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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.01.2008, RV/0299-L/07

Säumniszuschlag betreffend Einfuhrumsatzsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom , mit dem von der Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 24.992,85 € festgesetzt wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin war in der Vergangenheit mit der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuern bereits wiederholt säumig. Auf die Berufungsentscheidung vom , RV/0964-L/06, RV/0965-L/06 und RV/0966-L/06 wird verwiesen.

Am wurde die Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 in Höhe von 1.783.120,96 €, fällig am , auf dem Abgabenkonto der Berufungswerberin eingebucht. Der gesamte Abgabenrückstand betrug zu diesem Zeitpunkt 2.549.477,66 €.

Am wurde elektronisch die Umsatzsteuervoranmeldung 10/2006 eingereicht. Darin wurde zutreffend ein Vorsteuerüberschuss in Höhe von 1.227.193,54 € erklärt. Diese Gutschrift wurde erklärungsgemäß auch am am Abgabenkonto gebucht. Da in der Voranmeldung jedoch keine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO erteilt worden war, wurden mit dieser Gutschrift vorrangig ältere Abgabenschuldigkeiten abgedeckt. Die Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 blieb nach Abzug mit Wirksamkeit geleisteter Zahlungen mit einem Restbetrag in Höhe von 1.249.642,73 € offen.

Bei der elektronischen Übermittlung der UVA-Daten für 10/2006 langten beim Finanzamt für die Kennzahl 083 (Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 UStG) keine Daten ein. Tatsächlich ergab sich die erklärte Gutschrift in Höhe von 1.227.193,54 € aber nur bei Berücksichtigung der Vorsteuer aus der geschuldeten, auf dem Abgabenkonto bereits verbuchten Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 in Höhe von 1,783.120,96 €. Ohne Ansatz dieser Vorsteuer hätte sich eine Zahllast in Höhe von 555.927,42 € ergeben.

Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für 10/2006 in Höhe der bereits am erklärten Gutschrift von 1.227.193,54 €, jedoch unter ausdrücklicher Anführung der Vorsteuer aus der Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 fest.

Mit Bescheid vom wurde von der am Fälligkeitstag wie bereits erwähnt noch restlich offenen gebliebenen Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 in Höhe von 1.249.642,73 € ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 24.992,85 € festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Bei der UVA-Übermittlung 10/2006 sei das Feld 083 betreffend die Einfuhrumsatzsteuer nicht übermittelt worden. Nach mehreren Telefonaten mit der FinanzOnline Hotline und dem Finanzministerium sei die Berufungswerberin an das Bundesrechenzentrum verwiesen worden. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass von ihr alles ordnungsgemäß übermittelt worden sei. Nach einem Telefonat seitens des Bundesrechenzentrums mit dem Finanzamt sei ihr weiters mitgeteilt worden, dass dieses Problem behoben sei und es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Es werde daher gebeten, den Bescheid vom über die Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von 24.992,85 € aufzuheben. Weiters möchte sie erwähnen, dass sich bei der UVA 10/2006 eine Zahllast von 555.927,42 € ergeben habe und laut Telefonat mit einer Bediensteten des Finanzamtes nur bei einem Guthaben das Feld "Die Verwendung des Überschusses zur Abdeckung von Abgaben beantragt" angehakt werden soll.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Im vorliegenden Fall wurde von der Berufungswerberin nicht bestritten, dass die Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 zum Fälligkeitstermin tatsächlich nicht zur Gänze entrichtet worden war, sondern mit dem im angefochtenen Bescheid angeführten Restbetrag von 1.249.642,73 € offen geblieben war. Allein damit waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 1 und 2 BAO für die Festsetzung des Säumniszuschlages erfüllt.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge allerdings insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. mwN).

Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; vgl. auch zu § 212 BAO).

Aus der gegenständlichen Berufung ist zumindest ansatzweise die Ansicht der Berufungswerberin zu entnehmen, dass sie an der verspäteten Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 aufgrund der Probleme bei der elektronischen Übermittlung der UVA-Daten für 10/2006 kein grobes Verschulden treffe. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO vorliegen.

Bereits in der eingangs erwähnten Berufungsentscheidung vom wurde darauf hingewiesen, dass seit unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Zif. 2 UStG die Finanzämter für die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer zuständig sind. Die vom Zollamt vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer wird auf das Finanzamtskonto des Unternehmers monatsweise eingebucht und kann somit unmittelbar mit der entsprechenden, in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachten Vorsteuer aus der Einfuhrumsatzsteuer gegenverrechnet werden. Eine effektive Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann dabei naturgemäß nur unterbleiben, wenn die Gutschrift aus der UVA zur zeitgerechten Abdeckung der offenen Einfuhrumsatzsteuer ausreicht, oder (bei Bestehen weiterer Abgabenrückstände) eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 lit. f BAO erteilt wird. Die Höhe der offenen Einfuhrumsatzsteuer ist sowohl den von der Zollverwaltung übermittelten Aufstellungen (Kontrolllisten), als auch den Buchungsmitteilungen zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin keine ausreichende Vorsorge für die termingerechte Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer 10/2006 getroffen. Da auf dem Abgabenkonto im Fälligkeitszeitpunkt beträchtliche weitere Abgabenrückstände aushafteten, hätte eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 lit. f BAO erteilt werden müssen, damit die gesamte Gutschrift aus der Voranmeldung zur zumindest teilweisen Abdeckung der offenen Einfuhrumsatzsteuer herangezogen werden hätte können. Da selbst diese Gutschrift nicht zur gänzlichen Abdeckung der Einfuhrumsatzsteuer ausgereicht hätte, wäre der Differenzbetrag zeitgerecht zu überweisen gewesen. Eine solche Verrechnungsweisung wurde jedoch unbestritten nicht erteilt. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Berufungswerberin, dass sich aus der Voranmeldung 10/2006 eine Zahllast von 555.927,42 € ergeben hätte. In der Berufung wurde ausgeführt, dass in dieser Voranmeldung alle Daten (somit auch die Vorsteuer aus der Einfuhrumsatzsteuer, die erst zu der errechneten und erklärten Gutschrift von 1.227.193,54 führte) angeführt worden wären. Auch das Bundesrechenzentrum habe bestätigt, dass die Berufungswerberin alles ordnungsgemäß übermittelt habe. Der Erteilung einer entsprechenden Verrechnungsweisung wäre daher nichts im Wege gestanden. Selbst wenn sich aus der Voranmeldung tatsächlich eine Zahllast von 555.927.42 € ergeben hätte, wäre für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Da in diesem Fall kein Guthaben zur Verfügung gestanden wäre, welches zur zumindest teilweisen Abdeckung der aushaftenden Einfuhrumsatzsteuer herangezogen werden hätte können, hätte die Berufungswerberin zur Vermeidung von Säumnisfolgen auf andere Weise (etwa durch Überweisung eines entsprechenden Betrages) zur zeitgerechten Abdeckung der offenen Einfuhrumsatzsteuer Sorge tragen müssen.

Insgesamt gesehen hat die Berufungswerberin somit keine Umstände aufgezeigt, auf Grund derer einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels davon ausgegangen werden könnte, dass sie an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO liegen daher im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einfuhrumsatzsteuer
Verschulden
Begünstigungstatbestand
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at