TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 31.01.2006, RV/0258-G/05

Stellt das bloße Nichtvorhandensein ausreichender liquider Mittel bei nahezu unbelasteten Vermögenswerten (Einfamilienhaus) um die fälligen Abgabenschuldigkeiten zu tilgen, einen ausreichenden Nachsichtsgrund dar?

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0258-G/05-RS1
Das Vorliegen von Vermögenswerten, deren Verbleib vom Nachsichtswerber nicht aufgeklärt werden kann, geht zu dessen Lasten, weil die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der Partei (§ 115 Abs. 1 BAO) in den Hintergrund tritt.
RV/0258-G/05-RS2
Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann nicht vor, wenn mit den vorhandenen Mitteln das Auslangen gefunden werden kann, wobei die gesetzlichen Existenzminima und Ausgleichszulagenrichtsätze als Entscheidungshilfe herangezogen werden können. Der Abgabenbehörde kann nicht entgegen gehalten werden, dass der zu finanzierende Lebensrahmen, der unter völlig anderen finanziellen Voraussetzungen geschaffen wurde, durch einseitigen Abgabenverzicht zu ermöglichen wäre, zumal davon auszugehen ist, dass finanzielle Bedeckung persönlicher Lebensbedürfnisse sich nach den vorhandenen finanziellen Möglichkeiten zu orientieren hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB, vom , gegen den Bescheid des FA vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Nachsicht der Abgabenschuld resultierend aus der Einkommensteuerveranlagung 2001 samt Anspruchszinsen in Höhe von € 42.886,42, weil die Einhebung der Abgaben für sie unbillig sei (Existenzgefährdung und drohende Vermögensverschleuderung). Die rückstandsgegenständlichen Abgaben resultieren aus der Witwenfortführung und Betriebsveräußerung der Arztpraxis ihres unerwartet verstorbenen Mannes, welche erforderlich war, um die hohen hinterlassenen betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten zu bedienen. Mangels entsprechender ärztlicher Berufsausbildung war es ihr nicht möglich, den Ordinationsbetrieb selbst fortzuführen. Im Übrigen verlor sie als mitarbeitende Ehegattin selbst ihre Anstellung als Ordinationsgehilfin und war mit den drei noch in Schulausbildung stehenden Kindern auf sich allein gestellt. Um ihre Familie versorgen zu können, versuchte sie eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf als Lehrerin oder als Ordinationshilfe zu finden und besuchte auch selbst finanzierte Umschulungskurse. Sie fand kurzfristig eine vorläufige (befristete) Anstellung als Lehrerin, wobei die berufliche Zukunft ungewiss sei. Die im Zeitpunkt des Nachsichtsansuchens erzielten monatlichen Nettoeinkünfte werden mit € 2.881,27 beziffert. Entsprechend dem Abhandlungsprotokoll sei zwar ein positives Reinvermögen in Höhe von € 274.858,62 ersichtlich, welches sich jedoch primär durch den Ansatz des derzeit bewohnten Eigenheimes mit einem Verkehrswert laut Gutachten von € 450.062,87 ergebe. Darüber hinaus laste auf der Liegenschaft noch ein Bauspardarlehen von etwa € 12.000,00, welches in monatlichen Raten von € 527,00 abgestattet werde. Mangels eines gesicherten (Dauer-) Einkommens sei die Kreditwürdigkeit bei Banken nur eingeschränkt gegeben. Ebenso sei eine hypothekarische Besicherung des Eigenheimes nicht Ziel führend, da im Falle einer kurzfristigen Veräußerung nur ein weit unter dem Verkehrswert liegender Veräußerungserlös lukrierbar wäre, der einer Vermögensverschleuderung gleichkäme und sie buchstäblich auf der Straße stehen würde. Die Einhebung der Abgaben sei dann unbillig, wenn sie in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich für den Steuerpflichtigen aus seiner Inanspruchnahme bzw. der Verwertung seines Vermögens ergeben. Unbilligkeit könne auch dann angenommen werden, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden sei, die außergewöhnlich sind, z.B. wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich ist und diese einer Verschleuderung gleichkomme. Abschließend erklärte sie unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten einen Betrag von € 15.000,00 aufzutreiben, sodass nur die Nachsicht eines Restbetrages erforderlich wäre.

Im angefochtenen Bescheid verneinte das Finanzamt sowohl das Vorliegen einer sachlichen als auch persönlichen Unbilligkeit, zumal eine Existenzgefährdung deshalb nicht erblickt werde, da auch andere Zahlungen monatlich geleistet werden. Im Übrigen sei auf Grund des monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens und dem Vorliegen eines zumindest belastbaren Grundvermögens eine monatsweise Abstattung der Abgabenschuld zumutbar; aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen könne eine Abgabennachsicht nicht befürwortet werden.

In ihrer Berufung reklamierte die Bw. das Vorliegen persönlicher Unbilligkeit und vermeinte aus den zur Verfügung stehenden Einkünften in Höhe von € 2.141,27 nach Abzug der Tilgung des restlichen Bauspardarlehens in Höhe von € 527,00 lediglich einen Betrag von € 351,87 der Abstattung von Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung stellen zu können, wobei zu bedenken wäre, dass der zu finanzierende Lebensrahmen, im Wesentlichen das bestehende Eigenheim, das unter völlig anderen familiären und finanziellen Voraussetzungen geschaffen wurde, mit dem gesetzlichen Existenzminimum nicht adäquat erhalten werden könne. Ihr wesentlichstes Ziel war, den drei heranwachsenden Kindern, die durch den Tod des Vaters psychisch schwer erschüttert worden sind, den gewohnten Lebensrahmen insbesondere das Eigenheim möglichst zu erhalten. Die vom Finanzamt angeführten "anderen Zahlungen" dienten fast ausschließlich dazu. Die Gewährung eines Bankkredites, wie vom Finanzamt in seiner Bescheidbegründung vorgeschlagen, sei vor dem Hintergrund der dargestellten Einkommenssituation einer Alleinerzieherin äußerst fraglich. Im übrigen wurde darauf hingewiesen, im nachzusehenden Betrag resultiere ein Teil aus der Besteuerung der Todesfallbeihilfe der Ärztekammer, welche für sie eine besondere Härte darstelle, da sie diesen Betrag kurz nach dem Tod des Gatten erhielt, in einem Zeitpunkt der ärgsten finanziellen Schwierigkeiten. Auf Grund der misslichen finanziellen Entwicklung konnte sie nicht mehr als die im Antrag erwähnten € 15.000,00 ansparen. Mit einer Abgabennachsicht könne die derzeitige Situation völliger Überlastung durch Kinder, Beruf und massiven finanziellem Druck der Weg in die berufliche Eigenständigkeit zur Existenzsicherung erleichtert werden, was letztlich wieder zu Steuereinnahmen aus laufenden Einkünften führen wird.

Unter Hinweis auf den angefochtenen Bescheid wurde die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom ersuchte der unabhängige Finanzsenat die Bw. um Auskünfte darüber, wie mit den vorhandenen flüssigen Mitteln die Gesamtnachlasspassiva von € 350.574,35 abgedeckt werden konnten, zumal sich eine Gebarungsdifferenz von € 133.767,28 errechnete. Weiters wurde bemerkt, dass offenbar sämtliche anderen Gläubiger mit dem aus dem übernommenen Vermögen erzielten Mittelüberschuss vollständig befriedigt wurden und ein einseitiger Gläubigerverzicht ausschließlich zu Lasten der Allgemeinheit gehen würde. Im Übrigen würden weit über dem Durchschnitt liegende Einkünfte erzielt (rd. € 3.600,00) und ein großer Teil zur Deckung nicht näher konkretisierter Lebensbedürfnisse (lt. erhobenem Vermögensverzeichnis) verwendet und die noch aushaftende Darlehensschuld der Bausparkasse werde in rd. 15 Monaten vollständig getilgt sein, weshalb aus diesem Grund die Aufnahme von Fremdmitteldarlehen durchaus zumutbar erscheine.

In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom äußerte sich die Bw. dahingehend, die angeführte Gebarungsdifferenz stamme aus der Auszahlung von Risikoversicherungen, welche zur Abdeckung von Bankverbindlichkeiten für das Einfamilienhaus verwendet wurde, weil die diesbezüglichen Auszahlungsansprüche an die Bank verpfändet waren. Weiters sei der Behauptung, die Bw. hätte mit den aus dem übernommenen Unternehmen erwirtschafteten Mittelüberschüssen sämtliche anderen Gläubiger vollständig befriedigt und für die zu erwartende Einkommensteuernachzahlung keine ausreichende Vorsorge getroffen, entgegen zu halten, dass sie keine Möglichkeit hatte, entsprechende Mittel aus dem laufenden Geschäft oder dem Verkauf des Unternehmens nach eigenem Gutdünken zu verteilen oder für künftige Steuerverpflichtungen anzusparen, weil der Hauptgläubiger gestärkt durch die vollständige Besicherung seiner Forderungen auf der Liegenschaft, die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Mittel hatte und diese zur Abdeckung des zu dieser Zeit bestehenden negativen Girokontos verwendete. Durch die latente Drohung der Hausbank das Einfamilienhaus zur Abdeckung der zu dieser Zeit aushaftenden Forderungen zu verwerten, sei sie unter massivem Druck gestanden, und daher müsse der Vorwurf einer einseitigen Gläubigerbefriedigung zurückgewiesen werden. Auf Grund ihrer vorgenommenen Berechnung der monatlich zur Verfügung stehenden Mittel verdiene sie € 2.169,72 (Aktivbezug, Ruhegenüsse), € 582,50 (Familienbeihilfe für drei Kinder) und € 1.722,00 (Waisenpensionen) insgesamt € 4.474,22 (netto), aus denen sie die monatlichen Kosten der Lebensführung von € 4.132,48 bestreiten könne. Weiters verwies sie noch darauf, im Rahmen der Jahresveranlagung sei mit einer weiteren Einkommensteuernachzahlung zu rechnen.

Im Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Bw. aufgefordert, die Berichtigung der bereits angesprochenen Nachlassverbindlichkeiten von € 350.574,35 präzise darzustellen, zumal die Zahlungen der zu Gunsten der Bank vinkulierten Lebensversicherungen bis dato ziffernmäßig unerwähnt blieben. Gemeint war, dass diese in den angeführten Aktiva zum Teil nicht (als Forderungen) aufschienen. Was die Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel und der Berücksichtigung von Steuernachzahlungen aus der Zusammenveranlagung der Einkünfte anlangte, verwies der unabhängige Finanzsenat darauf, eine Berücksichtigung dieser setze voraus, dass diese Beträge auch gesondert zur Einzahlung gebracht würden. M.a.W. sollte hierbei bloß ausgedrückt werden, dass diese Beträge in wirtschaftlicher Hinsicht von der Bw. tatsächlich vereinnahmt wurden. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wurden die latenten Steuerbeträge in Abzug gebracht, jedoch die Sonderzahlungen hinzugerechnet und von (wirtschaftlichen) Einkünften der Bw. von € 2.715,75, € 582,50 (Familienbeihilfe für drei Kinder) und € 2.009,00 (Waisenpensionen für drei Kinder) insgesamt € 5.307,00 ausgegangen, die zur Deckung der monatlichen Lebensbedürfnisse der Familie der Bw. dienen.In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom wurde ein Betrag von € 348.136,20 aufgeschlüsselt bekannt gegeben, der zur Abdeckung der Verbindlichkeiten von ca. € 350.000,00 diente, wobei drei bisher nicht bekannte Lebensversicherungen (€ 142.852,39), ein Abzug für Abfertigungsverpflichtungen (€ 12.351,62) und eine nicht ausschlaggebende Cashflowdifferenz die errechnete Gebarungsdifferenz aufklärte. Die in wirtschaftlicher Hinsicht durchgeführte Ermittlung des monatlich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages von rd. € 5.300,00 wurde nicht weiter beeinsprucht. Die Bw. verwies lediglich darauf, ihre Aktivbezüge seien auf Grund des befristeten Dienstverhältnisses als völlig ungewiss zu bezeichnen.

In einem weiteren Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom hielt dieser fest, die nunmehr erwähnten drei Lebensversicherungen von insgesamt € 142.852,39 konnten den Verlassenschaftsaktiven nicht entnommen werden, und außerdem wurde das Darlehen der Bausparkasse in Höhe von rd. € 26.000,00 vorerst nicht rückgezahlt. Obwohl auch der betriebliche Mittelüberschuss zur Tilgung "sämtlicher (?)" Nachlassverbindlichkeiten eingesetzt wurde, wurde keine adäquate Vorsorge für latente Einkommensteuerverpflichtungen in diesem Ausmaß getroffen. Weiters gehe aus den Erbschaftsteuerakten hervor, dass zwei weitere nicht in den zivilrechtlichen Nachlass des Verstorbenen fallende Lebensversicherungen in Höhe von € 103.219,55 an die Bw. ausbezahlt wurden. Da der Verbleib dieser Mittel gänzlich unklar sei, wären diese zur Vorsorge für künftige Abgabenzahlungen heranzuziehen gewesen.

Eine weitere Vorhaltsbeantwortung erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom , übermittelt im Telekopiewege, wurde auf die Durchführung für den anberaumten mündlichen Verhandlung verzichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Entsprechend dem durchgeführten Vorhalteverfahren stellt sich die Vermögenslage der Bw. wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
AKTIVA
EURO
Schilling
Liquide Vermögenswerte
161.572,70
2,223.288,82
Wohnhaus
450.062,87
6,193.000,11
PKW
11.119,00
153.000,78
Inventar Wohnhaus
2.485,41
34.199,99
Summe der Aktiva
625.239,98
8,603.489,70
PASSIVA
 
 
Bausparkasse
26.423,21
363.591,30
übrige Nachlassverbindlichkeiten
313.775,14
4,317.640,06
Verfahrenskosten
10.376,00
142.776,87
Summe der Passiva
350.574,35
4,824.008,23
Reinvermögen
274.665,63
3,779.481,47
 
 
 
Verwertung liquiden Nachlassvermögens
60.030,52
826.037,96
Verwertung liquiden Nachlassvermögens
62.853,93
864.888,93
Verwertung liquiden Nachlassvermögens
26.045,94
358.399,95
Cashflow aus laufendem Betrieb
56.353,42
775.439,97
Auszahlungen aus 3 Lebensversicherungen
142.852,39
1,965.691,74
Gesamte verfügbare liquide Mittel
348.136,20
4,790.458,55
 
 
 
Summe Passiva
350.574,35
4.824.008,23
verfügbare liquide Mittel
-348.136,20
-4.790.458,55
 
2.438,15
33.549,68

Bereits entsprechend obiger Tabelle ist eine fiktive Schuldentilgung der Nachlassverbindlichkeiten von 99,3% abzuleiten, sodass aus dem übernommenen Vermögen, das im wesentlichen aus dem Einfamilienhaus samt Einrichtung und einem PKW besteht, rechnerisch lediglich € 2.438,15 (ATS 33.549,68) an Restverbindlichkeiten übrig geblieben sind. Im Übrigen wird das Bausparkassendarlehen in Form von monatlichen Raten á € 527,00 getilgt, weshalb nahezu in dieser Höhe restliche liquide Mittel zur Abdeckung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben vorhanden sein müssten. Bezogen auf die zum mit € 7.760,00 aushaftende Darlehenssumme müsste das Darlehen in ca. 15 Monaten getilgt sein, sodass sich das Einfamilienhaus der Bw. in unbelastetem Zustand befinden werde.

Mangels näherer Aufklärung blieb der Verbleib der nicht in den Nachlass fallenden und an die Bw. ausbezahlten Mittel der Versicherungen in Höhe von € 103.219,55 nach wie vor offen. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates wären auch diese im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Bedienung der entstandenen Abgabenverbindlichkeiten heranzuziehen gewesen. In diesem Zusammenhang ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass entsprechend der Judikatur die amtswegige Ermittlungspflicht (§ 115 Abs. 1 BAO) gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht in den Hintergrund tritt, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird. Darüber hinaus tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung nach Ansicht des VwGH generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (Ritz, BAO-Kommentar3, § 115, Tz. 12). Dies gilt insbesondere für Nachsichten (, , 97/14/0013).

Was die Einkommenssituation der Bw. anlangt, ist von folgenden Umständen auszugehen: Die Bw. verfügt über Aktiveinkünfte, Ruhegenüsse aus Witwenpensionen, Waisenpensionen der drei bezugsberechtigten Kinder und erhält Familienbeihilfe. Insgesamt steht der Familie der Bw., bestehend aus dem Haushaltsvorstand (Bw.) und drei Kindern ein pagatorischer Betrag von ca. € 5.300,00 monatlich zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbarem Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben (Stoll, BAO-Kommentar, S 2433 sowie 840/71). Die Unbilligkeit selbst kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein (, 0082), wobei der VwGH auf den Einzelfall (, 2109/79) abstellt.

Eine persönliche Unbilligkeit könnte sich allenfalls aus der wirtschaftlichen Situation der Nachsichtswerberin ergeben. Sie besteht bei einem Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich der Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (). Eine solche Unbilligkeit wird stets dann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz der Abgabepflichtigen und ihrer Familie gefährdet ().

Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen (), die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben () zu beurteilen, wobei grundsätzlich der Abgabepflichtige gehalten ist, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen.

Wie bereits oben dargestellt, konnten aus dem übernommenen liquiden Vermögen, Unternehmenserträgnissen (Cashflow) und Lebensversicherungen nahezu sämtliche Verbindlichkeiten - selbst das von der Bw. angesprochene Darlehen der Bausparkasse, welches laufend getilgt wird - abgedeckt werden. Daher ist von einem nahezu schuldenfreien Liegenschaftsvermögen auszugehen. Die Ausführungen der Bw. über allfällige Unzumutbarkeit einer Darlehensaufnahme zur Bedienung der Abgabenverbindlichkeiten sind in ihrer Allgemeinheit wenig nachvollziehbar, zumal sie das Bausparkassendarlehen nicht aus den Verwertungserlösen liquiden Vermögens abdeckte, sondern sich für die monatliche Rückzahlung entschied. Im Übrigen wird dieses in ca. 15 Monaten ohnehin zur Gänze getilgt sein. Die Überlegungen der Bw., dass im Falle der Belastung einer Liegenschaft, sofort eine Verwertung durch die ein Darlehen einräumende Bank zu unterstellen wäre, erscheint wenig überzeugend, zumal auf Grund der Einkommenssituation von einer durchaus möglichen Bedienung der monatlichen Rückzahlungen auszugehen sein wird, sodass von einer Vermögensverschleuderung keine Rede sein kann. Unklar und widersprüchlich bleiben einerseits die Angaben der Bw., dass nahezu rechnerisch alle Verbindlichkeiten einschließlich des Bausparkassendarlehens aus vorhandenen Mitteln abgedeckt werden konnten und sie andererseits sich bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Abzugsfähigkeit der monatlichen Annuitäten begehrt. Auch das Verhalten der Abgabepflichtigen, dass sie sehr wohl bereit war sämtliche Mittel, insbesondere auch Unternehmensüberschüsse zur Bedienung aller übrigen Gläubiger einzusetzen, für die Zahlung von entsprechenden Einkommensteuer aber keine ausreichende Vorsorge getroffen hat, diese aus laufenden Einkünften zu tragen, kann nicht näher nachvollzogen werden.

Im Übrigen kann der Abgabenbehörde nicht entgegen gehalten werden, dass "der zu finanzierende Lebensrahmen, im Wesentlichen das bestehende Eigenheim, das unter völlig anderen familiären und finanziellen Voraussetzungen geschaffen wurde, mit dem Existenzminimum nicht adäquat erhalten werden könne". Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die finanzielle Bedeckung persönlicher Lebensbedürfnisse sich nach den vorhandenen finanziellen Möglichkeiten zu orientieren hat, wobei Existenzminima oder Ausgleichszulagenrichtsätze als Entscheidungshilfen herangezogen werden können. Gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG beträgt der Richtsatz € 662,99 oder bei Umrechnung auf zwölf Auszahlungsbeträge € 773,49. Eine schematische Vervierfachung würde ein Familieneinkommen von ca. € 3.093,96 ergeben. Entsprechend obiger Berechnungen steht der Familie der Bw. ein monatlicher Betrag zur Deckung der Ausgaben der Lebensführung von etwa € 5.300,00 zur Verfügung. Daher hält der angefochtene Bescheid, der von einer zumutbaren Entrichtung in Raten oder einer Fremdkapitalaufnahme ausgeht, einer Überprüfung durchaus stand, zumal ein Durchschnittsverdiener kaum höhere Einkünfte ins Verdienen bringen wird. Im Übrigen ist die Bw. auf den Einwand der relativ kurzen Dauer (15 Monate) der Rückzahlung des noch aushaftenden Darlehensrestes der Bausparkasse und der daraus folgenden Zumutbarkeit der Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in Raten nicht eingegangen.

Auf Grund der oben dargestellten wirtschaftlichen Situation konnte eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährdet. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (, , 95/15/0053, , 94/16/0125). Die bloße Notwendigkeit der Befriedigung der Ansprüche mehrerer Gläubiger (hier: Bausparkasse und Abgabenbehörde) bedeutet noch keine Unbilligkeit im Sinn des § 236 Abs. 1 BAO. Eine solche kann allenfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des Abgabepflichtigen führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2).

Die Ausführungen dahingehend, dass mit der gegenständlichen Abgabennachsicht die derzeitige Situation völliger Überlastung durch Kinder, Beruf und massiven finanziellem Druck der Weg in die berufliche Eigenständigkeit zur Existenzsicherung erleichtert werden könne, was letztlich wieder zu Steuereinnahmen aus laufenden Einkünften führen werde, können in ihrer plakativen Allgemeinheit nicht hinreichend nachvollzogen werden; denn an anderer Stelle wendet die Bw. die Unsicherheit ihres derzeitigen Aktiveinkommens als Lehrerin durch einen befristeten Vertrag ein. Im Übrigen vermischt sie den Begriff der Existenzsicherung und mit dem von der Judikatur geprägten Begriff der Existenzgefährdung. Zugegebenermaßen verhilft jeder Schulderlass zu einem leichteren Einstieg in einem allfälligen neuen Beruf, wobei allerdings unklar bleibt, warum die Abgabenbehörde in einseitiger Weise dazu veranlasst werden sollte, während die übrigen - ohnedies mit Pfandrechten oder Lebensversicherungen besicherten - Gläubiger auf vollständige Befriedigung ihrer Forderungen bestanden.

Die Existenzgefährdung durch die Einhebung der verfahrensgegenständlichen Angaben ist damit keineswegs zweifelsfrei dargetan, denn eine solche müsste gerade durch diese Abgaben verursacht sein, sodass sie mit einer Nachsicht (dieser Abgaben) abgewendet werden könnte ().

Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, , 94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat.

Selbst für den Fall der Bejahung der persönlichen Unbilligkeit könnte keine für die Bw. positive Entscheidung getroffen werden, weil in diesem Zusammenhang der VwGH wiederholt dargetan hat, dass eine Nachsicht im Rahmen des im § 236 BAO eingeräumten Ermessens nicht gewährt werden könne, wenn die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (, , 94/13/0047, 0049, 0050, , 95/15/0090).

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
persönliche Unbilligkeit
Existenzgefährdung
Ermessen
amtswegige Ermittlungspflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at