Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 29.01.2007, FSRV/0074-L/06

Beschwerde gegen die Abweisung eines Ratengesuchs wegen Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WK, arbeitslos, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Flußgasse 15, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , SN 046-1998/50123-001, vertreten durch Amtsrätin Claudia Enzenhofer, betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung zur Begleichung der in dem Finanzstrafverfahren SN 046-1998/50123-001 [Schuldspruch vom wegen Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG)] gegen ihn iHv. 2.100,00 € ausgesprochenen und zum Entscheidungszeitpunkt noch mit einem Betrag von 2.092,65 € aushaftenden Geldstrafe als unbegründet abgewiesen.

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der angeführten Behörde darauf verwiesen, dass die angebotenen Teilzahlungen in Relation zum Gesamtrückstand zu niedrig seien und daher die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (fristgerechte) Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. lebe derzeit unter dem Existenzminimum, habe aber durch sein Ratengesuch gezeigt, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten zahlungswillig sei. Es hätte daher, zumindest vorläufig, auf eine entsprechende Teilzahlung erkannt werden müssen. Es werde daher um eine entsprechende Entscheidung ersucht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Einleitend ist festzustellen, dass zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt von der rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe (Zustellung: , Hinweis auf § 171 Abs. 1 FinStrG) auf dem Strafkonto 996/0736 (unverändert) noch ein Betrag von 2.092,65 € unberichtigt aushaftet.

Weiters ist generell auf die Bestimmungen der §§ 151 f FinStrG zu verweisen, wonach gegen sonstige Bescheide ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist.

Gemäß § 172 Abs. 1 leg. cit. gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß, soweit nicht das FinStrG etwas anderes bestimmt.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die § 172 FinStrG zufolge gebotene Anwendbarkeit der vorangeführten Bestimmung auf Geldstrafen iSd. FinStrG (arg: "... sinngemäß ...") besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung der Geldstrafe verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und durchaus (schon aus präventiven Überlegungen heraus) auch beabsichtigte bzw. gewollte Härte hinausgeht (vgl. zB. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm. 8 zu § 172 FinStrG).

Die über eine Beschwerde gegen einen auf §§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 Abs. 1 BAO gestützten Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe entscheidende Rechtsmittelbehörde (§§ 62 und 68 FinStrG) hat bei ihrer Entscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG dabei die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen bzw. in Anwendung zu bringen (vgl. zB. ).

Im Anlassfall sind seit der Fälligkeit der gegen den Bf. ua. unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse (§ 23 Abs. 3 FinStrG) trotz des Erschwerungsgrundes des § 33 Z. 1 StGB mit lediglich annähernd iHv. einem Zehntel des nach §§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG möglichen Strafrahmens festgesetzten Geldstrafe annähernd dreieinhalb Jahre vergangen, ohne dass der Strafanspruch, sieht man von der lediglich infolge eines irrtümlichen teilweisen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe (S. Bl. 139 ff des Strafaktes) geringfügigen Reduzierung einmal ab, etwa durch Teilzahlungen des Bf., eine betragsmäßige Verringerung erfahren hat. Andererseits ergibt sich aus der Aktenlage auch, dass dem Bf. bescheidmäßig für eine Zeitdauer von insgesamt elf Monaten (Bescheide vom bzw. vom ) für die Entrichtung der Geldstrafe eine Stundung eingeräumt worden ist und dass zumindest für einen Teil der vorangeführten Zeitdauer der Bf. offenbar die Entscheidungen über von ihm eingebrachte Gnadengesuche iSd. § 187 FinStrG (Gnadengesuch 1: eingebracht am , abgewiesen mit Bescheid vom ; Gnadengesuch 2: eingebracht am , abgewiesen am ) abgewartet hat.

Wenngleich schon allein durch den geschilderten Zeitablauf seit der gesetzlichen Fälligkeit bzw. durch den bisher formal bzw. faktisch gewährten Zahlungsaufschub das mit dem Ausspruch der Geldstrafe bezweckte bzw. beabsichtigte spürbare Übel eine nicht unwesentliche Einschränkung erfahren hat, kann dennoch allein angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Bf. in der sofortigen vollen Entrichtung des nunmehr aushaftenden Strafbetrages eine erhebliche, den gesetzlichen Strafzweck jedenfalls übersteigende, Härte iSd. §§ 212 Abs. 1 BAO iVm. 172 Abs. 1 FinStrG erblickt werden.

Weiters ist nach den zitierten Bestimmungen für die Gewährung einer Maßnahme iSd. §§ 212 Abs. 1 BAO iVm. 172 Abs. 1 FinStrG erforderlich, dass durch bzw. auch ohne die Gewährung der Zahlungserleichterung (vgl. ) keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, wobei der nach der aktuellen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes allerdings auch zu bedenken sein wird, dass das FinStrG ja gerade für den möglichen Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin den Vollzug der gemäß § 20 FinStrG ja gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht (vgl. bzw. vom , 2001/16/0371). Dem letztangeführten Erkenntnis folgend, wird dem Kriterium der Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe lediglich in jenen Fällen, in denen die vom Antragsteller angebotenen bzw. die allenfalls auch abweichend vom Antrag festzusetzenden Zahlungsbedingungen, beispielsweise ob der überdurchschnittlich langen oder schon per se unrealistisch anmutenden Zahlungsfristen, auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen, noch eine dem Abgabenverfahren vergleichbare gewichtige Bedeutung zukommen.

Im Zusammenhang mit dem für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe grundsätzlich vorgesehenen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist jedoch im Anlassfall zu bedenken, dass der Bf. im gegenständlichen Verfahren bereits mehrmals, u. zw. am , am , am und zuletzt am , unter Hinweis auf eine (laut Diagnose im Wesentlichen gleich bleibende) ansteckende Augen-Krankheit einen Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe beantragt und seinen Anträgen - zumindest teilweise - entsprochen wurde (vgl. Bl. 125 f und 144 f des Strafaktes). Zum nunmehrigen Zeitpunkt ist, abgesehen von dem zuletzt eingebrachten und erstinstanzlich noch unerledigten letzten Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes (vom ), bei der erkennenden Behörde unter der GZ. FSRV/0073-L/06 ein Rechtsmittelverfahren betreffend eben diese Frage (mit dem vom Bf. angefochtenen Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom war dem Antrag vom bis zum mit Gewährung eines Strafaufschubes bis zum nur teilweise entsprochen worden) anhängig.

Es steht somit zum nunmehrigen Zeitpunkt noch gar nicht endgültig fest, ob bzw. wann die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe überhaupt vollzogen und dem gesetzlichen Strafanspruch laut Straferkenntnis damit Genüge getan werden kann, sodass der Aspekt der möglichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe als notwendige Tatbestandsvoraussetzung im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Frage wiederum in den Vordergrund rückt.

Laut Angaben des wohl schon auf Grund der im Zusammenhang mit dem Haftaufschub geltend gemachten Umstände, aber auch schon zuvor arbeits- bzw. berufsunfähigen Bf. liegt sein monatliches Einkommen deutlich unter dem gesetzlichen Existenzminimum und könne er angesichts seiner derzeitigen Verhältnisse allenfalls den in der Beschwerde angeführten Teilzahlungsbetrag aufbringen. Dass bei derartigen Umständen (neuerliches Zahlungsziel ca. dreieinhalb Jahre, keine hinreichende Sicherung der regelmäßigen Teilzahlungen schon infolge der derzeitigen in absehbarer Zeit wohl keine einschneidende Veränderung erfahrenden finanziellen und persönlichen Lage des Antragstellers) eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe iSd. VwGH-Erkenntnisse vom , 88/16/0015, bzw. vom , 88/14/0019, ÖStZB 1992, 300 bzw. SWK 1992 R 32, besteht, ist evident, und bietet die Sachlage daher, da angesichts der vom Bf. selbst dargestellten wirtschaftlichen Lage auch keine vom Antrag abweichende höhere Teilzahlungsbewilligung in Erwägung gezogen werden kann, für eine Maßnahme iSd. §§ 212 Abs. 1 BAO iVm. 172 Abs. 1 FinStrG keinen Raum.

Lediglich ergänzend wird bemerkt, dass man aber selbst dann, wenn man im Anlassfall unter Außerachtlassung der oa. Argumente eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld verneinte, im Rahmen der sodann sich maßgeblich auch am Zweckmäßigkeitsgrad der Norm des § 172 Abs. 1 FinStrG zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. § 20 BAO) ebenso zu keiner für den Bf. positiven Erledigung gelangen würde. Der bisherige Akteninhalt allein, demzufolge sich der Bf. zur Erwirkung von Zahlungserleichterungen nachweislich falscher Angaben bedient hat (vgl. insbesondere Bl. 91 f, 94 und 109 des Strafaktes) und es auch bisher verabsäumt hat, seine grundsätzlich geäußerte Zahlungsbereitschaft durch ihm nach eigenen Angaben zumutbare Teilzahlungen zu untermauern, sondern im Gegenteil durch die zahlreichen Anträge um Aufschub des, ja nur für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe aktuell werdenden Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe letztlich zu erkennen gegeben hat, dass er (möglicherweise) gar nicht in der Lage sein werde, die Geldstrafe ordnungsgemäß zu entrichten, sowie der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu gewichtende Umstand, dass nach mehr als dreieinhalb Jahren ab Fälligkeit der überwiegende Großteil der verhängten Geldstrafe noch offen ist, ließe nämlich jeden weiteren Zahlungsaufschub als mit den Norm- bzw. Strafzwecken (vgl. ) jedenfalls nicht vereinbar erscheinen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren
erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringlichkeit
Ermessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at