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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.01.2007, RV/3873-W/02

Keine Vorsteuerberechtigung bei unrichtiger Angabe der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
wie RV/1152-W/03-RS1
Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Bei Unrichtigkeit der auf der Rechnung und im Firmenbuch aufscheinenden Geschäftsanschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Eckl & Partner Stb KEG, Steuerberater, 3100 St. Pölten, Parkstraße 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) - die Firma SB - betrieb im Streitzeitraum 1999 und 2000 ein Baumeistergewerbe. Im Rahmen einer die Jahre 1999 und 2000 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gemäß den § 147 ff BAO wurden die folgenden von der Bw für Fremdleistungen geltend gemachten Vorsteuerbeträgen von der Betriebsprüfung (Bp) nicht anerkannt:

1. Die auf den Rechnungen der Firma A angeführte Adresse existiere nicht, weshalb Vorsteuer iHv 24.960 S (1999) bzw 413.019 S (2000) von der Bp nicht anerkannt wurde.

2. Die Rechnungen der Firma W wiesen eine Adresse auf (1010 Wien, E 13) an der diese Firma im Zeitraum der Rechnungsausstellung - zwischen und - nicht ansässig gewesen sei. Erhebungen hätten ergeben, dass seit eine Firma Ms Großhandel mit Textilien an dieser Adresse ansässig gewesen sei. Die Bp erkannte Vorsteuer iHv 45.365 S (1999) nicht an.

3. Die Rechnungen der Firma M wiesen eine Adresse auf (1100 Wien, Q 209/9) (richtig: Q 209/6), an der im Zeitraum der Rechnungsausstellung - zwischen und - weder die Firma M ansässig noch die in diesem Zeitraum auftretende Geschäftsführerin, Frau HG gemeldet gewesen sei. Die Bp erkannte Vorsteuer iHv 241.313 S (2000) nicht an.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte mit Bescheiden vom die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 fest.

In der dagegen erhobenen Berufung beantragte die Bw für den Fall, dass der Berufung nicht vollinhaltlich stattgegeben werden könne, die Anberaumung einer mündlichen Berhandlung vor der Berufungskommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland und begründete die Berufung ua damit, dass der Geschäftsführer der Bw in den Büroräumlichkeiten der A gewesen sei, die sich in der F 32 in 1020 Wien befunden hatte. Da aber im Firmenbuch die Geschäftsadresse mit der Hausnummer 35 bezeichnet sei, seien die Rechnungen in der angegebenen Form akzeptiert worden. Zur Firma M führte die Bw aus, dass die Büroräumlichkeiten in der Q 209/9 sehr wohl existent und das Unternehmen dort ansässig gewesen sei, diese auch mit dem Firmenbuch übereinstimmten und daher als gegeben anzunehmen seien.

Mit Ergänzungsschrift zur Berufung vom zog die Bw den Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurück und führte aus, dass die Firma A am am Magistratischen Bezirksamt für den 6./7. Bezirk ihr Gewerbe angemeldet habe. Es würden auch Anmeldungen diverser Dienstnehmer der Firma A bei der WGKK aus den Jahren 1999 und 2000 vorliegen. Ein Firmenbuchauszug mit Stichtag liege ebenfalls vor. Aufgrund der Tatsache, dass die Firma A erst mit amtswegig gelöscht worden sei und aufgrund eben genannter, damals bereits vorliegender Informationen, sei - nach Meinung der Bw - die Existenz dieses Unternehmens in den Jahren 1999 und 2000 nicht anzuzweifeln. Die Firma W habe am am Magistratischen Bezirksamt für den 1./8. Bezirk ihr Gewerbe angemeldet. Zusätzlich würden Anmeldungen diverser Dienstnehmer der W bei der WGKK aus den Jahren 1997 und 1998 vorliegen, wo die Firmenadresse E 13, 1010 Wien angegeben worden sei. Der Firmenbuchauszug mit Stichtag und die genannten Informationen bestätigten nach Meinung der Bw, dass die Existenz der Firma W im Zeitraum vom bis , in dem die Rechnungen ausgestellt worden seien, gegeben sei. Bezüglich der Firma M führte die Bw aus, dass der Geschäftsführer der Bw, Herr AA, an Ort und Stelle, in der Q 209 gewesen sei und feststellen habe können, dass sowohl die Adresse Q 209/6 und Q 209/9 existierte. Türnummer 6 und 9 befänden sich im Erdgeschoss. Der Geschäftsführer der Bw habe auch die Hausmeisterin befragen können, die bestätigte, dass während des in Frage gestellten Zeitraumes eine Firma ansässig gewesen sei. Auch bei der M würden Anmeldungen diverser Dienstnehmer der M bei der WGKK vorliegen. Die zwei vorgelegten Firmenbuchauszüge seien vom und vom . Diese Information, sowie die Tatsache, dass die Firma M erst mit gelöscht worden sei, bestätigten - nach Auffassung der Bw - die Existenz dieses Unternehmens für den in Frage gestellten Zeitraum vom bis .

Die Bw führt aus, die an sie erbrachten Fremdleistungen in den Streitjahren seien jeweils von nachweislich existierenden Unternehmen erbracht worden. Der Vorsteuerabzug könne daher nicht verwehrt werden. Die Existenz dieser Unternehmen sei ausreichend durch die übermittelten Firmenbuchauszüge, Gewerbeanmeldungen und Anmeldungen von Arbeitnehmern bei der Sozialversicherung belegt.

Mit Schreiben vom wurde die Firma EB, welche mit Mietvertrag vom die Geschäftsräumlichkeiten im Haus Q 209, Top 6-8 (im Erdgeschoß) in 1100 Wien, gemietet hatte, ersucht mitzuteilen, ob sie in der ersten Hälfte des Jahres 2000 (Jänner bis einschließlich Juni) die Geschäftsräumlichkeiten im Haus Q 209 Top 6-8 an die Firma M bzw deren Geschäftsführerin Frau HG untervermietet habe.

Mit Schreiben vom teilte Herr B ua mit, dass ihm eine Firma M nicht bekannt sei. Lediglich einige gelbe Posteinschreibezettel, ausgestellt an die Firma M seien in seinem Postfach gelandet. Diese habe er eigenhändig auf das Postamt gebracht und an die Absender mit dem Vermerk 'Unbekannt' retourniert.

Mit Schreiben vom wurde der Bw die Aussage von Herrn B zur Kenntnis gebracht und um eine Stellungnahme ersucht.

Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter der Bw mit, dass der Geschäftsführer der Bw, Herr AA gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt Erhebungen eingeleitet hätte, um die aktuelle Geschäftsanschrift der Firma M bzw deren Geschäftsführerin Frau HG ausfindig zu machen.

Der steuerliche Vertreter der Bw übermittelte mit Schreiben vom einen Schriftsatz des Rechtsanwaltes der Bw vom , in dem dieser auf den historischen Firmenbuchausdruck der Firma M hinweist und ua ausführt, dass keine Rede davon sein könne, dass es die genannte Gesellschaft nicht gegeben habe oder dass sie wirtschaftlich nicht aktiv geworden sei. Richtig sei, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegen Ende Juni 2000 über keinen Bürositz mehr verfügt habe bzw zumindest ein Bürositz unter der im Firmenbuch angegebenen Anschrift nicht mehr anzutreffen gewesen sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Firma offensichtlich noch aktiv gewesen sei, weil bis dahin Schulden angehäuft worden seien.

Die Berufung wurde - ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

  • Die Firma A gab im Jahr 1999 in 7 Rechnungen mit Datum und im Jahr 2000 in 82 an die Bw adressierten Rechnungen im Zeitraum vom 3. Juli bis zum ihre Adresse mit F 35, 1020 Wien an.

  • Im Aktenvermerk vom berichtet der Erhebungsdienst des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, dass bei der Firma A anlässlich der Eröffnung des Betriebes eine Nachschau nicht durchgeführt werden konnte, da die Adresse laut Firmenbuch in 2, F 35 nicht existiere. Das letzte Haus sei F 31-33. Auch die Begehung im Jänner 2000 der Adresse Mg 38, in 1060 Wien, die laut Firmenbuchauszug bis Ende März 2000 als Geschäftsanschrift diente, ergab keinen Hinweis auf die Firma A.

  • Die Firma W gab im Jahr 1999 in elf an die Bw adressierten Rechnungen im Zeitraum vom 6. Juli bis zum ihre Adresse mit E 13, 1010 Wien an.

  • Laut Firmenbuchauszug war die Geschäftsanschrift der Firma W nur im Zeitraum zwischen dem und dem in der E 13, 1010 Wien.

  • Laut Firmenbuch war die Geschäftsanschrift der Firma W ab in der G 14/1, 1170 Wien während die elf in Rede stehenden Rechnungen von der Firma W mit Datum zwischen dem 6. Juli und dem weiterhin mit der Geschäftsanschrift E 13, 1010 Wien ausgestellt wurden.

  • Die Firma M gab im Jahr 2000 in 42 an die Bw adressierten Rechnungen ihre Geschäftsanschrift mit Quellenstraße 209/6, 1100 Wien an.

  • Laut Schreiben vom von Herr B, dem Mieter der Geschäftsräume in der Quellenstraße 209, Top 6-8, in 1100 Wien, ist diesem eine Firma M nicht bekannt.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bp-Bericht, dem Arbeitsbogen der Bp, der Berufung, einem Schreiben von Herrn B (), einem Aktenvermerk () im Arbeitsbogen der Bp (Seite 169) und den Firmenbuchauszügen der Firmen A, W und M.

Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlichen Würdigung zu unterziehen:

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 leg cit erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom , 90/15/0042, vom , 94/13/0133, vom , 99/13/0020, und vom , 98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl auch hiezu etwa das Erkenntnis vom , 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Nahmen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl das Erkenntnis vom , 99/13/0020). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl die Erkenntnisse vom , 94/13/0133, und vom , 94/13/0230). Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (vgl auch hiezu die Erkenntnisse vom , 90/15/0042, und vom , 94/13/0133) ().

1. Die Firma A hat in ihren an die Bw adressierten Rechnungen F 35, 1020 Wien als Geschäftsanschrift angegeben. Da der Erhebungsdienst des Finanzamtes festgestellt hat, dass in der F kein Haus mit der Nummer 35 existierte, hat die Firma A auf den an die Bw adressierten Rechnungen eine nicht richtige Geschäftsanschrift angegeben. Da aber Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, - wie bereits oben ausführlich ausgeführt - zum Vorsteuerabzug nicht ausreichen, sind die von der Bw - in Zusammenhang mit von der Firma A ausgestellten Rechnungen - geltend gemachten Vorsteuerbeträge iHv 24.960 S (1999) und 413.019 S (2000) nicht anzuerkennen.

2. Die Firma W fakturierte im Zeitraum zwischen dem 6. Juli und dem mit der Adresse E 13, 1010 Wien, obwohl sie laut Firmenbuch nur bis an dieser Geschäftsanschrift ansässig war. Da die Firma W in ihren an die Bw adressierten Rechnungen eine im Zeitpunkt der Rechnungslegung laut Firmenbuch nicht richtige Geschäftsanschrift angegeben hat, und auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse - wie bereits oben ausgeführt - nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden kann, steht der Bw der Vorsteuerabzug für die von der Firma W im Jahr 1999 iHv 45.365 S in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht zu.

3. Die Firma M fakturierte im Zeitraum zwischen dem 2. Februar und dem mit der Adresse Q 209/6, 1100 Wien, obwohl laut Aussage des Mieters der Geschäftsräume in der Q 209, Top 6-8, 1100 Wien, Herrn B, er die besagten Räumlichkeit weder der Firma M noch der in diesem Zeitraum auftretenden Geschäftsführerin, Frau HG untervermietet hat und ihm die Firma M nicht bekannt ist. Der Rechtsanwalt der Bw geht im Schreiben vom nicht auf die Aussage von Herr B ein, wonach die Firma M in der Q 209, Top 6-8 nie ihren Geschäftssitz hatte, sondern weist ua darauf hin, dass keine Rede davon sein könne, dass es die genannte Gesellschaft nicht gegeben habe oder dass sie wirtschaftlich nicht aktiv geworden sei. Den Ausführungen des Rechtsanwaltes der Bw ist entgegenzusetzen, dass nie behauptet wurde, dass es die Firma M nicht gegeben habe oder dass diese wirtschaftlich nicht aktiv geworden sei. Von seiten der Bp wurde lediglich festgestellt, dass die Firma M im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung - zwischen und - in der Q 209/6 weder ihren Firmensitz noch die in diesem Zeitraum auftretende Geschäftsführerin Frau HG gemeldet war. Da somit in den in Rede stehenden Rechnungen eine (juristische) Person als leistender Unternehmer aufscheint, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, steht - wie bereits oben ausführlich dargestellt - der Vorsteuerabzug iHv 241.313 S im Streitjahr 2000 ebenfalls nicht zu.

Zu den Argumenten in der Ergänzungsschrift vom , wonach die Firmen A, W und M am jeweils zuständigen Magistratischen Bezirksamt ihr Gewerbe angemeldet hätten, Anmeldungen diverser Dienstnehmer der besagten Firmen bei der WGKK und Firmenbuchauszüge vorliegen würden und aufgrund eben genannter Informationen die Existenz dieser Unternehmen nicht anzuzweifeln sei, ist entgegenzusetzen, dass diese allgemein gehaltenen und pauschalen Vorbringen an der Tatsachenfeststellung vorbeigehen, dass an den Rechnungsadressen im Zeitpunkt der Rechnungslegung nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAD-17408