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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 05.07.2012, RD/0010-G/12

Devolutionsantrag wegen Nichterledigung einer Berufung innerhalb von sechs Monaten

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des X., vom betreffend die Berufungen gegen die Bescheide des Finanzamtes Y vom zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 und 2010 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antragsteller (Ast.) brachte am gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 und 2010 wegen Nichtberücksichtigung von Werbungskosten Berufungen ein.

Mit Eingabe vom stellte Herr X einen "Devolutionsantrag gem. § 73 AVG" adressiert an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark. Von dort wurde der Antrag - unter Verständigung des Antragstellers - zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelt, wo das Anbringen am einlangte.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Aus dem Inhalt des Antrages vom ist zu erschließen, dass der Ast. dem Finanzamt Y eine Säumnis in der Bearbeitung seiner Berufungen betreffend seine Arbeitnehmerveranlagungen 2009 und 2010 vorwirft und einen Devolutionsantrag stellen will. Im Abgabenverfahren ist allerdings nicht das AVG, sondern die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden (§ 1). Der Devolutionsantrag ist im § 311 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt.

Nach § 311 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Nach § 260 BAO hat über die Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Nach § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Diese Vorgangsweise liegt also im Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz. Eine Verpflichtung zur Entscheidung mittels Berufungsvorentscheidung besteht daher nicht.

Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich ist (vgl. ).

Da somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes vorliegt, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Berufungen am vom Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung erledigt wurden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at