Auswärtige Berufsausbildung an einer Privathauptschule mit angeschlossenem Internat
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RV/0161-I/09-RS1 | Der gute Ruf einer Privathauptschule und die Möglichkeit aufgrund des angeschlossenen Internates auf die individuellen Bedürfnisse und die Lerndefizite eines Schülers in einem höheren Maße eingehen zu können als es allenfalls in größeren öffentlichen Hauptschulen der Fall sein mag, reichen nicht aus, um den Besuch einer öffentlichen Hauptschule im Nahbereich des Abgabepflichtigen als "nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG zu beurteilen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2006 und 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beantragte in der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2006 und 2007 für seinen Sohn Edmund, der in diesen Jahren die zweite und dritte Klasse des Benediktinums K, eine von Benediktinerinnen geführte katholische Privathauptschule mit Öffentlichkeitsrecht und angeschlossenen Internat besuchte, den Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung nach § 34 Abs. 8 EStG.
In den am erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2006 und 2007 erkannte das Finanzamt die auswärtige Schulausbildung seines Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastung an. In der Bescheidbegründung wurde darauf verwiesen, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Das Ziel der Ausbildung im Benediktinum K sei die Erlangung des Hauptschulabschlusses. Dieser Ausbildungsabschluss könne auch mit dem Besuch einer Hauptschule im Einzugsbereich des Wohnortes erreicht werden. Der Umstand, dass das Kind im Internat auch außerhalb des Unterrichts betreut werde, sei ohne Belang, weil Kosten für die Beaufsichtigung von Kindern nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führten.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vom brachte der Bw vor, wie er bereits in seinem Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für 2004 und 2005 ausführlich dargelegt habe, sei es zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Hauptschule in K auf Grund der angeführten Umstände keineswegs klar gewesen, ob sein Sohn den Hauptschulabschluss in H erreichen würde. Die Entscheidung für die Hauptschule in K sei für ihn daher sowohl zwangsläufig als auch außergewöhnlich. In der Begründung der Einkommensteuerbescheide werde überhaupt nicht auf die besonderen Umstände, die von ihm mehrmals genau ausgeführt worden seien, eingegangen, sondern es werde lediglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Er könne nicht nachvollziehen, warum der Besuch einer Schule mit einem Ausbildungsschwerpunkt Musik oder ein anderes Fach außerhalb des Einzugsbereiches als außergewöhnliche Belastung anerkannt werde, da die Entscheidung für eine solche Schule ja freiwillig getroffen werde und in seinem Fall keine Zwangsläufigkeit anerkannt werde. Er hätte seinen Sohn lieber an der Hauptschule im Ort untergebracht und sich die zusätzlichen Kosten für Fahrt und Internat, sowie die langen Abwesenheiten erspart.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führt das Finanzamt aus, der Passus "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" stelle auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss ab und gelte für die Ausbildung an jeder Schule. Auf die Ausbildungsmethodik komme es dabei nicht an. Wohl aber spiele bei der Beurteilung der Absetzbarkeit, die Begabung des Kindes eine Rolle. Demnach sei die Ausbildung an einer Schihandelschule begünstigt, auch wenn sich im Einzugsbereich des Wohnortes eine Handelschule befinde. Dasselbe gelte auch für den Besuch einer Schule mit Schwerpunkt Musik. In der Begründung werde außerdem eingewendet, die Zwangsläufigkeit bzw. Außergewöhnlichkeit des auswärtigen Schulbesuches sei deshalb gegeben, weil auf Grund der negativen Erfahrungen in der Volksschule S anzunehmen gewesen sei, dass ihr Sohn den Schulabschluss an der Hauptschule H nicht schaffen werde. Aus dieser Annahme lasse sich aber noch keine Zwangsläufigkeit ableiten, da es sich um verschiedene Schultypen und auch anderes Lehrpersonal handle. Das Ziel am Benediktinum K sei die Erlangung des Hauptschulabschlusses, wie er auch mit dem Besuch der Hauptschule am Wohnort erreicht werden könne. Allein der Umstand, dass die Kinder im Internat auch außerhalb des Unterrichts betreut würden, reiche für die Abzugsfähigkeit nicht aus, weil Kosten für die Beaufsichtigung für Kinder nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führten.
Im Vorlageantrag vom führte der Bw ergänzend aus, der Grundsatz der Berücksichtigung des Kindeswohles verlangt laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, je größer eine besondere Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen sei, dem Kind auch eine besondere, auswärtige Ausbildung bzw. Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sei (sittliche Verpflichtung). Wenn nun eine besondere Begabung des Kindes zu einer sittlichen Verpflichtung der Eltern führe, diese Begabung durch eine entsprechende Schulwahl zu fördern, dann frage er sich schon, ob nicht auch vorhandene Lerndefizite, die einen wesentlichen Einfluss auf die Möglichkeit späterer Berufsausbildungen hätten oder zum Beispiel vorhandene Behinderungen, die Eltern nicht im gleichen Ausmaß (oder noch mehr) sittlich verpflichten würden, dafür zu sorgen, dass für die Ausbildung eine besonders geeignete Schule gewählt werde. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 86/14/0137, seien Mehraufwendungen durch einen auswärtigen Schulbesuch dann nicht zwangsläufig, wenn dieser Schulbesuch bei gleichen Bildungschancen auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule absolviert werden könne. Die im Wohnort gelegene Hauptschule habe laut Internet Klassenzahlen von über 20 Kindern, die zum Teil Migrationshintergrund hätten. Bei einem Übertritt von der Volksschule in die Hauptschule erfolge die Einstufung und Zuteilung in die Leistungsgruppen auf Grund des Volksschulzeugnisses. Ein Wechsel in bessere Leistungsgruppen sei nur dann möglich, wenn eine besondere Förderung und kleine Klassen angeboten würden. In einem Artikel der TZ (tz-online.de) vom werde der Direktor der Hauptschule K wie folgt zitiert: "Wir können in Österreich seit zwei Jahren Klassen mit 16 Schülern anbieten. Diese werden jahrgangsweise noch einmal unterteilt - in die Gruppen Mathematik, Deutsch und Englisch sowie in die Leistungsgruppen Gymnasium, Real- und Hauptschule. Dadurch können sich unsere Lehrer intensiver um die Kinder kümmern." Wie der Artikel zeige, sei die Hauptschule K bereits über die Grenzen bekannt. Dass im Laufe des Schuljahres immer wieder Schüler mit Lernproblemen aus ganz Tirol zur Hauptschule K wechseln würden, sei auch bekannt und beweisbar. Er habe sich für die Hauptschule in K entschieden, da er in H für seinen Sohn eben nicht die gleichen Bildungschancen gesehen habe, wie in K. In jeder weiteren berufsbildenden Schule würden Kinder nur aus der Unterstufe eines Gymnasiums bzw. aus der Hauptschule mit Noten in den ersten Leistungsgruppen aufgenommen. Erst dann würden bei freien Plätzen auch Kinder aus der zweiten Leistungsgruppe ausgewählt. Kinder aus der dritten Leistungsgruppe hätten so gut wie keine Chancen mehr. Das habe er seinem Sohn ersparen wollen. Dass das Finanzamt ihm jegliche Zwangsläufigkeit im Zusammenhang mit dieser schwierigen Entscheidung abspreche, sei weltfremd und bagatellisiere die Situation in der sich Eltern mit lernschwachen Kindern befänden. Dies umso mehr, wenn dann für die Förderung begabter Kinder offensichtlich eine Zwangsläufigkeit für besondere Ausbildungsorte anerkannt werde.
In einer Vorhaltsbeantwortung führte der Bw ergänzend aus, sein Sohn habe in der Volkschule S im Laufe der letzten zwei Jahre große Probleme mit seinem damaligen Lehrer gehabt habe, der ihn stets in seinem Selbstbewusstsein schwächte und somit seine schulischen Leistungen auch sehr stark abfielen. Da sie damals keine Unterstützung von Seiten der Direktorin bekommen hätten, hätten sie sich für die Beiziehung einer Therapeutin und im letzten Semester zum Wechsel in die Parallelklasse der 4. Schulstufe entschlossen. Aufgrund der Gespräche mit der neuen Lehrerin und der Therapeutin, sowie mit Eltern von Kindern, die die Privathauptschule in K besuchten, hätten sie mit dem Direktor dieser Privatschule Kontakt aufgenommen. Da in dieser Privathauptschule in Verbindung mit dem Internat der Bendediktinerinnen speziell auf die Schwächen der Schüler eingegangen und jeder Einzelne in seinen Defiziten gefördert werde, hätten sie sich für diese Schule entschlossen. Seine berufliche Situation und die seiner Frau seien für die Entscheidung, ihren Sohn nach K zu schicken, nie ausschlaggebend gewesen, da die nur um ein Jahr ältere Tochter Maria ja auch die Volkschule in S und anschließend die Hauptschule in H besucht habe. Im Laufe der Jahre habe sich Edmund zu einem selbstbewussten und zielstrebigen Schüler entwickelt, wie seien Aufnahme in die Höhere Technische Bundeslehranstalt für Flugtechnik in Eisenstadt zeige.
Die vom Bw vorgelegten Abschlusszeugnisse der Volks- und Hauptschule zeigen, dass sich sein Sohn Edmund von einem ursprünglich eher schwächeren Schüler in der Volkschule S zu einem sehr guten Schüler in der Privathauptschule K entwickelt hat.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Berufsausbildung eines Kindes fällt als Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung, doch sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl. ua ). Dies gilt auch dann, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete für die den Fähigkeiten des Kindes entsprechende Ausbildungsmöglichkeit nach Maßgabe seiner finanziellen Mittel mehr ausgibt oder höheren persönlichen Einsatz in die Betreuung seiner Kinder zeitigt, als dies beim Durchschnitt der anderen Eltern üblich ist, also etwa den Besuch einer Privatschule finanziert.
Davon ausgenommen gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeitbesteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Der Pauschbetrag soll Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken (vgl. ).
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach Lehre und Rechtsprechung auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 34 Anm. 61 f; und die dort angeführte Vorjudikatur).
Wenn sohin am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht, dann sind die durch die auswärtige Schulausbildung verursachten Mehraufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung in Form des Pauschbetrages abzugsfähig (vgl. ).
Wie eine Anfrage beim Direktor des Benediktinum K ergeben hat, handelt es sich bei dieser Schule um eine von den Benediktinerinnen geführte, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privathauptschule mit angeschlossenem Internat. Die Lehrkräfte sind Landeslehrer. In rechtlicher und organisatorischer Hinsicht unterscheidet sich das Benediktinum von jeder anderen öffentlichen Hauptschule nur dadurch, dass der Schulerhalter nicht die öffentliche Hand (Gemeinde), sondern die Ordensgemeinschaft der Benediktinerinnen ist.
Für den Unterricht gelten die Lehrpläne der öffentlichen Hauptschulen und die Schule unterliegt wie jede andere öffentliche Schule der Aufsicht der Landeschulbehörde. Auch hinsichtlich der Leistungsgruppen und deren Einstufung sowie der Schülerhöchstzahlen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wie an jeder anderen öffentlichen Hauptschule in Tirol. Tatsächlich liegen nach den Angaben des Direktors die Schülerhöchstzahlen in den einzelnen Klassen aber meist unter 20 Schülern, weil es nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bei einer Schülerzahl von mehr als 26 Schülern zu einer Teilung einer Klasse kommt und die Kapazität der Schule und des Internates nur geringfügig über dieser Teilungszahl pro Schulstufe liegt und damit (fast) immer eine Parallelklasse geführt wird. In Tirol ist das Benediktinum K nunmehr die einzige Hauptschule mit angeschlossenem Internat, alle anderen sind aufgelassen worden. Die Schüler kommen daher aus ganz Tirol aber auch aus dem angrenzenden Bayern, Vorarlberg und einige auch aus der Schweiz.
Nach den Angaben des Direktors besuchen neben den Internatsschülern, die aus allen Bevölkerungsschichten kommen und ein unterschiedliches Leistungsniveau aufweisen, auch der Großteil der Kinder aus K (ohne Unterbringung im Internat) diese Privathauptschule, zumal die Gemeinde K keine eigene Hauptschule unterhält. Rund die Hälfte der Schüler sind Internatsschüler (ca. 50 Schüler) und die andere Hälfte kommt aus K und der näheren Umgebung. Der Großteil (rd. 70%) der Internatsschüler kommt aus Scheidungsfamilien, es sei aber keineswegs so, dass es sich bei den Internatsschülern vorwiegend nur um Kinder mit Lernschwächen handle. Die Gründe warum sich die Eltern für eine Internatsschule entscheiden, seien vielfältig: Die Erwartungshaltung vieler Eltern sei die Verbesserung der schulischen Leistungen, die in großen Schulen oft nicht erbracht werden könnten.
Die Schüler aus dem angeschlossenen Internat würden viele und sehr schwerwiegende Problematiken mit sich bringen. Unter anderen seien Kinder mit groben disziplinären Problemen in der vorhergehenden Schule, mit ADHS (das Agressionspotential dieser Kinder sei sehr hoch), Schulabsentismus und Schulphobie. Einige Kinder würden über Zuweisung und Anraten der Jugendwohlfahrt und ambulanten Familienbetreuung ins Internat kommen.
Die Besonderheit der Schule besteht nach Angaben des Direktors darin, dass eine enge Kommunikationsstruktur zwischen Schule und Internat besteht und es zu regelmäßigen (wöchentlichen) Besprechungen zwischen den Betreuern der Internatsschüler und den Lehrkräften der Schule kommt, in denen schulische und erzieherische Probleme lösungsorientiert besprochen werden. Auch werde auf das soziale Umfeld der Schüler besonders Bedacht genommen. Die Betreuer würden auch darüber informiert, wann in der Schule welche Schularbeiten und Leistungskontrollen durchgeführt werden und würden die Schüler bei der Vorbereitung entsprechend unterstützen.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Ansicht des Bw, wonach es nicht nur die sittliche Verpflichtung der Eltern ist, eine besondere Begabung des Kindes durch eine entsprechende Schulwahl zu fördern, sondern dass sie ebenso dafür Sorge zu tragen haben, vorhandene Lerndefizite durch die Auswahl einer dazu besonders geeigneten Schule ausgleichen zu können. Er vermag aber nicht zu erkennen, wie der Bw anklingen lässt, dass der Gesetzgeber zwar Mehraufwendungen für besonders begabte Kinder, nicht hingegen Mehraufwendungen für Kinder mit vorhandenen Lernschwächen durch einen Absetzbetrag begünstigt.
§ 34 Abs. 8 EStG stellt für die Gewährung dieses Absetzbetrages nicht darauf ab, ob ein Kind besondere Fähigkeiten oder Begabungen aufweist, sondern allein darauf, ob im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Wie aber bereits oben ausgeführt, stellt der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" bei Schulen auf die Schulart bzw. den gleichwertigen Schulabschluss ab. Schulen mit gleicher gesetzlicher Schulartbezeichnung nach dem Schulorganisationsgesetz bieten grundsätzlich eine im Wesentlichen vergleichbare Ausbildung, dabei ist es unmaßgebend, ob innerhalb der Schulart ein spezieller Unterrichtsschwerpunkt gesetzt wird (vgl. ) oder die Schule - wie im gegenständlichen Fall - einen besonders guten Ruf hat ().
Ein besonderer Schultyp oder auch nur eine Schule mit besonderem Schwerpunkt für lernschwache oder lerngestörte Schüler liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt, unterscheidet sich das Benediktinum K von jeder anderen öffentlichen Hauptschule nur dadurch, dass der Schulerhalter nicht die öffentliche Hand (Gemeinde), sondern die Ordensgemeinschaft der Benediktinerinnen ist. Rund die Hälfte der Schüler sind externe Schüler aus der Gemeinde K und auch bei den Internatsschülern handelt es sich nicht vorwiegend um Schüler mit Lernstörungen. Es mag zwar durchaus sein, wie der Bw einwendet, dass aufgrund der niedrigen Schülerzahlen pro Klasse eine intensivere und individuellere Betreuung der Schüler möglich ist als in Klassen nahe der gesetzlichen Schülerhöchstzahl. Aber auch die relativ niedrige Schülerzahl pro Klasse liegt nicht - wie oben bereits aufgezeigt - auf gesetzlichen oder organisatorischen Besonderheiten dieser Privatschule sonder darauf, dass die Schülerzahl pro Schulstufe in der Regel knapp über der Teilungszahl von 26 Schülern liegt. Zu einer niedrigen Schülerzahl pro Klasse kommt es ebenso an jeder anderen öffentlichen Schule bei der die Schülerzahl pro Schulstufe knapp über dieser Teilungszahl liegt.
Nach den Angaben des Bw lag der Grund für den mäßigen Schulerfolg an der Volkschule in S vor allem darin, dass sein Sohn mit dem damaligen Lehrer große Probleme gehabt hat. Wie das Finanzamt zu Recht darauf hingewiesen hat, hätten sich diese Probleme auch durch einen Wechsel in die Hauptschule nach H, der ebenso mit einem Wechsel der Lehrpersonen verbunden gewesen wäre, lösen lassen müssen.
Insoweit die Besonderheit der Schule in K darin besteht, dass es sich um eine Privatschule handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass es die Sittenordnung nicht gebietet, Kindern den Besuch einer Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel (hier Hauptschulabschluss) möglich ist. Auf die Vergleichbarkeit der Ausbildungsmethodik kommt es nicht an. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Erkenntnissen vom , 95/15/0203 zum Besuch einer freien Waldorfschule und vom , 2003/15/0058 zum Besuch einer Montessori-Schule zum Ausdruck gebracht hat, reichen selbst "unterschiedliche Unterrichtsmethodik" und "spezielle Zielsetzungen" nicht aus, um der Besuch einer öffentlichen Schule als "nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" zu beurteilen (vgl. auch Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung; Doralt, EStG11, § 34, Tz 75).
Wie der Direktor der Privathauptschule K ausgeführt hat, liegt der wesentliche Unterschied zu jeder anderen öffentlichen Hauptschule nicht so sehr in der Schule selbst, sondern im angeschlossenen Internat bzw. in der Kombination von Internat und Schule.
Es mag durchaus sein, dass sich die individuelle, gezielte und fachkundige Betreuung im Internat und der Besuch der daran angeschlossenen Privathauptschule auf die Persönlichkeitsentwicklung und den schulischen Erfolg von Edmund besonders positiv ausgewirkt haben und der Bw auch erwarten konnte, dass sein Sohn aufgrund der besonderen Unterstützung und Erziehung im Internat in Absprache mit der Schule einen besseren Schulerfolg erzielen wird als an der öffentlichen Hauptschule im Nahbereich seines Wohnortes. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass die Ausbildung an dieser Schule sowohl für seine spätere Berufsausbildung als auch für seine sonstige Entwicklung von Vorteil gewesen sein mag. Aber nicht jeder Vorteil, den die Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG abzugsfähigen Kosten, weil es durchaus üblich ist, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und seinen Anforderungen entsprechende Ausbildung neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung in moralisch lobenswerten Weise weitere Kosten auf sich nehmen ().
Die Aufwendungen für die betreuende und erzieherischen Tätigkeiten im Internat stellen für sich betrachtet Aufwendungen dar, die grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag in pauschaler Form abgegolten sind (vgl. ua ).
Insoweit die Betreuerinnen im Internat in Absprache mit den Lehrkräften der Schule die Schüler bei der Vorbereitung auf Schularbeiten und Leistungskontrollen besonders unterstützen und individuell betreuen und damit nicht unwesentlich zum schulischen Erfolg von Edmund beigetragen haben, ist darauf hinzuweisen, dass auch in öffentlichen Hauptschulen die Eltern ihre Kinder bei ihren schulischen Vorbereitungen und Problemen entsprechend unterstützen und insbesondere bei lernschwachen Kindern oft auch mit hohen finanziellen Aufwand professionelle Nachhilfe für ihre Kinder in Anspruch nehmen müssen.
Das Ausbildungsziel - Erreichung eines Hauptschulabschlusses - ist bei der Privathauptschule K mit dem an jeder anderen öffentlichen Hauptschule ident und auch die Ausbildung ihrer Art nach ist durchaus vergleichbar. Der gute Ruf der Privathauptschule und die Möglichkeit aufgrund des angeschlossenen Internates auf die individuellen Bedürfnisse der Schüler in einem höheren Maße eingehen zu könne als es allenfalls in größeren öffentlichen Hauptschulen der Fall sein mag, reichen nicht aus um den Besuch einer öffentlichen Hauptschule im Nahbereich des Bw als "nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne obiger Rechtsprechung zu beurteilen. Die vom Bw für die auswärtige Schulausbildung getragenen zusätzlichen Kosten können daher nicht im Wege des Pauschbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG in Abzug gebracht werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | auswärtige Schulausbildung Privathauptschule Internat |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2009/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at