsvertreter und einen Politiker ebenfalls wichtig. Es seien auch die Tricks von Spitzenpolitikern zur Überzeugung von Wählern und die Tricks von Spitzenmanagern zur Motivierung von Mitarbeitern vermittelt worden.
- How to Become An Excellent Speaker: Ergänzung zu den Vorträgen "Business Speakers Day"
- The Best Thing That Ever Happened To Me: Erfolgsstories von Spitzenpolitikern und Spitzenmanagern und Auseinandersetzung mit der Frage "Wie schaffe ich es, meine Ziele zu erreichen"
- Working with Passion: Dieses Seminar habe ein Selbstmotivationstraining zum Inhalt gehabt.
- JCI University Forum: Hier sei im Wesentlichen die Seminarwoche abgerundet worden.
Der Bw. habe in dieser Woche zu einem sehr günstigen Preis Seminare besucht, die für seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter und als Politiker wichtig seien. Dem Schreiben seien ein Programmheft, die täglich ausgegebenen "News" und eine Teilnahmebestätigung beigelegt.
Auch beim Kongress in Kärnten seien zu einem günstigen Preis Vorträge von Spitzenleuten für Persönlichkeits-, Kommunikations- und Verkaufstraining angeboten worden. Neben der Knüpfung von Kontakten sei für den Bw. die Möglichkeit einer relativ kostengünstigen Fortbildung als Versicherungsvertreter und Politiker der Hauptgrund für seine Funktion bei der Jungen Wirtschaft.
In einer Stellungnahme vertrat das Finanzamt gegenüber der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Ansicht, dass hinsichtlich der Höhe des Privatanteiles für Freisprecheinrichtung und Computer sowie hinsichtlich des Steuersparbuches der Berufung Folge zu geben sei. Die Diäten seien erstmals in der Berufung geltend gemacht worden und betreffen nur jene Dienstreisen, die nicht in das normale Betreuungsgebiet des Bw. geführt hätten. Die Absetzbarkeit der Diäten sei daher nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Kongresse in Japan und Kärnten habe der Bw. hingegen in seiner Funktion als Obmann der Jungen Wirtschaft besucht. Für diese Funktion erhalte der Bw. keine Bezüge, weshalb nach Meinung des Finanzamtes diesbezüglich keine Werbungskosten vorliegen.
Auf einen Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. aus, er habe bei Übernahme der Funktionen als Vizebürgermeister und als Obmann der Jungen Wirtschaft im Bezirk Y-Stadt im Jahr 2004 bereits das Ziel gehabt, einmal "Berufspolitiker" als Landtagsabgeordneter oder als Nationalratsabgeordneter zu werden. Als Obmann der Jungen Wirtschaft erhalte er relativ günstige Weiterbildungsmöglichkeiten, insbesondere sollen durch diese Funktion aber gute Kontakte zu den Führungskräften der Bundes- und Landesparteiführung geknüpft werden. Zusätzlich sei man Ansprechpartner für "Jungunternehmer", womit ihm als Versicherungsvertreter die Möglichkeit geboten werde, mit neuen Kunden finanziell lukrative betriebliche Versicherungen abzuschließen. Seine Bruttobezüge als Versicherungsvertreter seien von 24.575,46 € im Jahr 2004 auf 40.242,48 € (2005) und 48.109,82 € (2006) gestiegen. Durch die Funktion als Obmann der Jungen Wirtschaft sollen daher einerseits zusätzliche Einnahmen als Versicherungsvertreter realisiert werden, andererseits solle diese Tätigkeit die politische Karriere fördern.
Bei den Gemeinderatswahlen am habe der Bw. das Bürgermeisteramt für die ÖVP gewinnen können, obwohl seine Gemeinde bisher immer als "rot" einzustufen gewesen sei. Durch diesen Wahlsieg und sein Engagement sei geplant, ihn bei den nächsten Landtagswahlen an wählbarer Stelle zu reihen.
Die Aufwendungen für die Junge Wirtschaft seien daher als vorweggenommene Werbungskosten und/oder als "Zuwachs zum Kundenstock als Versicherungsvertreter" und damit als steuerlich abziehbare Werbungskosten zu beurteilen.
Zu der Feststellung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, dass die unter Punkt "Fortbildung - C" geltend gemachten Km-Gelder von € 149,52 nicht anzuerkennen seien, da unter "Fahrtspesen D1" die Km-Gelder nochmals erfasst seien und es sonst zu einer Doppelberücksichtigung kommen würde, antwortete der Bw., dass diese Kürzung der Km-Gelder zur Kenntnis genommen werde. Ebenso wurde die Nichtanerkennung der unter "E2" angesetzten Km-Gelder von 548,24 € wegen der Doppelerfassung unter "Fahrtspesen D1" akzeptiert.
Zu den strittigen Kongressen ergänzte der Bw., dass die Zielgruppe für den Kongress in Japan Jungunternehmer aus aller Welt gewesen seien. Die österreichischen Teilnehmer seien wie beim Kongress in Kärnten Mitglieder und Funktionäre der Jungen Wirtschaft gewesen.
Als Versicherungsangestellter erhalte der Bw. ein Fixum von ca. 600,00 € monatlich sowie zusätzlich Versicherungsprovisionen durch den Abschluss von Verträgen. Er sei ein "klassischer" Versicherungsvertreter im Außendienst, dessen Gehalt im Wesentlichen vom Abschluss neuer Versicherungsverträge abhänge.
Für externe Fortbildungen müsse der Bw. Urlaub beantragen; auch einen Kostenzuschuss des Arbeitgebers gebe es dafür nicht. Die berufliche Notwendigkeit für die Teilnahme an den gegenständlichen Seminaren gehe aus der Ergänzung zur Berufung vom hervor. Eine interne Schulung in Persönlichkeits-, Kommunikations- und Verkaufstraining habe es nur in Grundzügen bei Beginn des Dienstverhältnisses gegeben. Durch eine Fortbildung in diesem Bereich ergeben sich für den Abschluss von neuen Versicherungsverträgen, aber auch bei Problemen bestehender Kunden Vorteile gegenüber anderen Versicherern. Derartige Fortbildungen würden daher die Einnahmen als Versicherungsvertreter sichern und erhöhen.
Die Tätigkeit des Bw. als Vizebürgermeister umfasse vor allem die Führung seiner Gemeindefraktion, das Halten von Ansprachen zu diversen Anlässen (Eröffnungen von Betrieben und Gemeindebauten, Geburtstage, Begräbnisse, Hochzeiten, Weihnachtsfeiern etc.) sowie den Versuch, Wählerstimmen für die nächste Gemeinderatswahl zu gewinnen.
Beim Kongress in Japan habe der Bw. ein Seminar über "Teambuilding" besucht, was für die Führung einer Gemeindefraktion, dessen Mitglieder unentgeltlich arbeiten, sehr wichtig sei. Die übrigen Vorträge über Persönlichkeits-, Kommunikations- und Verkaufstraining seien für einen Politiker das "Um und Auf".
Über die Berufung wurde erwogen:
Kongresse in Japan und Kärnten
Strittig sind im vorliegenden Fall die Aufwendungen für Kongresse der Jungen Wirtschaft in Japan und Kärnten, die vom Bw. als Fortbildungsmaßnahmen für seinen Tätigkeit sowohl als Versicherungsvertreter als auch als Vizebürgermeister bezeichnet werden. Die vom Bw. besuchten Seminare in Japan und Kärnten hatten nach den Angaben des Bw. großteils Persönlichkeitsbildung, Wirtschaft und Wirtschaftspolitik sowie Netzwerke für Unternehmer zum Inhalt. Zielgruppe beider Kongresse waren Jungunternehmer. Der Bw. hatte als Funktionär der Jungen Wirtschaft die Möglichkeit teilzunehmen. Ein Kostenzuschuss wurde vom Dienstgeber ebenso wie eine Dienstfreistellung für den Besuch der Veranstaltungen nicht gewährt. Die Tätigkeit als Obmann der Jungen Wirtschaft wird vom Bw. unentgeltlich ausgeübt. Hier fungiert der Bw. nach eigenen Angaben als Ansprechpartner für Jungunternehmer.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten setzen somit das Vorhandensein von Einnahmen voraus.
So wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Aufwendungen in Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Funktion bei einer Berufsvereinigung nicht in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen, solche Aufwendungen können nur von allfälligen Funktionärseinkünften abgezogen werden ().
Da die Kongresse von der Jungen Wirtschaft bzw. der Jungen Wirtschaft International veranstaltet wurden, ist ein Zusammenhang der dafür getätigten Aufwendungen mit der Funktion des Bw. bei der Jungen Wirtschaft nahe liegend. Seine Tätigkeit als Obmann war nach eigenen Angaben des Bw. immerhin Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Kongressen.
Der Bw. brachte die Kongresse demgegenüber mit seinen Einkunftsquellen als Versicherungsvertreter und als Vizebürgermeister in Zusammenhang. Diesbezüglich wird vom Unabhängigen Finanzsenat nicht in Abrede gestellt, dass die Kongressbesuche für die beruflichen Tätigkeiten des Bw. förderlich gewesen sein können. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die gegenständlichen Kongresse in erster Linie durch die Tätigkeit als Obmann der Jungen Wirtschaft veranlasst waren. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass einschlägige Informations- und Fortbildungsveranstaltungen notwendig sind, um als Obmann der Jungen Wirtschaft und Ansprechpartner für Jungunternehmer in Wirtschaftsfragen fungieren zu können. Für die Tätigkeit als Vizebürgermeister bzw. Versicherungsvertreter stellen die besuchten Veranstaltungen hingegen nach dem vom Bw. bekannt gegebenen Inhalt keine berufsspezifische Fortbildung dar. Die Kongresse wurden von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht.
Auch das Argument des Bw., dass die Möglichkeit, im Rahmen der Kongresse Kontakte zu knüpfen, für ihn als Versicherungsvertreter dienlich gewesen sei, kann an der Beurteilung des überwiegenden Aufwendungszusammenhangs mit der Jungen Wirtschaft nichts ändern. Im übrigen kommt beim Kongress in Japan in Hinblick auf den fast ausschließlichen ausländischen Teilnehmerkreis eine Anwerbung von Versicherungskunden von vorneherein kaum in Betracht.
Der Bw. hat des weiteren auf vorweggenommene Werbungskosten Bezug genommen. Dazu ist festzustellen, dass die Absichtserklärung, "einmal Berufspolitiker als Landtags- oder Nationalratsabgeordneter zu werden", nicht ausreicht, um Aufwendungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Jungen Wirtschaft als vorweggenommene Werbungskosten für eine zukünftige politische Funktion zu betrachten, solange der Steuerpflichtige nicht ernsthaft mit einer Wahl zum Abgeordneten rechnen kann. Ein Zusammenhang der Kongressaufwendungen mit zukünftigen Einnahmen kann mangels einer einigermaßen konkreten, zeitnahen Aussicht auf eine bestimmte politische Funktion nicht erblickt werden.
Darüber hinaus sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für eine künftige berufliche Tätigkeit eines politischen Funktionärs nicht abzugsfähig, wenn diese Tätigkeit von einem Wahlakt abhängig ist ().
Nach dem Vorbringen des Bw. ist eine Trennung seiner Aufwendungen und Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich. Stehen Aufwendungen zeitgleich mit verschiedenen Tätigkeiten in Zusammenhang (überlappende Veranlassung), dann wird bei nicht eindeutiger Trennbarkeit auf den überwiegenden Zusammenhang abgestellt ().
Die Kongresskosten stehen - wie bereits ausgeführt - überwiegend mit der Funktion bei der Jungen Wirtschaft in Zusammenhang. Da bei dieser Tätigkeit jedoch keine Einnahmen erzielt werden, können keine Werbungskosten anerkannt werden.
Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Privatanteil Mobiltelefon, Freisprecheinrichtung, Notebook und Palm
Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind nach herrschender Rechtsmeinung bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke MSA EStG § 16 Anm 5).
Die Anschaffungskosten betrugen laut Bw. für das Mobiltelefon 89,00 €, für die Freisprecheinrichtung samt Einbau 145,00 € + 276,84 €, für den Palm 211,80 €, für Zubehör zum Notebook 170,00 € und die AfA für das Notebook 417,27 €. Vom Finanzamt wurde ein Privatanteil von 40% dieser Kosten nicht anerkannt (insgesamt 523,96 €). Laut Berufung sei der Privatanteil hingegen mit 20% zu schätzen. Das Finanzamt schloss sich der Argumentation des Bw. an. Die Höhe des Privatanteils ist daher nicht mehr strittig.
Von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dem Bw. jedoch vorgehalten, dass gemäß seiner Aufstellung der Werbungskosten ein Anteil von 10% auf die Tätigkeit als Obmann der Jungen Wirtschaft entfalle und daher insgesamt 30% der geltend gemachten Aufwendungen für Mobiltelefon, Freisprecheinrichtung, Notebook und Palm als nicht beruflich veranlasst auszuscheiden seien. Der Bw. erwiderte, dass Notebook und Palm für die Funktion bei der Jungen Wirtschaft nicht benötigt werden und im übrigen Aufwendungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Jungen Wirtschaft als vorweggenommene Werbungskosten für eine politische Funktion bzw. als Werbungskosten für Versicherungsvertreter anzusehen seien.
Dem ist zu entgegnen, dass diesen Aufwendungen ein konkreter Zusammenhang mit etwaigen künftigen Einkünften als Abgeordneter fehlt. Dazu wird auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Kongressaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten verwiesen.
Der beruflichen Nutzung von Mobiltelefon und Freisprecheinrichtung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird durch Anerkennung eines Anteils von 70% Rechnung getragen. Auch wenn die Tätigkeit bei der Jungen Wirtschaft für den Bw. als Versicherungsvertreter vorteilhaft sein kann, fehlt doch ein konkreter Zusammenhang des auf die Junge Wirtschaft entfallenden 10%igen Anteils mit den Einkünften als Versicherungsvertreter.
Der nichtabzugsfähige Teil der Kosten für Palm und der AfA für Notebook wird daher antragsgemäß mit 20% geschätzt und der nichtabzugsfähige Teil der Kosten für Mobiltelefon und Freisprecheinrichtung mit 30%.
Betriebskosten Mobiltelefon
Die Betriebskosten des Mobiltelefons beliefen sich laut Bw. auf 1.441,28 €. Davon zog der Bw. 80% (1.153,02 €) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ab. Vom Finanzamt wurde dieser Betrag anerkannt.
Aus der Aufstellung des Bw. ist ersichtlich, dass 10% der Kosten auf die Tätigkeit bei der Jungen Wirtschaft entfallen. Es sind daher nach Abzug dieses 10%-Anteils sowie des 20%igen Privatanteils tatsächlich nur 70% der Aufwendungen (1.008,90 €) beruflich veranlasst. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zu Mobiltelefon und Freisprecheinrichtung verwiesen.
Diäten
In der Berufung beantragte der Bw. für Kundenbesuche in Wien und Eisenstadt-Umgebung Tagesgelder für 30 Tage in Höhe von 792,00 €. Die Abzugsfähigkeit der Diäten wurde vom Finanzamt ausdrücklich anerkannt. Es sind daher 792,00 € als Werbungskosten zusätzlich zu berücksichtigen.
Literatur
Auch die Aufwendungen für das Steuersparbuch (19,90 €) wurden vom Finanzamt außer Streit gestellt und werden daher anerkannt.
Beiträge Interessensverbände
- Unter den Beiträgen an Interessensverbänden machte der Bw. u.a. einen Beitrag an die Bundesvereinigung Feldmarschall Radetzky (15,00 €) geltend. In der Vorhaltsbeantwortung vom erklärte der Bw., dass sich dieser Verein um die Grabpflege von im Krieg verstorbenen Österreichern kümmere. Es handle sich allerdings eher um Sponsoringausgaben, da durch die Mitgliedschaft vor allem Versicherungskunden gewonnen werden sollen.
Ein Berufsverband oder eine Interessensvertretung iSd. § 16 Abs. 1 Z 3 lit b EStG, die sich ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befasst, ist zweifellos nicht gegeben.
Des weiteren ist festzustellen, dass die Mitgliedschaft in einem Verein durch die Möglichkeit, mit potentiellen neuen Versicherungskunden in Kontakt zu kommen, der Tätigkeit als Versicherungsvertreter zu Gute kommen kann. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um den Mitgliedsbeitrag als Werbungskosten anzusehen.
Da es dem Bw. nicht gelungen ist, einen konkreten Zusammenhang der Mitgliedschaft bei der Bundesvereinigung Feldmarschall Radetzky mit den Einkünften als Versicherungsvertreter darzutun, kann der Betrag von 15,00 € steuerlich nicht berücksichtigt werden.
- Die Beiträge zum Wirtschaftbund (20,00 €) seien laut Schreiben vom durch die Tätigkeit als Obmann der Jungen Wirtschaft veranlasst und seien als vorweggenommene Werbungskosten zu betrachten.
Aufwendungen für die Junge Wirtschaft können aus bereits dargelegten Gründen weder als Werbungskosten noch als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden.
- Der ÖAAB-Beitrag (30 €) wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Der ÖAAB ist eine Teilorganisation der Österreichischen Volkspartei und soll die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer politisch vertreten. Der ÖAAB ist daher kein Berufsverband oder eine Interessensvertretung zur Wahrung beruflicher Interessen iSd. § 16 Abs. 1 Z 3 lit b EStG.
Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und ihre Organisationen, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden, sind nach überwiegender Rechtsmeinung nicht als Werbungskosten abzugsfähig (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke MSA EStG, § 16 Anm 31, Doralt, EStG, § 16 Tz 79 und 220 "Politiker"). Der Betrag wurde daher vom Finanzamt zu Recht aus den Werbungskosten ausgeschieden.
Km-Geld
In der Aufstellung des Bw. wurde unter "Punkt C Fortbildung" Km-Geld von € 149,52 geltend gemacht. Da unter "Punkt D1 Fahrtspesen" die Km-Gelder nochmals erfasst sind, wird dieser Betrag aus den Werbungskosten ausgeschieden, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden. Das gleiche gilt für die unter "Punkt E2 Kurse" aufscheinenden Km-Gelder von 548,24 €, auch dieser Betrag ist unter "Punkt D1 Fahrtspesen" bereits enthalten.
Dem Bw. wurde die beabsichtigte Kürzung der Werbungskosten von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Kenntnis gebracht. Seitens des Bw. erfolgten diesbezüglich keine Einwendungen.
Berechnung der Werbungskosten in Euro:
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Werbungskosten lt. Finanzamt Bescheid vom | 8.137,19 |
Kongresse | 0,00 |
Notebook, Zubehör, Palm | +159,81 |
Mobiltelefon, Freisprecheinrichtung | +51,08 |
Betriebskosten Mobiltelefon | -144,13 |
Diäten | +792,00 |
Literatur | +19,90 |
Beiträge Interessensverbände | -35,00 |
Km-Geld 149,52 + 548,24 | -697,76 |
Summe = Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung | 8.283,09 |
Bemerkt wird, dass das Finanzamt dem vom Bw. geäußerten Wunsch (Schreiben vom ) auf Rücksendung des Programmhefts und der "News" nachzukommen haben wird.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kongresse Fortbildung Seminare ehrenamtliche Tätigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at