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Eintragung eines Generalversammlungsbeschlusses ins Firmenbuch
1. Die mangelhafte Einberufung der Generalversammlung (hier: Nicht-Abwarten der 14-tägigen Frist vor Einberufung nach § 37 Abs 2 GmbHG) durch die Gesellschafter macht den Generalversammlungsbeschluss idR (nur) anfechtbar, er ist dennoch ins Firmenbuch einzutragen.
2. Allerdings kann das Firmenbuchgericht bei Anhängigkeit einer Nichtigkeitsklage das Eintragungsverfahren nach § 19 FBG unterbrechen, dies auch noch im Rechtsmittelverfahren.
OLG Wien , 28 R 94/12t