zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.08.2010, RV/1184-L/09

Abgabennachsicht bei krankheitsbedingten Mehraufwendungen des Abgabenschuldners und in Aussicht gestelltem Teilverzicht der Banken

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In einem Rückstandsausweis vom wurden vollstreckbare Abgabenschulden von 28.572,54 € ausgewiesen. Aufgrund dieses Abgabenrückstandes erfolgte am die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers durch ein Einhebungsorgan des Finanzamtes Linz. Der Berufungswerber gab dabei an, dass er eine monatliche Nettopension in Höhe von 1.500 € beziehe und für eine Tochter unterhaltspflichtig sei. Die Verbindlichkeiten wurden wie folgt beziffert: "Restschuldfinanzierung" bis 2020: 270.000 €, monatliche Rückzahlung 750 €; "Schulden": ca. 50.000 € bei verschiedenen Gläubigern. Im Falle eines Privatkonkurses würden Schulden von ca. 300.000 € aufleben. Ferner wurde festgestellt, dass der Berufungswerber weder PKW noch Lebensversicherung, Bausparverträge, Bank- oder Sparguthaben besitze. Das Haus sowie sämtliche Einrichtungsgegenstände stünden im (nachgewiesenen) Eigentum seiner Tochter, der Berufungswerber habe nur ein Wohnrecht. Es seien keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden. Aufgrund eines Schlaganfalles und mehrerer Operationen sei der Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen schwer angeschlagen.

Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt eine Pfändung der Pension des Berufungswerbers, die zu entsprechenden Zahlungseingängen am Abgabenkonto führt (derzeit monatlich 216,70 €, in Monaten mit Sonderzahlungen 552,78 €).

Mit Eingabe vom wurde um Nachsicht eines Betrages von 35.000 € ersucht. Derzeit bestehe ein Rückstand von 28.508,49 € zuzüglich der erwarteten Nachzahlungen aufgrund der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2008 in Höhe von ca. 9.200 € und der Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai und Juni 2009 von voraussichtlich 320 €, sodass sich ein Rückstand von ca. 38.000 € ergebe. Für das Jahr 2009 wären keine Einkommen- und Umsatzsteuernachforderungen zu erwarten. Der Differenzbetrag von 3.000 € werde in fünf Raten zu je 600 € entrichtet. Der Berufungswerber habe Ende Juni 2009 sein Unternehmen aus gesundheitlichen Gründen schließen müssen und beziehe nur noch ein Pension in Höhe von 1.500 € netto. Durch die gänzliche Begleichung des Abgabenrückstandes (auch in Raten) wäre die Existenz des Berufungswerbers gefährdet. Er wäre gezwungen, Privatkonkurs anzumelden. In diesem Fall würden seitens der Kreditinstitute "mindestens 1.100.000 €" aus Altlasten als Forderungen angemeldet werden.

Dem Nachsichtsansuchen waren Ablichtungen des Pensionsbescheides und zahlreicher ärztlicher Befunde angeschlossen.

Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO dann nicht gegeben sei, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht wäre, dass auch die Gewährung der Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern würde. Eine Abgabennachsicht sei auch dann nicht in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Nachsicht ausschließlich zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde.

In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung wurde nur vorgebracht, dass "eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut existiere", derzufolge dem Berufungswerber nach Begleichung "eines monatlich festgelegten Betrages in 4 Jahren ein Restschuldnachlass zugesagt" sei. Somit sei durch die Nachsicht seitens der Finanzverwaltung ein Sanierungseffekt gegeben, und wirke sich die Nachsicht nicht zu Gunsten eines anderen Gläubigers aus.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

In einem Nachsichtsverfahren hat der Antragsteller einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels von sich aus, ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen bedarf, das Vorliegen jener Umstände darzutun hat, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann ().

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.

Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.

Im gegenständlichen Fall wurde nur das Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung behauptet. Im äußerst knapp begründeten Nachsichtsansuchen wurde dazu lediglich auf den Pensionsbezug des Berufungswerbers von 1.500 € und die nicht näher aufgegliederten "erheblichen Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten", die laufend zu bedienen wären, hingewiesen. Der Berufungswerber legte nicht näher dar, warum er bei "Begleichung des Abgabenrückstandes (auch in Raten)" einen Privatkonkurs anmelden müsste und dadurch in seiner Existenz gefährdet wäre. Abgesehen davon besitzt der Berufungswerber nach seinen Angaben bzw. den Feststellungen des Einhebungsorganes anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am ohnehin keinerlei verwertbares Vermögen. Zu einer Existenzgefährdung durch exekutive Einbringungsmaßnahmen (Fahrnispfändungen, Immobiliarexekution) kann es daher ebenso wenig kommen wie zu einer "Vermögensverschleuderung" im oben genannten Sinne.

Das einzige im Exekutionsweg verwertbare "Vermögen" ist der laufende Pensionsbezug des Berufungswerbers. Dieser wurde vom Finanzamt gepfändet, sodass ihm nur mehr die unpfändbaren Teile der Bezüge verbleiben. Vom solcherart sich ergebenden "Existenzminimum" wird aber angenommen, dass der Verpflichtete damit seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, § 53 Tz 59). Die Tatsache der zwangsweisen Hereinbringung der Abgabenschuld vermag daher für sich allein noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen (-I/02; ).

Der Berufungswerber zeigte aber auch nicht konkret auf, welche außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen mit der gegenständlichen Pensionspfändung verbunden wären, die über jenes Ausmaß hinausgehen, die mit einer solchen Maßnahme (Pfändung auf das Existenzminimum) regelmäßig einher gehen. Tatsächlich wurde auf diese Pensionspfändung weder im Nachsichtsansuchen noch in der Berufung Bezug genommen.

Zu den angesprochenen gesundheitlichen Problemen des Berufungswerbers muss darauf hingewiesen werden, dass das persönliche Schicksal des Nachsichtswerbers (Krankheit, Invalidität etc.) nur angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage einen Zusammenhang mit der Einbringung der Abgaben und der daraus entstehenden Belastungen haben kann. In eben diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 59 Abgabenexekutionsordnung hingewiesen, wonach das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag erhöhen kann, wenn dies mit Rücksicht auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen Gründen geboten ist. Gründe für eine solche Erhöhung des pfändungsfreien Betrages vom Pensionsbezug sind unter anderem (schwere) Krankheit, Gebrechlichkeit, Schwerinvalidität. In einem solchen Antrag wären aber ziffernmäßig konkrete Angaben und Nachweise für die krankheitsbedingten Mehrkosten erforderlich. Darüber hinaus müsste glaubhaft gemacht werden, dass diese Mehrkosten mit dem verbleibenden Existenzminimum tatsächlich nicht abgedeckt werden können. Bei krankheitsbedingten finanziellen Mehrbelastungen ist daher eine Abgabennachsicht regelmäßig nicht erforderlich, wenn diesen durch eine Maßnahme gemäß § 59 AbgEO Rechnung getragen werden könnte (z.B. ).

Das Finanzamt begründete die Abweisung des Nachsichtsansuchens unter anderem damit, dass die Gewährung der Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte. Einen solchen hat der Verwaltungsgerichtshof etwa dann verneint, wenn die Abgabenschulden nur rund 15 % der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten betragen (vgl. ). Am hatte der Berufungswerber seine Verbindlichkeiten mit 270.000 € ("Restschuldfinanzierung") zuzüglich 50.000 € bei "verschiedenen Gläubigern", insgesamt somit rund 320.000 € angegeben. Der im Nachsichtsansuchen angesprochene Gesamtrückstand an Abgabenverbindlichkeiten von 38.000 € beträgt demgegenüber nur rund 12 %. Berücksichtigt man noch den am angegebenen Betrag von weiteren Schulden von 300.000 €, die Falle eines Privatkonkurses aufleben würden, ergäben sich Verbindlichkeiten von 620.000 €, denen gegenüber die Abgabenschulden nur rund 6 % betragen würden. Stellte man schließlich den in der Berufung erwähnten Betrag von 1,1 Mio. € den Abgabenschulden gegenüber, würden letztere nur mehr 3,5 % der übrigen Verbindlichkeiten betragen. Bei dieser Sachlage kann die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass die Gewährung der Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte, nicht als unzutreffend erkannt werden.

Zu der in der Berufung nicht näher konkretisierten und auch nicht belegten Vereinbarung mit "dem Kreditinstitut", wonach dem Berufungswerber nach "Begleichung eines monatlich festgelegten Betrages in 4 Jahren ein Restschuldnachlass zugesagt" sei, ist zweierlei festzuhalten:

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber am angegeben hatte, dass die "Restschuldfinanzierung" noch bis zum Jahr 2020 laufe. In der gegenständlichen Berufung wird dagegen die Zusage eines Restschuldnachlasses bereits für das Jahr 2013 behauptet (vier Jahre nach Einbringung der Berufung im Jahr 2009).

Zum anderen könnte die Einhebung der vollen Abgabenschuldigkeiten dann unbillig sein, wenn im Rahmen eines allgemeinen quotenmäßigen Forderungsverzichtes ein Verzicht auch des Abgabengläubigers auf einen Teil seiner Forderungen zur Sanierung der finanziellen Situation des Abgabenschuldners beitragen kann (vgl. ). Sollte es daher tatsächlich zu einem Forderungsverzicht der Banken kommen, so würden sich damit die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ändern, und wäre ein neuerlicher Nachsichtsantrag zulässig ( mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 944f und 2448f, mwN). Gegebenenfalls könnten dabei auch die derzeit aufgrund der Pensionspfändung eingehenden Beträge auf die an den Abgabengläubiger zu leistende Quote angerechnet werden.

Derzeit liegen jedoch aus den oben angeführten Gründen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO nicht vor, sodass für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 59 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at