Coaching - Ausbildung als Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. R & N.
Sie beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2010 den Abzug der Kosten für eine Notebook-Tasche (28,56 €), für den Besuch eines Diplomlehrganges zum internen systemischen Coach (2.280,00 €) sowie die Ausgaben für mit diesem Lehrgang in Zusammenhang stehender Fachliteratur (104,51 €) als Werbungskosten.
Auf Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurden von der Berufungswerberin die geltend gemachten Aufwendungen belegmäßig nachgewiesen. Die Berufungswerberin teilte dem Finanzamt zudem mit, bei den Fortbildungskosten handle es sich um eine Coaching - Ausbildung, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Beraterin / IT-Konsultantin täglich (zB im Rahmen der Mitarbeiterführung, der Verhandlung mit Klienten, der Angebotserstellung, der Marktbearbeitung und bei der Führung von Interviews mit Klienten) benötige. Vom Arbeitgeber seien hierfür keine steuerfreien Ersätze geleistet worden.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2010 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Fortbildungskosten fest. Es führte in der Begründung aus, die Aufwendungen betreffend Coaching stellten keine Werbungskosten dar, da sie nicht berufsspezifisch seien. Das dadurch vermittelte Wissen sei in verschiedenen beruflichen Bereichen und auch im privaten Lebensbereich anwendbar. Die Aufwendungen für die Notebook-Tasche (28,56 €) seien durch den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € abgegolten.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom erhob die Berufungswerberin Berufung mit folgender Begründung:
Bei den beantragten Werbungskosten handle es sich um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer Fortbildung zum internen Coach angefallen seien.
Wesentliche Inhalte des Lehrganges seien Coaching - Konzepte für Personalentwicklung und -führung sowie die Einführung in das Teamcoaching inklusive der dafür erforderlichen Tools gewesen. Sie habe diese Fortbildung gewählt, da sie eine Beförderung zum Senior Manager anstrebe und diese Position mit einer erweiterten Mitarbeiter- und Projektverantwortung zusammenhänge.
Diese Fortbildung gäbe ihr eine gute zusätzliche Basis für die angestrebte Position. Weiters könne sie durch das erworbene Know-How neue Ansätze in das Unternehmen, insbesondere in die Mitarbeiterführung, einbringen und sich dadurch nicht zuletzt auch entsprechend positionieren.
Letzte Woche sei ihr von ihrem Arbeitgeber mitgeteilt worden, dass die von ihr angestrebte Beförderung zum Senior Manager für Herbst 2011 vorgesehen sei, womit auch höhere Bezüge verbunden seien.
Sie ersuche daher, die Kosten für die Fortbildung zum internen Coach als Werbungskosten anzuerkennen und die Einkommensteuer für 2010 erklärungsgemäß zu veranlagen.
Der Berufung war folgende Bestätigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. R & N an das Finanzamt angeschlossen:
"Bestätigung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Frau Mag. M hat im Jahr 2010/2011 eine Fortbildung zum internen Relationalen Coach besucht.
Wir dürfen bestätigen, dass Frau Mag. M das im Rahmen dieser Weiterbildung erworbene Wissen in ihrer täglichen Arbeit, insbesondere bei der Führung ihres Teams sowie bei der Tätigkeit als Projektmanager einsetzt.
Darüber hinaus haben die Erlangung dieses Know-Hows und die Art und Weise wie Frau Mag. M dieses Wissen in unser Unternehmen einbringt wesentlich zu der für Herbst 2011 angedachten Beförderung zum Senior Manager bei R & N beigetragen.
Mit freundlichen Grüßen
R & N
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H."
Aus der von der Berufungswerberin vorgelegten Broschüre über den "Diplomlehrgang zum internen Relationalen Coach" ergibt sich hinsichtlich des Inhaltes des Lehrganges und der durch den Lehrgang zu erlangenden Kenntnisse Folgendes:
In der Broschüre ist folgender Teilnehmerkreis angeführt:
HR-Experten, Führungskräfte, Teamleiter, Personalleiter, interne Berater, Kommunikationsexperten, Betriebsräte, Product Manager, Vertriebs- und Marketingverantwortliche, ...
Die Teilnehmerzahl beträgt laut Broschüre 10 bis 16 Personen.
Am übermittelte die Berufungswerberin dem Finanzamt ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. R & N, in welchem diese die Beförderung der Berufungswerberin zum Senior Manager per bestätigt. In dem betreffenden Schreiben wird weiters ausgeführt, dass das monatliche Bruttogehalt der Berufungswerberin von bisher 4.350 € per auf 5.000 € angehoben wird.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Mit der Einführung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2003/14/0090, zu dieser auch im Berufungsfall maßgebenden Rechtslage ausgesprochen, dass nunmehr "solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, dienicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigten Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls dann zu sprechen sein, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können".
Diese Auffassung hat der VwGH auch in seinem zu dieser Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom , 2003/15/0064, bestätigt. Unter Hinweis auf die zur Regierungsvorlage (1766 BlgNr XX. GP, 37) ergangenen Erläuterungen wird darin weiter ausgeführt, dass nur jene Bildungsmaßnahmen (nach wie vor) nicht abzugsfähig sein sollten, die allgemein bildenden Charakter haben (zB AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, etc.).
Wesentliche Inhalte der gegenständlichen Coaching - Ausbildung waren unter anderem Coaching - Konzepte für Personalentwicklung und -führung sowie eine Einführung in das Teamcoaching. Der Berufungswerberin wurden dadurch Kenntnisse vermittelt, die für ihre Tätigkeit als Beraterin / IT-Konsultantin (im Rahmen der Mitarbeiterführung, der Verhandlung mit Klienten sowie bei der Tätigkeit als Projektmanagerin) von Nutzen waren. Die Berufungswerberin hat mit der gegenständlichen Fortbildungsmaßnahme aber auch den beruflichen Aufstieg in eine mit einer erweiterten Mitarbeiter- und Projektverantwortung verbundene Position angestrebt. Letzteres mit Erfolg, weil die Berufungswerberin laut Bestätigung des Arbeitgebers per zum "Senior Manager" befördert wurde, womit eine Erhöhung ihres monatlichen Bruttogehaltes von bisher 4.350 € auf 5.000 € verbunden war.
Da somit die der Berufungswerberin im Rahmen der Coaching - Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Beruf von Nutzen sind bzw. bei ihrer Tätigkeit verwertet werden können, sind die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. auch -G/08; ).
Der angefochtene Bescheid wird daher insoweit abgeändert, als Werbungskosten in Höhe von 2.413,07 € (Lehrgangskosten 2.280,00 €, Fachliteratur 104,51 €, Notebook-Tasche 28,56 €) in Abzug gebracht werden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -G/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at