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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.08.2010, RV/1628-W/10

Mindestkörperschaftsteuer bei einer in Liquidation befindlichen GmbH

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1628-W/10-RS1
wie RV/0265-G/04-RS1
Die Mindestkörperschaftsteuer fällt auch bei einer im Firmenbuch eingetragenen GmbH an, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, kein Einkommen erwirtschaftet und deren Stammkapital aufgebraucht ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. in Liqu., W, vertreten durch Dkfm. Dr. Günther Schifko, 1010 Wien, Gonzagagasse 9/18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Körperschaftsteuer 2009 im Beisein des Schriftführers Nikolaus Szücs nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am wurde der berufungswerbenden GmbH (Bw.) mit Bescheid die Mindestkörperschaftsteuer für 2009 in Höhe von 1.750,00 € vorgeschrieben. Dies wurde damit begründet, dass gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, in der Fassung nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , G 441, 442/97 u.a., bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (35.000 € für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 70.000 € für Aktiengesellschaften) zu entrichten sei. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom machte der steuerliche Vertreter der Bw. geltend, dass das Unternehmen bereits seit nicht mehr existiert habe, lediglich die Eintragung im Firmenbuch habe noch bestanden. Trotz der Androhung der Löschung im Handelsregister sei diese erst nach mehrmaliger Intervention durch den steuerlichen Vertreter am erfolgt. Daher sei seiner Ansicht nach auch keine Körperschaftsteuer für 2009 mehr zu entrichten. Er verwies diesbezüglich auf die Körperschaftsteuerpflicht nach den Körperschaftsteuer-Richtlinien (ÖSV) Rz 1506.

Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 als unbegründet ab, und führte aus, dass die Mindestkörperschaftsteuerpflicht erst mit dem Untergang der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft ende, der in der Regel mit der Löschung im Firmenbuch verbunden sei. Diese könne sich aber auch verlängern, sofern nicht das gesamte Vermögen zum Löschungszeitpunkt auf andere übergegangen sei.

Mit Schreiben vom stellte der steuerliche Vertreter der Bw. einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. ergänzend ausgeführt, er habe den Notar mit der Löschung im Firmenbuch beauftragt, dieser habe ihm dies auch am verrechnet. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Löschung im Firmenbuch zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt worden sei. Nunmehr stelle sich heraus, dass die amtswegige Löschung erst im Jahr 2010 erfolgt sei. Er zahle daher Steuer für ein Versäumnis seines Notars.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Bw. ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person des privaten Rechts und hat ihren Sitz im Inland. Sie hat mit ihren Betrieb eingestellt, der Liquidationsbeschluss zur Auflösung der Gesellschaft wurde in der Generalversammlung vom gefasst. Die Bw. erzielte im Jahr 2009 keine Einkünfte. Obwohl der Notar vom Liquidator bereits im Jahr 2009 beauftragt worden war, die Löschung im Firmenbuch zu beantragen, erfolgte erst am eine amtswegige Löschung gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) wegen Vermögenslosigkeit.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Firmenbuch eingetragenen Daten und den von der Bw. übermittelten Schreiben und ist im Übrigen nicht strittig. Er ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Unbeschränkt steuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 2 KStG Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten u.a. Zif. 1 zufolge juristische Personen des privaten Rechts.

Gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABI. Nr. L 294 vom S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgeblich. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich. Gemäß § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988 ist diese Mindeststeuer in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung iSd § 45 EStG 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

Gemäß § 4 Abs. 2 KStG 1988 sind Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 KStG 1988 bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.

Das Ende der Steuerpflicht hängt nach § 4 Abs. 2 KStG 1988 vom Verlust der Rechtspersönlichkeit ab, somit von einem zivil- und gesellschaftsrechtlichen Kriterium, z.B. bei der Aktiengesellschaft und der GmbH von der Löschung im Firmenbuch.

Die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft endet daher nicht bereits mit dem Eintritt der Liquidation, sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des Liquidationsverfahrens, mit der so genannten Vollbeendigung. Ebenso lässt auch die Eröffnung eines Konkursverfahren die Steuerpflicht unberührt (vgl. Sabine Heidenbauer in Lang/Schuch/Staringer, KStG § 4 Rz 36, ; -G/07).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erlischt eine GmbH nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer Vollbeendigung, somit erst dann, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr besteht (vgl. und ).

Auch die Einstellung der Geschäftstätigkeit bewirkt nicht die Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht einer in Konkurs gefallen Kapitalgesellschaft (vgl. ). Selbiges muss auch für eine Gesellschaft gelten, die sich wie im vorliegenden Fall in Liquidation befindet.

Der VwGH hat im Fall einer sich in Konkurs befindlichen Beschwerdeführerin, welche seit Beginn der Konkurseröffnung kein steuerpflichtiges Einkommen mehr erzielte (), dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 10 der Richtlinie des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) der Erhebung einer Abgabe gemäß der Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl. 680/1994 entgegensteht. Im Urteil vom , Rechtssache C-113/99, hat der EuGH diese Frage wie folgt beantwortet: "Art 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom untersagt es nicht, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie diejenige des Ausgangsverfahrens zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaft zu entrichten ist."

Damit wurde klargestellt, dass sich die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer an eine in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft auch als gemeinschaftrechtskonform erweist.

Wie bereits oben dargelegt, geht eine Kapitalgesellschaft daher weder durch die Liquidation noch durch die Einstellung der Geschäftstätigkeit ihres Unternehmens sondern erst mit der Löschung im Firmenbuch ihrer Rechtspersönlichkeit verlustig. Das Vorhandensein der Rechtspersönlichkeit ist jedoch gerade das entscheidende Kriterium für das Bestehen der Körperschaftsteuerpflicht. Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht besteht daher auch nach der Einstellung der Geschäftstätigkeit weiter. Die Pflicht zur Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer endet somit erst mit der Löschung der Kapitalgesellschaft im Firmenbuch, also mit .

Die Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr 2009 wurde daher zu Recht von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgeschrieben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
§ 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 10 Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom S. 25
Verweise




Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 4, Rz 36

-G/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at