Sonstiger Bescheid, UFSW vom 01.02.2005, RV/4308-W/02

Bindungswirkung hinsichtlich anrechenbarer Lohnsteuer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4308-W/02-RS1
Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd § 192 BAO zukommt, vermögen keine Wirkung zu erzeugen, die der entspricht, wie sie Feststellungsbescheiden eigen ist. Daher gibt es etwa auch keine Wechselwirkung bzw. Gegenwirkung bezüglich Grunderwerbsteuerbescheiden und Einkommensteuerbescheiden, Einkommensteuerbescheiden und Erbschaftssteuerbescheiden, zwischen dem Lohnsteuerverfahren und dem Einkommensteuerverfahren (; vom , 86/14/0065, und vom , 89/14/0172, mwN).

Entscheidungstext

Bescheid

» Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des CD, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Der Berufungswerber (Bw) reicht am seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 bei der Amtspartei ein und legt dieser eine Erklärung (Blatt 6) bei, in welcher er darauf hinweist, dass er von der Firma S-KEG seit Juli 2000 keinen Lohnzettel mehr bekommen habe, immer mit Akonto bezahlt worden sei und nie sein ganzes Gehalt erhalten habe. Für die Monate Jänner bis Mai 2001 habe er insgesamt ATS 69.140,- erhalten. Am 25. Mai sei die S-KEG in Konkurs gegangen. Nach der Berechnung der offenen Gehaltsansprüche der zuständigen Arbeiterkammer (Blatt 7, 8) habe er vom Insolvenzfonds etwa ATS 274.571,- zu erwarten. Die Steuererklärung hat der Bw am unterfertigt und als Wohnanschrift B-Gasse 20, angegeben. Weiters beantragt der Bw den Unterhaltsabsetzbetrag für das ganze Jahr, den Familienstand gibt der Bw mit ledig an.

Die Amtspartei übermittelt die Erklärungsbeilage und die Berechung der offenen Gehaltsansprüche an das Finanzamt der Betriebsstätte im Wege der Amtshilfe (Blatt 17), welches am für den Bw einen Lohnzettel (Blatt 9) erstellt, der den vom Bw in der Erklärung angeführten Betrag als Brutto- und Nettobetrag erfasst. Insbesondere weist der Lohnzettel (Blatt 9) keine anrechenbare Lohnsteuer aus.

Daneben hat der Bw im Streitjahr Arbeitslohn von anderen Arbeitgebern und Arbeitslosengeld bezogen. Infolge Zeitraumüberschneidung liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.

Die Festsetzung der Einkommensteuer 2001 iHv ATS 2.090,- erfolgt mit Bescheid vom unter Zugrundlegung von ATS 69.040,- als Nettobetrag ohne anrechenbare Lohnsteuer zu diesem Dienstverhältnis. Eine Begründung, weshalb die Amtspartei davon ausging, dass keine anrechenbare Lohnsteuer vorliege, enthält der angefochtene Bescheid nicht. Anhand von Auskünften aus dem Zentralmelderegister stellte die Amtspartei fest, dass der Bw seit an derselben Adresse wie die Kindesmutter EA gemeldet ist, weshalb es den Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate Jänner bis Juli bewilligte.

In der Berufung (Blatt 15) rügt der Bw, dass für die bei der S-KEG erzielten Einkünfte von ATS 69.140,- keine Lohnsteuer angerechnet worden sei und das Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden sei. Normalerweise habe die Firma für ihn ATS 4.568,- pro Monat bezahlt. Wenn aber nicht, warum müsse der Bw für etwas bestraft werden, das jemand anderer nicht gemacht hat? Gegen die Kürzung des Unterhaltsabsetzbetrages berief der Bw nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

In ihrem Vorlagebericht führt die Amtspartei aus, dass vom Betriebsstättenfinanzamt über ihr Ersuchen ein Lohnzettel für das Jahr 2001 erstellt worden sei, dieser jedoch keine anrechenbare Lohnsteuer enthalte. Aus welchen Überlegungen und Erwägungen die Amtspartei bezüglich der vom Bw in der Erklärung offen gelegten, ungewöhnlichen Gehaltsauszahlungen der S-KEG zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zu diesem Dienstverhältnis der Bruttobezug dem Nettobezug entspreche und eine anrechenbare Lohnsteuer nicht vorliege, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Indem die Amtspartei zum vom Finanzamt der Betriebsstätte erstellten Lohnzettel keinerlei Überlegungen angestellt hat, wird davon ausgegangen werden können, dass sich die Amtspartei als Wohnsitzfinanzamt an den vom Betriebsstättenfinanzamt erstellten Lohnzettel gebunden fühlte. Eine Vorgangsweise, die weiters auch den Dienstanweisungen entspricht.

Die Prüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. Vor allem hat die Begründung eines Bescheides den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt in einer für eine Nachprüfung tauglichen Weise festzustellen (z.B. ).

Wie der Verwaltungsgerichtshofes zur vermeintlichen Bindungswirkung zwischen Lohnsteuer- und Veranlagungsverfahren schon mehrmals ausgesprochen hat, besteht bei der Veranlagung für die Abgabenbehörde keine Bindung an die Feststellungen im Lohnsteuerverfahren (z.B. , vom , 86/14/0065, und vom , 89/14/0172, mwN). Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd § 192 BAO zukommt, vermögen keine Wirkung zu erzeugen, die der entspricht, wie sie Feststellungsbescheiden eigen ist. Daher gibt es etwa auch keine Wechselwirkungen bzw. Gegenwirkungen zwischen dem Lohnsteuerverfahren und dem Einkommensteuerverfahren. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer besteht somit für die Abgabenbehörde keine Bindung an die Feststellungen im Lohnsteuerverfahren (; vom , 89/14/0172; vom , 81/14/0189).

Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug kann im Rahmen der Veranlagung wiederum korrigiert werden (nochmals , mwN), was insbesondere an den Bw zu adressieren ist, der in der Einkommensteuervorschreibung grundsätzlich eine Strafe zu erblicken scheint. Die Einkommensteuer ist als so genannte direkte Steuer konzipiert. Eine direkte Steuer zeichnet sich dadurch aus, dass Steuerträger und Steuerzahler identisch sind. Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist daher von jenem zu tragen, der das Einkommen erzielt hat. Dies ist auch beim Lohnabzug nicht anders, denn bei diesem ist der Arbeitnehmer gemäß § 83 EStG 1988 Steuerschuldner und wegen der Einbehaltung vom Arbeitslohn gemäß § 78 EStG 1988 auch Steuerträger. Sollte - was eben mangels Feststellungen im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht überprüfbar ist - von solchen Fehlern beim Lohnsteuerabzug auszugehen sein, wäre in der Inanspruchnahme des Bw als Abgabepflichtiger in einem Veranlagungsverfahren keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, denn dass ihm die inkriminierten Einkünfte der S-KEG von ATS 69.140,- nicht zugeflossen seien, hat der Bw ohnehin nie in Streit gestellt. Für sein eigenes Einkommen die Einkommensteuer zu tragen, ist daher niemals eine Strafe, sondern vom Gesetz her gewollt.

Zum vermissten Pendlerpauschale wird bemerkt, dass dieses nach dem übermittelten Lohnzettel im Vorjahr von der S-KEG beim Lohnabzug nicht berücksichtigt wurde. Der Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales kann aber auch im (Veranlagungs-)Berufungsverfahren gestellt werden.

Aber auch zum Unterhaltsabsetzbetrag könnte der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sein, denn aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben sich durchaus Hinweise, dass dieser auch für die Monate Jänner bis Juli 2001 nicht zusteht. So wurde z.B. der an den Bw adressierte Einkommensteuerbescheid 1998 vom an die Adresse B-Gasse 20, zugestellt, obgleich der Bw für diesen Zeitraum in L-Gasse 3/10, gemeldet war.

DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
anrechenbare Lohnsteuer
Bindungswirkung
Verweise



Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at