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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 27.01.2006, RV/2190-W/05

Bescheiderlassung nach beendeter (Haus)Gemeinschaft

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X.., A., vertreten durch B., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1999 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

§ 243 BAO normiert die Berufung als ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz. Fehlt einer behördlichen Erledigung die Bescheidqualität, ist eine dagegen eingebrachte Berufung unzulässig und daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Ebensolches gilt für Berufungen gegen Bescheide, die dem Abgabepflichtigen gegenüber nicht wirksam wurden.

Nach § 92 Abs.1 lit. b BAO sind abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen in Bescheidform festzustellen. Die Wirksamkeit eines solchen Bescheides setzt u. a. zwingend in seinem Spruch die Nennung jener Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) voraus, an die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO).

In Konkretisierung der Anordnung des § 93 Abs. 2 BAO normiert § 191 BAO die Bescheidadressaten von Feststellungsbescheiden. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des § 191 BAO lauten:

Abs. 1: Der Feststellungsbescheid ergeht...

lit. c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;

Abs. 3: Einheitliche Feststellungsbescheide wirken gegen alle,...

lit. b) denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 188);

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO erfordert die Wirksamkeit eines Bescheides die Bekanntgabe an denjenigen, für den der Bescheid seinem Inhalt nach bestimmt ist.

Bei einer Hausgemeinschaft handelt es sich sowohl zivil- als auch abgabenrechtlich um eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft. Die Gemeinschaft selbst ist materiellrechtlich kein Träger von Rechten und Pflichten. Vielmehr sind dies die daran beteiligten Personen. Aufgrund der zitierten Bestimmungen des § 191 BAO kommt einer solchen Gemeinschaft aber verfahrensrechtlich insofern Bedeutung zu, als Feststellungsbescheide - darunter jene nach § 188 BAO - kraft der ausdrücklichen, gesetzlichen Anordnung an die Gemeinschaft, mit Wirkung für alle Beteiligten, zu ergehen haben.

Dies allerdings nur, solange die Gemeinschaft existiert. Mit ihrer Beendigung kommt die Bestimmung des § 191 Abs. 2 BAO zum Tragen. Ergeht nach ihrer Beendigung ein Bescheid mit der ehemaligen Gemeinschaft als Bescheidadressat im Spruch, so vermag dieser keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten. Der Bescheid geht ins Leere. Entsprechend ist eine gegen eine derartige Erledigung gerichtete Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (; , 93/17/0042; , 93/15/0080; , 88/14/0192 u. a.).

Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Gemeinschaft ist Bescheidadressat nicht mehr die beendete Gemeinschaft sondern die im Berufungsjahr 1999 beteiligten Personen.

Die mit Berufung bekämpften Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1999 wurden vom Finanzamt am erlassen (Datum der bekämpften Bescheide).

Die Bescheide wurden an (die Hausgemeinschaft) X. . gerichtet. Tatsächlich hatte die Hausgemeinschaft A. , bereits im Jahr 2000 geendet.

Diese Feststellung beruht auf einer Abgabeninformationsabfrage, und stimmen damit die Angaben in der Berufung überein, in welcher der steuerliche Vertreter des neuen Haus(allein)besitzers der Liegenschaft A. , u.a. vorbrachte: "Wir dürfen festhalten, dass (der steuerliche Vertreter des neuen Hausbesitzers) erst im Mai 2000 vom damaligen Eigentümer, der Firma ..., mit der Hausverwaltung beauftragt wurde und ab diesem Zeitpunkt auch die entsprechenden steuerlichen Agenden wahrgenommen hat. ... Aufgrund obiger Ausführungen kann die Firma ... für diesen Betriebsprüfungszeitraum weder der Abgabepflichtige noch der steuerliche Vertreter gewesen sein."

Die angefochtenen Bescheide entsprachen somit weder den Erfordernissen des § 93 Abs. 2 i.V.m. § 191 Abs. 2 BAO noch jenen des § 97 Abs. 1 BAO. Sie ergingen im Jahr 2003 an ein seit dem Jahr 2000 nicht mehr existierendes Rechtsgebilde und konnten deshalb keine normative Kraft entfalten. Die dagegen eingebrachte Berufung war gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen, den bekämpften Erledigungen fehlte mangels gültigen Bescheidadressaten der Bescheidcharakter. Es handelte sich um Nichtbescheide. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung iSd § 188 BAO, die gegenüber einer nicht (mehr) existenten Person getroffen wird, geht ins Leere (, 83/14/0238). Ein solcher Bescheid ist ein Nichtbescheid.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gemeinschaft
beendet
Nichtbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at