Es handelt sich weder um einen von der Gemeinde verwalteten Betrieb noch um eine Unternehmung, da eine Einnahmenerzielung fehlt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
2003: DB neu € 1.907,53 (bisher € 3.477,07), Lohnsteuer unverändert;
2004: DB neu € 638,67 (bisher € 2.149,53), Zuschlag zum DB € 20,00 Gutschrift (unverändert);
Entscheidungsgründe
Laut Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde bei der Berufungswerberin (Bw) ua eine Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum bis durchgeführt und hiebei mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom für das Kalenderjahr 2003 Lohnsteuer in Höhe von € 763,20 (ua Lohnsteuer Neuberechnung € 563,58), Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe von € 3.477,07 und für das Kalenderjahr 2004 Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe von € 2.149,53 und eine Gutschrift betreffend Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 20,00 von den Prüfern des Finanzamtes festgesetzt. Unter anderem kam es zu den Nachforderungen im Kalenderjahr 2003 aufgrund der Einbeziehung der Bezüge der bei den ts eingesetzten Ferialarbeiter in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Es entstand hiebei eine Nachforderung in Höhe von € 1.569,54.
Gegen obgenannte Bescheide berief der Vertreter der Bw rechtzeitig und führte hiezu aus, dass gemäß § 42 Abs 1 lit a FLAG Gemeinden, wenn ihre Einwohnerzahl 2000 übersteigt, von der Leistung des Dienstgeberbeitrages grundsätzlich befreit seien. Die Befreiung erstrecke sich jedoch nicht auf die von den Gemeinden geführten Betrieben bzw. Unternehmen. Ein Unternehmen (Betrieb) im Sinne des § 42 Abs 1 lit a FLAG sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann anzunehmen, wenn die Gemeinde eine nach außen hin in Erscheinung tretende (privat)wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die sich auf Vermögenswerte stützt und auf "Einnahmenerzielung" gerichtet ist (vgl. ; 337/70). Nachdem im Bereich der tsp die Bw 2003 und 2004 keine Einnahmen erzielt hat, könne hier auch nicht von einem Betrieb im Sinne des Familienlastenausgleichsfonds ausgegangen werden. Die an Ferialarbeiter ausbezahlten Gehälter seien daher zweifelsohne nicht einer DB-Pflicht zu unterziehen. Aus den dieser Berufung in Kopie beigelegten Haushaltskonten der Bw gehe eindeutig hervor, dass 2003 und 2004 im Bereich der tsp von der Bw keine Einnahmen erwirtschaftet wurden. Die Einnahmen wie Eintrittsgelder etc. würden ausschließlich dem gemeinnützigen Verein tsp zufließen.
Aus den oben dargelegten Gründen werde daher der Antrag gestellt, den Dienstgeberbeitrag für 2003 und 2004 nicht wie bisher mit € 1.569,54 bzw € 1.510,86,sondern mit € 0,00 festzusetzen.
Wie weiters aus den in Kopie beigelegten Haushaltskonten 2000 bis 2002 hervorgeht, habe die Bw im Bereich der tsp auch in diesen Kalenderjahren keine Einnahmen erwirtschaftet. Trotzdem sei es im Rahmen der Lohnsteuerprüfung vom über den Prüfungszeitraum bis zur Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen gekommen. Laut Prüfungsprotokoll (siehe Kopie Lohnsteuerprüfung 2000 bis 2002) sei für Ferialpraktikanten der tsp der Dienstgeberbeitrag für das Kalenderjahr 2000 mit € 1.352,43, für das Kalenderjahr 2001 mit € 1.987,88 und für das Kalenderjahr 2002 mit € 1.948,10 festgesetzt worden. Bemessungsgrundlage hierfür seien für 2000 bis 2002 € 30.054,00, € 44.175,00 und € 43.291,00.
Nachdem die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für diese Jahre zu unrecht erfolgt ist, werde gemäß § 303 Abs 4 BA0 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Im Zuge dieses Verfahrens sei eine Berichtigung des Dienstgeberbeitrages 2000 bis 2002 von € 1.352,43, € 1.987,88 und € 1.948,10 auf € 0,00 vorzunehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass bei der Auslegung der Begriffe Betrieb und Unternehmung nicht ausschließlich von den Begriffen der Betriebswirtschaftslehre, sondern vielmehr von ähnlichen Begriffsbestimmungen des Abgabenrechtes auszugehen sei. Danach sei als Betrieb oder Unternehmung eine Einrichtung anzusehen, die eine bestimmte nachhaltige, über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet. Die Erzielung von Gewinnen oder auch nur die Möglichkeit solche Gewinne zu erzielen, sei nicht von Bedeutung.
Im gegenständlichen Fall beschäftigte die Bw als Arbeitgeberin einige Ferialarbeiter bei den ts (Festspiele). Es werde nicht behauptet, dass es sich bei den ts um eine Einrichtung im Hoheitsbereich handelt oder dass die Aufführungen kostenlos erfolgten. Es werde im Berufungsbegehren darauf verwiesen, dass der Bw keinerlei Einnahmen zufließen. Die Einnahmen aus Eintrittsgeldern etc. würden zur Gänze dem Verein tsp zufließen. Es würden durchaus Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten etc. erzielt - doch diese würden an den Verein tsp weitergegeben bzw würden diese nach der Vereinnahmung dort bleiben. Das bedeute, dass es sich hiebei um eine Mittelverwendung handelt. Es spiele keine Rolle, dass die Einnahmen auf verkürztem Weg dem Verein zufließen. Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit dem Erkenntnis vom , 87/14/0103 betreffend eines Verkehrsamtes einer Gemeinde, da es sich hiebei um unentgeltliche (Gästeinfo, Veranstaltungsorganisation usw) und entgeltliche Leistungen (Verkauf von Wanderkarten, Zimmervermittlung) gehandelt hat. Von solchen unentgeltlichen Leistungen könne im gegebenen Fall nicht ausgegangen werden. Die Berufung sei daher abzuweisen.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und nachfolgende Begründung abgegeben:
"Die tsp sind als gemeinnütziger Verein auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen. Neben Bund und Land fördert auch die Bw den Verein "tsp". Nur so ist es möglich, dass das kulturell und künstlerisch anspruchsvolle Programm alljährlich zur Aufführung gebracht werden kann. Für die Bw bedeuten die tsp nicht nur einen kulturellen und gesellschaftlichen Höhepunkt, sondern auch einen wichtigen Impuls für die Wirtschaft. Die tsp eignen sich hervorragend dazu, im In- und Ausland um Gäste zu werben und das Image von s als Kulturzentrum zu stärken.
Um einerseits die tsp zu fördern, andererseits Jugendliche in das kulturelle Geschehen miteinzubeziehen und ihnen einen Einblick in die Entstehung und Produktion der tsp zu ermöglichen, wurden von der Bw Schüler und Studenten als Ferialpraktikanten eingestellt, um die tsp bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Die Ferialpraktikanten sind im Bereich der Gästebetreuung zum Einsatz gekommen.
Auch wenn die Bw im Bereich der tsp keine Einnahmen erwirtschaftet hat, geht das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung davon aus, dass ein Betrieb im Sinne des § 42 Abs 1 lit a FLAG gegeben ist und dass die Gehälter, die an die Ferialpraktikanten ausgezahlt wurden, dienstgeberbeitragspflichtig sind.
Die Behörde geht davon aus, dass die dem Verein "tsp" zugeflossenen Einnahmen eigentlich der Bw zuzurechnen wären. Die Bw habe diese Einnahmen dem Verein nur zur Nutzung überlassen. Es handle sich hiebei um eine Mittelverwendung.
Diese Interpretation der Abgabenbehörde entspricht jedoch nicht dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Es ist nicht die Bw, sondern der Verein "tsp", der als juristische Person am Markt seine Leistungen anbietet und dafür Einnahmen erzielt. Die Bw tritt lediglich als Körperschaft öffentlichen Rechts auf und unterstützt den Verein im öffentlichen Interesse. Ein Betrieb oder ein Unternehmen im Sinne des § 42 Abs 1 lit a FLAG liegt zweifelsohne nicht vor.
Um den konkreten Sachverhalt zu erörtern und das laufende Verfahren eventuell abkürzen zu können, wird die Festsetzung eines Erörterungsgespräches angeregt.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 BA0 wird aber jedenfalls beantragt.
Nachdem auch im Zeitraum 2000 bis 2002 für Vergütungen an Ferialarbeiter im Bereich der tsp Dienstgeberbeiträge festgesetzt worden sind, wird eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 (4) BA0 angeregt. Siehe dazu auch die an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegte Berufung."
Im Vorlagebericht - beim Unabhängigen Finanzsenat am 2. Feber 2007 eingelangt - stellte das Finanzamt ergänzend fest: "Nach Ansicht der Behörde liegt ein von der Bw verwalteter Betrieb vor, die tsp, die gegen Entgelt Leistungen erbringen, die auch der Bw zugute kommen: kultureller und gesellschaftlicher Höhepunkt, wichtiger Impuls für die Wirtschaft, Gästewerbung im In- und Ausland, Stärkung des Images von s als Kulturzentrum. Die Bw verwaltet und fördert die tsp (Führung der Haushaltskonten, Auszahlung der Gehälter, Einstellung von Ferialpraktikanten für Gästebetreuung, etc.) Vgl. Dienstküche eines LGK, Leistungen gegen Entgelt, ; Verkehrsamt , 87/14/0103, entgeltliche Zimmervermietung, Verkauf von Wanderkarten."
Bei der mündlichen Vorsprache des steuerrechtlichen Vertreters der Bw und deren Kassenamtsleiterin vom wurde folgendes ergänzend vorgebracht (siehe hiezu Aktenvermerk vom ):
"Während der Lohnsteuerprüfung ist der Sachverhalt nicht vollständig erörtert worden und deshalb wird eine ergänzende Darstellung mündlich vorgebracht:
Die Ferialarbeiter werden von der Bw angestellt und nicht nur für die tsp verwendet, sondern diese werden auch im hoheitlichen Bereich tätig.
10 bis 12 Ferialarbeiter werden durchschnittlich im Sommer von der Bw angestellt.
Im hoheitlichen Bereich werden sie wie folgt tätig:
in der Hauptverwaltung Telefonate entgegennehmen, Briefe einsackeln, reine Hilfstätigkeiten ausführen, Karten für die tsp reservieren, Hilfsdienste beim Bühnenaufbau, Verwaltungsdienste usw.
Laut Vorbringen der beiden anwesenden Personen (ff) liegt kein von der Bw verwalteter Betrieb vor, da ua auch die Führung der Haushaltskonten nicht durch die Bw - so wie vom Finanzamt in seinem Vorlagebericht angegeben - erfolgt.
Einnahmen betreffend die tsp gehen auf dessen Vereinskonten ein und haben mit der Bw überhaupt nichts zu tun. Die Bw muss auch ihre eigenen bestellten Karten bezahlen (z.B. Ehrenkarten).
Die Bw hat als einzigen Betrieb gewerblicher Art die Müllentsorgung. Ansonsten liegt alles im hoheitlichen Bereich.
Die tsp werden vorwiegend privat subventioniert und die einzige "Quasi-Subvention" durch die Bw wird durch die Zurverfügungstellung der Ferialkräfte wahrgenommen.
Eine Mittelverwendungszusage - wie vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom durch die Annahme einer Mittelverwendung angenommen - liegt ebenfalls nicht vor."
Laut Eingabe vom wurde anlässlich der am abgehaltenen Besprechung der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhaltung zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (§ 41 Abs. 3 FLAG 1967, Beitragsgrundlage). Der Beitrag beträgt 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage (§ 41 Abs 5 FLAG 1967).
Gemäß § 42 Abs 1 lit a FLAG 1967 sind von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreit, der Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2.000 übersteigt.
Die Pflicht zur Leistung des Dienstgeberbeitrages ist für eine Gemeinde somit nach der gesetzlichen Bestimmung des § 42 Abs 1 lit a FLAG 1967 nur dann gegeben, wenn ein von der Gemeinde verwalteter Betrieb, eine Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder ein Fonds vorhanden ist bzw geführt wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung darf bei der Auslegung der Begriffe Betrieb, Unternehmung und Anstalt nicht ausschließlich von den Begriffen der Betriebswirtschaftlehre ausgegangen werden. Vielmehr liegt, da der Dienstgeberbeitrag eine Abgabe ist, der Vergleich mit ähnlichen Bestimmungen des Abgabenrechtes näher (vgl. ).
Für den vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die an die in Rede stehenden Ferialarbeiter, welche von der Bw im Zuge der tsp eingesetzt wurden, mit ihren von der Bw ausbezahlten Bezügen nach obiger Gesetzesbestimmung dienstgeberbeitragspflichtig sind oder nicht.
Dabei ist zu prüfen, ob es sich hiebei um einen von der Bw verwalteten Betrieb oder eine Unternehmung handelt. Dass es sich weder um eine Anstalt noch um eine Stiftung oder einen Fonds handelt, steht im Berufungsfall jedenfalls außer Streit und wurde auch weder von der Bw noch vom Finanzamt angenommen bzw erklärt. Auch der Unabhängige Finanzsenat schließt aus, dass eine Anstalt, Stiftung oder ein Fonds im Gegenstandsfall vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 87/14/0103, betreffend die Frage, ob das Verkehrsamt ein von der Gemeinde verwalteter Betrieb (eine von der Gemeinde verwaltete Unternehmung) im Sinne des § 42 Abs 1 lit a FLAG 1967 darstellt und ob für die Summe der Arbeitslöhne der beim Verkehrsamt beschäftigten Arbeitnehmer eine Pflicht zur Leistung des Dienstgeberbeitrages besteht, Stellung genommen. In diesem Erkenntnis wird ausgeführt, dass unter einer Unternehmung (einem Betrieb) im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen ist, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Unmaßgeblich ist, in welcher Organisationsform die Unternehmung oder der Betrieb auftritt, ob die Unternehmung Rechtspersönlichkeit besitzt und ob die Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist. Die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt ist auch dann unternehmerische Tätigkeit, wenn die erzielten Entgelte nicht kostendeckend sind. Auch Hoheitsbetriebe einer Gemeinde können beitragspflichtig sein, wenn sich ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Die Tätigkeit des Verkehrsamtes einer Gemeinde (Abteilung des Gemeindeamtes) ist laut diesem Erkenntnis, soweit sie nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, sondern im Interesse der Förderung des Fremdenverkehrs im allgemeinen gelegen ist, ohne dass eine Leistungsbeziehung zu bestimmten Personen bestünde und/oder hiefür mit der einzelenen Leistung der Gemeinde im Zusammenhang stehende Gegenleistungen an die Gemeinde erbracht würden, nicht Unternehmung oder Betrieb (hier: Gästeinformation, Organisation von Veranstaltungen, Instandhaltung und Markierung von Spazierwegen und Wanderwegen, Maßnahmen der Ortsverschönerung, Werbemaßnahmen für den Ort).
Diesem Erkenntnis liegt somit folgende Überlegung zugrunde: Wenn eine organisatorische Einrichtung einer Gebietskörperschaft keinen Betrieb oder keine Unternehmung darstellt, unterliegen die Arbeitslöhne der ausschließlich in einer solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer nicht dem Dienstgeberbeitrag. Stellt hingegen eine organisatorische Einrichtung einen Betrieb, eine Unternehmung, eine Anstalt, eine Stiftung oder einen Fonds dar, unterliegen die Arbeitslöhne der ausschließlich in einer solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer dem Dienstgeberbeitrag. Sind Dienstnehmer der Gebietskörperschaft allerdings teilweise in organisatorischen Einrichtungen tätig, die Betriebe bzw Unternehmungen darstellen, werden ihre Arbeitslöhne mit dem entsprechenden Anteil in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einbezogen ().
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom festgehalten, dass entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift der Bw die dem gemeinnützigen Verein tsp im Rahmen der Eintrittsgelder zufließenden Einnahmen der Bw zuzurechnen sind, und es sich hiebei um eine Mittelverwendung handeln würde.
Der steuerrechtliche Vertreter der Bw und auch der Bürgermeister der Bw haben mehrmals in ihren Schriftsätzen und Angaben betont, dass die Bw keinerlei Einnahmen aus den ts erzielt und diese Einwendungen auch unter Vorlage der ordentlichen Haushaltskonten der Bw unter Beweis gestellt. Aus diesen Unterlagen geht jedenfalls hervor, dass einzig und allein Ausgaben betreffend der tsp (Festspiele) veranschlagt wurden. Weder im Kalenderjahr 2003 noch im Kalenderjahr 2004 wurden hieraus Einnahmen erzielt. Dies gilt ebenfalls für die Vorjahre, welche in diesem Verfahren jedoch nicht behandelt werden. Auch die Ausführungen bezüglich der mündlichen Vorsprache vom weisen in diese Richtung. Jedenfalls handelt es sich bei den vorgelegten Unterlagen entgegen der Annahme des Finanzamtes im Vorlagebericht nicht um die für den Verein tsp bzw den von der Bw für ihren verwalteten Betrieb tsp geführten Haushaltskonten. Das Finanzamt sieht allein deshalb einen von der Bw verwalteten Betrieb, da die tsp gegen Entgelt Leistungen erbringen und diese auch der Bw im Rahmen der kulturellen und gesellschaftlichen Höhepunkte, wichtigen Impulse für die Wirtschaft, der Gästewerbung im In- und Ausland, der Stärkung des Images der Bw als Kulturzentrum sozusagen indirekt zugute kämen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates und der angeführten Judikatur langt eine derartige Interpretation nicht aus, um eine "Einnahmenerzielung", welche laut vorgelegter Unterlagen jedenfalls nachweisbar nicht vorliegt, zu konstruieren. Dass die Bw die tsp als Betrieb bzw Unternehmung verwaltet, kann weder nachvollzogen noch unter Beweis gestellt werden. Eine Förderung durch die Zurverfügungstellung von Ferialkräften wurde seitens der Bw und ihres steuerrechtlichen Vertreters niemals bestritten. Dass - wie vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom ausgeführt - von der Bw Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielt und diese an den Verein tsp weitergegeben werden bzw diese nach der Vereinnahmung dort verbleiben und trotzdem der Bw zuzurechnen wären, kann nach der vorliegenden Akten- und Sachlage ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Eine Mittelverwendungszusage, welche ansonsten vorliegen müsste, liege nach Angaben der steuerrechtlichen Vertretung nicht vor und könne daher auch nicht vorgelegt werden.
Gerade das vom Finanzamt ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/14/0103, veranschaulicht, dass die Annahme des Finanzamtes, es liege im vorliegenden Berufungsfall ein von der Bw verwalteter Betrieb vor, weil die tsp, die gegen Entgelt Leistungen erbringen und diese auch der Bw zugute kommen würden, indem diese Festspiele einen kulturellen und gesellschaftlichen Höhepunkt, einen wichtigen Impuls für die Wirtschaft, eine Gästewerbung im In- und Ausland sowie eine Stärkung des Images der Bw als Kulturzentrum darstellten, nicht zutreffend ist.
Nachdem die Tätigkeit der Ferialarbeitskräfte der Bw im Rahmen der tsp aufgrund obstehender Ausführungen nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, liegt im vorliegenden Fall kein von der Bw verwalteter Betrieb bzw eine Unternehmung unterstellt vor.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/14/0107, wird noch dazu ergänzend ausgeführt, dass auch eine mittelbare Förderung der Unternehmungen, Betriebe und Anstalten durch das Tätigwerden für diese nicht ausreichend ist, um eine teilweise Dienstgeberbeitragspflicht der an in diesem Erkenntnis in Rede stehenden Bauhofmitarbeiter ausbezahlten Löhne zu begründen.
Aufgrund vorstehender Ausführungen war der Berufung daher stattzugeben und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | ein von der Gemeinde verwalteter Betrieb bzw eine Unternehmung im Sinne des § 42 Abs 1 lit a FLAG 1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at