Ort der Zollschuldentstehung bei Durchführung eines unzulässigen Kabotageverkehrs zwischen Schweden und Österreich
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0312 eingebracht. Dem EuGH zur Vorabscheidung vorgelegt C-351/10. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0149 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0162-Z2L/11 erledigt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
ZRV/0128-Z2L/08-RS1 | Liegt eine für den grenzüberschreitenden Binnenverkehr Schweden-Österreich gültige verkehrsrechtliche Genehmigung nicht vor, hat der Pflichteninhaber (Frachtführer) eine der Pflichten nicht erfüllt, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergibt. Die Zollschuld gem. Art. 204 ZK entsteht bereits mit dem Beginn der Beförderung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der L.., X., vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH, 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 920000/00000/5/2008, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung vom stattgegeben und der Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/00000/3/2008, aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 520000/00000/3/2008, hat das Zollamt Linz Wels der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als Bf. bezeichnet) gem. Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom (Zollkodex) iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für ein Sattelzugfahrzeug der Marke Volvo FS 42 TB, amtliches Kennzeichen 1 (MK) die Zollschuld iHv. € 18.433,80 (Z € 7.524,00 und EUSt € 10.909,80) mit der Begründung vorgeschrieben, dass die Bf. am durch die widerrechtliche Verwendung eines im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten Beförderungsmittels eine der Pflichten nicht erfüllt hat, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwendung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben.
Das Zollamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kraftfahrer H.K. mit dem gegenständlichen Sattelfahrzeug samt Sattelanhänger, das auf die Bf. zugelassen war, einen gewerblichen Gütertransport von Grieskirchen (Österreich) nach Schweden durchgeführt habe, ohne im Besitz einer erforderlichen gültigen CEMT-Genehmigung zu sein. H.K. habe zwar eine CEMT-Genehmigung Nr. MK000471, ausgestellt am (gültig von 1.1. - ) sowie eine bilaterale Fahrtengenehmigung (sog. Belohnungsgenehmigung) für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen Österreich und der Republik Mazedonien (Nr. 000003) mitgeführt. Die CEMT-Genehmigung sei jedoch für Österreich nicht gültig gewesen und die sog. Belohnungsgenehmigung gelte nur im Verkehr zwischen Mazedonien und Österreich.
Mit Eingabe vom brachte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter Berufung mit der Begründung ein, dass sie im Besitz einer bilateralen Fahrtenbewilligung (Belohnungsgenehmigung) für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen Österreich und der Republik Mazedonien sei. Den auf der Rückseite der Genehmigung ersichtlichen besonderen Bedingungen sei keinerlei Einschränkung gegenüber anderen CEMT-Bewilligungen zu entnehmen. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung stets mitzuführen und bei der Einfahrt in und Ausfahrt aus der Republik Österreich sowie auf Verlangen den österreichischen Kontrollorganen vorzuweisen sei.
Weiters werde unter Pkt. 1 festgestellt, dass die Bewilligung für den Verkehr nach, durch und aus Österreich gelte. Es werde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass es notwendig wäre, Mazedonien anzufahren.
Die Bf. sei Inhaberin von 2 CEMT-Genehmigungen und könne daher allein schon aus diesem Grund nicht gegen § 7 Güterbeförderungsgesetz verstoßen haben, da die entsprechende Genehmigung vorhanden und auch mitgeführt worden sei. § 7 Güterbeförderungsgesetz verlange nur, dass eine CEMT-Genehmigung vorliege; weitere Anforderungen stelle der Gesetzgeber nicht.
Insbesondere verlange § 7 Güterbeförderungsgesetz nicht, dass allenfalls durch das CEMT-Regime eingeführte Beschränkungen (nicht mehr als 3 Fahrten außerhalb des Registrierungslandes) eingehalten werden, sondern begnüge sich mit dem bloßen Vorliegen der CEMT-Genehmigung.
Im übrigen handle es sich bei den CEMT-Regelungen um nicht rechtsverbindliche Empfehlungen der europäischen Verkehrsminister. Um rechtsverbindlich zu werden hätte es einer Umsetzung in innerstaatliches Recht bedurft. In Österreich wurde die entsprechende 3-Fahrten-Beschränkung jedoch noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt. Damit handle es sich jedoch um eine unverbindliche Empfehlung, die keinesfalls zum Nachteil der Bf. ausgelegt werden dürfe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 520000/00000/5/2008, hat das Zollamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die von der Bf. verwendete Belohnungsgenehmigung Österreich - Mazedonien Nr. 000003 berechtige zu einem grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen Österreich und der Republik Mazedonien. Nur dann, wenn der Heimatstaat (Mazedonien) durchfahren werde, sei das Unternehmen berechtigt, einen Drittlandsverkehr zwischen Schweden und Österreich durchzuführen. Es müssen beide Staaten, die in der Genehmigung angeführt sind, als Ausgangs- oder Endpunkt oder als Transitland vom Güterverkehr betroffen werden. Wenn der Heimatstaat nicht durchfahren werde, seien Drittlandsfahrten nur mit CEMT-Genehmigung möglich.
Die im Besitz der Bf. befindliche CEMT-Genehmigung MK 00471 sei deshalb für den Verkehr in Österreich ungültig, weil der auf der ersten Seite angebrachte Rundstempel mit dem Buchstaben A durchkreuzt war.
Der Lenker des verfahrensgegenständlichen LKW Zuges habe daher die Fahrt ohne eine Güterbeförderungsbewilligung nach dem Güterbeförderungsgesetz durchgeführt. Er habe sich durch diese Pflichtverletzung den Anforderungen des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c zweiter Satz ZK-DVO widersetzt, wodurch die Zollschuld nach Art. 204 ZK entstanden sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Bf. vor, dass das Zollamt unter Verweis auf die Entscheidung des Zl. 2000/03/0185, davon ausgehe, dass die Bestimmungen der CEMT-Resolution in Österreich nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sind, sodass diese keine Grundlage für ein Vorgehen der Behörden oder Kontrollorgane bilde.
Trotzdem habe das Zollamt ausgeführt, dass die mitgeführte CEMT Bewilligung nicht für Österreich gültig war, da auf der ersten Seite ein Rundstempel angebracht war, aus welchem sich dieser Umstand ergebe. Aussehen und Funktion des Stempels ergeben sich jedoch wiederum nur aus dem in Österreich nicht anwendbaren CEMT Reglement (CEMT - Annex 3).
§ 7 GüterbefG fordere nur das Vorliegen eines CEMT. Ein solches sei vorhanden gewesen. Einschränkungen, die sich aus dem für Österreich nicht wirksamen CEMT Reglement ergeben, seien daher nicht rechtswirksam.
Dass die mitgeführte Belohnungsgenehmigung das Unternehmen zu einem Drittlandsverkehr zwischen Österreich und Mazedonien nicht berechtige gehe jedenfalls nicht aus den auf dieser Genehmigung angeführten Bedingungen hervor.
Die "Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Mazedonischen Regierung über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern", BGBl. III Nr. 93/2001, enthalte keine Regelungen über Belohnungsgenehmigungen bzw. Belohnungskontingente. In Art. 12 des Staatsvertrages befinden sich lediglich allgemeine Bestimmungen über "Kontingente", vor allem betreffend die Festlegung der Anzahl der Genehmigungen durch die "gemischte Kommission".
Aus Art. 7 dieser Vereinbarung gehe lediglich hervor, dass Genehmigungen entweder als "Standardgenehmigungen" (Loco-, Transit und Drittlandsfahrten) oder als örtlich nach Güter- oder Transportarten "eingeschränkte Genehmigungen" erteilt werden. Die von der Bf. verwendete sei eine Standardgenehmigung gewesen. Die Bf. sei daher im Besitz einer Berechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 4 GütBefG gewesen. Aus dem Gesetzeswortlaut sei eine Beschränkung (Anfahren des Heimatstaates) nicht erkennbar.
Weiters bestreitet die Bf. den vom Zollamt angenommenen Wert des Fahrzeuges. Es sei nicht ersichtlich, ob sich die Anfrage an die Volvo Austria GmbH auf eine Zugmaschine bezogen habe, die dem Baujahr, Kilometerstand und Allgemeinzustand der verfahrensgegenständlichen Zugmaschine entspreche.
In der Vorhaltsbeantwortung vom erklärte der Bf., dass er für den verfahrensgegenständlichen Transport (Grieskirchen - Schweden) insgesamt 3 Genehmigungen zur Verfügung hatte (CEMT Genehmigungen Nr. 00016 - für Österreich gültig-, Nr. 00471 - nicht für Österreich gültig- und die Belohnungsgenehmigung 000003 - Wirkungsbereich strittig).
Für den Transport zwischen Grieskirchen und Schweden, der vom Zollamt beanstandet werde, habe er die Belohnungsgenehmigung sowie die CEMT Genehmigung 0016 verwendet. Diese CEMT Genehmigung habe er auch für den Transport von Deutschland nach Österreich und retour verwendet.
Der Wert des vom Zollamt geschätzten LKWs sei jedenfalls zu hoch angenommen worden, da im Jahr 2008 die Preise für Gebraucht LKWs schon erheblich gesunken waren und das Fahrzeug einen hohen Kilometerstand aufgewiesen habe.
In einer weiteren Vorhaltsbeantwortung vom erklärte die Bf., dass es nicht richtig sei, dass die Fa. L. lediglich eine für Österreich gültige CEMT Genehmigung hatte. Die Fa. L. verfügte zumindest über zwei gültige Genehmigungen und zwar die Genehmigungen CEMT Nr. 00016 und Nr. 10018. Da der Fahrer bei der Fahrt von Suben nach Deutschland und von Deutschland nach Österreich am eine gültige Genehmigung auch mitgehabt hatte (dies sei bisher auch nicht beanstandet worden), könne es sich nur um die CEMT Nr. 10018 handeln.
Mit Eingabe vom teilte die Bf. mit, dass sie die Genehmigung CEMT Nr. 10018 nicht mehr vorlegen könne, da diese nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem mazedonischen Verkehrsministerium wieder zurückgegeben werden musste.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können gemäß Art. 137 ZK Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 bewilligt, die
a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;
b) unbeschadet der Art. 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden; und
c) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.
Nach Art. 4 Z 21 ZK ist Inhaber des Zollverfahrens die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind.
Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Gemäß Abs. 2 des Art. 204 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder in dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren überführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Zollverfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.
Gemäß Abs. 3 des Art. 204 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat. Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber ist das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig durchgeführt hat (Witte/Henke, Zollkodex5, Art. 141 Rz13).
Aufgrund der zollamtlichen Ermittlungen und der Aussagen des H.K. vom 24. und vor dem Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz, wird dem gegenständlichen Verfahren der nachstehende, für das Verfahren relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Bei der Bf. handelt es sich um ein in Mazedonien ansässiges Unternehmen, welches u. a. den Transport von Waren zum Gegenstand hat.
Anlässlich der Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges der Marke "Volvo FS 42 TB", amtl. Kennzeichen 1 (MK), zugelassen auf die Bf., am , beim Grenzübergang Suben (Ausreiseparkplatz) wurde festgestellt, dass der Fahrer H.K. das verfahrensgegenständliche Sattelzugfahrzeug in Kalmar (Schweden) mit Waren für den Transport nach Deutschland und Österreich beladen hat. Für den Transport der Waren von Schweden nach Deutschland wurde die CEMT-Güterbeförderungsbewilligung Nr. MK 00471 verwendet (Aussage des H.K. vom ). Laut Niederschrift vom erklärte der Fahrer, dass er am nach Österreich über den Grenzübergang Suben eingereist ist, wo er die Belohnungsgenehmigung Nr. 000003 um 19:00 Uhr am Entwertungsautomaten abgestempelt hat. Am fuhr er nach D-84494 Neumarkt-St. Veit, um die in Schweden geladenen Waren (6 Paletten) abzuliefern. Anschließend fuhr er wiederum nach Österreich und stellte in Salzburg, Vöcklamarkt, Wels und Ried im Innkreis Waren zu. Danach erhielt er einen Anruf der Disponentin, wonach er bei der Fa. Pöttinger in Grieskirchen Waren für 3 Abladestellen in Schweden aufnehmen sollte. Nach der Beladung fuhr er wiederum zum Grenzübergang Suben, wo er einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes unterzogen worden ist.
H.K. hatte während der Fahrt von Schweden über Deutschland nach Österreich folgende Genehmigungen mit: CEMT Genehmigung MK 00471 und Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich Mazedonien Nr. 000003 (Belohnungsgenehmigung).
Für den Warentransport von Schweden nach Deutschland verwendete er die CEMT Genehmigung MK 00471, die für die Durchführung von Transporten zwischen Deutschland und Schweden gültig war. Nicht gültig (aufgrund des angebrachten und durchgestrichenen "A") war diese Genehmigung für Transporte zwischen Schweden und Österreich. Aus diesem Grund hat H.K. auch nur Orte, die außerhalb Österreichs gelegen sind, im Fahrtenberichtsheft eingetragen (Aussage vom ).
Für den (Weiter)Transport der in Schweden geladenen und für Österreich bestimmten Waren nach Österreich am verwendete er bei der Einreise über den Grenzübergang Suben die Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich Mazedonien Nr. 000003. Weiters verwendete er diese Genehmigung für Fahrten innerhalb Österreichs sowie für den Transport der in Grieskirchen ausgeladenen und für Schweden bestimmten Waren.
Die CEMT Nr. 10018 hatte der Fahrer, der in seiner Einvernahme am erklärt, er habe nur die für Österreich nicht gültige CEMT Nr. MK 000471 mitgehabt, nicht mit und auch nicht verwendet; diese Genehmigung wurde erst im Laufe des Berufungsverfahrens von der Bf. dem Senat in Kopie vorgelegt. Das dazugehörige Fahrtenberichtsheft konnte nicht vorgelegt werden. Aus den Aussagen des Fahrers H.K. geht jedoch eindeutig hervor, dass er entgegen der nunmehrigen Behauptung der Bf. im Zeitpunkt des Transportes über keine für Österreich gültige Genehmigung verfügt hatte.
Die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für in einem Drittland zugelassene Straßenfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung unterliegt grundsätzlich der unabdingbaren Voraussetzung, dass diese Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt.
Beförderungen im Rahmen der gewerblichen Verwendung drittländischer Straßenfahrzeuge müssen daher außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft beginnen oder enden.
Im Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen(Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG; BGBl.Nr. 593/1995 idgF) sind die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen in den §§ 7 bis 9 geregelt.
§ 7 Abs. 1 lautet wie folgt:
Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.
Nach § 7 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
Gewerblich verwendete, in einem Drittland zugelassene Fahrzeuge können nur im Rahmen von CEMT-Genehmigungen Beförderungen im Binnenverkehr durchführen (Kabotage).
Durch das CEMT-Übereinkommen der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vom sind Binnenverkehre der in den Vertragsstaaten zugelassenen gewerblichen Beförderungsmittel auf der Grundlage eines Systems von Einzel- oder Globalgenehmigungen möglich. Derartige Genehmigungen berechtigen (auch) zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft liegenden europäischen Staaten liegen.
Die "CEMT"- Bewilligungen stellen ein Mittel zur Realisierung einer gesamteuropäischen Verkehrspolitik dar. Um Marktverzerrungen zu "glätten", sind daher in der vorliegenden Bewilligung CEMT MK 00471 Österreich, Griechenland und Italien als Entladestellen ausgenommen.
Dem Fahrer H.K. war klar, dass er mit der CEMT MK 00471 den Teil der in Schweden geladenen und für Österreich bestimmten Waren aufgrund der Kabotagebestimmungen nicht nach Österreich verbringen darf. Er verwendete (durch Entwertung anlässlich der Einreise in Suben) daher die Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich Mazedonien Nr. 000003.
Dem Einwand der Bf. unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/03/0185, die Einschränkung des Geltungsbereiches der CEMT Nr. MK 00471 sei für Österreich mangels gehöriger Kundmachung des CEMT Reglements nicht anwendbar, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Für die einfuhrabgabenrechtliche Privilegierung der gewerblich verwendeten Straßenfahrzeuge muss grundsätzlich an besonderen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sein, dass die Fahrzeuge von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person eingeführt werden, die Fahrzeuge von dieser Person oder für deren Rechnung gewerblich verwendet werden und die Beförderung jeweils außerhalb der Gemeinschaft beginnt oder endet (sog. Kabotageverbot).
Entgegen diesem Kabotageverbot können gewerblich verwendete Fahrzeuge nach Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO auch im Binnenverkehr eingesetzt werden, das bedeutet, es dürfen bei der Warenbeförderung Waren im Zollgebiet eingeladen und wieder ausgeladen werden. Diese liberale Variante der vorübergehenden Verwendung unter Zulassung der Kabotage ist allerdings in der Lage, die wirtschaftliche Situation des Speditions- und Beförderungsgewerbes in der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Deshalb müssen bei der Zulassung die geltenden Verkehrsvorschriften, insbesondere über den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, beachtet werden. Ein derart geregelter Marktzugang war nach den güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften über EU-Lizenzen, bilaterale Genehmigungen sowie CEMT-Genehmigungen möglich.
Aus § 7 Abs. 1 GütBefG geht klar hervor, dass die Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr durch Drittlandsfahrzeuge, bei denen Be- und Entladeort in zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft liegenden europäischen Staaten nur dann zulässig ist, wenn das Unternehmen über eine CEMT Genehmigung verfügt. Dass es sich dabei um eine für die vom Warentransport betroffenen Länder gültige Genehmigung handeln muss, ergibt sich von selbst. Andernfalls würde ein Unternehmen mit einer CEMT Genehmigung zum Güterverkehr in allen Vertragsstaaten unbegrenzt zugelassen sein.
Bei der vom Fahrer verwendeten sogenannten Belohnungsgenehmigung Nr. 3 (Österreich Mazedonien) handelt es sich um eine aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebenen Genehmigung, die den Transport von Waren zwischen den Vertragsparteien regelt.
Entgegen der Ansicht der Bf. berechtigt diese Genehmigung keinesfalls zu einem Warentransport von Schweden nach Österreich. Gem. Art. 1 Z 1 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der mazedonischen Regierung über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl III Nr. 93/2001, findet diese Vereinbarung Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr).
Gem. Art. 1 Z2 dieser Vereinbarung bezieht sich die Vereinbarung auf den gewerbsmäßigen Verkehr und den Werkverkehr einschließlich den Werkverkehr mit leeren Lastfahrzeugen.
Gem. Art. 7 Z 1 dieser Vereinbarung bedürfen die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der Vertragspartei, in dem der Transport stattfindet.
Aus dem in Art. 1 Z1 der Vereinbarung geregelten Anwendungsbereich ist ersichtlich, dass die Vereinbarung nur für den bilateralen Verkehr, also den Verkehr zwischen Österreich und Mazedonien, und den Transitverkehr, also eine Durchfahrt durch Österreich bzw. Mazedonien, gilt.
Eine derartige nationale Genehmigung darf jedoch nicht in die Verkehrsmärkte der anderen Mitgliedsstaaten eingreifen. Dies wäre aber der Fall, wenn nach der Rechtsansicht der Bf. die vorliegende Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich Mazedonien Nr. 000003 zum Kabotageverkehr Schweden bzw. alle übrigen EU Länder und Österreich berechtigen würde. Keinesfalls findet daher diese Genehmigung auf die Fahrt mit Beladung in Schweden und Entladung in Österreich (bzw. umgekehrt) Anwendung.
Es steht daher zweifelsfrei fest, dass die Bf. das Beförderungsmittel widerrechtlich verwendet hat, in dem mit diesem Fahrzeug ein unzulässiger Binnentransport von Schweden nach Österreich durchgeführt worden ist. Die Vorschreibung der Zollschuld durch das Zollamt Linz Wels erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als rechtswidrig.
Gem. Art. 215 Abs. 1 erster Satz ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt.
Liegt eine für den grenzüberschreitenden Güterverkehr Schweden Österreich gültige verkehrsrechtliche Genehmigung nicht vor, dann hat der Pflichteninhaber (Frachtführer) eine der Pflichten nicht erfüllt, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergibt. Damit entsteht bereits mit dem Beginn des Transportes die Zollschuld gem. Art. 204 ZK, weil die Waren geladen wurden, um sie in Österreich zu entladen.
Der Einwand des Zollamtes, der Fahrer habe für jenen Teil der Waren, die für Deutschland bestimmt und auch dort entladen worden waren, eine gültige CEMT Genehmigung mitgeführt, sodass erst das Überschreiten der österreichischen Grenze ohne entsprechende güterverkehrsrechtlichen Genehmigung die Zollschuld entstehen lasse, ist nicht stichhaltig.
Die Zollschuld gem. Art. 204 ZK bei widerrechtlicher Verwendung eines Fahrzeuges zu einer Kabotagefahrt entsteht bereits mit dem Beginn des Transportes, weil die Waren geladen wurden, um sie in Österreich zu entladen. Für die Entstehung der Zollschuld kommt es ausschließlich auf den Be- und Entladeort an. Die Fahrtroute (z. B. über Drittstaaten) bzw. wie in diesem Fall der Umstand, dass für einen Teil der Waren eine Genehmigung vorlag, ändert daran nichts (siehe hiezu die Entscheidung des , Fuchs, ZfZ 2003, 248 ff., Witte5/Henke, Zollkodex, Art. 141 Rz 13).
Das Entstehen der Zollschuld am Ort des Beginns der Beförderung hat zur Folge, dass nicht das Zollamt Linz Wels sondern die Zollbehörden dieses Mitgliedsstaates (Schweden) zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung zuständig sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 558 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 § 7 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 § 9 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 215 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Unzulässiger Kabotageverkehr Bewilligungen Zollschuldentstehungstatbestand Ort der Zollschuldentstehung |
Verweise | Witte, Zollkodex, Art141, RZ 13 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at