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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 04.01.2008, FSRV/0020-G/07

Beschwerde gegen Zahlungserleichterungsbescheid im Finanzstrafverfahren (Ratenhöhe)

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , SN 001, betreffend Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 172 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Für die Entrichtung der mit dem Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom verhängten und derzeit in der Höhe von 6.000,00 € aushaftenden Geldstrafe sowie der ebenfalls noch nicht entrichteten auferlegten Verfahrenskosten und Nebengebühren in der Höhe von insgesamt 535,36 € werden von Februar 2008 bis einschließlich Jänner 2009 monatliche Raten in der Höhe von € 150,00, jeweils fällig am 1. des Monats, gewährt.

Die nach Abstattung der Raten verbleibende Restzahlung ist samt Nebengebühren im Anschluss an die letzte Rate zu entrichten.

Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf.

Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführer (= Bf.) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000,00 € verhängt.

In der Eingabe vom beantragte der Bf. die Entrichtung der Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen à 100,00 €. Die persönlichen Verhältnisse des Bf. hätten sich seit der mündlichen Verhandlung noch verschlechtert. Die Imbissstube habe vom Bf. abgegeben werden müssen. Der Antrag des Bf. auf Versetzung in den Ruhestand ab sei mit Bescheid der PVA der Gewerblichen Wirtschaft abgelehnt worden. Der Bf. beziehe derzeit einen Pensionsvorschuss in der Höhe von 730,00 € monatlich und werde nunmehr einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension ab einbringen. Die Gattin des Bf. sei bereits in Pension. Der Bf. habe Schulden im Ausmaß von derzeit 140.000,00 €, wobei bei der Raika Mariatrost eine Rückzahlung in der Höhe von monatlich 350,00 € geleistet werden müsse.

Eine sofortige Begleichung des Rückstandes von 6.000,00 € sei dem Bf. daher ohne Beeinträchtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht möglich. Der Bf. wäre unter äußerster Aufbietung seiner Kräfte in der Lage, monatlich einen Betrag von 100,00 € zur Abzahlung der Finanzstrafe aufzubringen.

Mit dem Bescheid vom bewilligte die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Bf. die Entrichtung der aushaftenden Strafe für den Zeitraum von einem Jahr in monatlichen Raten zu 300,00 €.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird vorgebracht, bei Zahlungserleichterungen habe die Behörde darauf Rücksicht zu nehmen, welche Zahlungen dem Bf. tatsächlich ohne Gefährdung seines eigenen Unterhaltes möglich seien. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung, die zwar einen niedrigeren als den geschuldeten Betrag zur monatlichen Zahlung einräume, eine Zahlung der Raten aber nicht als möglich erscheinen lasse, sei im Prinzip mit einer Abweisung des Ansuchens auf Zahlungserleichterung gleich zu setzen.

Ziel einer Zahlungserleichterung sei es, der Finanzstrafbehörde Zahlungen zugänglich zu machen und für den Zahlungsverpflichteten den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Mit der Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen von 300,00 € werde die Finanzstrafbehörde beiden Zielen nicht entsprechend gerecht.

Zu berücksichtigen sei, dass auf Grund der derzeitigen Einkommenssituation nicht einmal im exekutiven Weg Beträge einbringlich gemacht werden könnten, da das Einkommen des Bf. unter dem Existenzminimum liege. Der Bf. beziehe derzeit einen Pensionsvorschuss/Notstand in der Höhe von knapp 600,00 € monatlich. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und die Bewilligung von Zahlungserleichterungen dahingehend abzuändern, dass monatliche Zahlungen im Ausmaß von 100,00 € eingeräumt werden.

Nach der Buchungsabfrage vom haften die Strafe (6.000,00 €), die Verfahrenskosten (363,00 €) und die am Strafkonto verbuchten Nebengebühren (120,00 € und 52,36 €) zur Gänze unberichtigt aus.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Den für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der §§ 151 ff FinStrG zufolge ist gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung und gegen sonstige Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, sodass die vom Bf. als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu qualifizieren ist.

Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.

Die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen, Wertersätzen, Zwangs- und Ordnungsstrafen obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß (§ 172 Abs. 1 FinStrG).

§ 212 Abs. 1 BAO bestimmt, dass auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben die Entrichtung in Raten bewilligt werden kann, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO auszusprechenden Zahlungserleichterungen ist somit grundsätzlich sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. ), wobei letztgenannte Bestimmung auf im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen nur insofern Anwendung findet, als die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit einer Bestrafung zwangsläufig verbundenen und durchaus auch gewollten Härte hinausgeht ().

Nach eigenem Vorbringen bezieht der Bf. einen Pensionsvorschuss von monatlich 730,00 € (Eingabe vom ) bzw. knapp über 600,00 € (Eingabe vom ), sodass im vorliegenden Fall außer Streit gestellt werden kann, dass die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der aus dem Strafverfahren resultierenden Abgabenbeträge (Geldstrafe, Verfahrenskosten und Nebengebühren) für den Bf. eine erhebliche, über die beabsichtigten Strafauswirkungen hinaus gehende Härte im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darstellt.

Auch kann sich die erkennende Behörde der Ansicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz anschließen, dass im Hinblick auf die zu erwartenden regelmäßig zufließenden Pensionseinkünfte - der Bf. ist 1946 geboren - offenbar eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben ist, andernfalls die Finanzstrafbehörde erster Instanz Raten nicht gewährt hätte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes maßgeblich, wobei eine "bequeme" Ratenzahlung gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie wohl auch der endgültige Ruin der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften. Andererseits stehe es der Behörde infolge der anzuwendenden Rechtslage aber frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers, Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Damit - so der VwGH - sei der zuständigen Behörde die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das (gewollte) Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bliebe.

Den Ausführungen des Bf. ist insoweit zuzustimmen, als die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von 300,00 € auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Bf. im Ergebnis einer Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens gleich kommt.

Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen dargetan, dass § 212 BAO auf Strafen und Wertersätze (nur) insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (vgl. Erkenntnis vom , 84/16/0113). Diese Beurteilung wird bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume bedingen, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen. Dabei muss die Abstattung von Strafrückständen in angemessener Frist gewährleistet sein ().

Selbst unter der Annahme, dass der Bf. die von ihm "unter äußerster Aufwendung seiner Kräfte" in Aussicht gestellten monatlichen Zahlungen in der Höhe von 100,00 € bis zur endgültigen Abdeckung des auf dem Strafkonto aushaftenden Rückstandes leistet, würde dies - ohne Berücksichtigung der im Zuge von bewilligten Zahlungserleichterungen noch zusätzlich anfallenden Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO) - zu einer Abstattungsdauer von nahezu fünfeinhalb Jahren führen. Bei einem derartig langen Zahlungsziel wäre aber der Pönalcharakter der in Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. vom erkennenden Senat ohnehin nur im Ausmaß von nicht einmal 15 % des Strafrahmens festgesetzten Geldstrafe bzw. das vom Gesetzgeber verfolgte und beabsichtigte Strafübel jedenfalls nicht mehr in einem hinreichenden Ausmaß gewährleistet.

Bei Abwägung der Ermessenskriterien Billigkeit und Zweckmäßigkeit erscheinen im vorliegenden Fall monatliche Raten in der Höhe von 150,00 €, beginnend ab Februar 2008 angemessen, wobei diese Ratenhöhe eine Entrichtung der Geldstrafe in einem gerade noch als angemessen zu bezeichnenden Zeitraum (etwa dreieinhalb Jahre) gewährleistet und auch einer sachgerechten Verwirklichung des Strafzwecks ausreichend zum Durchbruch verhilft. Dem Bf. ist die Entrichtung von Raten á 150,00 € zumutbar, weil der gegenüber seinem Angebot von Raten zu 100,00 € nunmehr um 50,00 € höher festgesetzte monatliche Einzahlungsbetrag in Summe in etwa jenem Betrag entspricht, den sich der Bf. bisher durch Nichteinzahlung der angebotenen Raten seit September 2007 erspart hat, sodass der Bf. bei Gesamtbetrachtung des Falles (die minimale Erhöhung der Raten ergibt für das Jahr einen Betrag von 600,00 €; die nicht entrichteten Raten September 2007 bis Jänner 2008 ergeben zusammen 500,00 €) nicht wesentlich schlechter gestellt ist als er es bei sofortiger Stattgabe seines Zahlungserleichterungsansuchens vom gewesen wäre.

Der Finanzstrafbehörde ist im Hinblick auf den am Strafkonto noch aushaftenden Gesamtbetrag von ca. 6.535,00 €, den niedrigen Monatsraten und den in Aussicht stehenden Pensionsbezug des Bf. eine Überprüfung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zuzugestehen, weshalb die Ratenzahlung nur für ein Jahr bewilligt wurde. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es dem Bf. offen steht, vor Ablauf dieser Ratenbewilligung im Jahr 2009 neuerlich ein (gebührenfreies) Ratenzahlungsansuchen unter Darlegung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzubringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Finanzstrafverfahren
Zahlungserleichterung
Ratenzahlung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at