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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.01.2006, RV/0149-L/05

Erklärung einer Berufung als zurückgenommen wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KA, vertreten durch die R Unternehmenssanierungs GmbH in A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§ 85 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Berufungswerber gemäß § 9 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma AC Gesellschaft mbH in Anspruch genommen.

Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertreterin des Berufungswerbers mit Eingabe vom Berufung erhoben.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Vertreterin des Berufungswerbers gemäß § 85 BAO auf, bis eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Vertreterin nach dem Firmenwortlaut nicht vertretungsbefugt zu sein scheine. Es möge dargelegt werden, woraus die Legitimation abgeleitet werde.

In einer Stellungnahme vom wurde die Berufung vom inhaltlich ergänzt, und die Ablichtung einer "Vollmacht gemäß § 172 Abs. 3 Gewerbeordnung in der geltenden Fassung" vom vorgelegt. Als Vollmachtgeber wird darin jedoch nicht der Berufungswerber, sondern die primärschuldnerische Firma AC Gesellschaft mbH ausgewiesen.

Mit Bescheid vom wurde ausgesprochen, dass die Berufung vom als zurückgenommen gelte, da entgegen dem Mängelbehebungsauftrag vom keine auf den Berufungswerber lautende Vollmacht vorgelegt worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben, und eine Bestätigung des Berufungswerbers vom vorgelegt, wonach dieser die Vertreterin mündlich zum Einschreiten gegen den Haftungsbescheid vom ermächtigt habe. Weiters wurde eine Vollmachtsurkunde vom vorgelegt, nach welcher der Berufungswerber die Firma R Unternehmenssanierungs GmbH die Vollmacht erteilte, im Rahmen des § 172 Abs. 3 GewO für ihn als Unternehmensberater tätig zu werden, insbesondere ihn vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes zu vertreten. Diese Vollmacht gelte im Übrigen für sämtliche Tätigkeiten, zu denen ein Unternehmensberater im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung befugt sei, "also neben den oben angeführten Tätigkeiten auch auf die Klärung steuerlicher Vorfragen bei der Erstellung von Finanz- und Investitionsplänen gegenüber Finanzbehörden, die Vertretung in Steuersachen vor Finanzbehörden im Rahmen der beschränkten Steuerhilfe, ...".

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann, gelten gemäß § 85 Abs. 4 BAO für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO sinngemäß.

Demnach hat die Abgabebehörde dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei der Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter, ein allfälliger Zurücknahmebescheid jedoch an den Vollmachtgeber zu richten (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 22).

Das Finanzamt forderte daher mit Bescheid vom die einschreitende Vertreterin des Berufungswerbers auf, zu ihrer Berufung vom bis eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde mit der Vorlage einer auf die primärschuldnerische Gesellschaft lautenden Vollmacht nicht entsprochen. Die auf den Berufungswerber lautende Vollmachtsurkunde wurde erst im Zuge der Berufung vom , und damit nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist () vorgelegt. Durch die Einbringung einer Berufung gegen einen Zurücknahmebescheid wird die Mängelbehebungsfrist aber nicht verlängert.

Der Zurücknahmebescheid vom erweist sich somit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im Übrigen bestehen Zweifel, ob die Einschreiterin überhaupt zur Vertretung des Berufungswerbers im gegenständlichen Verfahren berechtigt war, insbesondere ob sie zur Einbringung von Rechtsmitteln legitimiert war. Gemäß § 136 Abs. 3 GewO (bzw. bis zur Änderung der Gewerbeordnung durch BGBl I 111/2002 gemäß § 172 Abs. 3 GewO) sind Unternehmensberater nur im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. Ihre Gewerbeberechtigung umfasst aber nicht die Vertretung in Abgabenverfahren (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 1998, 643, wonach Unternehmensberater keine den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene Tätigkeiten ausüben dürfen). Auch ist selbst nach der vorgelegten Vollmachtsurkunde die Vertretung in Steuersachen vor Finanzbehörden nur "im Rahmen der beschränkten Steuerhilfe" von der Vollmacht umfasst. Nach § 321 Abs. 2 BAO erfuhren die Befugnisse der in § 107a Abs. 3 Z. 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen und Stellen durch das Inkrafttreten der Bundesabgabenordnung keine Änderung. Gemäß § 107a Abs. 3 Z. 5 Abgabenordnung dürfen Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten. Zu dieser Hilfe in Steuersachen gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht die Vertretung vor den Abgabenbehörden ( mit Hinweis auf ). Die Anerkennung eines solchen Vertretungsrechtes würde in unzulässiger Weise in die den Wirtschaftstreuhändern und rechtsberatenden Berufe vorbehaltenen Befugnisse eingreifen. Ungeachtet dessen sind die von einem Unternehmensberater im Abgabenverfahren vor Zustellung eines allfälligen Ablehnungsbescheides gemäß § 84 BAO gesetzten Vertretungshandlungen gültig (vgl. Ritz, BAO³, § 84 Tz 11).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vollmacht
Unternehmensberater
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at