1. Keine Pflichtverletzung bei Anschreibung der Waren im vereinfachten Verfahren vor Ablauf der 20-tägigen Frist für die vorübergehende Verwahrung 2. Einreihung von Sockeln für (Sonnen)Schirme in den Zolltarif
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0161 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
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Rechtssätze | |
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ZRV/0010-Z2L/12-RS1 | Es liegt keine Pflichtverletzung im Sinne des Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) vor, wenn am zugelassenen Warenort das Versandverfahren ordnungsgemäß beendet wird, die Anschreibung in der Buchführung im Rahmen des bewilligten vereinfachten Verfahrens jedoch nicht unverzüglich durchgeführt wird. Die Waren befinden sich nämlich gemäß Art. 183 Abs. 3 ZK-DVO (bis ) bzw. gemäß Art. 186 Abs. 10 ZK-DVO (ab ) in der vorübergehenden Verwahrung, da das für die Bestimmungsstelle bestimmte Exemplar des Versandscheines als summarische Anmeldung gilt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder HR Mag. Johann Kraler und HR Dr. Doris Schitter im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek über die Beschwerde der Bfin, Adr, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt, 5280 Braunau am Inn, Linzer Straße 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom (zugestellt am ), Zahl xxxxxx/xxxxx/11, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Berufungsvorentscheidung vom wird dahingehend abgeändert, dass der Bescheid I vom , Zahl xxxxxx/xxxx5/20/2010, betreffend die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung der nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) entstandenen Einfuhrzollschuld und die in diesem Zusammenhang festgesetzte Abgabenerhöhung aufgehoben wird.
Die Abgabenerhöhungen betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK betreffend die ergänzenden Zollanmeldungen 1, 2, 3, 4 und 5 werden laut den beiliegenden Berechnungsblättern, welche einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden, neu festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid I vom , Zahl xxxxxx/xxxx5/20/2010, teilte das Zollamt Linz Wels der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG für die im Berechnungsblatt mit dem Vermerk "Art.204" versehenen Waren mit. Daneben forderte das Zollamt mit demselben Bescheid gemäß Art. 201 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 220 Abs. 1 ZK unerhoben gebliebene Einfuhrabgaben für die im Berechnungsblatt mit dem Vermerk "Art.201" versehenen Waren nach.
Die buchmäßige Erfassung der Abgaben betrug insgesamt € 49.949,10 (davon € 16.529,89 an Zoll und € 33.419,21 an Einfuhrumsatzsteuer). Die gleichzeitig festgesetzte Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG betrug € 782,01.
Im Zuge der durchgeführten Prüfung sei festgestellt worden, dass die in der dem Bescheid beiliegenden Aufstellung enthaltenen Versandverfahren verspätet im Anschreibeverfahren erfasst worden seien. Eine vorübergehende Verwahrung sei in keinem der Fälle durchgeführt worden.
Außerdem seien Schirmständer aus Granit nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Warennummer 6802 9310 00 eingereiht worden. Richtigerweise seien Schirmständer jedoch ohne Rücksicht auf ihre stoffliche Beschaffenheit in die Warennummer 6603 9090 00 einzureihen.
Bei der Abgabenneuberechnung wurde weiters berücksichtigt, dass in einem Fall eine falsche Währungsbezeichnung (EUR statt USD) verwendet und in fünf Fällen die ausländischen Beförderungskosten zu niedrig erklärt wurden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zollverantwortliche der Bfin sämtliche Voraussetzungen für eine unverzügliche Anschreibung erfüllt habe. Nach Einlauf der Waren werde der "T1-Schein" derart bearbeitet, dass die notwendigen Daten unmittelbar in das verwendete Zollprogramm eingegeben werden. Aus Sicht der Bfin sei damit die unverzügliche Anschreibung im Sinn der zollspezifischen Aufzeichnungen des Bewilligungsbescheides bewirkt worden.
Auch die wiederholten Zollprüfungen in den letzten Jahren hätten diesbezüglich zu keinen Beanstandungen geführt, sodass bei der Bfin zwangsläufig der Eindruck entstehen musste, dass richtig vorgegangen worden sei. Die Bfin habe sämtliche Waren gemeldet, dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen, sowie die diesbezüglichen Zahlungen fristgerecht geleistet.
In Bezug auf die zolltarifliche Einreihung der Schirmständer aus Granit brachte die Bfin vor, dass sie bereits im Jahr 2003 eine verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) eingeholt habe (VZTA Nr. AT/nnnn/xxxxxx vom ). Gegenstand der VZTA sei ein Schirmständer mit einem Sockel aus Granit, poliert, mit Tragegriffen und Arretierhülse gewesen. Die VZTA habe auf die Warennummer 6802 9310 00 gelautet. Der Bfin sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass die VZTA widerrufen worden wäre, sodass sie, unabhängig davon, dass sich das Design im Laufe der Zeit verändert habe, darauf bis zum vertrauen habe dürfen. Die Vorschreibung des Zolles erweise sich daher als unrichtig.
Zur Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG wurde vorgebracht, dass die Zollbehörde aufgrund ihrer Verfahrensfehler und der überraschend geänderten Rechtsansicht selbst ein überwiegendes Verschulden treffe.
Das Zollamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl xxxxxx/xxxxx /11, betreffend die ergänzenden Zollanmeldungen nnnnnnn, xxxxxxxx und cccccccc, Pos. 1 statt. Begründend führte das Zollamt aus, dass für die innerhalb der Geltungsdauer der VZTA getätigten Zollanmeldungen Vertrauensschutz hinsichtlich der Einreihung in den Zolltarif bestehe. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom unter Aufrechterhaltung des Vorbringens bezüglich der rechtzeitigen Anschreibung der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Unter Hinweis auf Art. 859 ZK-DVO wurde ergänzend vorgebracht, dass ein allfälliger Irrtum über die zu verwendenden Module nicht zum Nachteil der Bfin ausgelegt werden dürften, da eine allfällige Fristüberschreitung sich nicht wirklich zum Nachteil des Zolls ausgewirkt habe und auch kein Versuch vorgelegen habe, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen.
Zum Vorwurf der unrichtigen Tarifeinstufung führt die Bfin in ihrer Begründung aus, dass der Zoll die allgemeinen Regeln der Einreihung in den Zolltarif unrichtig auslege und außerdem übersehe, dass Vertrauenswirkung nicht nur die VZTA entfalte. Die Einreihung sei auch aufgrund von qualifizierten Auskünften kompetenter Zollstellen vorgenommen worden.
Unter Hinweis auf die Allgemeinen Vorschrift (AV) Nr. 5 betreffend die Einreihung von Behältnissen bringt die Bfin vor, dass die Behörde übersehe, dass die Sockel nicht gleichzeitig mit den Sonnen- oder Regenschirmen eingeführt worden seien und daher jedenfalls nicht nach dieser Regel eingereiht werden könnten.
Die Sockel könnten auch nicht in die Warenposition 6603 eingereiht werden, weil in der Anmerkung 2 zu Kapitel 66 ausdrücklich festgehalten sei, dass diese Position eben nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör für die in den Positionen 6601 und 6602 erfassten Waren umfasse. Derartige Waren seien nach eigener Beschaffenheit einzureihen. Zumindest sei die Anmerkung 2 als undeutlich zu bezeichnen, weil der Rechtsunterworfene daraus nicht ersehen könne, dass sämtliches Zubehör - soweit es sich bei Sockel überhaupt um Zubehör handle - in die Position 6603 einzureihen gewesen wäre. Kapitel 68 spreche dagegen ausdrücklich davon, dass es sich um "Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest oder ähnliche Stoffe" handle.
In Bezug auf das vom Zollamt in seiner Berufungsvorentscheidung zitierte , führt die Bfin aus, dass sich dieses nur auf die Bindungswirkung nicht jedoch auf die Vertrauenswirkung einer VZTA beziehe. Die Vertrauenswirkung müsse aber weiter reichen. Im Zusammenhang mit Art. 204 ZK und Art. 859 ZK-DVO sei in der Literatur eine erhöhte Vertrauenswirkung anerkannt. Diese erhöhte Vertrauenswirkung müsste auch auf die Einreihung in den Zolltarif angewendet werden, zumal in Österreich - anders als in Deutschland - eine Gesamtlösung der edv-mäßigen Einreihung nach KN und TARIC nicht gegeben sei. Es erscheine daher der Auskunftsanspruch der Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 11 ZK gegenüber der Zollbehörde von besonderer Bedeutung. Zur Frage der Einstufung der Waren in den Zolltarif habe es der verantwortliche Sachbearbeiter in den letzten Jahren immer so gehandhabt, dass er das Zollamt Klagenfurt Villach um eine unverbindliche Zolltarifauskunft gebeten habe. Der Bfin sei mehrmals mitgeteilt worden, dass Sockel für Schirmständer entsprechend ihrer Beschaffenheit einzureihen wären. Diese Rechtsmeinung sei durch den Bescheid des Zollamtes vom , Zahl xxxxxx/xxxx8/2010, noch bestärkt worden. Darin sei ausgeführt worden, dass Sockel aus Granit nach KN 6802 zu tarifieren seien und nicht, wie vom Betroffenen zunächst angenommen, nach 6810.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde betreffend die Einreihung in den Zolltarif ergänzend ausgeführt, dass die Schirmständer aus Granit im Prüfungszeitraum beispielsweise auch als Ständer für Wäschespinnen verkauft worden seien und auch ein italienischer Lieferer solche aus Kunststoff in seiner Langzeit-Lieferantenerklärung nach Beschaffenheit in die Warennummer 3926 einreihe.
Die Vorbringen betreffend die Heilung der Zollschuldentstehung nach Art. 204 iVm Art. 859 ZK-DVO und die Anwendung des Art. 212a ZK wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten und die Beschwerde diesbezüglich eingeschränkt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bfin wurde mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx/xxxx3/2007, die Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie die Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG (e-zoll - Bewilligung) erteilt. Mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx/xxxx1/2009, wurde die Bewilligung erneuert.
Weiters wurde der Bfin mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx/xxxx4/2007 die Anmeldung der Waren im Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. c) ZK in der Einfuhr bewilligt. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx/xxxx6/2009 ebenfalls erneuert.
Die verfahrensgegenständlichen Nichtgemeinschaftswaren wurden zum zugelassenen Warenort verbracht und die Versandverfahren jeweils ordnungsgemäß beendet (Nachricht TR 207 "Freigabe vom Versand"). Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte in den in der Beilage zum Bescheid vom angeführten Fällen (Versandscheindaten zu Bescheid xxxxxx/xxxx5/20/2010) nicht unverzüglich sondern - wie aus der Anführung des Überlassungsdatums in den ergänzenden Anmeldungen hervorgeht - erst zwei bis acht Tage nach deren Eintreffen am Warenort.
Gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben.
Gemäß Art. 48 ZK müssen gestellte Nichtgemeinschaftswaren eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.
Gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. b) ZK müssen innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Tag der summarischen Anmeldung die Förmlichkeiten erfüllt werden, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, wenn für die Waren eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist.
Gemäß Art. 183 Abs. 3 ZK-DVO in der bis zum geltenden Fassung bzw. Art. 186 Abs. 10 ZK-DVO in der ab geltenden Fassung stellt das für die Bestimmungsstelle bestimmte Exemplar des Versandscheins die summarische Anmeldung dar.
Dies gilt, wie auch in der e-zoll-Bewilligung angeführt ist, sinngemäß auch für das in den betroffenen Fällen angewendete New Computerised Transit System (NCTS).
Gemäß Art. 50 haben bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.
Daraus ergibt sich, dass Waren mit ihrer Gestellung und Beendigung des Versandverfahrens als vorübergehend verwahrte Waren zu betrachten sind. Abgesehen davon, dass Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) keinen Tatbestand betreffend die Verletzung einer Verpflichtung aus der Inanspruchnahme einer Bewilligung kennt, ist die Frist von zwanzig Tagen, in der auf dem Landweg verbrachte Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen, in keinem der Fälle abgelaufen.
Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die vorübergehenden Verwahrung sind im Übrigen auch in der Bewilligung des Anschreibeverfahrens enthalten (siehe Punkt 5). Es wurde hierfür sogar eine Sicherheit festgesetzt. Die im Punkt 8 der Bewilligung enthaltene Auflage, dass die Waren unverzüglich nach Eintreffen am Warenort anzuschreiben seien, darf in den Fällen der Anlieferung im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nicht unter Außerachtlassung der Bestimmungen über das als summarische Anmeldung geltende Versandscheinexemplar für die Bestimmungsstelle gelesen werden. Dass im konkreten Fall allenfalls die formelle Auflage über die Vergabe einer eigenen Verwahrungsnummer nicht eingehalten worden ist, bedeutet nicht, dass den Waren nicht die Rechtsstellung von vorübergehend verwahrten Waren im Sinn des Art. 50 ZK zukommt. Eine zu einer Zollschuld nach Art. 204 ZK führenden Verpflichtungsverletzung liegt in den vorliegenden Einfuhrfällen daher nicht vor.
Der Bescheid war daher, soweit er sich auf die Vorschreibung der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 204 ZK im Zeitpunkt des Eintreffens der Waren am Warenort bezieht (im Berechnungsblatt zum Bescheid vom mit "Art. 204" gekennzeichnet) aufzuheben. Die Eingangsabgabenschuld ist in diesen Fällen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erst im Zeitpunkt der Anschreibung gemäß Art. 201 ZK iVm Art.2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden.
Auf die Beschwerdeausführungen betreffend die Heilung einer nach Art.204 ZK entstandenen Zollschuld gemäß Art. 859 ZK-DVO braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Gemäß § 72a ZollR-DG hat ua. die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich etwas anderes verlangt.
Die Bfin ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung der Umsatzsteuer ist nicht gestellt worden. Von einer Änderung der Einfuhrumsatzsteuer war daher Abstand zu nehmen.
Strittig ist außerdem die Einreihung der Sockel in den Zolltarif. Bei den eingeführten Sockeln handelt es sich um solche aus poliertem Granit, mit Tragegriffen und Arretierhülse, welche als Halterung eines (Sonnen)schirmes vorgesehen sind.
Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN) zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.
Im Beschwerdefall sind die Einfuhren, denen keine Bindungswirkung durch die VZTA zukommt, im Jahr 2010 erfolgt. Es ist daher die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 287 vom , anzuwenden.
Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN sind in deren Teil I Titel I Buchstabe A enthalten.
Nach deren Nr. 1 sind die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die Allgemeinen Vorschriften.
Gemäß der Nr. 6 der Allgemeinen Vorschriften ist maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterposition, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
Teil II enthält den Abschnitt XII, der das Kapitel 66 (Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon) und den Abschnitt XIII, der das Kapitel 68 (Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen enthält.
Das Kapitel 66 umfasst u. a. folgende Positionen:
"Kapitel 66
Die Anmerkung 2 zu Kapitel 66 lautet:
"Zu Position 6603 gehören nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, sowie Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in Positionen 6601 und 6602 erfassten Waren. Derartige Waren werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind."
Nach den Erläuterungen zur Position 6603 des Ausschusses nach Art. 6 des HS-Übereinkommens gehören zu dieser Position Verstell- und Befestigungsvorrichtungen für Sonnenschirme, ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen (vgl. Erläuterungen zum HS zu Pos. 6603, 1 und 2. Absatz und Ziffer 5).
Die Erläuterungen sind bezüglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezüglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (WZO) ausgearbeiteten Erläuterungen, ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. etwa das , "Mövenbick Deutschland GmbH", Rn. 18).
Schirmständer sind Zubehör zu einem Sonnenschirm. Sie dienen dazu, den Schirm für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch zu befestigen. Da Teile, Ausstattungen und Zubehör in der Position 6603 ausdrücklich genannt sind und die Kapitelanmerkung nur solche aus Spinnstoffen davon ausnimmt, sind die in den freien Verkehr übergeführten Granitsockel in die Warennummer 6603 9090 00 einzureihen. Der Zollsatz beträgt 5%. Die fallweise Verwendung zu anderen Zwecken, beispielsweise als Ständer von Wäschespinnen, ist für eine Einreihung nach dem Regelverwendungszweck nicht schädlich.
Im Übrigen darf auch auf die Verbindliche Zolltarifauskunft vom , cc/nnnn/000000, verwiesen werden, womit die strittige Ware ebenfalls der Warenposition 6603 9090 00 zugewiesen worden ist.
Die Einreihung in den Zolltarif hat nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen. Dass im Bescheid des Zollamtes vom , Zahl nnnnnn/xxxx8/nnnn, dem Antrag der Bfin auf Einreihung in die Warennummer 6802 9310 00 gefolgt worden ist und ein italienischer Lieferer in seiner Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft für den Zeitraum bis für Schirmständer aus Kunststoff die Warennummer 3926 9095 anführt, kann für die Prüfung des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein, vermag an der Einreihung in die Position 6603 aber nichts zu ändern.
Soweit die Bfin auf Nr. 5 der Allgemeinen Vorschrift betreffend die Regelung für Behältnisse hinweist, geht dies ins Leere. Schirmständer sind keine Behältnisse im Sinne dieser Vorschrift.
Der Ansicht der Bfin, dass die Einreihung der Granitsockel in die Position 6802 zu erfolgen habe, kann daher nicht gefolgt werden. Aufgrund der den vorstehenden Ausführungen widersprechenden VZTA vom stellt sich aber die Frage der Bindungswirkung.
Im Hinblick darauf, dass diese VZTA weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist, die Bfin sich aber darauf beruft, kommt der ihr im Jahr 2003 erteilten VZTA entsprechende Bindungswirkung zu. Das Zollamt hat deshalb in seiner Berufungsvorentscheidung die Höhe der Einfuhrabgaben sowie der Abgabenerhöhung für die während der Gültigkeitsdauer in den freien Verkehr durch Anschreibung übergeführten Waren zutreffend herabgesetzt.
Hinsichtlich eines allenfalls darüber hinausgehenden Vertrauensschutzes könnte ein Fall des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK vorliegen, der eine Abstandnahme von der buchmäßigen Erfassung im Falle eines Irrtums der Zollbehörden, der vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte, vorsieht. Wie der EuGH in seinem Urteil vom , C-153 und C-204/94 ausgesprochen hat, braucht die Zollbehörde jedoch vor Erlass eines Nacherhebungsbescheides keine Entscheidung darüber zu treffen, ob von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK abgesehen werden kann. Vielmehr sind die Einfuhrabgaben in der Frist des Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen und festzusetzen.
Es ist daher auf Antrag oder auch von Amts wegen im Rahmen des Art. 236 bzw. Art. 242 ZK zu prüfen, ob ein derartiger Fall vorliegt. Dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es verwehrt erstmalig über die Erstattung einer allfälligen nicht bestehenden Abgabenschuld abzusprechen.
Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist in den Fällen einer Zollschuldentstehung nach den Artikeln 202 bis 205 oder 211 ZK oder einer Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft.
Mit dem Wegfall der nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK buchmäßig erfassten Zollschuld, fallen auch die diesbezüglich buchmäßig erfassten Abgabenerhöhungen weg. Die Abgabenerhöhungen für die nach Art. 220 ZK nacherhobene Einfuhrzollschulden - soweit keine Bindungswirkung aufgrund der VZTA vorliegt - waren jedoch neu zu berechnen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Berechenbarkeit der Einfuhrabgaben bereits mit der Niederschrift der Betriebsprüfung/Zoll vom vorgelegen hat. Der Säumniszeitraum 15. März bis ist nicht mehr der Berechnung der Abgabenerhöhung zu Grunde zu legen, da die erst mit Bescheid vom vorgenommene buchmäßige Erfassung dem Zollamt zuzurechnen ist. Für eine weiter gehende Herabsetzung der Abgabenerhöhungen bleibt kein Raum, da in Bezug auf die unrichtige Einreihung der Sockel nach Ablauf der Geltungsdauer der VZTA im Anschreibeverfahren kein überwiegendes Verschulden der Zollbehörde festgestellt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 6 Berechnungsblätter
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 Art. 50 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 48 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 49 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 186 Abs. 10 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
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