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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 21.10.2009, RV/0149-I/09

Freiwillige Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung, keine Pflichtbeiträge im Sinne des §16 Abs. 1 Z. 4 lit. e EStG 1988

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 nach der am durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Im nunmehrigen Verfahrensstadium ist noch strittig, ob der vom Berufungswerber (Bw.) im Jahr 2007 an die Bayerische Ärzteversorgung in Höhe von € 3.600 geleistete Beitrag als Werbungskosten abzugsfähig ist.

Der Bw. brachte hiezu vor, dass der Bw. an den Wohlfahrtsfond der (österr.) Ärztekammer grundsätzlich einen Pflichtbeitrag zu leisten habe. Der Bw. sei von der Beitragspflicht nur befreit worden, weil er den streitgegenständlichen Beitrag an die Bayerische Ärzteversorgung entrichtet habe. Der deutsche Beitrag trete quasi an die Stelle des österr. Pflichtbeitrages und müsse daher steuerlich wie ein österr. Pflichtbeitrag behandelt werden. Der streitgegenständliche Beitrag falle daher unter den Werbungskostentatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. e EStG 1988.

Das Finanzamt vertritt hingegen die Auffassung, dass es sich beim streitgegenständlichen Beitrag um eine freiwillige Zahlung handle und verwies auf die Bestätigung der bayerischen Ärzteversorgung vom (Bl. 26 d. FA- Aktes), aus der die Freiwilligkeit eindeutig hervorgehe. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte das Finanzamt ein, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beitragsleistungen um "Topfsonderausgaben" handle.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 enthält eine taxative Aufzählung der als Werbungskosten absetzbaren Beiträge zur Sicherung von Alterspensionen, wobei die Abzugsfähigkeit im gegenständlichen Fall (lit. e bzw. lit. h) u.a. an die Bedingung geknüpft ist, dass es sich um Pflichtbeiträge handelt. Aus der vom Bw. in Kopie vorgelegten Bestätigung der Bayerischen Ärzteversorgung vom (Bl. 26 d. FA- Aktes) geht eindeutig hervor, dass der Bw. seine Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung nach der Verlegung seiner beruflichen Tätigkeit in das Ausland freiwillig fortsetzte. Der Bw. hat den streitgegenständlichen Beitrag daher aufgrund eines freiwilligen Entschlusses im Interesse seiner Zukunftssicherung geleistet. Da es sich daher keinesfalls um Pflichtbeiträge handelt, ist ein Abzug als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 nicht zulässig (zur Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen mit "Zwangscharakter" und auf einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen beruhenden Zahlungen siehe bzw. vom , 97/13/0230). Auch wenn es durchaus zutreffen mag, dass die Befreiung vom Wohlfahrtfonds der (österr.) Ärztekammer aufgrund der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 112 Abs. 3 des Ärztegesetzes erfolgte, so kann die von der (österr.) Ärztekammer erfolgte Freistellung nicht dazu führen, dass die streitgegenständlichen (deutschen) Beiträge als Pflichtbeiträge abzugsfähig sind, weil es sich nach der Aktenlage (oben zitierte Bestätigung der bayerischen Ärzteversorgung) eindeutig um freiwillige Zahlungen handelt. Auch die Auswirkung des Versicherungsstatus, nämlich dass die Ruheversorgungsgenüsse aus der Ärzteversorgung Bayerns einen gleichartigen Anspruch wie die Versorgungsgenüsse aufgrund der Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds der österreichischen Ärztekammer darstellen, vermag an dieser Beurteilung im Hinblick auf die ausdrückliche Freiwilligkeit der an die deutsche Versorgungseinrichtung geleisteten Zahlungen nichts zu ändern. Der Fall wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn es sich bei den Beiträgen zur Bayerischen Ärzteversorgung um Pflichtbeiträge handeln würde, was jedoch nicht der Fall ist. Beiträge zu Alterspensionen, die - wie im gegenständlichen Fall - nicht unter die Aufzählung der angeführten Bestimmung des EStG 1988 fallen, sind auch nicht dem Werbungskostenbegriff aufgrund der allgemeinen Regel des § 16 Abs. 1 1. Satz leg. cit. (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen) zuzuordnen. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass die Beitragsleistung dadurch erzwungen wurde, dass der Arbeitgeber das Eingehen oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses von ihr abhängig machte (; , 95/14/0155; , 99/13/0066; UFS Aktuell, 2004, S 294; RV/0140-I/05; ).

2. Die streitgegenständlichen Beiträge sind aus nachstehenden Gründen auch nicht ungekürzt als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 abzugsfähig:

Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, soweit dafür eine Prämie nach § 108 a EStG 1988 in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108 b EStG 1988).

Gem. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 besteht für Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 (das sind Versicherungsbeiträge, Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung und Ausgaben für Genussscheine und junge Aktien einschließlich der Wohnbauaktien etc.) ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 €

Die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist ebenfalls vom Höchstbetrag miterfasst.

Nur Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten (z.B. Schulzeiten) in der gesetzlichen Pensionsversicherung sind ausgenommen (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988). Diese sind unbegrenzt abzugsfähig.

Unbegrenzt abzugsfähig sind somit Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Unter gesetzlicher Pensionsversicherung ist eine inländische gesetzliche Versicherung zu verstehen. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung bei einer ausländischen Pensionsversicherungsanstalt sind daher nicht in unbegrenzter Höhe abzugsfähig (vgl. ). Sie berechtigen den Bw. zwar zum Sonderausgabenabzug gem. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, jedoch unter der Einschränkung des Abs. 3 leg.cit., was die Einreihung unter die "Topfsonderausgaben" und damit verbundener Anwendung des Sonderausgabenviertels und - bei Überschreitung bestimmter Einkunftsbeträge - eine Einschleifung bedeutet (). Weiters ist der in § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 normierte Höchstbetrag zu beachten (im berufungsgegenständlichen Fall € 2.920,00).

Abschließend ist festzuhalten, dass der Vertreter des Finanzamt anlässlich der Berufungsverhandlung vom die Abzugsfähigkeit der streitgegenständlichen Beiträge als "Topfsonderausgaben" außer Streit gestellt hat.

Hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuer 2007 wird auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen, das einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
freiwillige Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung
keine Pflichtbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. e EStG 1988

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at