TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.02.2005, RV/0729-W/04

Arbeitszimmer einer Architektin

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/0729-W/04-RS1
wie RV/3072-W/02-RS1
Wird ein im Wohnungsverband gelegenes Zimmer sowohl privat als auch betrieblich genutzt, wobei der betrieblich genutzte Teil des Zimmers lediglich durch eine Regalwand vom privat verwendeten Bereich des Zimmers getrennt ist, so liegt keine ausschließlich oder nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung des Gesamtraumes vor, weshalb in Verbindung mit dem Aufteilungsverbot die beantragten anteiligen Miet- und Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Arbeitsraum steuerlich nicht zu berücksichtigen waren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:

1) Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2000 richtet, teilweise Folge gegeben.

Diese Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den Berufungsvorentscheidungen vom zu entnehmen, die insoweit einen Teil dieses Bescheidspruchs bilden.

2) Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2001 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Diese Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt als Architektin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In ihren Einnahmen- Ausgabenrechnungen der Streitjahre, die sie für das Jahr 2000 nach Durchführung einer Schätzung nach § 184 BAO nachreichte, machte sie unter dem Titel "Mietaufwand Büro" einen Betrag von jeweils ATS 90.000,-- geltend.

Das Finanzamt führte daraufhin eine Nachschau nach § 144 BAO durch; das Erhebungsorgan hielt in der darüber aufgenommenen Niederschrift fest, das Gesamtausmaß der Mietwohnung der Bw. betrage 143 m2. Im Wohnungsverband sei ein Zimmer von 11,22 m2 gelegen, das nach seiner Ausstattung (Computer, Drucker, Telefon, Fax, Schreibtisch etc.) tatsächlich als Arbeitszimmer genutzt werde. Im Obergeschoß befinde sich ein großer offener Raum mit Kochnische, Zugang zum Schlafbereich und Lese- und Arbeitsbereich innerhalb des Raumes (Einzug einer Zwischenholzdecke), der nach Angaben der Bw. sowohl zu privaten als auch betrieblichen Zwecken verwendet werde. Die räumlichen Gegebenheiten ließen eine eindeutig nachvollziehbare Trennung in private und betriebliche Nutzung nicht zu.

Die Bw. ersuche um Anerkennung einer pauschalen 50%-igen betrieblich veranlassten Nutzung.

Das Finanzamt erließ für das Jahr 2000 Berufungsvorentscheidungen, für das Jahr 2001 Erstbescheide, in denen es als Betriebsausgaben bloß die Aufwendungen für das Zimmer im Ausmaß von 11,22 m2 anerkannte (anteilig also 7,85%) und die Vorsteuern entsprechend kürzte.

Im Vorlageantrag (2000) bzw. in der Berufung (2001) beantragte die Bw. neuerlich Betriebsausgaben in Höhe von 50% der Miete; im Einzelnen brachte sie vor, die Bürostätte eigne sich hervorragend zur Erfüllung der spezifischen Anforderungen als High Tech Standort für "hard-+soft-+brainware", für ergebnisorientierte, zeitintensive, hochleistungsfähige Projektarbeit und maßgeschneiderte Qualitätsdienstleistung. Durch das Verbot der Werbung für Architekten sei die Positionierung durch corporate identity am Bürostandort in der Kommunikation nach außen sehr wichtig. Die Architekturleistung sei im Wesentlichen eine geistige Leistung; die permanent veränderbaren Arbeitsbedingungen sollten daher als Bewertungsmaßstäbe in den Entscheidungsprozessen mithineinfließen und als Instrumente des Ergebniswirkens Anerkennung finden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 darstellen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

Sachverhalt

Unstrittig ist, dass die Bw. in ihrer Wohnung einen entsprechend eingerichteten Raum im Ausmaß von 7,25% als Arbeitszimmer nutzt. Weitere Räume werden von ihr teils beruflich, teils privat verwendet.

Rechtliche Würdigung

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 und der dazu ergangenen einkunftsquellenbezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ; ) ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen und Ausgaben für das häuslichen Arbeitszimmer Voraussetzung, dass

  • die im Arbeitszimmer ausgeübte Betätigung des Steuerpflichtigen den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt,

  • im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. ) die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt - auch auslastungsbedingt - notwendig macht (vgl. ) und

  • der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch tatsächlich (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird.

Die Anerkennung von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband des Steuerpflichtigen gelegenes Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten setzt somit unter anderem voraus, dass eine ausschließlich oder nahezu ausschließlich betriebliche bzw. berufliche Nutzung des betreffenden Raumes vorliegt, wobei für im häuslichen Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume eine Abgrenzung zwischen privater oder betrieblicher bzw. beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum vorgenommen werden kann ().

Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage in § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, nach welcher Bestimmung Aufwendungen, bei denen die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Veranlassung nicht vorgenommen werden kann, nicht abzugsfähig sind. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung, zu denen auch die Kosten der Befriedigung des Wohnbedürfnisses zählen, mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, können sie nur dann als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn sich der Teil, der auf die ausschließliche betriebliche Nutzung fällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung in Betriebsausgaben (Werbungskosten) und in Kosten der Lebensführung nicht einwandfrei durchführbar, so gehört der gesamte Betrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (vgl. ).

Somit kann bei im häuslichen Wohnungsverband liegenden Arbeitsräumen die Abgrenzung zwischen privater oder betrieblicher bzw. beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum vorgenommen werden.

Die Bw. bestreitet selbst nicht, dass nur ein Raum ihrer Wohnung ausschließlich betrieblich genutzt wird. Im vorliegenden Fall ist somit durch die gegebene Mischverwendung der übrigen Teile der Wohnung sowohl für betriebliche als auch private Zwecke eine zuverlässige und klare Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich, weshalb eine steuerschädliche private Mitbenutzung gegeben ist. Somit sind diese Aufwendungen insoweit von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen.

Es ist dem Finanzamt somit Recht zu geben, wenn es nur aliquote Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer anerkannt hat, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit der Bw. bildet.

Da die umsatzsteuerliche Betrachtung im gegenständlichen Berufungsfall der einkommensteuerlichen folgt, war insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at