TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 26.01.2007, FSRV/0010-W/06

Einbringung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU in das Steuergebiet

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0010-W/06-RS1
Die Einbringung von Tabakwaren in das Steuergebiet unterliegt ungeachtet des freien Warenverkehrs innerhalb der EU gemäß § 1 Abs.1 TabStG grunsätzlich der Tabaksteuer. Gemäß § 27 TabStG sind sie bei Einbringung zu gewerblichen Zwecken tabaksteuerpflichtig, gemäß § 29 TabStG bei innergemeinschaftlicher Einbringung zu privaten Zwecken grundsätzlich steuerfrei. Bei der Einbringung zu privaten Zwecken ist jedoch die Steuerfreiheit gemäß §§ 29a und 44f Abs.2 TabStG bei der Verbringung aus jenen Staaten, die am der EU beigetreten sind, für Übergangszeiten auf gewisse Freimengen beschränkt (z.B. Zigaretten aus Polen können bis von Personen mit Wohnsitz außerhalb des Steuergebiets nur im Ausmaß von 200 Stück steuerfrei verbracht werden). Werden die in diesen Bestimmungen enthaltenen Anmeldevorschriften nicht eingehalten, liegt die objektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung im Sinne von § 33 Abs.1 FinStrG vor.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., ohne Beschäftigung, geb. X., wohnhaft XX., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien, dieses vertreten durch Hofrat Dr. Egon Vogt, vom , Zl. 100/90.602/2004-AFB/Pö, SN 100/2005/01238-001, betreffend die Einleitung des Strafverfahrens nach § 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er am im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Z. verbrauchsteuerpflichtige Waren, nämlich 7.000 Stück Zigaretten der Marke "Klubowe" anlässlich seiner Einreise über die Grenzkontrollstelle Berg außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.

Der Einleitungsbescheid wurde zugleich mit dem Abgabenbescheid am zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Im Bezug auf das Schreiben des Zollamtes vom (wohl richtig: 14.11.) ersuche er höflich, die für die Einfuhr von Zigaretten auferlegte Geldstrafe zu tilgen. Er habe die Zigaretten nicht zu Erwerbszwecken mitgeführt, sondern wollte sie wie versprochen seinen Bekannten, die in Österreich arbeiten, mitbringen. Er habe nicht gewusst, dass eine solche Zigarettenmenge in EU-Länder nicht mitgebracht werden darf. Er könne die auferlegte Geldstrafe infolge der tristen finanziellen Lage seiner Familie nicht auf einmal zahlen. Zudem sei sein 7-jähriger Sohn in Dauerbehandlung des Arztes und er sei manchmal nicht imstande, Arzneien zu kaufen. Er ersuche daher um positive Entscheidung über seine Bitte.

Zur Unklarheit, ob der Schriftsatz vom als Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid oder gegen den Einleitungsbescheid des Finanzstrafverfahrens zu werten sei, erging am ein Mängelbehebungsauftrag des unabhängigen Finanzsenats. Da diese Frage wiederum nicht restlos aufgeklärt wurde, nimmt der unabhängige Finanzsenat im Zweifel unter Bedachtnahme auf die Vorrangigkeit des Rechtsschutzgedankens und die höchstgerichtliche Judikatur seine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen den finanzstrafrechtlichen Einleitungsbescheid als gegeben an (z.B. ).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass sich der polnische Staatsbürger Bf. am mit dem auf seine Ehefrau zugelassenen PKW der Marke Opel Kadett mit dem behördlichen polnischen Kenzeichen Y. in Begleitung seines Landsmannes Z bei der Grenzkontrollstelle Berg zur Einreisekontrolle stellte. Im Zuge der Grenzkontrolle wurden im Kofferraum im Zwischenraum für das Reserverad unter einer Abdeckung versteckt die o.a. Zigaretten vorgefunden. Die beiden Personen gaben an, dass sie die Zigaretten um ca. 250,- € direkt in einer Zigarettenfabrik gekauft hatten und diese an ca. 40 Personen, welche in M. als Saisonarbeitskräfte legal beschäftigt sind, ohne Gewinn weitergegeben hätten, man hätte ihnen lediglich die Treibstoffkosten ersetzt. Sie hätten nicht gewusst, dass man nur 200 Stück Zigaretten pro Person nach Österreich einführen dürfe.

In der mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift führte dieser weiter aus, dass sie erstmals eine so große Menge an Zigaretten - sie hatten diese am selben Tag in einer Zigarettenfabrik gekauft - nach Österreich bringen. In polnischen Zeitungen war zu lesen, dass man soviele Zigaretten legal nach Österreich bringen dürfe. Er habe eine Woche vorher auch 2 Stangen Zigaretten mitgebracht und es habe niemand etwas gesagt.

In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind folgende Bestimmungen von Belang :

Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 13 Abs.1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Aus dem Abgabenrecht sind folgende Bestimmungen in der relevanten zeitbezogenen Fassung von Belang:

Gemäß § 1 Abs.1 und Abs.2 Tabaksteuergesetz unterliegt die Einbringung von Tabakwaren in das Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das österreichische Bundesgebiet mit Ausnahme der Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

Gemäß § 27 Abs.1 und Abs.2 leg.cit. entsteht u.a. die Steuerschuld für Tabakwaren, die aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates (der EU) zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht werden dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet.

In Abs.3 bis 5 dieser Bestimmung ist die Erfassung und Vorschreibung der Tabaksteuer näher geregelt. Wird das Verfahren nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Gemäß Abs.6 dieser Bestimmung ist es für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, unzulässig, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs.2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.

Gemäß § 29 Abs.1 leg.cit. sind Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind für die Beurteilung, ob Tabakwaren zu privaten oder nach § 27 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, folgende Umstände zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren; 2. der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung; 3. Unterlagen über die Tabakwaren; 4. die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.

Gemäß Abs.3 entsteht die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen lässt. Es gelten die Bestimmungen des § 27 Abs.3 bis 5.

Dazu enthält § 29 a in Verbindung mit § 44 f Abs.2 Tabaksteuergesetz eine ab geltende Ausnahmeregelung betreffend Tabakwaren, die von Reisenden ins Steuergebiet eingebracht werden aus jenen Staaten, die am der EU beigetreten sind. Gemäß diesen Bestimmungen ist die steuerfreie Einbringung von Zigaretten aus solchen Staaten zu privaten Zwecken mit verschieden langen, zumindest aber bis währenden Übergangsfristen auf 200 Stück pro Reisendem (mit Wohnsitz außerhalb des Steuergebiets) beschränkt.

Allenfalls könnten Tabakwaren gemäß § 18 Tabaksteuergesetz in einem eigens anzumeldenden Steueraussetzungsverfahren steuerunbelastet durch das Steuergebiet befördert werden.

Der unabhängige Finanzsenat hat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. Zl. 89/16/0201). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund der Anzeige der Grenzkontrollstelle Berg vom und der sonstigen amtlichen Ermittlungen den Tatverdacht als hinreichend begründet.

Für den unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz liegt für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale vor.

Für die objektive Tatseite, nämlich dass verbrauchsteuerpflichtige Waren ohne Deklarierung ins österreichische Steuergebiet eingebracht werden sollten, liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte vor.

Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Tabakwaren in den meisten Staaten einer Verbrauchsteuer unterliegen, insbesondere auch anlässlich der Einbringung von Tabakwaren in das Steuergebiet eines Staates. Weiters ist es allgemein bekannt, dass Tabakwaren aufgrund des deutlichen Preisunterschiedes häufig auch unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen von osteuropäischen nach mitteleuropäischen Staaten verbracht werden und hier, trotz des grundsätzlich unbeschränkten Warenverkehrs innerhalb der EU, vorerst weiterhin Einschränkungen bestehen. Insofern muss - wenn schon nicht genaue Rechtskenntnis - so doch ein Bewusstsein vorausgesetzt werden, dass Tabakwaren "sensible" Waren sind und bei der Einbringung in größeren Mengen, sei es nun für den Eigengebrauch oder zur Weitergabe an andere Personen, gewissen Beschränkungen unterliegen. Diesbezüglich ist es auch zumutbar, sich spätestens anlässlich des Grenzübertritts in das Steuergebiet eines anderen Staates um derartige rechtliche Regelungen bei einem Grenzkontrollorgan zu erkundigen. Die Umstände, dass der Bf. die Tabakwaren an der Grenzkontrollstelle nicht spontan von sich aus deklarierte sowie ihre versteckte Lagerung legen den Verdacht nahe, dass ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war und er zumindest bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs.1, 2. Halbsatz FinStrG) gehandelt hat.

Im Lichte dieser Ausführungen ist für den unabhängigen Finanzsenat eine naheliegende und nachvollziehbare Verdachtslage gegeben, dass die gegenständlichen Zigaretten in Anbetracht der verhältnismäßig großen Menge und der Art und Weise der Beförderung unter Missachtung o.a. gesetzlicher Bestimmungen zu gewerblichen Zwecken ins Steuergebiet eingebracht werden sollten und der Bf. dabei betreten wurde, die durch den Gewahrsam an den Zigaretten bestehende Steuerschuld vor dem Grenzorgan zu verheimlichen. Es sei vermerkt, dass eine solche Zigarettenmenge auch für den Eigengebrauch bzw. zur unentgeltlichen Weitergabe wegen § 29 a Tabaksteuergesetz nicht ohne Deklarierung eingebracht werden dürfte.

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des gemäß §§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Die Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage ist nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens, sondern wäre erst gemäß § 23 FinStrG im Rahmen einer allfälligen Bestrafung zu beachten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 1 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 27 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 29 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 29a TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
§ 44f Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Schlagworte
Tabaksteuer
Einbringung
gewerbliche Zwecke
private Zwecke
Freimenge
Abgabenhinterziehung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at