Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.07.2012, RV/1185-W/12

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn eine subsidiär Schutzberechtigte Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch x, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) brachte am für ihre Kinder A, B und C beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ein. Das Feld, ab welchem Zeitraum Familienbeihilfe beantragt wird, blieb leer. Dem Antrag legte die Bw. die Geburtsurkunden der Kinder, Bestätigungen über eine aufrechte Meldung sämtlicher Familienmitglieder im Inland, Schulbesuchsbestätigungen der Kinder AuB, Bestätigungen des Bundesasylamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten sowie einen Bescheid der MA 40 über die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs sämtlicher Familienmitglieder für die Monate Juli bis Dezember 2011 bei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Kinder der Bw. für die Monate ab Oktober 2011 ab und begründete dies damit, dass Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, nur dann Familienbeihilfe gewährt werden könne, wenn die Familienmitglieder keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung hätten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien.

Gegen den betreffenden Abweisungsbescheid brachte die Bw. rechtzeitig Berufung ein und begründete diese damit, dass sie am nach Österreich gekommen sei und an diesem Tage erstmals Asyl beantragt habe. Nach Abweisung des gegenständlichen Antrages habe die Bw. ein weiteres Mal am Asyl beantragt und sei ihr in weiterer Folge subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Grund dafür sei im Wesentlichen die schwere Erkrankung ihres Lebensgefährten gewesen. Da dieser auf Grund seiner Erkrankung eine 24-stündige Pflege benötige, sei es der Bw. nicht möglich einer Beschäftigung nachzugehen. Als Alt-Asylwerberin, deren Erstverfahren jedenfalls unter den Bestimmungen des AsylG 1997 geführt worden sei, stünde der Bw. nach dem Erkenntnis des UFS, RV/0612-L/08, vom , Familienbeihilfe bereits nach einem 5-jährigen Aufenthalt zu. Das Finanzamt habe daher der Bw. für ihre Kinder bereits ab Juli 2010 Familienbeihilfe zu gewähren. Zudem sei für die Bw. als subsidiär Schutzberechtigte der Artikel 28 der Statusrichtlinie beachtlich. Die Familienbeihilfe sei zweifellos eine Sozialleistung. Nachdem eigenen Staatsbürgern auch bei Nichtbeschäftigung im Falle eines Sozialhilfebezuges Familienbeihilfe für die in ihrem Haushalt lebenden Kindern gewährt werde, sei auf Grund des Vorranges der unionsrechtlichen Bestimmungen den Kindern der Bw. jedenfalls ab dem Monat der subsidiären Schutzgewährung - und damit ab Februar 2011- Familienbeihilfe zu gewähren. Es werde daher in Abänderung des hier angefochtenen Bescheides der Antrag gestellt, ab Juli 2010, jedenfalls aber ab Februar 2011 Familienbeihilfe zuzuerkennen.

In weiterer Folge übermittelte die Bw. mit Schreiben vom eine Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes vom und führte ergänzend aus, dass der Bescheid vom seitens des BAA nicht zugesandt worden sei, jedoch auf den Seiten 2 und 3 des angeschlossenen Bescheides der gesamte bisherige Verfahrenshergang ersichtlich sei. Der neuerliche Asylantrag vom , der schließlich zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt habe, sei ein Neuantrag gewesen, welcher infolge der geänderten Verhältnisse gestellt worden sei.

Gegenständlichem Schreiben legte die Bw. den Bescheid des Bundesasylamtes über die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten vom bei.

In weiterer Folge teilte die Landesleitstelle des "Fonds Soziales Wien" der Behörde über deren Ersuchen um Auskunftserteilung (vom ) mit, dass sowohl die Bw. und deren Lebensgefährte als auch deren Kinder zur Zeit eine Grundversorgung beziehen würden und auch weiterhin Anspruch bestünde.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet ab und führte unter Bezugnahme der gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 aus, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe in Bezug auf einen mindestens sechzig Kalendermonate umfassenden Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum Beschluss des VwGH-Erkenntnisses vom nicht vorgelegen sei, weshalb auch Familienbeihilfe bis zu diesem Zeitpunkt nicht habe gewährt werden können. Da die Bw. jedoch am einen neuerlichen Antrag gestellt habe, sei somit für diesen Zeitraum das Asylgesetz 2005 anzuwenden. Hinsichtlich der Monate ab Februar 2011 sei die Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zu beachten, wonach Personen, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann hätten, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten würden und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien. Der Bw. sei jedoch für den Zeitraum bis der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden. Laut Auskunft des Fonds Soziales Wien beziehe die gesamte Familie eine Grundversorgung und habe auch weiterhin Anspruch. Zudem sei in dieser Zeit die Bw. weder einer selbständigen noch einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht vorgelegen seien.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wiederholte die Bw. ihr bisheriges Berufungsbegehren und ergänzte dies mit den Ausführungen, dass die Familienbeihilfe als Transferleistung es den Eltern erleichtern solle, ihren Unterhaltsleistungen der Kinder gegenüber nachzukommen. In diesem Zusammenhang werde deshalb auch auf die in Art 1 B-VG normierten Kinderrechte hingewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. reiste am illegal auf dem Landweg in das Inland ein.

Am selben Tag stellte die Bw. einen Asylantrag, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen wurde. Ebenso wurde die gegen den betreffenden Abweisungsbescheid erhobene Beschwerde (mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom ) als unbegründet abgewiesen und lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom eine Behandlung gegenständlicher Beschwerde ab.

Ein in weiterer Folge am seitens der Bw. neuerlich eingebrachter Folgeantrag wurde zunächst wegen entschiedener Sache (mit Bescheid des Bundesasylamtes vom ) zurückgewiesen sowie die dagegen erhobene Beschwerde (mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ) abgewiesen.

Am brachte die Bw. abermals einen Asylantrag ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde gegenständlicher Asylantrag abgewiesen, jedoch gleichzeitig der Bw. der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und bis zum eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Ebenso wurde den Kindern der Bw. sowie ihrem Lebensgefährten eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

Im Zeitraum Juli bis Dezember 2011 sowie ab Jänner 2012 bezogen die Bw., die Kinder sowie der Lebensgefährte Leistungen aus der Grundversorgung der Stadt Wien.

Ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Österreich war die Bw. lediglich im Zeitraum März bis Oktober 2009 im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt, hingegen in den übrigen Monaten weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie den Erhebungen der Behörde.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bw. ab den Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Familienbeihilfe im Oktober 2011 diese für ihre Kinder zusteht.

§ 2 FLAG legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Ergänzend hierzu stellt § 3 für Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, weitere besondere Voraussetzungen auf.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, abweichend von Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

Seit haben gem. § 3 Abs.4 leg.cit. Personen, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden ist, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der mit BGBl I Nr. 168/2006 geänderten Gesetzesstelle hat eine Person, der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält und gleichzeitig unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bw. mit Bescheid des Bundesasylamtes vom der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr, ihren Kindern und dem Lebensgefährten eine entsprechende Karte gemäß § 52 AsylG ausgestellt. Zudem bezog die Bw. für sich, ihre Kinder und den Lebensgefährten in den Monaten Juli bis Dezember 2011 sowie ab Jänner 2012 Leistungen aus der Grundversorgung und war die Bw. ab dem Zeitpunkt der beantragten Gewährung von Familienbeihilfe (für die Monate ab Oktober 2011) weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig. Gleichzeitig damit ist aber das Schicksal gegenständlicher Berufung entschieden. Wird einer Person - so wie der Bw. - unbestrittenermaßen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und bezieht diese für sich und sämtliche Familienmitglieder ab Juli 2011 vom Fonds Soziales Wien erwiesenermaßen bestätigte Leistungen aus der Grundversorgung und ist diese zudem weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig, besteht entsprechend den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Bw. beantragte am für ihre Kinder Familienbeihilfe, wobei im gegenständlichen Antrag das Feld, ab wann Familienbeihilfe begehrt wird, unausgefüllt blieb. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass einerseits die Familienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung, somit ab Oktober 2011, als beantragt gilt, andererseits für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe ausschließlich die im Zeitpunkt der Antragstellung gültige Rechtslage zur Anwendung kommt. In diesem Zusammenhang vermag auch das Vorbringen der Bw., als Alt-Asylwerberin, deren Erstverfahren noch unter den Bestimmungen des AsylG 1997 durchgeführt worden sei, stünde ihr Familienbeihilfe bereits nach einem 5-jährigen Aufenthalt im Inland zu, weshalb Familienbeihilfe bereits ab Juli 2010 zu gewähren sei, nichts an gegenständlicher Entscheidung zu ändern. Dies vor allem deshalb, da das Erstverfahren der Bw., welches mit Asylantrag vom beantragt wurde, bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom rechtskräftig und somit noch vor dem Zeitraum ab Oktober 2011, für welchen Familienbeihilfe (mit gegenständlichem Antrag vom ) beantragt wurde, abgeschlossen wurde. Der Umstand, dass die Bw. nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof einen (Asyl-) Folgeantrag im Jänner 2010 (welcher im Übrigen durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom abgewiesen wurde), eingebracht sowie zeitlich daran anschließend im August 2010 einen dritten Asylantrag gestellt hat, mit welchem der Bw. letztendlich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, vermag an gegenständlicher Entscheidung nichts zu ändern. Dies vor allem deshalb, da es sich diesbezüglich um vom Erstverfahren losgelöste, separate weitere Verfahren gehandelt hat, welche an der Rechtskraft des bereits abgeschlossenen Erstverfahrens nichts zu ändern vermochten.

Wenn die Bw. in der Berufung weiters ausführt, in Abänderung des gegenständlich angefochtenen Bescheide werde hiermit der Antrag gestellt, Familienbeihilfe ab Juli 2010, jedenfalls aber ab Februar 2011 zuzuerkennen, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass seitens des Finanzamtes mit gegenständlich angefochtenem Bescheid eindeutig und zweifelsfrei für den Zeitraum ab Oktober 2011 abgesprochen wurde und daher Folge dessen seitens des Unabhängigen Finanzsenates auch nur über diesen Zeitraum im Rahmen gegenständlicher Berufungsentscheidung zu entscheiden war. Die Beurteilung der Frage, ob der Bw. im vorliegenden Fall gegebenenfalls auch für den Zeitraum ab Juli 2010 bzw. jedenfalls ab Februar 2011 Familienbeihilfe zustehen würde, hat somit dahingestellt zu bleiben.

Soweit die Bw. vermeint, überdies sei im vorliegenden Fall Art 28 der Statusrichtlinie beachtlich, woraus folge, dass auf Grund des Vorranges der unionsrechtlichen Bestimmungen jedenfalls ab dem Monat der subsidiären Schutzgewährung und damit ab Februar 2011 Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, zumal auch eigenen Staatsbürgern bei Nichtbeschäftigung im Falle eines Sozialhilfebezuges Familienbeihilfe für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern gewährt werden würde, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B1397/06 festgestellt hat, "kommt dem Gesetzgeber bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber kann den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen. Er kann weiters den Anspruch einer Personengruppe vorenthalten, der eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl. I 100/2005) nicht zukommt, für die aber grundsätzlich eine staatliche Versorgung (auch für Kinder) im Wege der Grundversorgung vorgesehen ist (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl. 80/2004)."

Aus gegenständlichem Beschluss ergibt sich eindeutig, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig gemacht und der Anspruch ausländischer Staatsbürger auf Familienbeihilfe nach § 3 Abs 1 FLAG 1967 grundsätzlich an den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich entsprechend §§ 8 und 9 NAG angeknüpft werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt steht der Berufungswerberin, die über einen derartigen Aufenthaltstitel nicht verfügt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe zu. Wenn nunmehr über den grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis hinaus unter bestimmten Voraussetzungen weiteren Personen ein Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt wird, so führt dies weder zu einer Verfassungswidrigkeit der Grundsatzbestimmung (siehe dazu , und die dort angeführten Beschlüsse des VfGH) noch haben sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof in der Bestimmung des § 3 FLAG 1967 eine Verletzung europarechtlicher Bestimmungen erkannt. Nach Art 28 der Richtlinie 2004/83/EG vom ist subsidiär Schutzberechtigten die notwendige Sozialhilfe zuzuerkennen, wobei diese Zuerkennung auf Kernleistungen beschränkt werden kann.

In gegenständlichen Fall haben sowohl die Bw. als auch ihre Kinder und der Lebensgefährte ihren Wohnsitz in Wien, weshalb sie auch entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Grundversorgungsgesetzes Leistungen aus der Grundversorgung bezogen haben.

Da durch das Wiener Grundversorgungsgesetz die genannte Richtlinie umgesetzt wurde, liegt daher auch ein Verstoß gegen EU-Recht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
subsidiär Schutzberechtigte
Grundversorgung
Familienbeihilfe
EU-Recht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at