Zurückweisung eines Antrages auf Fristverlängerung zur Mängelbehebung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Frau A.B., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Zurückweisung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde der Antrag von Frau A.B. (in weiterer Folge Bw.) auf Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel (Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes Wien 1/23 vom in Bezug auf die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom für die Abgabenschulden der Firma B-GmbH) zurückgewiesen und als Begründung ausgeführt, dass die Bw. mit Bescheid vom aufgefordert worden sei, die Mängel in der Berufung vom gegen den Haftungsbescheid vom für die Abgabenschulden der Firma B-GmbH bis zum zu beheben. Es sei eine Reihe von Fristverlängerungsansuchen gefolgt, denen das Finanzamt Wien 1/23 zuletzt mit Bescheid vom dahingehend stattgegeben habe, dass die Frist bis zum verlängert worden sei. Damit sei über die Sache Fristverlängerung bereits abgesprochen worden; eine weitere Entscheidung über dieselbe Angelegenheit (ohne dass sich die zu Grunde liegenden Umstände geändert hätten) sei schon aus dem Grundsatz "ne bis in idem" unzulässig. Der entsprechende Antrag sei somit als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom verwies die Bw. darauf, dass sie seit Monaten aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Anfrage zu beantworten, weshalb sie um diese Fristverlängerungen gebeten habe. Da sich ihr Gesundheitszustand nun gebessert habe, sei ihr eine Beantwortung bis zum möglich. Sie ersuche, diese Frist bis dahin zu verlängern.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass mit Bescheid vom die Bw. für die Abgabenschulden der Firma B-GmbH im Ausmaß von € 8.994,94 zur Haftung herangezogen worden sei. Das mit Datum erhobene Rechtsmittel der Berufung habe nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 250 BAO entsprochen, sodass mit Mängelbehebungsauftrag vorgegangen werden habe müssen (Bescheid vom ). Nach zahlreichen Eingaben, die die Verlängerung der gesetzten Frist zum Thema gehabt haben, sei mit Bescheid vom die Frist bis verlängert worden. In der Begründung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit keiner weiteren Fristverlängerung mehr zu rechnen sei. Ebenso sei auf die Kommentarmeinung Ritz, BAO3, S 810 verwiesen worden, wonach Parteien nicht darauf vertrauen können, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert werde. Da die Bw. auf den Mängelbehebungsauftrag nicht entsprechend reagiert habe, sei die Berufung gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt worden. Dieser Bescheid vom sei in Rechtskraft erwachsen.
Nach bescheidmäßiger Fristverlängerung bis sei ein Schreiben der Bw. vom eingelangt, in dem neuerlich um Verlängerung der angesprochenen Frist bis ersucht worden sei. Dieses Ansuchen sei mit Bescheid vom zurückgewiesen worden, da die Behörde über das Thema Fristverlängerung bereits abgesprochen habe und die Angelegenheit damit erledigt gewesen sei.
In der Berufung vom werde lediglich ausgeführt, dass sich die Bw. aus gesundheitlichen Gründen außer Stande gesehen habe, den Mängelbehebungsauftrag zu beantworten. Nun hätte sich der Gesundheitszustand gebessert, eine Beantwortung sei bis zum möglich. Diese Berufung sei ganz offensichtlich unberechtigt. Sie entspreche zwar gerade noch den Erfordernissen des § 250 BAO, da die bekämpfte Entscheidung eindeutig bezeichnet worden sei. Auch die Kritikpunkte seien eindeutig, da eine Entscheidung diese Art nur mit einem Antrag auf dessen Aufhebung bekämpfbar sei. Es gebe auch eine Begründung, die allerdings inhaltlich vollkommen am Thema vorbei gehe.
Nachdem die Behörde mit Bescheid vom klargelegt habe, dass die Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages lediglich bis verlängert werde und mit weiteren Fristverlängerungen nicht gerechnet werden könne, sie damit also zum Ausdruck gebracht habe, dass die Frist nicht über dieses Datum weiter verlängert werde, sei damit eine neuerliche Entscheidung über die Antragssache "Verlängerung der Frist zur Vorhaltsbeantwortung" nicht mehr möglich und damit unzulässig. (vgl. Ritz BAO3, § 245 Tz. 26 und ). Die weiteren Fristverlängerungsansuchen vom 27. August, 21. September und seien somit unerheblich. Die beiden letztgenannten seien überhaupt erst nach Fristablauf eingebracht worden, sodass von einer Verlängerung der Frist gar keine Rede mehr sein könne (eine allfällige Hemmungswirkung komme diesen Anträgen nicht zu).
Im Vorlageantrag vom beantragte die Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 275 BAO: Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bw. dem Mängelbehebungsauftrag der Abgabenbehörde erster Instanz vom nach zahlreichen Fristverlängerungen bis Ende August 2007 nicht nachgekommen ist und auch die Ankündigung der Bw. in der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid, wonach ihr nunmehr eine Beantwortung möglich sei, nicht eingehalten wurde, vielmehr von der Bw. weitere Ansuchen um Fristverlängerung vom und eingebracht wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Antrag auf Verlängerung der gemäß § 275 BAO gesetzten Mängelbehebungsfrist keine fristhemmende Wirkung zu (). Ausgehend von dieser Rechtslage ist die Entscheidung über die Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages nicht davon abhängig, ob allenfalls (weitere) Ansuchen zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist vor Ablauf der ursprünglichen Frist eingebracht wurden ().
Die Bw. hat zwar innerhalb der letztmalig verlängerten Frist bis mit Eingabe vom einen weiteren Fristverlängerungsantrag eingebracht. Allerdings kann ein Abgabepflichtiger nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird ().
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz dazu bereits richtig ausgeführt hat, konnte die Bw. nach letztmaliger Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages bis nicht mehr mit weiteren Fristverlängerungen rechnen, da die Behörde bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass die Frist nicht über dieses Datum weiter verlängert wird. Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (so genanntes Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs. 4). Dass sich allenfalls auch keine Änderung der Verhältnisse ergeben hat zeigt die Tatsache, dass die Bw. auch nach ihrer in der Eingabe vom erfolgten Ankündigung, nunmehr dem Auftrag nachkommen zu können, nicht Folge geleistet hat, die bereits entschiedene Sache somit ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird.
Damit war jedoch dem Finanzamt wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung über die Antragssache "Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages" nicht mehr möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Fristverlängerung Fristablauf |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at