Einem Mängelbehebungsauftrag ist durch Verweis auf einen Absatz der Berufung und Vorlage auszugsweiser Konten und Protokolle nicht entsprochen.
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Miterledigte GZ: |
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RV/0419-L/07 |
RV/0420-L/07 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0123 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Alfred Fenzl, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§§ 85, 275 BAO) / Umsatzsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2004 sowie 12/05, Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2004, Anspruchszinsen für den Zeitraum 2000 bis 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2004, 12/05; Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004 und Anspruchszinsenbescheide 2000 bis 2004 lautet im Wesentlichen: "Ich berufe gegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Anspruchszinsenbescheide vom und beantrage gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einbringung...".
Dann führte er aus, dass die Einkommensteuerbescheide Gewinnanteile an einer Hausgemeinschaft (er führte die Steuernummer und das Finanzamt an) beinhalten und gegen die Festsetzungsbescheide am gleichen Tag berufen wurde. Der Eingabe habe man Schriftstücke von Rechtsanwälten und Gericht beigelegt, wonach die Hausgemeinschaft sich vergeblich bemüht habe vom Hauptmieter Geld einzutreiben. Gegen die Untermieter hätten die Eigentümer niemals Ansprüche gehabt. Auch bei "persönlicher Vermietung" sei ihm nicht mehr zu geflossen, als in der Buchhaltung festgehalten sei. Er werde versuchen, von der Hausverwaltung eine Erklärung zu beschaffen, wonach er niemals von ihr Gelder ausbezahlt bekam.
In einem Schreiben vom führte er als "Ergänzung zur Berufung" Sachverhaltsangaben an, die sich darauf beschränkten, wie viel Zimmer vermietet wurden, dass Mieter möglicherweise untervermieteten, dass ein "freundlicher Nachbar" Ausländern bei Bezahlung der Miete behilflich war. Die Hausverwaltung habe keine Zahlungen an den nunmehrigen Bw. weitergeleitet, weil die vereinnahmten Beträge für Instandhaltungs- und Betriebskosten ausgegeben wurden. Ertragsteuerlich dürfte das geklärt sein, hinsichtlich der Umsatzsteuer lasse sich ein Schaden ableiten, weil die Mieten mit 10 % zu versteuern seien, die meisten Betriebskosten aber 20 % beinhalten sollten.
Beigelegt wurden Kopien "Daten des Steuerkontos, Buchungen 12. bis ", vom "Sachkonto Instandhaltung", von Erlagscheinen für Zahlungen von am Objekt getätigten Arbeiten, einem Gerichtsbeschluss und einer Niederschrift eines Gendarmeriepostenkommandos.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ einen Mängelbehebungsauftrag, in dem sie den Bw. aufforderte, folgende Mängel zu beheben: "- Es fehlt die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird. - Es fehlt die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden."
In einer rechtzeitigen Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags verwies der Bw. auf den vorletzten Satz seiner Berufung; er halte fest, dass sich die Berufung auch gegen die Zurechnung von Mieteinnahmen und Kautionen im Jahr 2005 richtet, die von der BP vorgenommen wurde, aber ihm tatsächlich nicht zufloss. Die Aussetzung beziehe sich auch auf Anteile von Einkünften an einer Hausgemeinschaft; auch hier wurden im Zuge der BP Einkünfte zugerechnet, deren Erhalt bestritten werde. Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ in der Folge hinsichtlich der gegenständlichen Berufungen Zurücknahmebescheide, da dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden war.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass "der Mängelbehebungsauftrag beantwortet" worden sei. Vorsorglich halte er fest, dass sich die Berufung gegen alle Zurechnungen aus dem Titel Mieten und Kautionen resultierend aus dem BP-Bericht ... richte, er ergänze die Berufung auch hinsichtlich der verbleibenden Tz. 3 (Subprovisionen), weil zwischenzeitig nachgewiesen wurde, dass ungeklärte Teilbeträge ... über die Bankkonten des Bw. tatsächlich abflossen. Also richte sich die Berufung gegen alle im Zuge der BP vorgenommenen Änderungen.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
- Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.
- Gemäß § 275 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn eine Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 ... umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Bw. die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (BGBl. I 2002/97 ab ).
Es ist nun festzustellen, ob die Berufung den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen hinsichtlich lit. b (Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird) und lit. c (Erklärung, welche Änderungen beantragt werden) entspricht oder nicht.
Es ist dazu auf die zu den anzuwendenden Normen ergangene VwGH-Judikatur zu verweisen, die ua. im Erkenntnis vom , 1093/76 ausspricht, dass dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b ausreichend entsprochen ist, wenn etwa der Bescheid "in seinem gesamten Umfang" angefochten wird und beantragt wird, eine erklärungsgemäße Veranlagung vorzunehmen. - Wenn der Bw. in seiner Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags nun auf den "vorletzten Absatz" der Berufung verweist, also eine Erläuterung der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, wieder nicht bringt, so ist davon auszugehen, dass er in diesem Punkt dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprach, zumal im bezogenen "vorletzten Absatz" der Berufung nicht die Berufungspunkte, über die meritorisch entschieden werden soll, angeführt sind, sondern er dort ausführt, dass ihm bei der "persönlichen Vermietung" keine Mieten oder Kautionen zuflossen, die über die in der Buchhaltung festgehaltenen Beträge hinausgehen.
Wenn er gleichzeitig festhält, dass sich die Berufung "gegen die Zurechnung von Mieteinnahmen und Kautionen richtet, die von der BP vorgenommen wurden, aber ihm tatsächlich nicht zufloss", ist auch dabei diese Eingrenzung nicht erfolgt.
Auch eine Mitteilung einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, kann darin nicht gesehen werden, da dazu ein zumindest bestimmbarer Inhalt erforderlich ist (ua. ).
Allein das Vorbringen, dass gegen Feststellungsbescheide berufen wurde, versetzt die Abgabenbehörde nicht in die Lage, zu wissen, welche Änderungen im Berufungsgegenstand beantragt werden bzw. in welchen Punkten der jeweilige Bescheid angefochten wird. - Das Beilegen von Erlagscheinen, Buchungen über einen halben Monat, einem Sachkonto Instandhaltung 2003, einem Gerichtsbeschluss und einer Niederschrift eines Gendarmeriepostenkommandos ersetzen nicht die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden. Sie bieten vielmehr ein fraktionsweises Vorlegen von Beweisstücken, ohne mitzuteilen, welche Änderungen nun beantragt werden. Auch wenn ausgeführt wird, dass "bei der persönlichen Vermietung ... keine Mieten oder Kautionen zuflossen", wird nichts über die beantragte Änderung ausgesagt, da offen bleibt, um wie viel sich die Einkünfte verringern oder gar Null betragen sollten. (In selber Tendenz ua. ).
Wenn der Bw. damit aussagen wollte, dass Abgaben unrichtig festgesetzt wurden, so ist dadurch auch dem Erfordernis, die beantragten Änderungen zu bezeichnen, nicht entsprochen, da dies nicht ausreicht ().
Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass - w.o.a. - der Bw. weder den Mangel hinsichtlich der fehlenden Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten wurden noch hinsichtlich der Erklärung, welche Änderungen beantragt wurden, beseitigte und in der Folge die Zurücknahmebescheide zu Recht ergingen.
Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 250 Abs. 1 lit. a bis d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Mängelbehebungsauftrag Verweis auf Berufung Vorlage auszugsweiser Konten und Protokolle |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAD-17486