Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 21.10.2009, RV/0641-I/08

Nachweis der Kosten der doppelten Haushaltsführung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch finanzanwalt, vom betreffend Einkommensteuer 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Bw (Berufungswerber) die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2007. Die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung führte zu einer Abgabennachforderung (Einkommensteuerbescheid vom ).

Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, es seien Sonderausgaben (Darlehenszinsen) sowie Werbungskosten (Kosten der doppelten Haushaltsführung) zu berücksichtigen. Die Gattin des Bw sei in der RT wohnhaft, sie gehe keiner Beschäftigung nach. Für den Unterhalt der Gattin komme der Bw auf.

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde der Bw aufgefordert, die Sonderausgaben nachzuweisen. In weiterer Folge wurden Rechnungen über Flüge nach R bzw. U aus dem Jahr 2002 und 2003 sowie die Übersetzung einer Meldebestätigung der Gattin des Bw vorgelegt. Zudem wurde eine Bestätigung der Bank über im Jahr 2007 geleistete Darlehenszahlungen samt Zinsen übermittelt.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der Bw sei seit mindestens 1989 in Österreich wohnhaft und seit diesem Zeitpunkt fast durchgehend beschäftigt. Die Kinder des Bw hätten sich immer in der RT befunden, die Gattin sei erst seit Mai 2008 in Österreich gemeldet. Der Zeitraum für eine zumutbare Verlegung des Wohnsitzes sei bereits vor mehr als 10 Jahren verstrichen. Da der Bw die Darlehensverwendung nicht nachgewiesen habe, seien auch keine Sonderausgaben berücksichtigt worden.

Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag vom wurde ausgeführt, der Bw arbeite seit 1973 bei der Firma O. Die Verlegung seines Wohnsitzes von der Türkei nach Österreich sei aus bestimmten Gründen nicht möglich (Einkommen, ortsübliche Wohnung und Kontingent). Im Übrigen sei der Aufenthalt der Gattin des Bw in Österreich im Jahr 2008 auf den Zeitraum bis beschränkt gewesen.

Zu der Nichtberücksichtigung von Darlehenszinsen wurde ausgeführt, die Unterlagen würden bereits beim Finanzamt aufliegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

2.) Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen haben (vgl. ; ) oder der Ehegatte des Steuerpflichtigen erzielt am Ort des Familienwohnsitzes selbst steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 (vgl. oder ) und die Einkünfte des Ehegatten sind in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung. Solche Ursachen müssen aber aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind (vgl. beispielsweise ; , 2003/13/0154; , 2000/14/0207). Momente bloß persönlicher Vorliebe reichen für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht aus.

3.) Mit Vorhalten des unabhängigen Finanzsenates vom , , und wurde der Versuch einer Sachverhaltsklärung unternommen.

Der Bw ist dem Ersuchen nur äußerst unzureichend nachgekommen. Nach dem Vorbringen des Bw. ist dieser (mit Unterbrechungen im Winter) seit 1971 durchgehend in Österreich wohnhaft. Wann dem Bw die unbefristete Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, konnte nicht festgestellt werden. Die diesbezügliche Frage des unabhängigen Finanzsenates blieb nämlich unbeantwortet.

Der Bw hat die Frage nach der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im Jahr 2007 (vgl. beispielsweise Vorhalt vom ) mit dem Nichtvorhandensein einer ortsüblichen und ausreichenden Wohnung begründet. Hiezu ist zu bemerken, dass der Bw laut einer Abfrage im Zentralen Melderegister, zunächst in Ort1 (-), sodann in Ort2 (-), dann in Ort3 (-) und dann wiederum in Ort2 ( bis dato) gemeldet war. Dass es dem Bw nicht möglich gewesen sein soll im Jahr 2007 für sich und seine Gattin eine Unterkunft zu finden, hält der unabhängige Finanzsenat für nicht glaubhaft. Zudem hat der Bw die Fragen des unabhängigen Finanzsenates nach dem Mietvertrag, der Größe der gemieteten Wohnung, Anzahl der Räume unbeantwortet gelassen (vgl. Vorhalt vom , Punkt 1 bis 3).

Nachdem der Bw die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung einzig mit der völlig unbewiesenen Behauptung des Nichtvorliegens einer ortsüblichen Wohnung begründet hat, konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen worden.

Abgesehen davon ist der Bw jeglichen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass er im Jahr 2007 tatsächlich in der RT war und ihm Reisekosten (Flugkosten) erwachsen sind. Trotz Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates wurden weder die Flugkosten belegmäßig nachgewiesen noch der Nachweis erbracht, dass sich der Bw tatsächlich in der RT aufgehalten hat (vgl. Punkt 5 des Vorhaltes vom und Punkt 6 des Vorhaltes vom ).

4.) Werden Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung (§ 18 lit. a bis lit. c EStG 1988) mittels Aufnahme von Darlehen entrichtet, liegen Sonderausgaben nach Maßgabe und im Zeitpunkt der Rückzahlung vor (vgl. Jakom/Baldauf, EStG § 18 Rz 96 ff).

Nach dem Vorbringen des Bw resultieren die Darlehenszinsen und Rückzahlungen aus einem im Jahr 2002/2003 aufgenommenen Darlehen. Der Bw sei in diesem Jahr arbeitslos gewesen und habe über kein Einkommen verfügt. Das Darlehen sei zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aufgenommen worden. Da die strittigen Darlehensrückzahlungen nicht mit der Schaffung und Sanierung von Wohnraum im Zusammenhang stehen, können sie nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at