Werbungskosten, Sonderausgaben eines EDV-Fachmannes (Softwareentwickler und -designer)
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Miterledigte GZ: |
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RV/3613-W/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 entschieden:
1. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als EDV-Fachmann sowie Softwareentwickler und -designer bei der X-AG; laut abgabenbehördlicher Nachschau vom erfolgt diese Tätigkeit ab 1999 als "Teleworker" (ca. 80% am Wohnort, ca. 20% am Dienstort).
a) In seiner am beim Finanzamt eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte er ua. Sonderausgaben in Höhe von 18.719,57 S (Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die für die Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden, Kennzahl 456 des Erklärungsformulars) und einen Betrag von 123.899,90 S an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, geltend (Kennzahl 277 des Erklärungsformulars). In letzterem Betrag waren neben Aufwendungen für die Anschaffung von Computern, Monitoren, EDV-Zubehör und -Literatur, anteiligen Kosten für das in der Wohnung gelegene Arbeitszimmer und Fahrtkosten auch wieder - wie in den Vorjahren, vgl. dazu die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. Y, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998, und die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. Z, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 - Ausgaben für die "Deckung des Energiebedarfes (Essen)", Servicekarten, das Gehaltskonto, Einschreibgebühren an das Finanzamt und Rechtsschutzversicherungsprämien enthalten (S 13 f./1999 Arbeitnehmerveranlagungsakt, im Folgenden kurz: ANV-Akt).
b) In seiner ebenfalls am beim Finanzamt eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 machte er ua. Sonderausgaben in Höhe von 18.697,26 S (Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die für die Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden) und einen Betrag von 91.772,23 S an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, geltend. In letzterem Betrag waren - wie in der Bezug habenden Abgabenerklärung für das Jahr 1999 (siehe oben) - neben Ausgaben für die Anschaffung von Computern, Monitoren etc. anteilige Kosten für das in der Wohnung gelegene Arbeitszimmer und Fahrtkosten enthalten; dazu machte der Bw. Aufwendungen für einen "Arbeitsraum Haus 14,16 m2 von 126,14 m2 gesamt Kostenanteil 2000" in Höhe von 1.087,45 S geltend und - wiederum - Ausgaben für "Nahrung Firmenkantine" (9.200,00 S), Servicekarte, Gehaltskonto und Rechtsschutzversicherungsprämien (S 10/2000 ANV-Akt).
c) Nachdem das Finanzamt mit Ersuchen um Ergänzung vom den Bw. zur Vorlage bestimmter Belege die Jahre 1999 und 2000 betreffend aufgefordert hatte (S 12/1999, S 9/2000 ANV-Akt) und die diesbezüglichen Antwortschreiben des Bw. am beim Finanzamt eingelangt waren (S 4 ff/1999, S 6 ff/2000 ANV-Akt), erließ die Abgabenbehörde I. Instanz am die Bezug habenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000, mit denen sie für 1999 die beantragten Sonderausgaben zur Gänze und einen Betrag von 65.115,00 S an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, anerkannte; für 2000 wurden die beantragten Sonderausgaben ebenfalls zur Gänze gewährt und die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit 76.248,00 S festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus (S 2 f./1999, S 2 f./2000 ANV-Akt):
1. Wie bereits in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom ausgesprochen worden sei, seien Gehaltskontokosten, Kosten der Rechtsschutzversicherung, Servicekarten, Einschreibgebühren für Steuererklärungen an das Finanzamt inklusive Steuerzahlerhandbuch und Kosten zur Deckung des Energiebedarfes (Essen) nichtabzugsfähige Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988.
2. Die bei der Veranlagung 1999 beantragten AfA-Beträge mit den Belegnummern 0826, 0827 und 0828 seien bereits 1995 und 1996 ausgelaufen und könnten daher nicht mehr berücksichtigt werden (auf die diesbezüglichen Bescheidbegründungen der oben erwähnten Berufungsentscheidung sowie der Arbeitnehmerveranlagung 1998 werde hingewiesen).
3. Die 1999 beantragte Harddisk (Belegnummer 0802) sei der AfA unterzogen und für die Jahre 1999 bis 2003 mit 1.425,00 S festgesetzt worden, wobei 1999 und 2004 die Halbjahres-AfA von 712,50 S anzusetzen sei. Der entsprechende AfA-Betrag sei bei der Veranlagung 2000 berücksichtigt worden.
4. Die PC-Einheit unter Belegnummer 0822 (Veranlagung 1999) sei ebenfalls der AfA unterzogen worden. Der AfA-Betrag mache 4.627,50 S für die Jahre 1999 bis 2003 aus, die Halbjahres-AfA für 1999 und 2004 betrage 2.313,75 S und sei auch bei der Veranlagung 2000 entsprechend berücksichtigt worden.
5. Die Nutzungsdauer des Athlon 600 sei auf vier Jahre wie bei allen anderen Geräten angehoben worden. Der AfA-Satz betrage daher 3.122,00 S für die Jahre 2000 bis 2003.
6. Da trotz Aufforderung der belegmäßige Nachweis der 1999 beantragten Literatur nicht beigebracht worden sei, habe diese auch nicht berücksichtigt werden können.
7. Für die 1999 angeschaffte ISDN Fritz-Card sei ein Privatanteil im gleichen prozentuellen Verhältnis wie die Telefonkosten ausgeschieden worden. Gleiches gelte für die ISDN-Kosten 2000.
8. Die Gürteltasche (Veranlagung 2000) unterliege dem Aufteilungsverbot und könne daher nicht berücksichtigt werden.
9. Laut Bestätigung der A-GmbH betrage die Gesamtnutzfläche der Mietwohnung des Bw. 103,45 m2 und nicht, wie vom Bw. angeführt, 126,14 m2. Die Nutzfläche des Arbeitszimmers sei vom Bw. einmal mit 14,16 m2 und einmal mit 16,64 m2 angegeben worden. Es sei daher der vom Erhebungsdienst bei der am durchgeführten Nachschau festgestellte Wert von 15 m2 berücksichtigt worden. Dies ergebe zur Gesamtnutzfläche ein prozentuelles Verhältnis von 14,50%. Von den beantragten Wohnungskosten etc. seien daher 14,50% für die Kosten des beruflich genutzten Arbeitszimmers berücksichtigt worden.
10. Bei der Veranlagung 2000 seien unter der Belegnummer 0951 Kosten für einen Arbeitsraum beantragt worden. Da diese Kosten ebenfalls trotz Aufforderung nicht belegt worden und aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht nachvollziehbar gewesen seien, hätten diese nicht berücksichtigt werden können.
d) Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erhob der Bw. am Berufung (S 18 f./1999 ANV-Akt):
Er wünsche die Anerkennung aller beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten mit nachfolgend angeführten Änderungen. Er wünsche sich eine Berücksichtigung der Werbungskosten, da er nach wie vor die Auffassung vertrete, dass dies Werbungskosten seien und er sich insbesondere den Weg der gerichtlichen Klärung offen halten wolle. Begründend führte er unter der Überschrift "Unerklärliches Delta anerkannte Werbungskosten" aus, dass, schon wenn man alle durch das Finanzamt nicht und nur teilweise anerkannten Werbungskosten von den beantragten abziehe (unabhängig davon, ob diese Nichtanerkennung korrekt sei), sich folgendes Delta ergebe:
- Wert der Behörde: 65.115,00 S.
- Wert nach Abzug der nicht anerkannten Werbungskosten: 69.584,00 S.
- Delta "unterschlagene" Werbungskosten: 4.469,00 S.
Dieser Deltabetrag sei seines Erachtens zur Gänze anzuerkennen.
Unter der Überschrift "Kontoführungskosten und Einschreibgebühr Finanzamt" führte der Bw. aus, Kontoführungskosten seien sehr wohl gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusehen. Die seines Erachtens willkürlich getroffene Annahme der Finanzlandesdirektion, dass es sich bei Steuerrückzahlungen um nicht steuerbare Einnahmen handle, sei vollkommen falsch. Richtig sei vielmehr, dass es sich bei der Steuerrückzahlung "um die technische Durchführung der Richtigstellung der Verfügungsgewalt der Einnahmen unter Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten handelt". Die durch einen Bewerber eingeschrieben gesandten Schreiben und die damit verbundenen Ausgaben seien erforderlich, um eine solche Richtigstellung zu veranlassen. Da es nicht möglich sei, die Zeit zurückzudrehen, erfolge die entsprechende Richtigstellung naturgemäß in einem anderen Jahr als jenem, in dem das eigentliche Einkommen erzielt worden sei. Dass die Richtigstellung der Verfügungsgewalt technisch über eine Banküberweisung erfolge, ändere an der genannten Tatsache nichts. "Einschreibgebühren Finanzamt" seien daher natürlich Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, was sonst! Kontoführungskosten seien daher sehr wohl Werbungskosten.
Unter der Überschrift "Rechtsschutzversicherung" führte der Bw. aus, der aktuellen Judikatur sei entnehmbar, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht dem privaten Haushalt zuzuordnen sei. Unter der Überschrift "Arbeitsraum" führte der Bw. aus, die Mietwohnung habe 103,45 m2, der Arbeitsraum 16,64 m2, daher sei 16,10% der korrekte Aufteilungsfaktor, was auch durch ihn entsprechend angegeben worden sei. Da die Mietwohnung physisch nach wie vor existiere, wenn auch nicht mehr durch ihn gemietet, stehe es der Behörde ja frei, diesen Wert jederzeit nachzukontrollieren. Bei der Erhebung seien ja auch entsprechend ca. 15 m2 festgehalten worden.
Zur "ISDN Fritz Card" argumentierte der Bw., eine Aufteilung (Privatanteil) sei nicht korrekt; es sei keine private Nutzung vorgelegen; zu "Literatur Beleg 808" führte er aus, der dazugehörige Beleg sei von Anfang an der Behörde vorgelegt worden.
Unter der Überschrift "Erhalt der Arbeitskraft" argumentierte der Bw., die entsprechenden Nahrungsmittel seien, wie bereits in den Vorjahren erwähnt, in der Firmenkantine aufgenommen bzw. am Firmenort eingekauft worden. Es liege daher absolut kein Zusammenhang mit dem privaten Haushalt vor. Zu "Gesetzesbücher/Steuerzahlerhandbuch" führte er aus, laut Berufungsentscheidung durch den Senat 7 seien Gesetzesbücher/Steuerzahlerhandbuch sehr wohl anerkannt.
An zusätzlichen Werbungskosten beantragte der Bw. "Beschaffungskosten": Es liege in der Natur der Sache, dass bei der Beschaffung von Produkten Fahrtstrecken zurückzulegen seien, diese würden daher ergänzend beantragt, und zwar Kilometergelder von 862,40 S an "Beschaffungskosten" für Arbeitsmittel/Weiterbildung sowie von 1.078,00 S und 1.019,20 S an "Beschaffungskosten" für Weiterbildung.
e) Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 erhob der Bw. am Berufung (S 15 ff/2000 ANV-Akt):
Er wünsche die Anerkennung aller beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten mit nachfolgend angeführten Änderungen (da sich die weiteren Ausführungen des Bw. teilweise mit den in seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 enthaltenen decken, wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben unter Punkt d) dieser Berufungsentscheidung gemachten Ausführungen verwiesen). An zusätzlichen Argumenten enthält die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 -neben weiteren Aussagen zum "Energiebedarf" des Bw. ("... bei einem Computer versteht jedermann, dass dieser Strom benötigt, um Arbeit zu verrichten. Des Weiteren versteht jedermann, dass ein Fahrzeug Treibstoff benötigt, um von A nach B bewegt zu werden. Dass auch ein Mensch Energie benötigt, um Arbeit (auch Büroarbeit) verrichten zu können, das versteht man eigenartiger Weise nicht so recht. Dabei gibt es unzählige Kalorienverbrauchstabellen...")- unter der Überschrift "ISDN Internet...0915" das Argument, dass die gemachte Aufteilung (Privatanteil) nicht korrekt sei; es sei keine private Nutzung des Internetzuganges vorgelegen; der durch den Bw. beantragte Wert von 8.681,00 S sei korrekt.
Unter der Überschrift "Arbeitsraum" führte der Bw. aus, er sei mehr als erstaunt, weshalb aus seinen beigelegten Belegen und Banküberweisungen die Kosten für den Arbeitsraum vom Finanzamt angeblich [gemeint wohl: nicht] nachvollzogen werden konnten. Die vermeintliche Differenz beim Arbeitsraum bzw. den Wohnungsquadratmetern sei leicht erklärt: Wie die Behörde ja wisse, habe er im Jahr 2000 ein Haus gekauft; die Angaben zu den Abmessungen zur Wohnung seien so, wie sie durch den Bw. angegeben worden seien. Die vermeintlich falschen Angaben seien Werte des Hauses, beim Antrag sei ja auch durch ihn korrekt "Arbeitsraum Haus..." angegeben worden.
Unter der Überschrift "Haus Investitionen Anteil Arbeitsraum" befindet sich eine Tabelle ("Tabelle der Haus Investitionen Anteil Arbeitsraum"), die in der ersten Zeile den Passus "Hauskauf 1,970.000,00 S" aufweist; davon seien nach den Angaben des Bw. 221.034,00 S anteilsmäßig auf den Arbeitsraum entfallen; die "Summe für Haus Investitionen Anteil Arbeitsraum" betrage - nach Hinzuzählung von anteiligen Ausgaben ("Hauskauf Anzahlung", "Haussanierung", "benötigtes Werkzeug Haussanierung") - 251.838,98 S (Details siehe S 17/2000 ANV-Akt). Der Bw. habe für den Hauskauf und die Anzahlung keine "AfA-Aufteilung" durchgeführt; die entsprechenden Belege seien beigelegt.
Weiters beantragte der Bw. in seiner Berufung an zusätzlichen Werbungskosten so genannte "Beschaffungskosten" (Kilometergelder) für Arbeitsmittel/Weiterbildung von 916,30 S und "Beschaffungskosten" für Weiterbildung von 2.425,50 S.
Unter der Überschrift "Delta Tabelle" befindet sich eine Tabelle; diese enthält nach den Ausführungen des Bw. "eine Übersicht über die Differenz der beantragten und von der Behörde akzeptierten sowie der zusätzlichen ("neuen") Werbungskosten" (Details siehe S 18/2000 ANV-Akt). In der Zeile "Summen" sind die Beträge 298.685,23 S (beantragte Werbungskosten), 21.547,58 S ("FA-Wert") und 277.137,65 S ("Delta") angeführt.
f) Mit Berufungsvorentscheidung vom (S 24 ff/1999 ANV-Akt) gab das Finanzamt der Berufung betreffend das Jahr 1999 teilweise statt, in dem es den Betrag betreffend Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit 68.277,00 S festsetzte. Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz aus:
1. Unerklärliche Differenz der durch das Finanzamt anerkannten Werbungskosten und den beantragten Werbungskosten:
Die Differenz ergebe sich aus der unterschiedlichen Berechnung betreffend Arbeitsraum sowie der Rechtsschutzversicherungsprämie.
2. Die geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer würden in der vom Bw. beantragten Höhe anerkannt.
3. Bezüglich der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten wie Erhalt der Arbeitskraft, Rechtsschutzversicherungsprämie und Kontoführungskosten werde auf die ausführliche Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. Y, betreffend das Jahr 1998 hingewiesen.
4. Die Gesamtkosten für die ISDN Fritz Card würden als Werbungskosten anerkannt.
5. Literatur Beleg 808:
Da ein Beleg als Nachweis der Behörde nicht vorliege, werde dieser Betrag nicht berücksichtigt.
6. Aus den Unterlagen sei weder die Anschaffung und Geltendmachung der Kosten eines Gesetzbuches/Steuerzahlerhandbuches noch der belegmäßige Nachweis ersichtlich.
7. Beschaffungskosten:
Das geltend gemachte Kilometergeld stelle keine Fahrtkosten für beruflich veranlasste Reisen dar, da der Nachweis der ausschließlich durch den Beruf veranlassten Reise nicht vorliege und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nicht nahezu ausgeschlossen werden könne.
g) Am verfasste das Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung an den Bw. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000. Darin wurde Folgendes ausgeführt:
"In Ihrer Berufung führen Sie an, dass die Mietwohnung nicht mehr von Ihnen im Jahr 2000 gemietet wird. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass im Jahr 2000 Mieten abgebucht wurden. Sie machen auch Kosten für das Arbeitszimmer der Wohnung und für ein Haus geltend. Um genaue Angabe des Sachverhaltes werden Sie daher ersucht. Insbesondere ist bekannt zu geben, wo und wann Sie im Jahr 2000 ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt haben und der genaue Zeitpunkt des Hauskaufes. Wurden die anteiligen Kosten des gesamten Jahres für das Haus und die Wohnung geltend gemacht?"
Dieses Ersuchen um Ergänzung befindet sich nicht im ANV-Akt; in der AIS-Datenbank der Finanzverwaltung ist das Ersuchen zwar enthalten, jedoch fehlt darin die Angabe des Jahres, für das der Einkommensteuerbescheid, auf den sich das Ersuchen bezieht, ergangen ist; die Felder "betreffend Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid ... vom ... " und "eingebracht am ..." sind leer (S 22 Akt des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/3613-W/07). Auf S 20 dieses Aktes befindet sich ein Ausdruck aus der AIS-Datenbank betreffend den Zeitraum 2000, der unter dem Datum den Passus enthält: "Vorhalt für 2000 gesperrt".
Am erging eine Erinnerung des Finanzamtes an den Bw. (S 20/2000 ANV-Akt) mit folgendem Inhalt:
"Sie haben übersehen, den Vorhalt vom bis betreffend Ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 zu beantworten. Sie werden daher ersucht, die Beantwortung bis nachzureichen.
Es handelt sich um folgende Fragen: ..." [Es folgt derselbe Text wie in dem Ersuchen um Ergänzung vom , siehe oben].
Auf dieser im ANV-Akt enthaltenen Erinnerung vom befindet sich folgender Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes vom : "Vorhaltsbeantwortung nicht eingelangt" (S 20/2000 ANV-Akt).
h) Mit Berufungsvorentscheidung vom (S 21 ff/2000 ANV-Akt) gab das Finanzamt der Berufung hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 teilweise statt, in dem es den Betrag betreffend Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit 78.336,00 S festsetzte. Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz aus:
1. Bezüglich der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten wie Arbeitsmittel [gemeint sind die Ausführungen des Bw. betreffend "Energiebedarf", "Gesundheit und Motivation (Arbeitsleid)"], Energiebedarf, Kontoführungskosten und Rechtsschutzversicherung werde auf die ausführliche Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. Y, betreffend das Jahr 1998 hingewiesen.
2. Die vom Bw. geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer würden in der Höhe des vom Bw. genannten Aufteilungsfaktors zuerkannt.
3. Da der Bw. - trotz Erinnerung - den Vorhalt vom nicht beantwortet habe, seien die geltend gemachten Hausinvestitionen nicht berücksichtigt worden.
4. Im Beleg 0892 sei der Kauf eines Sachbuches angeführt ("Steuerzahler-Handbuch" sei händisch dazu geschrieben worden). Da daher kein Nachweis für den Kauf eines "Steuerzahler-Handbuches" erbracht worden sei, sei keine Berücksichtigung als Werbungskosten erfolgt.
5. Bezüglich der geltend gemachten Beschaffungskosten werde auf die Begründung Punkt 7. der Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 1999 hingewiesen.
i) In seinem gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 1999 erhobenen Vorlageantrag (S 23/2000 ANV-Akt) führte der Bw. aus, er wünsche die Anerkennung aller beantragten Werbungskosten, begründet wie folgt:
1. und 2.: Unerklärliche Differenz Arbeitsraum:
Es bestehe ein Widerspruch in Punkt 1. und 2. der Bescheidbegründung; einerseits werde von einer Differenz gesprochen (welche nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei), andererseits werde gesagt, dass in beantragter Höhe anerkannt worden sei.
3. ... Durch die Behörde werde nicht gewürdigt, dass der Bw. nicht nur Steuerzahler sei, sondern auch ein Arbeitsmittel (Ressource) darstelle, für das ebenfalls werbungskostenrelevante Ausgaben getätigt werden könnten, ja teilweise sogar müssten. Rechtsschutzversicherung, Kalorienbedarf für Arbeit und Kontoführungskosten seien zur Absicherung dieser Ressource bzw. Arbeitsleistungserbringung bzw. zur Entlastung (Delegation) unabdingbar erforderlich. Der Verweis auf die Berufungsentscheidung führe letztendlich in der Folge zu der Aussage des Finanzamtes, in der zB die Firmenkantine als dem privaten Haushalt des Bw. zugehörig definiert werde, was sicherlich nicht korrekt sei.
5. Angeblich fehlender Beleg:
Der Beleg sei bereits der Ersteinreichung und auch der Berufung beigeschlossen gewesen, warum dieser den Mitarbeitern des Finanzamtes nicht ersichtlich gewesen sei, entziehe sich seiner Kenntnis.
6. Literatur:
Stimmt, für 1999 gebe es keine ebensolchen Ausgaben.
7. Beschaffungskosten:
Die Ablehnung stelle nach Meinung des Bw. einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Dass Wegstrecken für die entsprechenden Beschaffungen notwendig seien, könne ja auch vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt werden. Dass hier private Reisezwecke unterstellt würden, entbehre jeglicher Grundlage und entspreche auch nicht den Tatsachen.
Sonstiges:
Auf das in seiner Berufung angeführte Delta werde gar nicht erst eingegangen, wiewohl dieses nach wie vor vakant sei.
j) In seinem gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 2000 erhobenen Vorlageantrag (S 24/2000 ANV-Akt) führte der Bw. aus, er wünsche die Anerkennung aller beantragten Werbungskosten. Neben Ausführungen betreffend Rechtsschutzversicherung, "Kalorienbedarf für Arbeit", Kontoführungskosten und "Beschaffungskosten", die ident sind mit den im Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung 1999 enthaltenen Aussagen (siehe oben unter Punkt i) argumentierte der Bw. unter der Überschrift "Arbeitsraum Haus", wiewohl er keine Ahnung habe, was hier mit "Vorhalt" gemeint sei und er über die erwähnte Erinnerung etwas erstaunt sei, bestehe er auf die Anerkennung der entsprechenden Werbungskosten; das Finanzamt könne nicht einfach Dinge streichen. Unter der Überschrift "Beleg 0892" führte er aus, er sei sehr erstaunt, dass dieser Beleg nicht anerkannt werde, wiewohl er vorliege; ein Kassabon sollte jedenfalls ausreichend sein. Unter "Sonstiges" führte der Bw. aus, auf weitere Punkte in seiner Berufung werde gar nicht erst eingegangen, wiewohl diese nach wie vor vakant seien.
k) Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
- § 16 Abs. 1 1. bis 4. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999, lautet:
"(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 lautet:
"3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten."
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
"(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:
2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 40.000,00 S jährlich.
[...]
Sind diese Ausgaben insgesamt
- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 500.000,00 S, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 700.000,00 S kein absetzbarer Betrag mehr ergibt."
- § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 79/1998 lautet:
"(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
Im gegenständlichen Fall ist die ertragsteuerliche Anerkennung seitens des Bw. als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemachter Ausgaben strittig.
Fest steht, dass der Bw. seine nichtselbständige Tätigkeit als EDV-Fachmann, Softwareentwickler und -designer bei der X-AG ab 1999 als "Teleworker" (rund 80% am Wohnort, rund 20% am Dienstort) erbringt.
A) Einkommensteuer für das Jahr 1999:
- Sonderausgaben:
Der Bw. hat in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 Sonderausgaben in Höhe von 18.719,57 S (Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die für die Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden) geltend gemacht (siehe oben Punkt a)). Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom die angeführten Sonderausgaben zur Gänze anerkannt (siehe oben Punkt c)); der (volle) Betrag von 18.719,57 S wurde anschließend rechtskonform gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 geviertelt (dies ergab einen Betrag von 4.680,00 S) und sodann - wiederum rechtsrichtig - nach § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988 eingeschliffen (woraus ein Betrag von 3.634,00 S resultierte; S 8 Akt des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/2428-W/06).
Da somit dem diesbezüglichen Antrag des Bw. in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 zur Gänze entsprochen wurde, erweist sich das Bezug habende Vorbringen des Bw. in seiner Berufung (das sich im Übrigen darin erschöpft, die Anerkennung aller beantragten Sonderausgaben zu "wünschen") als unbegründet; die Berufung ist sohin in diesem Punkt abzuweisen.
- Werbungskosten:
Was die vom Bw. - wie schon in den Vorjahren, vgl. die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. Y, betreffend Einkommensteuer 1998, und die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. Z, betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 - als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für die "Deckung des Energiebedarfes (Essen)" bzw. "Nahrung Firmenkantine" ("Kalorienbedarf für Arbeit"), Servicekarten, das Gehaltskonto, Einschreibgebühren an das Finanzamt und Rechtsschutzversicherungsprämien betrifft, wird seitens des Unabhängigen Finanzsenates nochmals (vgl. S 14 f. der Berufungsentscheidung vom ) festgehalten, dass es sich bei diesen Aufwendungen um solche der privaten Lebensführung handelt, die bei der Einkünfteermittlung nicht abzugsfähig sind. Selbst wenn solche Ausgaben zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, sind sie auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (siehe oben) nicht abzugsfähig ("Aufteilungsverbot", vgl. Doralt, EStG4, § 20 Tz 15 ff):
Kontoführungskosten (einschließlich Kosten für Scheck- bzw. Bankomatkarte) für das Gehaltskonto des Arbeitnehmers sind keine Werbungskosten, und zwar auch dann nicht, wenn das Konto auf Verlangen des Arbeitgebers eingerichtet wird (Doralt, EStG9, § 16 Tz 220, Stichwort "Kontoführungskosten").
Zu der vom Bw. in Zusammenhang mit den Einschreibgebühren an das Finanzamt getätigten Aussage, die seines Erachtens "willkürlich getroffene Annahme der Finanzlandesdirektion, dass es sich bei Steuerrückzahlungen um nicht steuerbare Einnahmen handelt", sei "vollkommen falsch", ist Folgendes festzuhalten:
Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht abzugsfähig; zu den nicht abzugsfähigen Personensteuern gehört ua. die Einkommensteuer. Die Zahlung von Personensteuern gehört zur Einkommensverwendung (Doralt, EStG4, § 20 Tz 139). Umgekehrt freilich ist die Rückzahlung eines Einkommensteuerguthabens durch das Finanzamt nicht steuerbar, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Bw. ins Leere geht.
Zu den vom Bw. geltend gemachten Kosten für Servicekarten (Belegnummer 0859: "Servicekarte mit Pin", Belegnummer 0860: "Servicekarte 300000"; S 13/1999 ANV-Akt) ist noch festzuhalten, dass er eine (ausschließliche bzw. nahezu ausschließliche) berufliche Verwendung bzw. Veranlassung derselben nicht dargetan hat; hinsichtlich der Rechtsschutzversicherung wurde ein beruflicher Zusammenhang nicht aufgezeigt. Dies, obwohl der Bw. durch die Begründung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides und der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1999, die wie Vorhalte wirken (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S 2713; ), dazu aufgefordert wurde, die von ihm geltend gemachten Ausgaben zu belegen.
Zu den weiteren, vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten ist Folgendes festzuhalten:
Die vom Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vorgenommenen Änderungen bei den Ausgaben bzw. AfA-Beträgen für Computer, Monitore und EDV-Zubehör wurden vom Bw. (mit Ausnahme der ISDN Fritz Card) nicht beanstandet. Dem Begehren des Bw., bei der ISDN Fritz Card keinen Privatanteil auszuscheiden, wurde vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung für 1999 Rechnung getragen; die Gesamtkosten für die ISDN Fritz Card wurden von der Abgabenbehörde I. Instanz als Werbungskosten anerkannt. Dasselbe gilt auch für die vom Bw. geltend gemachten Ausgaben für das in seiner Mietwohnung gelegene Arbeitszimmer; in der Berufungsvorentscheidung für 1999 wurden diese Aufwendungen des Bw. in der von ihm beantragten Höhe gewährt. Mit der Nichtanerkennung der Ausgaben für ein Gesetzbuch/Steuerzahlerhandbuch in Punkt 6. der Berufungsvorentscheidung für 1999 war der Bw. in seinem Vorlageantrag (Punkt 6.) einverstanden ("Stimmt. Für 1999 gibt es keine ebensolchen Ausgaben").
Zum Berufungspunkt "Unerklärliches Delta anerkannte Werbungskosten" bzw. "Unerklärliche Differenz Arbeitsraum" (siehe dazu oben Punkt d) und Punkt i) der Berufungsentscheidung) ist Folgendes anzuführen:
Der vom Bw. in seiner Berufung angeführte "Wert nach Abzug der nicht anerkannten Werbungskosten" von 69.584,00 S (genau: 69.583,52 S) geht davon aus, dass das Finanzamt von den Belegnummern 0832 und 0833 (Arbeitsraum-Miete/Betriebskosten anteilig, Arbeitsraum-Haushaltsversicherung anteilig) 8.525,30 S und 318,86 S anerkannt hat (S 22/1999 ANV-Akt); tatsächlich jedoch hat die Abgabenbehörde I. Instanz nur 7.851,14 S und 313,78 S gewährt (Differenz (Minderbetrag): 679,24 S; S 22/1999 ANV-Akt). Rechnet man zu dieser Differenz noch die nicht anerkannten Rechtsschutzversicherungsprämien von 3.075,00 S hinzu, so ergibt sich ein Betrag von 3.754,24 S, der von dem vom Bw. ermittelten Wert von 69.583,52 S (siehe oben) in Abzug zu bringen ist (=65.829,28 S; vgl. die Berechnung auf S 22/2000 ANV-Akt). Da das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung für 1999 die vom Bw. geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer in der von ihm beantragten Höhe anerkannt (siehe oben; dies ergibt eine Erhöhung der anzuerkennenden Werbungskosten um 1.779,94 S) und die Ausgaben für die ISDN Fritz Card zur Gänze gewährt hat (Werbungskostenerhöhung um 667,20 S), ist der Betrag von 65.829,28 S um die beiden letztgenannten Werte zu erhöhen, was in Summe einen anzuerkennenden Werbungskostenbetrag von 68.276,42 S ergibt (zu Details der Berechnung siehe S 22/2000 ANV-Akt). Dies ist jener Wert, den das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung für 1999 anerkannt hat. Die vom Bw. behauptete "Unerklärliche Differenz Arbeitsraum" ist somit nicht gegeben.
Weiters hat der Bw. in seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 "Beschaffungskosten" beantragt, und zwar Kilometergelder von 862,40 S an "Beschaffungskosten" für Arbeitsmittel/Weiterbildung sowie von 1.078,00 S und 1.019,20 S an "Beschaffungskosten" für Weiterbildung (siehe oben Punkt d) der Berufungsentscheidung):
Nähere Ausführungen bzw. Nachweise betreffend diese Kosten enthält das Vorbringen des Bw. in seiner Berufung bzw. in seinem Vorlageantrag nicht; seine Aussage, es liege in der Natur der Sache, dass bei der Beschaffung von Produkten Fahrt- bzw. Wegstrecken zurückzulegen seien, stellt keinen Nachweis bzw. keine Glaubhaftmachung dieser Kosten dar. Zu Recht hat daher das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung für 1999 die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen mangels Nachweises der beruflichen Veranlassung derselben verneint (siehe oben Punkt f) der Berufungsentscheidung). Da die Berufungsvorentscheidung als Vorhalt anzusehen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S 2713; ; siehe oben), wäre es am Bw. gelegen gewesen, im weiteren Verfahren die berufliche Veranlassung der gegenständlichen Fahrtkosten nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen (durch Führung eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter Aufzeichnungen, vgl. Doralt, EStG9, § 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten"). Dies hat der Bw. nicht getan, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Schließlich hat der Bw. unter der Belegnummer 0808 "Literatur" einen Betrag von 697,00 S als Werbungskosten unter dem Titel "Arbeitsmittel/Weiterbildung" geltend gemacht (S 13/1999 ANV-Akt). Das Finanzamt hat in seinem Ersuchen um Ergänzung vom den Bw. zur Vorlage dieses Beleges aufgefordert (S 12/1999 ANV-Akt); im Einkommensteuerbescheid für 1999 und in der Bezug habenden Berufungsvorentscheidung wurde der gegenständliche Betrag mit der Begründung, dass trotz Aufforderung der belegmäßige Nachweis nicht beigebracht worden sei, nicht als Werbungskosten anerkannt (siehe oben Punkte c) und f) der Berufungsentscheidung). Demgegenüber führte der Bw. in seiner Berufung und im Vorlageantrag aus, der Beleg sei von Anfang an der Behörde vorgelegt worden bzw. sei bereits der "Ersteinreichung" und auch der Berufung beigeschlossen gewesen (Punkte d) und i) der Berufungsentscheidung).
Faktum ist, dass sich der streitgegenständlichen Beleg nicht im ANV-Akt befindet und dass der Bw. zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ausgeführt hat, um welches Werk, dessen Anschaffungskosten er unter dem Titel "Arbeitsmittel/Weiterbildung" als Werbungskosten geltend gemacht hat, es sich überhaupt handelt. Auch an dieser Stelle ist der Bw. wieder darauf zu verweisen, dass das Ersuchen um Ergänzung und die Begründungen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides sowie der Berufungsvorentscheidung wie Vorhalte wirken, sodass der Bw. durch diese aufgefordert wurde, die geltend gemachten Ausgaben nachzuweisen (etwa durch Nachreichen einer Kopie des Beleges) oder zumindest glaubhaft zu machen. Dem ist der Bw. nicht nachgekommen, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
B) Einkommensteuer für das Jahr 2000:
- Sonderausgaben:
Der Bw. hat in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 Sonderausgaben in Höhe von 18.697,26 S (Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die für die Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden) geltend gemacht (siehe oben Punkt b)). Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom die angeführten Sonderausgaben zur Gänze anerkannt (siehe oben Punkt c)); der (volle) Betrag von 18.697,26 S wurde anschließend rechtskonform gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 geviertelt (was einen Betrag von 4.674,00 S ergab; S 12 Akt des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/3613-W/07).
Da somit dem diesbezüglichen Antrag des Bw. in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 zur Gänze entsprochen wurde, erweist sich das Bezug habende Vorbringen des Bw. in seiner Berufung (das sich im Übrigen darin erschöpft, die Anerkennung aller beantragten Sonderausgaben zu "wünschen") als unbegründet; die Berufung ist sohin in diesem Punkt abzuweisen.
- Werbungskosten:
Wie schon in den Vorjahren hat der Bw. auch für das Jahr 2000 Ausgaben zur Deckung seines "Energiebedarfes" ("Nahrung Firmenkantine"), für Servicekarten, das Gehaltskonto, Einschreibgebühren an das Finanzamt und Rechtsschutzversicherungsprämien geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die obigen, diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt A) Einkommensteuer für das Jahr 1999, Unterpunkt Werbungskosten, verwiesen, die uneingeschränkt auch für das Jahr 2000 Gültigkeit haben.
Dasselbe gilt auch für die geltend gemachten "Beschaffungskosten" (siehe Punkte e), h) und j) der Berufungsentscheidung), hinsichtlich derer es der Bw. wiederum unterlassen hat, ihre berufliche Veranlassung nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen.
Weiters hat der Bw. für das Jahr 2000 unter der Belegnummer 0892 die Abzugsfähigkeit der Kosten eines "Steuerzahlerhandbuches" geltend gemacht. Dazu hat das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung für 2000 ausgeführt, der diesbezügliche Beleg weise (lediglich) den Kauf eines "Sachbuches" aus; die Bezeichnung "Steuerzahlerhandbuch" sei händisch dazugeschrieben worden, was als Nachweis für dessen Kauf nicht ausreichend sei (siehe Punkt h) der Berufungsentscheidung). Demgegenüber vertritt der Bw. in seinem Vorlageantrag für 2000 die Auffassung, die Vorlage eines Kassabons sollte jedenfalls ausreichend sein (Punkt j) der Berufungsentscheidung).
Aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates ist dazu Folgendes festzuhalten:
Der streitgegenständliche Beleg (Kassabon) mit der Nummer (0)892 befindet sich im ANV-Akt; tatsächlich weist er lediglich den Kauf eines "Sachbuches" aus, der Passus "Steuerzahlerhandbuch" wurde händisch dazugeschrieben (mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Bw. selbst, wie ein Vergleich des Schriftbildes mit den übrigen handschriftlichen Anmerkungen des Bw., die sich im ANV-Akt befinden, ergibt). Entgegen der Auffassung des Bw. ist aber die Vorlage eines Beleges (Kassabons), der lediglich den Kauf eines "Sachbuches" (oder "Fachbuches") ausweist, ohne den konkreten Titel des angeschafften Werkes zu nennen, für dessen steuerliche Abzugsfähigkeit nicht ausreichend, weshalb sich die Vorgangsweise des Finanzamtes, diese strittigen Ausgaben nicht als Werbungskosten anzuerkennen, als rechtskonform erweist.
Zu den vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für eine Gürteltasche (siehe oben Punkt c) der Berufungsentscheidung) ist anzuführen, dass der Bw. dazu in seiner Berufung und in seinem Vorlageantrag nichts vorgebracht hat (zur "Vorhaltewirkung" der Begründung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides siehe oben).
Einen weiteren Berufungspunkt stellen die vom Bw. unter der Belegnummer 0915 geltend gemachten ISDN Internetkosten in Höhe von 8.681,00 S dar (die übrigen, vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vorgenommenen Änderungen bei den Ausgaben bzw. AfA-Beträgen für Computer, Monitore und EDV-Zubehör wurden vom Bw. nicht beanstandet):
Hinsichtlich dieser hat der Bw. va. ausgeführt, er benötige den Internetanschluss für den Zugang zu seiner Firma, da er Telearbeit verrichte (S 10/2000 ANV-Akt). Das Finanzamt hingegen hat im angefochtenen Einkommensteuerbescheid von den beantragten ISDN Internetkosten einen Privatanteil von 4.240,00 S ausgeschieden und nur den Differenzbetrag von 4.441,00 S zum Abzug zugelassen; dagegen hat der Bw. in seiner Berufung vorgebracht, das Ausscheiden eines Privatanteils sei nicht korrekt, weil keine private Nutzung des Internetzuganges vorgelegen sei (Punkte c) und e) der Berufungsentscheidung).
Dazu ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates Folgendes festzuhalten:
Kosten der beruflichen Verwendung eines Internetanschlusses sind absetzbar. Sind Internetkosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst, so sind sie aufzuteilen; ist eine genaue Abgrenzung nicht möglich, ist die Aufteilung zu schätzen; eine geringfügige private Nutzung wird zu vernachlässigen sein (Doralt, EStG9, § 16 Tz 220, Stichwort "Internet"). Die Tätigkeit des Bw. als EDV-Fachmann sowie Softwareentwickler und -designer bei der X-AG ist unstrittig, ebenso die Tatsache, dass er seine Tätigkeit ab 1999 als "Teleworker" zu rund 80% am Wohnort ausübt. Damit geht freilich die unbedingte Notwendigkeit eines Internetanschlusses am Arbeitsplatz zu Hause einher; das Vorbringen des Bw., dass er den Internetanschluss für den elektronischen Zugang zu seiner Firma benötige, ist - zumal er hauptsächlich Telearbeit verrichtet - als glaubwürdig zu qualifizieren. In Anbetracht der beruflichen Tätigkeit des Bw. ist davon auszugehen, dass eine private Nutzung des streitgegenständlichen Internetanschlusses lediglich in einem derart geringen Umfang erfolgt, dass diese hinsichtlich des Ausscheidens eines Privatanteiles zu vernachlässigen ist.
Der Berufung des Bw. ist daher in diesem Punkt stattzugeben; die geltend gemachten ISDN Internetkosten sind in der beantragten Höhe von 8.681,00 S als Werbungskosten anzuerkennen, zumal sich das Finanzamt mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Bw. in seiner Berufung nicht auseinandergesetzt hat.
Weiters hat der Bw. in seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2000 - neben anteiligen Kosten für das in der Mietwohnung gelegene Arbeitszimmer - unter der Belegnummer 0951 Aufwendungen für einen "Arbeitsraum Haus 14,16 m2 von 126,14 m2 gesamt Kostenanteil 2000" in Höhe von 1.087,45 S geltend gemacht (S 10/2000 ANV-Akt; Punkt b) der Berufungsentscheidung).
Mit Ersuchen um Ergänzung vom hat das Finanzamt - unter ausdrücklicher Anführung dieser Belegnummer - den Bw. zum Nachweis auch dieser Kosten aufgefordert (S 12/1999, S 9/2000 ANV-Akt). Am langte das diesbezügliche Antwortschreiben des Bw. beim Finanzamt ein (S 6 ff/2000 ANV-Akt; Punkt c) der Berufungsentscheidung), das nach Aussage des Bw. Belege für das Jahr 2000 enthält (zu diesen siehe gleich unten). Im Einkommensteuerbescheid für 2000 wurden die unter der Belegnummer 0951 geltend gemachten Kosten für einen "Arbeitsraum Haus" nicht anerkannt, da diese trotz Aufforderung nicht belegt worden und aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht nachvollziehbar gewesen seien (Punkt c) der Berufungsentscheidung).
In seiner Berufung hat der Bw. ua. ausgeführt, die Behörde wisse ja, dass er im Jahr 2000 ein Haus gekauft habe; er habe für den Hauskauf und die Anzahlung keine "AfA-Aufteilung" durchgeführt, die entsprechenden Belege seien beigelegt; die Summe für "Haus Investitionen Anteil Arbeitsraum" betrage 251.838,98 S (Punkt e) der Berufungsentscheidung). Am verfasste das Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung (das sich nicht im ANV-Akt befindet und dessen Ausdruck aus der AIS-Datenbank Lücken aufweist) an den Bw. betreffend Einkommensteuer 2000, in dem es um die geltend gemachten Kosten der Arbeitsräume der Mietwohnung und des Hauses ging; am erging eine Erinnerung der Abgabenbehörde I. Instanz an den Bw. (S 20/2000 ANV-Akt), in dem dieselben Fragen wie im Ersuchen um Ergänzung vom gestellt wurden (dazu ausführlich Punkt g) der Berufungsentscheidung). In dem gegen die Berufungsvorentscheidung für 2000, mit der die beantragten Kosten für den "Arbeitsraum Haus" wiederum nicht anerkannt worden waren (mit der Begründung, der Bw. habe - trotz Erinnerung - den Vorhalt vom nicht beantwortet), erhobenen Vorlageantrag hat der Bw. ausgeführt, er habe keine Ahnung, was mit "Vorhalt" gemeint sei, er sei über die erwähnte Erinnerung etwas erstaunt und bestehe auf der Anerkennung der entsprechenden Werbungskosten (Punkte h) und j) der Berufungsentscheidung).
Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates Folgendes festzuhalten:
Hinsichtlich dieses Streitpunktes hat der Bw. ausgeführt, er habe die entsprechenden Belege beigelegt; tatsächlich befinden sich im ANV-Akt diesbezüglich Rechnungen der Firmen C und D betreffend diverse Baumaterialien und Werkzeuge (zB Moltofill, Spanplattenschrauben, Bastlersäge, Schlosserhammer, Modul/Messing, Kreissägen, Fertigparkett, Dunsthut), die (offenbar) das ganze Haus betreffen. Zwar hat der Bw. in seiner Berufung für 2000 in der "Tabelle der Haus Investitionen Anteil Arbeitsraum" eine seiner Meinung nach zutreffende Aliquotierung dieser Ausgaben hinsichtlich des Arbeitsraumes durchgeführt; aus diesen Belegen kann jedoch weder der vom Bw. angeführte Kaufpreis des Hauses noch der von ihm behauptete Anteil des "Arbeitsraumes Haus" am Gebäude ("14,16 m2 von 126,14 m2") nachvollzogen werden. Dazu kommt, dass der Bw. zu keinem Zeitpunkt des Abgabenverfahrens ausgeführt hat, wann er sein Mietverhältnis betreffend die bisherige Wohnung beendet hat (im Jahr 2000 wurden nach Aussage des Finanzamtes noch Mieten abgebucht), zu welchem genauen Zeitpunkt der Hauskauf erfolgte (wichtig etwa für die Beurteilung, ob eine Halbjahres- oder eine Ganzjahres-AfA zusteht) und ob die im Jahr 2000 entstandenen Kosten für die Arbeitsräume in der Mietwohnung bzw. im Haus anteilig oder zur Gänze geltend gemacht wurden.
Es wäre somit am Bw. gelegen gewesen, durch Vorlage geeigneter Unterlagen, etwa des Kaufvertrages und eines Gebäudeplanes, aus dem die Größe des Hauses (der Wohnfläche) und des diesbezüglichen Anteils des Arbeitsraumes ersichtlich ist, an der Aufklärung des streitgegenständlichen Sachverhaltes hinreichend mitzuwirken, zumal er mehrmals dazu aufgefordert wurde (diesbezüglich ist va. auf die im Ersuchen um Ergänzung vom und in der Erinnerung vom angeführten Fragen des Finanzamtes zu verweisen (siehe Punkt g) der Berufungsentscheidung); zur "Vorhaltewirkung" der ergangenen Ergänzungsersuchen und Bescheide des Finanzamtes siehe bereits mehrfach oben. Diesbezüglich kann es auch dahingestellt bleiben, ob das Ergänzungsersuchen vom (das sich nicht im ANV-Akt befindet und dessen Ausdruck aus der AIS-Datenbank Lücken aufweist: Punkt g) der Berufungsentscheidung) dem Bw. tatsächlich zugegangen ist und, wenn ja, ob es hinsichtlich der genauen Berufungs- bzw. Bescheidbezeichnung vollständig war; das Finanzamt hat nämlich in der Erinnerung vom , die dem Bw., weil er in seinem Vorlageantrag darauf Bezug nimmt (Punkt j) der Berufungsentscheidung), zugegangen sein muss, dieselben Fragen gestellt wie im Ergänzungsersuchen vom (Punkt g) der Berufungsentscheidung)).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bw. - trotz mehrmaliger Aufforderung hierzu - seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungsverpflichtung betreffend den "Arbeitsraum Haus" nicht in hinreichendem Ausmaß nachgekommen ist. Die für das Arbeitszimmer in der Mietwohnung angefallenen Ausgaben wurden vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung für 2000 ohnehin in der vom Bw. beantragten Höhe zuerkannt (Punkt h) der Berufungsentscheidung), sodass diesbezüglich keine Beschwer gegeben ist.
C) Zusammenfassung:
Aus den unter Punkt A) und B) getätigten Ausführungen folgt, dass die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 zur Gänze abzuweisen ist; der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 ist insoweit stattzugeben, als der Betrag an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, um den vom Finanzamt zu Unrecht ausgeschiedenen Privatanteil bei den ISDN Internetkosten von 4.240,00 S auf insgesamt 82.576,00 S zu erhöhen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien,
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 vierter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einkommensteuer Arbeitnehmerveranlagung Telearbeit Teleworker Sonderausgaben Wohnraumschaffung Wohnraumsanierung Darlehen Werbungskosten AfA Computer PC EDV Internet Arbeitszimmer Arbeitsmittel Fahrtkosten Sachbuch Kassabon Gehaltskonto Kontoführung Einschreibgebühren Rechtsschutzversicherung Nahrungsmittel Personensteuer nichtabzugsfähige Ausgaben Aufwendungen für die Lebensführung Aufteilungsverbot Privatanteil Nachweis der beruflichen Veranlassung Vorhalt |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at