Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.01.2005, RV/2063-W/02

Nichtanerkennung des Anlaufzeitraumes bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (Partnervermittlung)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2063-W/02-RS1
Ist nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen, dass die Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, darf gemäß § 2 Abs. 2 LVO letzter Satz ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:

Die Berufung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 bleibt unverändert.

Der Berufung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird stattgegeben.

Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog bis zum Jahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Angestellter der Österreichischen Volksbanken AG. Im Jahr 1999 erzielte er ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seitens der Unternehmensbeteiligungs GmbH.

Im Jahr 1999 arbeitete der Bw. auch als Versicherungsagent und erwirtschaftete im Rahmen dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 21.292,-.

Im Jahr 1998 löste der Bw. einen Gewerbeschein für das Gewerbe der Partnervermittlung und begann im Jahr 1999 mit dieser Tätigkeit.

Der Bw. überreichte im November 1998 eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 betreffend den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ab dem Jahr 1998.

Für die Tätigkeit als Versicherungsagent und als Partnervermittler benutzte der Bw. einen Büroraum in seinem Einfamilienhaus, für welchen er diverse Computerausrüstungsgegenstände ankaufte und seinen privaten PKW.

In seiner Einnahmen- und Ausgabenrechnung gab der Bw. die Werte aus der Partnervermittlung für das Jahr 1999 in folgender Höhe bekannt:


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Einnahmen
780,00
Ausgaben
255.172,20
Verlust
254.392,20

In der Umsatzsteuererklärung für 1999 gab der Bw. die Umsätze mit S 650,- und die Vorsteuer mit S 22.042,- bekannt.

Die Ausgaben setzten sich laut Aufstellung des Bw. wie folgt zusammen:


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Ausgabe:
Betrag:
Büroausstattung
38.481,95
EDV, Literatur
29.448,10
Inserate, Werbung, Messestand, Seminar
51.444,41
GWG
12.597,74
Diäten für Messe und Seminar
2.500,00
Bürokosten (20% anteilig)
61.700,00
Gemeindeabgaben, Versicherung (anteilig)
3.600,00
KFZ (20% Privatanteil berücksichtigt)
55.400,00
Gesamtkosten
255.172,20

Der Bw. beantragte Sonderausgaben für Versicherungen und für Rückzahlung von Darlehen zur Wohnraumschaffung, sowie die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung für die Bezahlung der Kosten des Begräbnisses seines Vaters in Höhe von S 41.694,70.

Am erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid 1999 und setzte darin die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 mit S 0 fest. Der Einkommensteuerbescheid 1999 erging ebenfalls am und darin wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit S 21.291,- festgestellt und der Antrag auf Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung abgelehnt, da die zu berücksichtigenden Aufwendungen den Selbstbehalt nicht überstiegen haben.

Zur Begründung der Nichtanerkennung des Verlustes in Höhe von S 254.392,- für die Tätigkeit der Partnervermittlung wurde dem Bw. mitgeteilt, dass diese Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum die Erzielung eines Gesamtgewinnes nicht erwarten lasse, weshalb steuerrechtlich Liebhaberei zu vermuten sei, da im Zeitraum bis Dezember 2000 außer einer einzigen Einnahme von S 780,- keine Erlöse zu verzeichnen gewesen seien. Nach Ansicht des Finanzamtes handle es sich bei der Tätigkeit des Bw. um eine solche, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei.

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 sei eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne nicht erwarten lasse nicht unternehmerisch, weshalb Umsätze aus der Tätigkeit des Bw. einerseits nicht der Umsatzsteuer unterlägen, anderseits die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden könnten. Die beantragte Gutschrift in Höhe von S 21.912,- sei daher nicht anzuerkennen gewesen.

Der Bw. erhob Berufung gegen den Umsatzsteuer- und den Einkommenssteuerbescheid für 1999 und führte aus, dass er vor Beginn seiner Tätigkeit als Partnervermittler sich über die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten dieser Branche bei den Herren der Wirtschaftskammer informiert habe, wobei ihm gute Möglichkeiten in Aussicht gestellt worden seien, er aber darauf hingewiesen worden sei, dass es eine entsprechende Anlaufzeit geben werde. Er sei auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Erstellung von Horoskopen eine gute Ergänzung für die Tätigkeit und zur Kundengewinnung darstelle. Der Bw. erklärte, dass er aufgrund der hohen Scheidungsraten von einem großen Kundenpotential ausgegangen sei, jedoch der Markt heiß umkämpft sei und die Erfolge ausschließlich auf dem Aufbau von Vertrauen zu den Kunden basiere, weshalb die Langfristigkeit eines solchen Projektes gegeben sei. Viele partnersuchende Menschen seien durch die Art und Weise wie das Gewerbe der Partnervermittlung ausgeführt werde und von den Medien beschrieben werde äußerst verunsichert und vorsichtig die Dienste eines Partnervermittlers anzunehmen. Er habe im Alter von 50 Jahren den Schritt in die Selbständigkeit gewagt und habe die Verbindung Versicherungsagentur und Partnervermittlung für eine erfolgsversprechende Idee gehalten.

Die großen Investitionen und Anschaffungen in vorhinein habe er ausschließlich mit der Absicht getätigt, Gewinne zu erzielen. Nach Ansicht des Bw. stelle die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine solche nach § 1  Abs. 1 der Liebhabereiverordnung dar, da sie objektiv zur Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses geeignet sei, weshalb trotz des Verlustes von einer Einkunftsquelle auszugehen sei.

Der Bw. führte aus, dass um den Geschäftsgang anzukurbeln folgende Maßnahmen unternommen worden seien: Professionelles Telefonmarketing (Herstellung von Kontakten zu Interessenten), Broschürenverteilung, Zeitungsinserate, Direktmailing, Messestand etc. Als weitere Maßnahmen zur Umsatzverbesserung seien räumliche Trennung der Büros erfolgt und für die Partnervermittlung ein zweites Büro außerhalb des Einfamilienhauses in der Stadt angemietet worden, sowie eine geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin angestellt worden.

Der Bw. wiederholte in der Berufung seinen Antrag auf Anerkennung der Begräbniskosten für seinen Vater als außergewöhnliche Belastung und beantragte für den Fall einer abweisenden Berufungsvorentscheidung die Vorlage der Entscheidung an die zweite Instanz und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Anlässlich einer Nachschau im Herbst 2000 für die Monate Jänner bis Juni 2000 wurde seitens der Betriebsprüfung des Finanzamtes ein Aktenvermerk erstellt, aus welchem hervorgeht, dass der Bw. ein Büro in seinem Haus mit ca. 14 m² für die gewerblichen Tätigkeiten als Versicherungsagent und Partnervermittler benutzt. Bezüglich der Umsätze aus der Partnervermittlung habe der Bw. erklärt, dass es am Land sehr schwierig sei, Fuß zu fassen , bereits Kontakte gepflegt worden seien, jedoch nur mit Handschlag. Bei Friseuren, Kosmetiksalons und Massageinstituten seien Folder aufgelegt worden im Raum Marchfeld - Schwechat - Eisenstadt. Über die Zukunft befragt habe der Bw. angegeben, dass er die Partnervermittlung neben der Vermittlung von Versicherungen als zweites Standbein auszuführen gedenke und bis Mitte 2001 auf jeden Fall aufrecht erhalten möchte, jedoch den Betrieb einstellen werde, wenn sich bis dahin keine wesentlichen Umsätze ergäben.

Der Bw. legte alle von ihm gesammelten Belege für die Ausgaben des Jahres 1999 vor.

Im Februar 2004 teilte der Bw. schriftlich mit, dass er per seine beiden Gewerbescheine betreffend Partnervermittlung und Versicherungsagentur ruhend gemeldet habe und legte Kopien der Ruhendmeldungen der Wirtschaftskammer Niederösterreich vor.

Im März 2004 wurde der Bw. zur Beurteilung seiner Tätigkeit seitens des Unabhängigen Finanzsenates schriftlich aufgefordert, hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2003 Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben aus seiner Tätigkeit vorzulegen, sowie zu erklären, wie diese Tätigkeit in den Jahren ab 1999 ausgeübt worden sei. Außerdem wurde er um Angaben zu einer eventuellen Einstellung seiner Tätigkeit gebeten.

Der Bw. erschien am persönlich zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen und eine Ablichtung der aus diesem Anlass angefertigten Niederschrift wurde dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Der Bw. teilte anlässlich seiner Vorsprache mit, dass er nach 30 Jahren Tätigkeit in einer Bank sich im Jahr 1999 als Versicherungsagent und Partnervermittler selbständig gemacht habe mit der Absicht Überschüsse zu erzielen und von der Tätigkeit leben zu können.

Aus diesem Grund habe er auch am Beginn der Tätigkeit im Jahr 1999 viele Investitionsausgaben gehabt. So habe er Ausgaben für einen PC, Telefonmarketing, Drucksorten (Folder) und Software gehabt. Die PKW Kosten seien erhöht gewesen, da er einige Kunden auch auswärts in Lokalen getroffen habe, da diese nicht in sein Büro kommen wollten. Im Rahmen der Partnervermittlung sei jedoch nur eine Einnahme in Höhe von S 780,-im Jahr 1999 angefallen.

Obwohl viele Kontakte geknüpft worden seien, habe er nach den kostenfreien Erstberatungsgesprächen keine weiteren verrechenbaren Aufträge bekommen bzw. langfristige Verträge abschließen können. Der Bw. erklärte, dass er für die sogenannten Erstgespräche kein Geld verlangt habe, da er um die Seriosität seines Unternehmens bemüht gewesen sei . Im Jahr 2000 seien zwar Einnahmen in Höhe von S 86.810,- und im Jahr 2001 von € 5.568,19, diese jedoch im Rahmen der Versicherungsagentur, angefallen. Der Bw. sagte zu Einnahmen- und Ausgabenrechnungen getrennt nach den beiden Tätigkeiten Versicherungsagentur und Partnervermittlung vorzulegen.

Im Jahr 1999 habe er auf einer Wellnessmesse in Eisenstadt als Werbemaßnahme einen Stand aufgestellt, aus diesem Werbestand ergab sich auch der einzige Erlös aus der Partnervermittlung im Jahr 1999 für die Erstellung eines Horoskopes.

Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung wurde dem Bw. nochmals erklärt, dass die von ihm beantragten Begräbniskosten nach Gegenrechnung mit dem Aktivstand auf dem Konto seines verstorbenen Vaters unter dem bei seinem Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt liegen und daher keine außergewöhnlichre Belastung anerkannt werden könne. Der Bw. nahm daraufhin diesen Punkt seiner Berufung zurück.

Den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hat der Bw. anlässlich seiner Vorsprache ebenfalls zurückgezogen.

Ergänzend zu seinen Angaben legte der Bw. Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für die Jahre ab 2000 vor, in welchen die Einnahmen und Ausgaben aus Versicherungsagentur und Partnervermittlung getrennt angeführt werden.


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Jahr
1999
2000
2001
2002 in €
Einnahmen Versicherungsagentur
21.291,00
86.810,00
79.000,00
5.568,19
Ausgaben Versicherungsagentur
0,00
21.648,65
19.908,65
1.260,00
Einnahmen Partnervermittlung
780,00
0,00
0,00
0,00
Ausgaben Partnervermittlung
255.172,20
108,243,24
99.543,24
5.040,00

Abschließend führte er nochmals ergänzend aus, dass er 100%ig bemüht gewesen sei, ein Unternehmen aufzubauen, von dem er auch leben hätte können, jedoch leider eines Besseren belehrt worden sei. Er habe sich kundenorientiert und korrekt verhalten, wie es immer von den Konsumentenschützern in Zusammenhang mit Partnervermittlungsinstituten gefordert worden sei. Er habe jedoch gegen die Voreingenommenheit seinem Gewerbe gegenüber nichts ausrichten können. Nach Beendigung seines Betriebes suche er derzeit als 54-jähriger immer noch Arbeit, bekomme auch keinerlei Unterstützung, da er sich beim Arbeitsmarktservice zu spät um Arbeitslosenunterstützung gemeldet habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Beurteilung der vom Bw. im Jahr 1999 erklärten Einkünfte in Höhe von S -254.392,- und des geltend gemachten Vorsteuerbetrages in Höhe von S 22.042,-.

Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) BGBL. Nr. 33/1993 liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Diese Absicht muss anhand objektiver in § 2 Abs. 1 LVO näher geregelter Umstände nachvollziehbar sein.

Diese gesetzlichen Umstände des § 2 Abs. 1 LVO sind:

  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste,

  • Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,

  • Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,

  • marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,

  • marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,

  • Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen.

Gemäß § 1 Abs. 2 LVO ist demgegenüber Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste entstehen

1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung besonders zur Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, oder

2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind oder

3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Diese Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 LVO ist widerlegbar.

Die Regelung des § 2 LVO besagt, dass innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1  für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vorliegen (Anlaufzeitraum). Ein Anlaufzeitraum darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.

In § 6 LVO ist geregelt, dass Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen kann.

Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bw. hat im Jahr 1998 einen Gewerbeschein für die Tätigkeit als Partnervermittler gelöst und im Jahr 1999 mit dieser Tätigkeit begonnen. Seitens des Bw. wurden Einnahmen in Höhe von S 780,- erzielt und Ausgaben in Höhe von S 255.172,20 für diverse Computerausrüstungsgegenstände, Reisekosten und anteilige PKW-Kosten geltend gemacht, sodass der erklärte Verlust im Jahr 1999 S -254.392,- betrug. Als Umsatzsteuer gab der Bw. den Betrag von S 130,- an und machte im Jahr 1999 einen Betrag von S 22.042,- an Vorsteuer geltend.

In den Folgejahren betrugen die Verluste aus der Partnervermittlung S -108.243,- (2000), S -99.543,- (2001) und € -5.040,- (2002).

Anlässlich einer Nachschau am hat der Bw. dem Finanzamt gegenüber schriftlich angegeben, dass er den Betrieb im Jahr 2001 einstellen werde, wenn sich bis dahin aus der Partnervermittlung keine wesentlichen Umsätze ergäben. Im Oktober 2003 hat der Bw. den Betrieb der Partnervermittlung ruhend gemeldet und die Tätigkeit eingestellt.

In rechtlicher Hinsicht stellt die vom Bw. im Jahr 1999 ausgeübte Tätigkeit der Partnervermittlung keine solche im Sinn des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung dar. Es liegt weder eine Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen vor, noch liegt eine Tätigkeit vor, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, noch werden vom Bw. Eigenheime, Mietwohngrundstücke oder Mietwohngrundstücke bewirtschaftet.

Die vom Bw. ausgeübte Betätigung ist daher als aufgrund eines Gewerbescheines ausgeübte Tätigkeit, die durch die Absicht des Bw. veranlasst war, einen Gesamtgewinn zu erzielen, also als eine unter den § 1 Abs. 1 LVO zu subsumierende Tätigkeit anzusehen.

Nach Einordnung der Tätigkeit des Bw. unter den § 1 Abs. 1 LVO ist anzumerken, dass gemäß Satz eins des § 2 LVO innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vorliegen, das bedeutet, dass ein sogenannter Anlaufzeitraum zu gewähren ist.

Im vorliegenden Fall ist jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aufgrund der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes zu prüfen, ob die Regelung des letzten Satzes des § 2 LVO anzuwenden ist, welche besagt, dass ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden darf, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung noch vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war mit einer Beendigung der Tätigkeit nicht nur objektiv zu rechnen, der Bw. selbst hat anlässlich der Nachschau durch das Finanzamt mitgeteilt, dass er die Tätigkeit einzustellen beabsichtige, falls es zu keiner Umsatzsteigerung kommen sollte und in der Folge im Jahr 2003 die Tätigkeit der Partnervermittlung tatsächlich eingestellt. Die Tätigkeit wurde bereits im fünften Jahr ohne Erreichen eines Gesamtgewinnes und ohne Erzielen eines Umsatzes, abgesehen von einem Betrag von S 780,- im Jahr 1999, beendet.

Die Betätigung des Bw. war in der konkreten Form, in der sie vom Bw. ausgeübt wurde, auch objektiv nicht geeignet, einen Gewinn abzuwerfen (vgl. ). In dem zitierten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es eine Frage der Beweiswürdigung ist, ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Ansicht, es sei kein Anlaufzeitraum anzunehmen, vorliegen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ergibt sich vor allem aus den im Folgenden angeführten Tatsachen, dass die Betätigung des Bw. von vornherein nicht geeignet war, einen Gewinn abzuwerfen.

  • Der Bw. hat jeweils Erstgespräche mit potentiellen Kunden geführt und für diese kein Entgelt verlangt, dieses Verhalten kann nicht als marktgerecht angesehen werden.

  • Es wurden in den Jahren der Tätigkeit von 1999 bis Oktober 2003 nur ein Umsatz und jeweils Verluste erzielt.

  • In den Jahren der Tätigkeit wurde nur ein Horoskop erstellt und keine einzige durchgeführte Partnervermittlung nachgewiesen, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass seitens des Bw. die wesentlichen einen Gewerbebetrieb der Partnervermittlung darstellenden Voraussetzungen durch sein Tätigwerden erfüllt wurden.

  • Nach den Denkgesetzen ist eine in der Art und Weise wie vom Bw. ausgeführte Tätigkeit objektiv nicht geeignet, Gewinne zu erzielen.

Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass die Tatsache, dass nahezu kein Umsatz erzielt wurde und die geltend gemachten Aufwendungen selbst bei zukünftiger Verringerung bei unveränderter Gestaltung der Tätigkeit niemals zu Gewinnen führen können, dazu führen musste, dass die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet werde, weshalb zu Recht kein Anlaufzeitraum anzunehmen gewesen ist.

Auch im Kommentar Steuerliche Liebhaberei von Rauscher/Grübler ist zu den Bestimmungen betreffend die Ausnahmen von der Annahme eines Anlaufzeitraumes ausgeführt, dass § 2 Abs. 2 LVO für alle Betätigungen einen Anlaufzeitraum ausschließt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Aus dem Erkenntnis vom , 97/15/0081 ergibt sich zwar, dass dort über eine zeitliche begrenzte Betätigung entschieden wurde, jedoch wurde seitens des Gerichtshofes nicht zum Ausdruck gebracht, dass der § 2 Abs. 2 LVO nur auf solche Betätigungen anzuwenden ist.

Diese eben angeführte Rechtsmeinung teilt auch Dr. Lattner in ihrem Aufsatz zum Thema (Kein) Anlaufzeitraum bei Privatgeschäftsvermittlung in SWK 2000, S 327ff.

Auch der Unabhängige Finanzsenat schließt sich den angeführten Meinungen an, dass bei Vorhandensein von besonderen Umständen, wie sie im dargestellten Sachverhalt vorliegen, nur das Rechnen mit der Beendigung der Betätigung vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes genügt, um die Einkunftsquellenvermutung für den Anlaufzeitraum zu versagen. Dies auch deshalb, weil der Bw. selbst anlässlich der Nachschau konkrete Hinweise für eine von ihm geplante zeitliche Begrenzung seiner Tätigkeit bei weiteren Verlusten gegeben hat.

Der Bw. konnte zwar seinen Plan und guten Willen darlegen, eine Gewinntätigkeit ausüben zu wollen, doch stehen den geringen Einnahmen sehr hohe Ausgaben gegenüber, sodass bei der Art der Wirtschaftsführung durch den Bw. keine Möglichkeit bestand, die Tätigkeit gewinnbringend zu gestalten, da der Bw. sich nicht marktgerecht verhalten und völlig unwirtschaftlich agiert hat, indem er zum Beispiel für Erstberatungsgespräche nicht einmal ein geringes Entgelt verlangt hat.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung betreffend die Einkommensteuer 1999 daher als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Umsatzsteuer war der Berufung hingegen gemäß § 6 LVO stattzugeben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Anlaufzeitraum Gesamtgewinn Partnervermittlung
Verweise
Zitiert/besprochen in
AStN 2005/24
UFSaktuell 2005, 184

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at