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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 26.08.2010, RV/0325-S/10

Erhöhte Familienbeihilfe; trotz 70-prozentiger geistiger Behinderung Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A B, Anschrift, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw), Frau A B, stellte im November 2009 für ihren Sohn C, geboren am 00. Y 0000, einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.

Mit Bescheid vom wies das zuständige Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe auf der Grundlage des § 2 Abs 1 lit c) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) unter Bezugnahme auf das Fach/Ärztliche Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom ab, weil in dem Gutachten eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung des Sohnes in Höhe von 70 Prozent erst ab , also nach Vollendung des 21. Lebensjahres, attestiert wurde.

Gegen diese Entscheidung brachte Frau B mit Schreiben vom beim zuständigen Finanzamt form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Berufungsschrift beschreibt sie die Schul- und Lehrzeit ihres Sohnes sowie seinen Gesundheitszustand ausführlich und ersucht abschließend, die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren.

Das Finanzamt hat daraufhin ein zweites Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom bescheinigt wiederum eine Behinderung in Höhe von 70 Prozent; eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist laut diesem Gutachten ab der ersten Diagnose, dem , möglich. Gestützt auf dieses Gutachten wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom als unbegründet ab. Begründend führt die Behörde aus, der Eintritt der Behinderung wird vom Gutachter erst zu einem Zeitpunkt anerkannt, der nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Sohnes liegt, und somit würden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Daraufhin beantragte Frau B mit Schreiben vom sinngemäß die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Bw wendet sich mit Entschiedenheit gegen die BVE des Finanzamtes, weil die Krankheitssymptome bei ihrem Sohn schon lange vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen seien. Darüber hinaus bemängelt sie die Untersuchung einer psychischen Erkrankung durch einen Allgemeinmediziner.

Am übermittelte das Finanzamt den Vorlageantrag an den in zweiter Instanz zur Entscheidung befugten Unabhängigen Finanzsenat (UFS). Dieser beauftragte umgehend das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, die Erstellung eines neuen Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachtens zu veranlassen. Der UFS beantragte im Schreiben an das Bundessozialamt, Landesstelle Salzburg, vom , eine Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie, der, unter Beachtung der im Akt aufliegenden Schreiben der Frau B vom und vom , speziell auf die Einwendung der Bw eingehen sollte, die Krankheitssymptome hätte bei ihrem Sohn schon lange vor dem 21. Lebensjahr vorgelegen.

Im Juli dieses Jahres wurde das Fach/Ärztliche Sachverständigengutachten vom an den UFS übermittelt und von diesem der Bw mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Die Stellungnahme der Frau B erreichte den UFS am . Darin schildert sie ausführlich die Kindheit sowie die die Schul- und Lehrzeit ihres Sohnes, ebenso seinen derzeitigen Gesundheitszustand. Das Schreiben schließt in der Hoffnung, die beantragte Familienbeihilfe gewährt zu bekommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen

Nach § 2 Abs 1 lit c) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres [...] eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Nach § 8 Abs 5 leg cit gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß Abs 6 leg cit ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Sachverhalt

Wie in den Entscheidungsgründen bereits ausgeführt, liegen verfahrensgegenständlich drei ärztliche Sachverständigengutachten im Sinne des § 8 Abs 6 FLAG 1967 vor, die beim Sohn der Bw übereinstimmend eine schizophrene Psychose diagnostizierten und von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 Prozent ausgehen. Das Finanzamt hat, gestützt auf das erste Gutachten, den ursprünglichen Antrag abgewiesen, weil es den Eintritt der Behinderung vor dem 21. Lebensjahr nicht bescheinigte. Aus demselben Grund wurde auch die Berufung als unbegründet abgewiesen, allerdings auf der Basis eines neuen, zweiten Gutachtens. Das dritte Gutachten - erstellt von einer Fachärztin für Psychiatrie - hält zum Eintritt der Behinderung folgendes fest:

"Aufgrund der Anamnese bzw zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Psychopathologie und Krankheitsverlauf kann aus neuro-psychiatrischer Sicht mit höchster Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Vollbild der Erkrankung erst nach dem 21. Lebensjahr vorgelegen ist, da laut Anamnese und vorliegender Befunde der Untersuchte erstmals im Jahre 2007 neuropsychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat, sodass mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Einstufung vor dem 21. Lebensjahr aufgrund der noch nicht so ausgeprägten Krankheitssymptome im unteren Rahmensatz festzusetzen ist."

Abschließend kommt die Gutachterin zum Schluss, dass Herr C B infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem Integrativen Betrieb geeignet ist.

Rechtliche Würdigung

Frau B schildert in ihrer Stellungnahme vom zum Fachärztlichen Sachverständigengutachten vom plausibel den bisherigen Lebens- und Krankheitsverlauf ihres Sohnes. Der erkennende Senat zweifelt in keiner Weise an der Richtigkeit ihrer Angaben. Die Stellungnahme vermag allerdings nicht, Widersprüche an den inhaltlichen Feststellungen des Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Einerseits deshalb, weil die Bw auf das Gutachten selbst nicht eingegangen ist. Andererseits darf in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben, dass sich der Inhalt ihrer Stellungsnahme weitgehend mit dem Berufungsschreiben vom deckt, und dieses der Fachärztin bereits vor der am durchgeführten Untersuchung zur Verfügung gestanden ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Schilderungen der Frau B im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Sohnes durch die psychiatrische Sachverständige Berücksichtigung fanden.

Das Gutachten vom , welches ausdrücklich zum Bestandteil der vorliegenden Entscheidung erhoben wird, zeigt das Ausmaß der bestehenden Behinderung auf und befasst sich auch mit der Frage, wie sich die festgestellte Behinderung auf die Fähigkeit auswirkt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es enthält in nachvollziehbarer Weise eine Anamnese, einen allgemeinen Untersuchungsbefund, den Status psychicus sowie eine Diagnose. Ausführlich wird begründet, wieso davon auszugehen ist, dass das Vollbild der Erkrankung erst nach dem Eintritt des 21. Lebensjahres vorgelegen ist. Es ist daher geeignet, den Behinderungsgrad, die Erwerbsfähigkeit des Patienten sowie den Zeitraum des (vollen) Eintrittes der Behinderung schlüssig aufzuzeigen. Die Kernaussage des dritten Gutachtens, das Vollbild der Erkrankung sei erst nach dem 21. Lebensjahr vorgelegen, wird durch den beruflichen Werdegang des Sohnes der Bw indirekt bestätigt, zumal er seit dem 16. Lebensjahr einer Beschäftigung nachgegangen ist und den Beruf eines Schreiners auch noch rund ein Jahr nach der Vollendung des 21. Lebensjahres, bis zu seiner Kündigung im Jahr 2007, ausgeübt hat.

Dass es bereits vor dem 21. Lebensjahr Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung gab, wird nicht bestritten. Allerdings existiert kein stichhaltiger Nachweis, etwa in Form eines entsprechenden Befundes, der das Vorliegen einer mindestens 50-prozentigen Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt. Und trotz der Einstufung des Behinderungsgrades in Höhe von 70 Prozent ist laut Gutachten vom eine durch die Krankheit bedingte dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben. Diese Einschätzung im dritten Gutachten steht in Einklang mit einer Aussage in einem Artikel der renommierten Süddeutschen Zeitung zum Thema "Was ist eine schizophrene Psychose?". In dem unter der fachlichen Beratung von Prof. Dr. Hans-Jürgen Möller, Direktor der Psychiatrischen Klinik der Ludwig-Maximilians-Universität München, erstellten Beitrag ist unter anderem zu lesen: Dennoch können Patienten mit Schizophrenie in vielen Berufen ebenso erfolgreich arbeiten wie Gesunde - wenn man sie lässt (Quelle: <http://www.sueddeutsche.de/wissen/definition-was-ist-eine-schizophrene-psychose-1.596780>).

Streitentscheidend ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes aber ohnehin, ob ein Kind bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres außerstande war, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ist verfahrensgegenständlich eindeutig zu verneinen, weil C B bis 2007 erwerbstätig war. Nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige berufliche Tätigkeit eines Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit c) FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (siehe zB ).

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c) FLAG 1967 im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

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