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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.06.2013, RV/0294-L/13

Bekanntmachung des für den Haftungsbescheid maßgeblichen Abgabenbescheides; Aufhebung unter Zurückverweisung.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma X GmbH., gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der angefochtene Haftungsbescheid vom und die Berufungsvorentscheidung vom werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Bw. zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. X GmbH, nämlich für Umsatzsteuer für den Zeitraum 08/2002, für 09/2002 und für 10/2002 in einer auf diese Zeiträume näher aufgeschlüsselten Höhe von insgesamt 3.297.357,41 € heran. Der Bw. sei bis Geschäftsführer der GmbH und für die Entrichtung der Abgaben aus deren Mitteln verantwortlich gewesen. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die Abgaben seien bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Auf Grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass allein auf Grund der rückerstatteten Vorsteuerbeträge Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen seien, diese aber nicht zur anteiligen Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien.

Dagegen berief der Bw. mit Schriftsatz vom u.a. mit der Begründung, dass die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt der Verjährung des Rechtes der Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig sei und im Berufungsfall der Abgabenanspruch betreffend die Umsatzsteuer für August, September und Oktober 2002 mit dem bekämpften Haftungsbescheid erstmalig geltend gemacht worden sei. Der Haftungsbescheid sei nach Eintritt der Verjährung erlassen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und darauf hin, dass die Abgaben mit BVE vom bescheidmäßig festgesetzt und ordnungsgemäß zugestellt worden seien.

Mit Schriftsatz vom wurde ein Vorlageantrag erhoben.

Mit Berufungsentscheidung vom , Zl. RV/0819-L/10 wies die erkennende Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Mit Erkenntnis vom , 2011/16/0053 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom auf. Im Erkenntnis vom , 2005/13/0145, sei ausgesprochen worden, dass dann, wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar sei. Im Beschwerdefall enthalte der Haftungsbescheid des Finanzamtes keinerlei Hinweis, dass die Umsatzsteuer für August, September und Oktober 2002 bereits bescheidmäßig festgesetzt worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der Bestimmung des § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2 und 4 leg. cit. sinngemäß.

"Bescheide über den Abgabenanspruch" sind insbesondere Abgabenbescheide (§ 198 BAO) und Haftungsbescheide (§ 224 BAO). Daher kann beispielsweise der gemäß § 9 BAO für Lohnsteuer in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH auch gegen den an die GmbH gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheid (§ 82 EStG) berufen (Ritz, BAO3, § 248 Tz 4).

Ein Antrag auf Mitteilung der für den Haftungsbescheid maßgeblichen Abgabenbescheide wurde seitens des Bw. nicht gestellt.

Die genannte Bestimmung ermöglicht es dem Bw., nicht nur gegen den Haftungsbescheid, sondern auch gegen die diesem zugrunde liegenden, an die Primäschuldnerin gerichteten Abgabenbescheide berufen zu können. Aus dem dem Haftungspflichtigen eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich allerdings, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl. zB sowie ). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Bescheide über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen (vgl. zB Ellinger/Wetzel, BAO, 194). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (Ritz, BAO, 4. Auflage, § 248, Rz 8)

Auch im Erkenntnis vom , 2005/13/0145 hat der VwGH unter Hinweis auf die Vorjudikatur ausgeführt, dass bei unterlassener Bekanntmachung des für den Haftungsbescheid maßgeblichen Abgabenbescheides ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist.

§ 289 Abs. 1 BAO normiert:

"Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, wenn wie im gegenständlichen Fall Abgabenansprüche nicht anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides bekannt gegeben werden. Die Ermächtigung des § 289 Abs. 1 BAO zur kassatorischen Erledigung von Berufungen, deren Voraussetzung wesentliche Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens ist, liegt zwar im Ermessen der Behörde, ist aber vor allem auch angesichts des Erkenntnisses des die einzige Möglichkeit einer gesetzmäßigen Entscheidung.

Die Berufungsvorentscheidung vom war ebenfalls aufzuheben (s. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 289, Tz 7)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at